Language of document : ECLI:EU:C:2016:652

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 8. September 2016(1)

Rechtssache C‑398/15

Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Lecce

gegen

Salvatore Manni

(Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione [Kassationsgerichtshof, Italien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Personenbezogene Daten – Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten -Richtlinie 95/46/EG – Art. 6 Abs. 1 Buchst. e sowie Art. 7 Buchst. c, e und f – Der Offenlegung im Handelsregister unterliegende Daten – Erste Richtlinie 68/151/EWG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j sowie Art. 3 – Recht auf Vergessenwerden – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 und 8“





1.        Nach seinem Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C‑131/12, EU:C:2014:317), wird der Gerichtshof ersucht, die Konturen des Rechts natürlicher Personen auf Löschung oder Anonymisierung ihrer personenbezogenen Daten, in diesem Fall im besonderen Kontext der gesetzlichen Publizität von Informationen über Gesellschaften, zu präzisieren.

2.        Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof die Bestimmungen zweier Richtlinien im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) auszulegen, um sie miteinander in Einklang zu bringen.

3.        Es handelt sich zum einen um die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten(2), in der Fassung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003(3) (im Folgenden: Richtlinie 68/151) und zum anderen um die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(4).

4.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Lecce (Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Lecce, Italien, im Folgenden: Handelskammer Lecce) und Herrn Salvatore Manni wegen deren Weigerung, bestimmte personenbezogene Daten betreffend Herrn Manni im Handelsregister(5) zu löschen.

5.        In diesen Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j sowie Art. 3 der Richtlinie 68/151 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. e sowie Art. 7 Buchst. c, e und f der Richtlinie 95/46 in Verbindung mit den Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass personenbezogene Daten, die im Handelsregister eingetragen sind, nach einem bestimmten Zeitraum auf Antrag der betroffenen Person entweder gelöscht, anonymisiert oder gesperrt oder ausschließlich einem begrenzten Kreis Dritter, d. h. Personen, die ein berechtigtes Interesse am Zugang zu diesen Daten nachweisen, zugänglich gemacht werden.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

1.      Richtlinie 68/151

6.        Nach Art. 1 der Richtlinie 68/151 gelten die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in der Italienischen Republik für Gesellschaften folgender Rechtsformen: „[die] società per azioni [(Aktiengesellschaft)], [die] società in accomandita per azioni [(Kommanditgesellschaft auf Aktien)] [und die] società a responsabilità limitata [(Gesellschaft mit beschränkter Haftung)]“.

7.        Die Art. 2 und 3 in Abschnitt I („Offenlegung“) dieser Richtlinie bestimmen:

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der genannten Gesellschaften mindestens auf folgende Urkunden und Angaben erstreckt:

a)     den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;

d)     die Bestellung, das Ausscheiden sowie die Personalien derjenigen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs

i)     befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,

ii)   an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen.

h)     die Auflösung der Gesellschaft;

j)     die Bestellung und die Personalien der Liquidatoren sowie ihre Befugnisse, sofern diese nicht ausdrücklich und ausschließlich aus dem Gesetz oder der Satzung hervorgehen;

k)     den Abschluss der Liquidation sowie in solchen Mitgliedstaaten, in denen die Löschung Rechtswirkungen auslöst, die Löschung der Gesellschaft im Register.

Artikel 3

(1)   In jedem Mitgliedstaat wird entweder bei einem zentralen Register oder bei einem Handels- oder Gesellschaftsregister für jede der dort eingetragenen Gesellschaften eine Akte angelegt.

(2)   Alle Urkunden und Angaben, die nach Artikel 2 der Offenlegung unterliegen, sind in dieser Akte zu hinterlegen oder in das Register einzutragen; der Gegenstand der Eintragungen in das Register muss in jedem Fall aus der Akte ersichtlich sein.

(3)   Eine vollständige oder auszugsweise Kopie der in Artikel 2 bezeichneten Urkunden oder Angaben muss auf Antrag erhältlich sein. Spätestens ab dem 1. Januar 2007 können die Anträge bei dem Register wahlweise auf Papier oder in elektronischer Form gestellt werden.

…“

8.        Die Richtlinie 68/151 wurde aufgehoben und ersetzt durch die Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten(6).

9.        Die Richtlinie 2009/101 wurde ihrerseits durch die Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 geändert(7).

10.      Aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/17 folgt, dass diese Richtlinie den grenzübergreifenden Zugang zu Informationen über Gesellschaften und ihre Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten durch eine Sicherstellung der Interoperabilität der Register verbessern soll.

11.      Nach dem 25. Erwägungsgrund dieser Richtlinie sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Register der Mitgliedstaaten, durch die Europäische Kommission und gegebenenfalls durch Dritte, die am Betrieb der durch diese Richtlinie begründeten zentralen Europäischen Plattform beteiligt sind, im Einklang mit der Richtlinie 95/46 vorgenommen werden.

12.      Insoweit hat die Richtlinie 2012/17 namentlich Art. 7a in die Richtlinie 2009/101 eingefügt, der bestimmt:

„Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46…“

13.      In Anbetracht des Zeitpunkts der Ereignisse des Ausgangsrechtsstreits gilt für diesen jedoch weiterhin die Richtlinie 68/151.

2.      Richtlinie 95/46

14.      Die Richtlinie 95/46, die nach ihrem Art. 1 den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Beseitigung der Hemmnisse für den freien Verkehr dieser Daten zum Gegenstand hat, besagt in den Erwägungsgründen 2, 8 bis 10, 25, 28 und 29:

„(2) Die Datenverarbeitungssysteme stehen im Dienste des Menschen; sie haben, ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der natürlichen Personen, deren Grundrechte und ‑freiheiten und insbesondere deren Privatsphäre zu achten und zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Entwicklung des Handels sowie zum Wohlergehen der Menschen beizutragen.

(8)   Zur Beseitigung der Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten ist ein gleichwertiges Schutzniveau hinsichtlich der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten unerlässlich. …

(9)   Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des gleichwertigen Schutzes, der sich aus der Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ergibt, den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen ihnen nicht mehr aus Gründen behindern, die den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen und insbesondere das Recht auf die Privatsphäre betreffen. …

(10) Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Gewährleistung der Achtung der Grundrechte und ‑freiheiten, insbesondere des auch in Artikel 8 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts anerkannten Rechts auf die Privatsphäre. Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften darf deshalb nicht zu einer Verringerung des durch diese Rechtsvorschriften garantierten Schutzes führen, sondern muss im Gegenteil darauf abzielen, in der Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.

(25) Die Schutzprinzipien finden zum einen ihren Niederschlag in den Pflichten, die den [für die Verarbeitung verantwortlichen] Personen … obliegen; diese Pflichten betreffen insbesondere die Datenqualität, die technische Sicherheit, die Meldung bei der Kontrollstelle und die Voraussetzungen, unter denen eine Verarbeitung vorgenommen werden kann. Zum anderen kommen sie zum Ausdruck in den Rechten der Personen, deren Daten Gegenstand von Verarbeitungen sind, über diese informiert zu werden, Zugang zu den Daten zu erhalten, ihre Berichtigung verlangen bzw. unter gewissen Voraussetzungen Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen zu können.

(28) Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss gegenüber den betroffenen Personen nach Treu und Glauben erfolgen. Sie hat den angestrebten Zweck[en] zu entsprechen, dafür erheblich zu sein und nicht darüber hinauszugehen. Die Zwecke müssen eindeutig und rechtmäßig sein und bei der Datenerhebung festgelegt werden. Die Zweckbestimmungen der Weiterverarbeitung nach der Erhebung dürfen nicht mit den ursprünglich festgelegten Zwecken unvereinbar sein.

(29) Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist im Allgemeinen nicht als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung anzusehen, wenn der Mitgliedstaat geeignete Garantien vorsieht. Diese Garantien müssen insbesondere ausschließen, dass die Daten für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber einzelnen Betroffenen verwendet werden.“

15.      Art. 2 der Richtlinie 95/46 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)     ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (‚betroffene Person‘); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b)     ‚Verarbeitung personenbezogener Daten‘ (‚Verarbeitung‘) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;

d)     ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt, so können der für die Verarbeitung Verantwortliche bzw. die spezifischen Kriterien für seine Benennung durch einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften bestimmt werden;

…“

16.      Art. 3 („Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.“

17.      Art. 6 in Kapitel II Abschnitt I („Grundsätze in Bezug auf die Qualität der Daten“) der Richtlinie 95/46 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten

a)     nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;

b)     für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Die Weiterverarbeitung von Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken ist im Allgemeinen nicht als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung anzusehen, sofern die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vorsehen;

c)     den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen;

d)     sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, nichtzutreffende oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden;

e)     nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Garantien für personenbezogene Daten vor, die über die vorgenannte Dauer hinaus für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke aufbewahrt werden.

(2)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat für die Einhaltung des Absatzes 1 zu sorgen.“

18.      Art. 7 in Kapitel II Abschnitt II („Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten“) der Richtlinie 95/46 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

c)     die Verarbeitung ist für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;

e)     die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde;

f)     die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiegen.“

19.      Im Übrigen sieht Art. 12 („Auskunftsrecht“) dieser Richtlinie vor:

„Die Mitgliedstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen Folgendes zu erhalten:

b)     je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind;

…“

20.      Schließlich heißt es in Art. 14 („Widerspruchsrecht der betroffenen Person“) der Richtlinie 95/46 wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten erkennen das Recht der betroffenen Person an,

a)     zumindest in den Fällen von Artikel 7 Buchstaben e) und f) jederzeit aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen dagegen Widerspruch einlegen zu können, dass sie betreffende Daten verarbeitet werden; dies gilt nicht bei einer im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen entgegenstehenden Bestimmung. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs kann sich die vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen;

…“

B –    Italienisches Recht

21.      Art. 2188 des Codice civile (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„Für die vom Gesetz vorgesehenen Eintragungen wird ein Handelsregister eingerichtet.

Das Register wird vom Handelsregisteramt unter der Aufsicht eines vom Präsidenten des Landesgerichts beauftragten Richters geführt.

Das Register ist öffentlich.“

22.      Art. 8 Abs. 1 und 2 der Legge n. 580 – Riordinamento delle camere di commercio, industria, artigianato e agricoltura (Gesetz Nr. 580 über die Reorganisation der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern) vom 29. Dezember 1993(8) sieht vor, dass das Handelsregister bei den Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern geführt wird.

23.      Das Decreto del Presidente della Republica n. 581 – Regolamento di attuazione dell’articolo 8 della legge 29 dicembre 1993, n. 580, in materia di istituzione del registro delle impresa di cui all’articolo 2188 del codice civile (Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 581 zur Durchführung von Art. 8 des Gesetzes Nr. 580 vom 29. Dezember 1993 über die Einrichtung des Gesellschaftsregisters im Sinne von Art. 2188 des Zivilgesetzbuchs) vom 7. Dezember 1995(9) regelt bestimmte Einzelheiten betreffend das Handelsregister.

24.      Die Umsetzung der Richtlinie 95/46 in italienisches Recht erfolgte durch das Decreto legislativo n. 196 – Codice in materia di protezione dei dati personali (Decreto legislativo Nr. 196 über die Schaffung eines Gesetzbuchs zum Schutz personenbezogenen Daten) vom 30. Juni 2003(10).

II – Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

25.      Herr Manni ist alleiniger Geschäftsführer der Italiana Costruzioni Srl, eines Bauunternehmens, das einen öffentlichen Auftrag für die Errichtung einer Ferienanlage erhielt.

26.      Am 12. Dezember 2007 erhob Herr Manni Klage gegen die Handelskammer Lecce und trug vor, dass sich die Immobilien dieser Anlage nicht veräußern ließen, da sich aus dem Handelsregister ergebe, dass er alleiniger Geschäftsführer und Liquidator des Unternehmens Immobiliare e Finanziaria Salentina Srl (im Folgenden: Immobiliare Salentina) gewesen sei, das 1992 für insolvent erklärt und nach einem Liquidationsverfahren am 7. Juli 2005 im Handelsregister gelöscht worden sei.

27.      Im Rahmen dieser Klage machte Herr Manni geltend, diese im Handelsregister enthaltenen personenbezogenen Daten seien von gewerblichen Informationsgesellschaften wie der Cerved Business Information SpA verarbeitet worden und die Handelskammer Lecce habe ungeachtet eines entsprechenden Antrags vom 10. April 2006 keine Löschung dieser Daten vorgenommen.

28.      Herr Manni beantragte daher zum einen, der Handelskammer Lecce aufzugeben, die Daten, die ihn mit der Insolvenz der Immobiliare Salentina in Verbindung brächten, zu löschen, zu anonymisieren oder zu sperren, und zum anderen, die Handelskammer Lecce zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den er wegen der Rufschädigung erlitten habe.

29.      Mit Urteil vom 1. August 2011 gab das Tribunale di Lecce (Gericht Lecce, Italien) der Klage von Herrn Manni statt, gab der Handelskammer Lecce zum einen auf, die Daten zu anonymisieren, die Herrn Manni mit der Insolvenz der Immobiliare Salentina in Verbindung brächten, und verurteilte die Handelskammer zum anderen zum Ersatz des von ihm erlittenen Schadens, dessen Höhe es auf 2 000 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten festlegte.

30.      Das Tribunale di Lecce war nämlich der Ansicht, dass „es schwer möglich ist, die Notwendigkeit und Nützlichkeit der Angabe des Namens des zum Zeitpunkt der Insolvenz tätigen ehemaligen alleinigen Geschäftsführers geltend zu machen“, da „es sich um einen Sachverhalt handelt, der sich mehr als ein Jahrzehnt zuvor zugetragen hat, und da die Löschung im Handelsregister … vor mehr als zwei Jahren erfolgt ist“. Nach der Ansicht dieses Gerichts kann die „‚historische Erinnerung‘ an die Existenz des Unternehmens und an die Probleme, mit denen es konfrontiert war, … weitgehend anhand von anonymisierten Daten gewahrt werden“. Denn „es können die Eintragungen, die den Namen einer natürlichen Person mit einer kritischen Unternehmensphase (wie der Insolvenz) in Verbindung bringen, wenn kein spezifisches Allgemeininteresse an ihrer Aufbewahrung und Verbreitung vorliegt, nicht ewig fortbestehen“. Wegen der unterbliebenen Festlegung einer Höchstdauer für die Eintragung im Zivilgesetzbuch kam dieses Gericht zu der Auffassung, dass „mit Ablauf eines angemessenen Zeitraums“ nach Beendigung der Insolvenz und der Löschung des Unternehmens im Register die Notwendigkeit und Nützlichkeit – im Sinne des Decreto legislativo Nr. 196 – der Angabe des Namens des zum Zeitpunkt der Insolvenz tätigen ehemaligen alleinigen Geschäftsführers entfielen, da das öffentliche Interesse durch die Angabe der Probleme des Unternehmens, begleitet von anonymisierten Daten über die natürliche Person, die sein gesetzlicher Vertreter gewesen sei, befriedigt werden könne.

31.      Die mit einem Rechtsbehelf der Handelskammer Lecce gegen dieses Urteil befasste Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.     Ist der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 95/46, umgesetzt durch das Decreto legislativo Nr. 196, niedergelegte Grundsatz, dass personenbezogene Daten nicht länger als für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, vorrangig und steht daher dem in der Richtlinie 68/151 und im nationalen Recht in Art. 2188 des Zivilgesetzbuchs und Art. 8 des Gesetzes Nr. 580 vom 29. Dezember 1993 über die Reorganisation der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern vorgesehenen und mit dem Handelsregister umgesetzten System der Offenlegung insoweit entgegen, als dieses verlangt, dass jeder ohne zeitliche Begrenzung die im Register eingetragenen personenbezogenen Daten einsehen kann?

2.     Ist es somit nach Art. 3 der Richtlinie 68/151 zulässig, dass die im Handelsregister veröffentlichten Daten in Abweichung von dem Grundsatz, dass sie zeitlich unbegrenzt gespeichert werden und von jedermann einsehbar sind, nicht mehr in diesem doppelten Sinn „öffentlich“ sind, sondern auf der Grundlage einer dem Datenverwalter übertragenen Einzelfallentscheidung nur zeitlich begrenzt und nur für bestimmte Empfänger zur Verfügung stehen?

III – Rechtliche Würdigung

32.      Mit seinen Fragen, die nach meiner Auffassung zusammen zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, darüber zu befinden, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j sowie Art. 3 der Richtlinie 68/151 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. e sowie Art. 7 Buchst. c, e und f der Richtlinie 95/46 in Verbindung mit den Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie festlegen oder im Gegenteil ausschließen, dass die im Handelsregister eingetragenen personenbezogenen Daten nach einem gewissen Zeitraum auf Antrag der betroffenen Person entweder gelöscht, anonymisiert oder gesperrt oder allein einem begrenzten Kreis Dritter, nämlich Personen, die ein berechtigtes Interesse auf Zugang zu diesen Daten nachweisen, zugänglich gemacht werden können.

33.      Der Gerichtshof soll auf diese Fragen im Kontext des Ersuchens von Herrn Manni antworten, das zum Ziel hat, dass seine im Handelsregister der Handelskammer Lecce eingetragenen persönlichen Daten, die mit einem Unternehmen zusammenhängen, dessen Geschäfte er früher geführt hat und über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gelöscht, anonymisiert oder gesperrt werden.

34.      Des Weiteren betreffen diese Fragen die Vereinbarkeit der Verarbeitung dieser Daten durch die Handelskammer Lecce mit dem Unionsrecht und nicht die Vereinbarkeit einer späteren Verarbeitung dieser Daten durch eine gewerbliche Informationsgesellschaft mit dem Unionsrecht.

35.      Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind darauf gerichtet, zwei Grundsätze miteinander in Einklang zu bringen, nämlich zum einen den sich aus der Richtlinie 68/151 ergebenden Grundsatz der Publizität der Handelsregister und zum anderen den in der Richtlinie 95/46 niedergelegten Grundsatz, wonach die personenbezogenen Daten für eine Dauer aufzubewahren sind, die nicht länger ist, als es für die Realisierung der Zwecke, für die diese Daten verarbeitet werden, erforderlich ist.

36.      Um diese zwei Grundsätze miteinander in Einklang zu bringen, erwägt das vorlegende Gericht, den Grundsatz der Publizität der Handelsregister insoweit einzuschränken, als die dort eingetragenen personenbezogenen Daten nur zeitlich begrenzt und/oder nur einem eingeschränkten Personenkreis offengelegt werden dürfen.

37.      Zunächst ist klarzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 fällt(11).

38.      Die Daten, die nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 in den Handelsregistern enthalten sein müssen, stellen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dar, da es sich bei ihnen um „Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“ handelt(12). Der Umstand, dass diese Informationen im Kontext einer beruflichen Tätigkeit stehen, steht ihrer Einstufung als Gesamtheit personenbezogener Daten nicht entgegen(13).

39.      Sodann ist festzustellen, dass Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 die „Verarbeitung personenbezogener Daten“ definiert als „jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten“.

40.      Unbestritten handelt es sich beim Speichern, der Aufbewahrung und der Bereitstellung von personenbezogenen Daten durch die das Handelsregister führende Behörde um die „Verarbeitung personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46. Im Übrigen ist diese Behörde im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie der für diese Verarbeitung „Verantwortliche“.

41.      Die in der Richtlinie 95/46 enthaltenen Regeln zum Schutz personenbezogener Daten sind bei jedweder Verarbeitung im Sinne der Definition in Art. 3 dieser Richtlinie einzuhalten(14).

42.      Die Richtlinie 68/151 sieht keine Frist vor, bis zu der die in den Handelsregistern enthaltenen Informationen zu löschen, zu anonymisieren oder zu sperren sind. Ebenso wenig sieht diese Richtlinie vor, dass der Zugang zu diesen Informationen nach einem gewissen Zeitraum auf einen begrenzten Personenkreis zu begrenzen ist. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich des Schutzes von personenbezogenen Daten, nämlich die Richtlinie 95/46 sowie die Art. 7 und 8 der Charta, einzuhalten.

43.      Was die Bestimmungen in der Richtlinie 95/46 betrifft, so muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, welche die nationalen Handelsregisterbehörden vornehmen, mit den Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der in Art. 6 dieser Richtlinie aufgeführten Daten im Einklang stehen und einem der Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von in Art. 7 dieser Richtlinie bezeichneten Daten entsprechen.

44.      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung der Privatsphäre führen können, notwendigerweise im Licht der durch die Charta garantierten Grundrechte auszulegen sind(15).

45.      So garantiert Art. 7 der Charta das Recht auf Achtung des Privatlebens, während deren Art. 8 ausdrücklich das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten proklamiert. Art. 8 der Charta stellt in den Abs. 2 und 3 klar, dass diese Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen, dass jede Person das Recht hat, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und deren Berichtigung zu erwirken, und dass die Einhaltung dieser Vorschriften von einer unabhängigen Stelle überwacht wird. Diese Erfordernisse werden insbesondere durch die Art. 6, 7, 12, 14 und 28 der Richtlinie 95/46 verwirklicht.

46.      Wie sich aus Art. 1 sowie aus den Erwägungsgründen 2 und 10 der Richtlinie 95/46 ergibt, soll diese nicht nur einen wirksamen und umfassenden Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und dabei insbesondere des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten, sondern auch ein hohes Niveau des Schutzes dieser Grundrechte und Grundfreiheiten sicherstellen. Die Bedeutung sowohl des durch Art. 7 der Charta gewährleisteten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens als auch des durch ihren Art. 8 gewährleisteten Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten wird im Übrigen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehoben(16).

47.      Insoweit folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, sondern dass es im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden muss(17). Ferner lässt Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen der Ausübung von Rechten zu, wie sie u. a. in deren Art. 7 und 8 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Europäischen Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

48.      Die Zweifel des vorlegenden Gerichts beziehen sich vor allem auf die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 95/46, der vorsieht, dass die personenbezogenen Daten „nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Person ermöglicht“. Diese Bestimmung stellt auch klar, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … geeignete Garantien für personenbezogene Daten vor[sehen], die über die vorgenannte Dauer hinaus für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke aufbewahrt werden“.

49.      Der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 95/46 vorgesehene Grundsatz betreffend die Qualität der Daten bedeutet, dass, solange es der Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben oder gegebenenfalls weiterverarbeitet werden, erfordert, das Aufbewahren dieser Daten in einer Form, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, zulässig bleibt.

50.      Das Problem, das sich im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache ergibt, besteht in der Frage, ob die mit der Führung der Handelsregister betrauten nationalen Behörden, nachdem seit der Einstellung der Tätigkeiten eines Unternehmens eine gewisse Zeit verstrichen ist, auf Antrag der betroffenen Person die Entscheidung treffen müssen, ob sie deren in einem Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten entweder löschen oder anonymisieren oder ob sie ihre Offenlegung dadurch beschränken, dass sie den Kreis ihrer Empfänger begrenzen.

51.      Ich bin der Auffassung, dass die unionsrechtlichen Vorschriften betreffend den Schutz personenbezogener Daten keine derartigen Beschränkungen der von den Handelsregistern gewährleisteten gesetzlichen Offenlegung vorsehen.

52.      Zunächst ist festzustellen, dass die Verarbeitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten mehreren der in Art. 7 der Richtlinie 95/46 aufgeführten Grundsätze betreffend die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten entspricht. Zum Ersten ist diese Verarbeitung gemäß Art. 7 Buchst. c dieser Richtlinie „für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt“. Zum Zweiten ist diese Verarbeitung nach Art. 7 Buchst. e dieser Richtlinie „für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen … übertragen wurde, [erforderlich]“. Zum Dritten ist eine solche Verarbeitung gemäß Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 „… zur Verwirklichung des berechtigten Interesses [erforderlich], das … von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiegen“.

53.      Die gesetzliche Verpflichtung, der die für die Verarbeitung Verantwortlichen unterliegen, ergibt sich aus den Art. 2 und 3 der Richtlinie 68/151 in ihrer Umsetzung in das Recht der Mitgliedstaaten, die diese Mitgliedstaaten dazu verpflichten, die Eintragung von personenbezogenen Daten über Geschäftsführer und Liquidatoren von Unternehmen in die Handelsregister sowie den Zugang Dritter zu diesen Daten vorzusehen.

54.      Die Eintragung und die Offenlegung von wesentlichen Informationen über Unternehmen in diesen Registern sollen eine zuverlässige Informationsquelle schaffen und damit die Rechtssicherheit gewährleisten, die zum Schutz der Interessen Dritter einschließlich der Interessen der Gläubiger, für die Redlichkeit der Handelsgeschäfte und damit für das Funktionieren des Marktes notwendig ist. Die Dritten müssen auf diese Weise Zugang zu einer amtlichen und zuverlässigen Information über die Unternehmen haben, damit in angemessenem Umfang Transparenz und Rechtssicherheit auf dem Markt sichergestellt sind.

55.      Die Offenlegungserfordernisse betreffen die in Art. 1 der Richtlinie 68/151 aufgeführten Gesellschaften. Diese Gesellschaften verfügen über eine besondere Rechtsform, die ihnen die mit einer juristischen Person verbundenen Vorteile bietet. Im Gegenzug liegt es im öffentlichen Interesse, dass die Informationen über natürliche Personen, die in diese Gesellschaften eingebunden sind, kontrolliert werden und der Offenlegung unterworfen werden können.

56.      In seinem Urteil vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank (C‑138/11, EU:C:2012:449), urteilte der Gerichtshof, dass eine Erfassung von Unternehmensdaten, die auf der Grundlage einer den Unternehmen obliegenden Meldepflicht und entsprechender Durchsetzungsbefugnisse erfolgt, zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehört. Folglich stellt eine solche Tätigkeit nach seiner Feststellung keine wirtschaftliche Tätigkeit dar(18).

57.      Ebenso wenig stellt es nach der Ansicht des Gerichtshofs eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn in dieser Weise erfasste Daten nach dem anwendbaren nationalen Recht entweder durch die bloße Gewährung von Einsicht oder durch die Erstellung von Ausdrucken der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, da die Führung einer Datenbank mit solchen Daten und deren Offenlegung Tätigkeiten sind, die mit der Erfassung dieser Daten untrennbar verbunden sind. Deren Erfassung wäre ohne die Führung einer Datenbank, in die sie zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit aufgenommen werden, nämlich weitgehend nutzlos(19).

58.      Ich teile die Ansicht von Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Compass-Datenbank (C‑138/11, EU:C:2012:251), in denen er darauf hingewiesen hat, dass „kein Zweifel daran bestehen [kann], dass die Speicherung der von Unternehmen aufgrund gesetzlicher Meldepflichten gemeldeten Daten in einer Datenbank, hier dem Firmenbuch, nach ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt“(20). Des Weiteren stellte er fest, dass „[d]ie Speicherung von Daten im Firmenbuch aufgrund einer dahingehenden rechtlichen Verpflichtung … eine im allgemeinen Interesse der Rechtssicherheit ausgeübte Tätigkeit [ist]“(21) und dass „[d]er ausdrückliche Zweck öffentlicher Register wie des Firmenbuchs … in der Schaffung einer im Rechtsverkehr verbindlichen Informationsquelle und somit der Herstellung der Rechtssicherheit, die der Handelsverkehr auf dem Markt braucht[, besteht]“(22). Schließlich kann die Eigenschaft von in die Handelsregister eingetragenen Informationen, dass sie Dritten entgegengesetzt werden können, nur durch spezielle Rechtsvorschriften begründet werden, was diese Informationen von jenen unterscheidet, die von den Unternehmen für kommerzielle Zwecke gesammelt werden(23).

59.      Wie das vorlegende Gericht zu Recht feststellt, ist insoweit zwischen der Verarbeitung personenbezogener Daten, die von der das Handelsregister führenden Behörde vorgenommen wird, und jener Verarbeitung zu unterscheiden, die durch Dritte anhand von Informationen, die in diesem Register enthalten sind, erfolgt. Denn allein die erstgenannte Verarbeitung ist Ausdruck der Ausübung öffentlicher Gewalt, die auf die Regulierung des Marktes und nicht auf die Teilnahme an diesem Markt gerichtet ist.

