Language of document :

Klage, eingereicht am 12. Mai 2014 – Azarov/Rat

(Rechtssache T-331/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26) sowie die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 1), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären,

gemäß Art. 64 Verfahrensordnung des Gerichts prozessleitende Maßnahmen zu beschließen,

gemäß Art. 87 § 2 Verfahrensordnung den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

An dieser Stelle macht der Kläger unter anderem geltend, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte es weder dem Kläger ermöglicht, diese vor dem Gericht anzufechten, noch dem Gericht, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte

Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger die Verletzung des Eigentumsrechts und die Verletzung des Rechts auf wirtschaftliche Tätigkeit geltend. Er rügt ferner die Unverhältnismäßigkeit der verhängten restriktiven Maßnahmen. Schließlich trägt er vor, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Der Kläger macht an dieser Stelle unter anderem geltend, dass der Rat ermessensmissbräuchlich gehandelt habe, weil mit der Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger vorwiegend andere Ziele verfolgt worden seien als die tatsächliche Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Im Rahmen dieses Klagegrundes rügt der Kläger insbesondere die Verletzung des Rechts auf unparteiische Behandlung, die Verletzung des Rechts auf gerechte bzw. faire Behandlung und die Verletzung des Rechts auf sorgfältige Sachverhaltsermittlung.

Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler