Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 26. April 2018 - KAMU Passenger & IT Services GmbH gegen Türk Hava Yollari A.O. – T.H.Y. Turkish Airlines

(Rechtssache C-289/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: KAMU Passenger & IT Services GmbH

Beklagte: Türk Hava Yollari A.O. – T.H.Y. Turkish Airlines

Vorlagefrage

Ist ein Weiterflug vom Zielflughafen des vorangehenden Fluges, den ein Fluggast gemeinsam mit dem ersten Flug buchte und wofür er nur ein Ticket mit einer Ticketnummer erhielt, unter Berücksichtigung eines planmäßigen Zeitraumes zwischen den beiden Flügen von knapp über 13 Stunden als „direkter Anschlussflug“ im Sinne des Art. 2 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates1 zu qualifizieren?

____________

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.