60.      Wie sich aus ihrem ersten Erwägungsgrund ergibt, soll die Richtlinie 68/151 die Entwicklung des Binnenmarkts fördern. Zur Erreichung dieses Ziels sieht sie zugunsten der für den Handel erforderlichen Rechtssicherheit und der Entwicklung des Binnenmarkts selbst gemeinsame Mindestregeln über die Publizität von Gesellschaften und über Mindestinformationen vor, die die Register enthalten müssen.

61.      Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 68/151 ist es deren Ziel, den Schutz der Interessen Dritter zu gewährleisten. Insbesondere heißt es im vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie „Die Offenlegung muss es Dritten erlauben, sich über die wesentlichen Urkunden der Gesellschaft sowie einige sie betreffende Angaben, insbesondere die … Personalien derjenigen, welche die Gesellschaft verpflichten können, zu unterrichten.“ Ferner folgt aus den Erwägungsgründen 4 bis 6 dieser Richtlinie, dass die Weitergabe von Urkunden und wesentlichen Angaben, die die Gesellschaft betreffen, und insbesondere von Daten über Personen, die die Gesellschaft verpflichten können, an Dritte eng an die Notwendigkeit gebunden ist, die Gründe für die Nichtigkeit der im Namen der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen soweit als möglich zu beschränken. Daher hat die Offenlegung der im Handelsregister eingetragenen Daten zum Ziel, die Rechtssicherheit der geschäftlichen Transaktionen sicherzustellen.

62.      Der Unionsgesetzgeber hat somit unterstrichen, wie wichtig es für Dritte ist, Zugang zu Daten betreffend die Personen zu haben, die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind und die an deren Geschäftsführung, Überwachung oder Kontrolle beteiligt sind. In seinem Urteil vom 12. November 1974, Haaga (32/74, EU:C:1974:116), stellte der Gerichtshof fest, dass es dem Zweck der Richtlinie 68/151 entspricht, „die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Dritten im Hinblick auf eine Intensivierung des Geschäftsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nach der Schaffung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten“(24). Für diese Zielsetzung ist es nach seiner Auffassung wichtig, dass „sich jeder, der den Wunsch hat, Geschäftsverbindungen mit Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten aufzunehmen oder fortzusetzen, unschwer Kenntnis von den wesentlichen Angaben über die Gründung der Handelsgesellschaften und über die Befugnisse der mit ihrer Vertretung betrauten Personen verschaffen kann“(25). Deshalb „[müssen] [i]m Interesse des Rechtsverkehrs zwischen Angehörigen verschiedener Mitgliedstaaten … alle einschlägigen Angaben ausdrücklich in Registern oder amtlichen Unterlagen aufgeführt werden“(26). Jede nationale Behörde, die für die Führung des Handelsregisters zuständig ist, wird damit zu „einer Art Standesamt für juristische Personen“(27).

63.      Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits bekräftigt, dass der Schutz der Interessen Dritter, insbesondere jener der Gläubiger, sowie die Erhaltung der Lauterkeit und der Rechtssicherheit des Handelsverkehrs zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen(28).

64.      In Anbetracht dieser Umstände verfolgen die Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der Art. 2 und 3 der Richtlinie 68/151, die die gesetzliche Offenlegung der in den Handelsregistern eingetragenen Informationen vorsehen, unzweifelhaft ein von der Union anerkanntes dem Allgemeininteresse dienendes Ziel, wie von Art. 52 Abs. 1 der Charta verlangt.

65.      Zu klären bleibt noch, ob eine solche zeitlich unbegrenzte und für einen unbestimmten Kreis von Personen bestimmte gesetzliche Offenlegung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung eines dem Allgemeininteresse dienenden Ziels erforderlich ist.

66.      Insoweit ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens auf Unionsebene verlangt, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken müssen“(29).

67.      Insoweit stellte der Gerichtshof ferner fest, dass die nationalen Kontrollstellen zur Gewährleistung des Schutzes der personenbezogenen Daten für einen angemessenen Ausgleich zwischen der Achtung des Grundrechts auf Privatsphäre und den Interessen sorgen müssen, die einen freien Verkehr personenbezogener Daten gebieten(30). Insoweit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das von der Richtlinie 95/46 verfolgte Ziel darin besteht, ein Gleichgewicht zwischen dem freien Verkehr personenbezogener Daten und dem Schutz der Privatsphäre zu wahren(31).

68.      Was die gesetzliche Offenlegung der Informationen über Gesellschaften anbelangt, haben nach meiner Ansicht die Interessen, die einen freien Verkehr personenbezogener Daten verlangen, Vorrang vor dem Recht der Personen, deren Daten in einem Handelsregister eingetragen sind, nach einem gewissen Zeitraum deren Löschung oder Anonymisierung zu verlangen oder zu beantragen, dass deren Offenlegung auf Dritte beschränkt wird, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.

69.      Denn es gilt, die wesentliche Funktion des Handelsregisters zu bewahren, die darin besteht, ein vollständiges Bild der aktuellen und der ehemaligen Situation des Unternehmens zu zeichnen und es jeder Person – unabhängig von ihrem Aufenthaltsort und ohne zeitliche Begrenzung – zu ermöglichen, von den Informationen, aus denen sich dieses Bild zusammensetzt, Kenntnis zu erlangen.

70.      Die Gewährleistung dieser wesentlichen Funktion des Handelsregisters stellt nach meiner Auffassung aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten dar.

71.      Zum Ersten bezieht sich die von der Richtlinie 68/151 verlangte gesetzliche Offenlegung auf eine begrenzte Anzahl von Informationen, die nach der Klarstellung durch den vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie „die wesentlichen Urkunden der Gesellschaft sowie einige sie betreffende Angaben, insbesondere die Personalien derjenigen, welche die Gesellschaft verpflichten können,“ betreffen. Namentlich bei den in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j dieser Richtlinie aufgeführten personenbezogenen Daten handelt es sich um die Mindestinformationen zur Identifizierung der natürlichen Personen, die sich hinter der Maske der juristischen Person verbergen, mit der die Gesellschaften ausgestattet sind.

72.      Zum Zweiten ist darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung der im Handelsregister eingetragenen Informationen zum Schutz der Interessen Dritter auch dann noch notwendig ist, wenn sie Gesellschaften betreffen, die ihre Tätigkeit seit mehreren Jahren oder sogar mehreren Jahrzehnten eingestellt haben.

73.      Insoweit besteht meines Erachtens kein Zweifel, dass diese Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, nicht nur so lange dem Grundsatz der Publizität des Registers unterliegen, wie eine Gesellschaft auf dem Markt tätig ist, sondern auch nach der Einstellung ihrer Tätigkeiten. Denn der Untergang eines Unternehmens und seine nachfolgende Löschung im Register schließen es nicht aus, dass Rechte und Rechtsbeziehungen, die sich auf dieses Unternehmen beziehen, fortbestehen können. Es ist daher notwendig, dass Personen, die solche Rechte gegenüber einer Gesellschaft geltend machen können, die ihre Tätigkeiten eingestellt hat, oder die solche Rechtsbeziehungen mit dieser Gesellschaft angeknüpft haben, Zugang zu Informationen über diese Gesellschaft, einschließlich von personenbezogenen Daten über deren Führungspersonal, haben können.

74.      Wie die deutsche Regierung vorbringt, sind auch Daten, die nicht mehr aktuell sind, für die Geschäftsbeziehungen von Bedeutung. Beispielsweise muss bei einer Rechtsstreitigkeit oft ermittelt werden, wer zu einer bestimmten Zeit zur Vertretung einer Gesellschaft berechtigt war(32). Insoweit stimme ich mit der tschechischen und der polnischen Regierung überein, dass es notwendig ist, die im Register enthaltenen Informationen auch nach der Auflösung einer Gesellschaft aufzubewahren, da sich solche Informationen später noch als relevant erweisen können, zum Beispiel im Hinblick auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines mehrere Jahre zuvor von dem Geschäftsführer einer Gesellschaft getätigten Geschäfts oder im Hinblick darauf, dass Dritte gegen Mitglieder von Organen oder gegen Liquidatoren einer Gesellschaft eine Klage anstrengen können.

75.      Im Übrigen müssen Dritte jederzeit in der Lage sein, sich von einer Gesellschaft, sei sie noch auf dem Markt tätig oder nicht, sowie von deren Leitungsorganen eine verlässliche Vorstellung zu machen, damit sie die Risiken einer geschäftlichen Beziehung beurteilen können. Das Ziel des Schutzes Dritter, zu dem es auch gehört, ein zuverlässiges Bild vom Werdegang einer Gesellschaft erlangen zu können, spricht daher für eine Aufbewahrung und eine Offenlegung der im Handelsregister eingetragenen Informationen für eine unbestimmte Dauer.

76.      Es ist gerade eine der Aufgaben des Handelsregisters, Dritten über einen vergangenen Sachverhalt verlässlich und vollständig Auskunft zu geben. Jedes Register setzt sich damit aus aktuellen und historischen Daten zusammen.

77.      Ein solches Register muss einen vollständigen, schnellen und transparenten Zugang zu allen Informationen über die auf dem Markt tätigen oder tätig gewesenen Gesellschaften ermöglichen, unabhängig vom Aufenthaltsort der Person, die diesen Zugang begehrt. Eine jede Person muss über das vollständige Profil jeder Gesellschaft Kenntnis erlangen können, auch dann, wenn diese seit vielen Jahren ihre Tätigkeiten eingestellt hat. Würde man bestimmte Informationen hinsichtlich dieser Kategorie von Gesellschaften aus einem Registereintrag entfernen, mit der Folge, dass das Bild des Unternehmens damit unvollständig wäre, würde das den Schutz der Interessen Dritter beeinträchtigen.

78.      Anders als es hinsichtlich der statistischen Funktion der Fall ist, erfordern die historische Funktion des Handelsregisters und das Ziel des Schutzes Dritter die Sammlung und die Aufbewahrung von Namensdaten. Mit anderen Worten ist das Ziel, ein vollständiges Bild von Gesellschaften zu erstellen, unvereinbar mit der Verarbeitung anonymer Informationen(33). Deshalb ist es zum Beispiel im Hinblick auf eine angemessene Information Dritter notwendig, dass diese zwischen einer Gesellschaft, die in Insolvenz geriet, und ihren Führungsorganen eine Verbindung herstellen können. Ich kann mich daher der Auffassung des Tribunale di Lecce (Gericht Lecce) nicht anschließen, wonach die historische Erinnerung an die Existenz der Gesellschaft und an die Probleme, mit denen sie konfrontiert war, weitgehend anhand von anonymen Daten gewahrt werden kann.

79.      Konkret steht im Rahmen der vorliegenden Rechtssache das Interesse von Herrn Manni, dass seine frühere Tätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft, die in der Folge einer Insolvenz ihre Tätigkeiten einstellen musste, nicht öffentlich gemacht wird, dem Interesse Dritter entgegen, sich, auch im Nachhinein, darüber zu informieren, wer berechtigt war, im Namen dieses Unternehmens zu handeln, als es noch werbend tätig war. So kann es sich für einen künftigen Käufer einer Immobilie als nützlich erweisen, zu erfahren, seit wie vielen Jahren die mit der Errichtung dieser Immobilie betraute Gesellschaft auf dem Markt präsent ist, ob die Person, die dieses Unternehmen leitet, in der Vergangenheit bereits die Leitung anderer Unternehmen innehatte und welches der Werdegang dieser Unternehmen war. Insbesondere kann der Umstand, dass eines dieser Unternehmen in Insolvenz geraten war, aus der Sicht des Käufers im Rahmen seiner Kaufentscheidung eine wichtige Rolle spielen.

80.      Im Übrigen erscheint es mir in Anbetracht der unterschiedlichen Verjährungsfristen für die Geltendmachung von zivil- und handelsrechtlichen Ansprüchen, die es in den Mitgliedstaaten gibt, der verschiedenen Interessen, die Dritte an einer Einsichtnahme in Handelsregister haben können, und des Umstands, dass Rechtsbeziehungen zwischen Akteuren aus mehreren Mitgliedstaaten bestehen können, für die Behörden, die für die Führung dieser Register zuständig sind, schwierig, wenn nicht unmöglich zu sein, mit Sicherheit zu entscheiden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Interessen Dritter mehr bestehen. Würde daher in einem konkreten Fall einem Antrag auf Löschung oder Anonymisierung von in einem Handelsregister enthaltenen personenbezogenen Daten stattgegeben, könnte sich dies nachteilig für andere Anträge auswirken, die auf Übermittlung von zum Schutz der Interessen Dritter nach wie vor notwendigen Informationen gerichtet sind.

81.      Dem gleichen Gedankengang folgend hat die italienische Regierung, um zu illustrieren, dass die Interessen Dritter auch nach der Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister fortbestehen, darauf hingewiesen, dass im Bereich der Haftung von Organen von Kapitalgesellschaften sehr lange Verjährungsfristen bestünden, die zudem im Rahmen gerichtlicher Verfahren unterbrochen werden könnten, und dass es in Italien bei Klage auf Feststellung der Nichtigkeit keine Verjährungsfrist gebe.

82.      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 sehr weit ist und die von dieser Richtlinie erfassten personenbezogenen Daten vielfältig sind. Die Dauer ihrer Aufbewahrung, die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie in Abhängigkeit von den Zwecken definiert ist, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, kann daher variieren. In bestimmten Fällen kann diese Dauer sehr lange sein(34).

83.      Zum Dritten ist bei der Herstellung eines Ausgleichs zwischen dem Ziel des Schutzes Dritter und dem Recht auf Schutz von im Handelsregister eingetragenen personenbezogenen Daten dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Daten, die die Identifizierung von natürlichen Personen ermöglichen, in diesem Register enthalten sind, da diese sich dafür entschieden haben, ihre Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft auszuüben, die eine juristische Person ist. Der Gerichtshof hat aber insoweit bereits festgestellt, dass „[d]ie Verletzung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten … bei juristischen Personen ein anderes Gewicht [hat] als bei natürlichen Personen. Juristische Personen unterliegen insoweit bereits einer erweiterten Verpflichtung zur Veröffentlichung ihrer Daten“(35).

84.      Ich schließe mich der Auffassung der deutschen Regierung an, wonach jede Person, die über eine Handelsgesellschaft am Geschäftsverkehr teilhaben will, bereit sein muss, bestimmte Informationen öffentlich zu machen. Es handelt sich insoweit um die Gegenleistung für die Ausübung einer Tätigkeit in der Form einer Gesellschaft, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Wenn ein Unternehmer am Marktgeschehen teilnimmt, indem er eine Handelsgesellschaft gründet, ist er sich bewusst, dass seine Daten in ein Handelsregister eingetragen werden und dass diese Daten öffentlich verfügbar sein werden, von welchen Ereignissen auch immer der Werdegang dieser Gesellschaft bestimmt sein wird.

85.      Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 sieht die Eintragung von Angaben in das Handelsregister vor, die sich auf Personen erstrecken, die während eines bestimmten Zeitraums Funktionen innerhalb eines der Organe der Gesellschaft wahrnehmen oder die Rolle eines Liquidators dieser Gesellschaft innehaben. Auch wenn die Offenlegung dieser Art von Angaben für eine natürliche Person aufgrund der Schwierigkeiten, die die Gesellschaft, in der sie beschäftigt war, möglicherweise hatte, eine Unannehmlichkeit darstellen kann, so handelt es sich dabei um einen normalen Aspekt der Teilnahme am Wirtschaftsleben.

86.      In Übereinstimmung mit der italienischen Regierung ist ferner anzumerken, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft einem Insolvenzverfahren unterworfen war, für sich genommen keine Angabe darstellt, die zu einer Rufschädigung oder Ehrverletzung des Verwaltungsorgans führt, das sie vertreten hat. Denn die Insolvenz einer Gesellschaft kann durch äußere Umständen verursacht worden sein, die nicht unmittelbar auf eine fehlerhafte Leitung dieser Gesellschaft zurückzuführen sind, z. B. wenn es aufgrund einer Wirtschaftskrise oder eines Rückgangs der Nachfrage in dem betreffenden Sektor zu der Insolvenz gekommen ist.

87.      Zum Vierten bin ich nicht der Auffassung, dass die von der Kommission vorgeschlagene Lösung, wonach, wenn seit der Einstellung der Tätigkeiten einer Handelsgesellschaft eine gewisse Zeit vergangen ist, die Mitteilung von im Handelsregister eingetragenen Informationen auf einen engen Kreis von Dritten zu begrenzen ist, die ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen nachweisen, das den durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützten Grundrechten der betreffenden Person vorgeht, beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Unionsrechts geeignet ist, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Ziel des Schutzes Dritter und dem Recht auf Schutz der im Handelsregister eingetragenen personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

88.      Insoweit ist festzustellen, dass das von der Richtlinie 68/151 verfolgte Ziel des Schutzes der Interessen Dritter hinreichend weit gefasst ist, so dass es nicht nur die Gläubiger der Gesellschaft, deren Daten in Rede stehen, erfasst, sondern auch allgemein alle Personen, die Informationen über diese Gesellschaft erlangen wollen.

89.      Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, welche Personen zu der Gruppe der „Dritten“ gehören, deren Interessen die Richtlinie 68/151 schützen will.

90.      In seinem Urteil vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland (C‑97/96, EU:C:1997:581), hat der Gerichtshof eine weite Auslegung des Begriffs der Dritten vorgenommen. Er stellte fest, dass in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des EG-Vertrags selbst, der als Rechtsgrundlage für die Richtlinie 68/151 dient, „vom Ziel des Schutzes der Interessen Dritter ganz allgemein die Rede [ist], ohne dass insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden“(36). Wie der Gerichtshof weiter ausführte, „[kann] [d]er Begriff der Dritten im Sinne [dieser Bestimmung] … daher nicht auf die Gläubiger der Gesellschaft beschränkt werden“(37). Ferner stellte der Gerichtshof fest, dass „[d]ie Bestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie, die die Führung eines öffentlichen Registers, in das alle offenzulegenden Urkunden und Angaben einzutragen sind, sowie für jedermann die Möglichkeit vorsehen, Abschriften der Jahresabschlüsse zugesandt zu bekommen, … das Bestreben [bestätigen], diese Informationen jeder interessierten Person zugänglich zu machen“(38).

91.      In seinem Beschluss vom 23. September 2004, Springer (C‑435/02 und C‑103/03, EU:C:2004:552), hat der Gerichtshof noch klarer auf die Frage geantwortet, ob der Kreis der gemäß Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrags zu schützenden Dritten so definiert werden müsse, dass er jede Person unabhängig von ihrer Stellung einschließe. Gestützt auf seine Erwägungen im Urteil vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland (C‑97/96, EU:C:1997:581), stellte der Gerichtshof klar, dass „die durch Artikel 3 der Ersten Gesellschaftsrichtlinie vorgeschriebenen Offenlegungspflichten … bedeuten, dass jeder die Möglichkeit hat, den Jahresabschluss und den Lagebericht der von [der Richtlinie 90/605/EWG(39)] erfassten Gesellschaftsformen einzusehen, ohne ein schutzbedürftiges Recht oder Interesse belegen zu müssen“(40). Ebenso hat der Gerichtshof bestätigt, dass der Begriff des Dritten im Sinne von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrags „sich … auf alle Dritten bezieht“ und dass „dieser Begriff weit auszulegen [ist]“(41).

92.      Im Übrigen hat die von der Kommission vorgeschlagene Lösung den erheblichen Nachteil, dass nicht nur die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an sich die absolute Offenlegung der in diesen Handelsregistern enthaltenen Informationen in eine selektive Offenlegung umwandelt, d. h. in eine für einen begrenzten Kreis Dritter, die ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung solcher Informationen nachweisen, bestimmte Offenlegung, sondern auch die Entscheidung, ob ein solches berechtigtes Interesse vorliegt oder nicht, der freien Beurteilung durch die für die Führung der Handelsregister zuständigen Behörden überlassen ist. Damit bringt eine solche Lösung eine erhebliche Gefahr von Abweichungen bei der Beurteilung durch die jeweiligen für die Führung der Handelsregister zuständigen Behörden mit sich.

93.      Wenn daher zugelassen würde, dass die für die Führung der Handelsregister zuständigen Behörden die Übermittlung von in diesen Registern enthaltenen personenbezogenen Daten vom Vorliegen eines berechtigten Interesses abhängig machten, würde dies zwingend dazu führen, dass der innerhalb der Union für alle Wirtschaftsteilnehmer gleiche Zugang zu diesen Daten aufgehoben würde.

94.      Zwar sieht die Richtlinie 68/151 Koordinierungsmaßnahmen vor, die nicht alle Aspekte der Handelsregister der Mitgliedstaaten regeln sollen. So gehört z. B. die Festlegung der Kriterien für die Recherche, anhand derer ein Zugang zu den in diesen Registern enthaltenen Informationen erlangt werden kann, zum Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten(42). Insoweit geht klar aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 68/151 hervor, dass diese zum Ziel hat, einen Mindestsockel von Informationen über Gesellschaften festzulegen, für die eine Offenlegungspflicht gelten muss. Es würde keinen Sinn machen, einen solchen einheitlichen Sockel für alle Mitgliedstaaten vorzusehen, wenn jeder von ihnen in zeitlicher Hinsicht und je nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen eines berechtigten Interesses den Zugang zu den in seinem Handelsregister enthaltenen Informationen modifizieren könnte. Dies würde auch dem Ziel der Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen, das im Rahmen der auf Art. 54 des Vertrags gestützten Richtlinien darin besteht, die sich aus der Heterogenität der Regelungen der verschiedenen Mitgliedstaaten ergebenden Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit abzubauen, indem, insbesondere was das Ziel von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrags betrifft, in der Union hinsichtlich des Umfangs der zu veröffentlichenden Angaben über Gesellschaften gleichwertige rechtliche Mindestbedingungen geschaffen werden(43).

95.      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 95/46, wie sich insbesondere aus ihrem achten Erwägungsgrund ergibt, bezweckt, in allen Mitgliedstaaten ein gleichwertiges Schutzniveau hinsichtlich der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten herzustellen.

96.      Darüber hinaus stimme ich der Auffassung der deutschen Regierung zu, wonach, wenn der Zugang zum Handelsregister, selbst – wie von der Kommission vorgeschlagen – nach Ablauf einer gewissen zeitlichen Frist, vom Nachweis eines berechtigten Interesses abhängig gemacht würde, die Funktionsfähigkeit des Handelsregisters beeinträchtigt würde. Denn die Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Antragstellers vorliegt, würde in zeitlicher und finanzieller Hinsicht zu einer unangemessenen administrativen Belastung führen, die letztendlich die Funktionsfähigkeit des Registers in Frage stellen würde.

97.      Wenn im Übrigen alle Personen, die in der einen oder anderen Form an Geschäftsbeziehungen beteiligt sind, der Gefahr ausgesetzt wären, ihr Interesse an der Erlangung von im Handelsregister enthaltenen Informationen nicht nachweisen zu können, so hätte dies zur Folge, dass ihr Vertrauen in dieses Instrument geschmälert würde.

98.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass öffentliche Register wie die Handelsregister ihren wesentlichen Zweck, nämlich die Stärkung der Rechtssicherheit durch die transparente Bereitstellung rechtlich abgesicherter Informationen, nur erfüllen können, wenn sie für jede Person und für eine unbestimmte Zeit zugänglich sind.

99.      Der Gerichtshof hat anerkannt, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den unionsrechtlich geschützten Grundrechten und den von der Union anerkannten Zielen des Allgemeininteresses von der Art der betreffenden Information und ihrer Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person sowie vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu dieser Information abhängen kann, wobei diese u. a. je nach der Rolle, die diese Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann(44).

100. Die Entscheidung natürlicher Personen, im Wirtschaftsleben mittels einer Handelsgesellschaft tätig zu werden, verlangt ständig nach Transparenz. Hauptsächlich aus diesem, in den vorstehenden Ausführungen in seinen verschiedenen Aspekten erörterten Grund vertrete ich die Auffassung, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der in den Handelsregistern enthaltenen personenbezogenen Daten, der darin besteht, eine Offenlegung dieser Daten für eine unbestimmte Zeitdauer und zugunsten jeder Person, die eine Übermittlung dieser Daten beantragt, sicherzustellen, aufgrund des vorrangigen Interesses Dritter auf Zugang zu den in Rede stehenden Informationen gerechtfertigt ist(45).

101. Schließlich ist festzustellen, dass die vorstehende Würdigung mit Art. 17 Abs. 3 Buchst. b und d der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 (Datenschutz-Grundverordnung)(46) in Einklang steht. Denn diese Bestimmung sieht vor, dass das Recht auf Löschung personenbezogener Daten oder das „Recht auf Vergessenwerden“ nicht zur Anwendung kommt, wenn die Verarbeitung „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“, oder „für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke“ erforderlich ist.

IV – Ergebnis

102. Nach alledem schlage ich vor, der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) wie folgt zu antworten:

Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j sowie Art. 3 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in der Fassung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. e sowie Art. 7 Buchst. c, e und f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in Verbindung mit den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die im Handelsregister eingetragenen personenbezogenen Daten nach einer bestimmten Zeit auf Antrag der betroffenen Person entweder gelöscht, anonymisiert oder gesperrt oder nur einem begrenzten Kreis Dritter, nämlich Personen, die ein berechtigtes Interesse auf Zugang zu diesen Daten nachweisen, zugänglich gemacht werden können.


1      Originalsprache: Französisch.


2      ABl. 1968, L 65, S. 8.


3      ABl. 2003, L 221, S. 13.


4      ABl. 1995, L 281, S. 31.


5      In den vorliegenden Schlussanträgen soll die Bezeichnung „Handelsregister“ jedes Zentral-, Handels- oder Gesellschaftsregister im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 68/151 umfassen.


6      ABl. 2009, L 258, S. 11.


7      ABl. 2012, L 156, S. 1.


8      Supplemento ordinario zur GURI Nr. 7 vom 11. Januar 1994.


9      GURI Nr. 28 vom 3. Februar1996.


10      Supplemento ordinario zur GURI Nr. 174 vom 29. Juli 2003, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 196.


11      Dies wurde vom Unionsgesetzgeber durch die Einfügung von Art. 7a in die Richtlinie 2009/101 auf der Grundlage der Richtlinie 2012/17 bestätigt.


12      Vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C‑73/07, EU:C:2008:727, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 30. Mai 2013, Worten (C‑342/12, EU:C:2013:355, Rn. 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


13      Vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C‑615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 30 sowie die dort angegebene Rechtsprechung). In seinem Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662) befand der Gerichtshof, dass „[d]er Umstand, dass sich die veröffentlichten Daten auf berufliche Tätigkeiten beziehen, … ohne Belang [ist]“. Er stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend die Auslegung von Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wobei er klarstellte, dass „der Begriff ‚Privatleben‘ nicht eng ausgelegt werden darf und dass es ‚grundsätzlich nicht in Betracht kommt, berufliche Tätigkeiten … vom Begriff des ‚Privatlebens‘ auszunehmen‘“ (Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).


14      Vgl. Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C‑465/00, C‑138/01 und C‑139/01, EU:C:2003:294, Rn. 40).


15      Vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C‑362/14, EU:C:2015:650, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


16      Vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C‑362/14, EU:C:2015:650, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).


17      Vgl. u. a. Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


18      Urteil vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank (C‑138/11, EU:C:2012:449, Rn. 40).


19      Urteil vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank (C‑138/11, EU:C:2012:449, Rn. 41).


20      Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Compass-Datenbank (C‑138/11, EU:C:2012:251, Nr. 47).


21      Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Compass-Datenbank (C‑138/11, EU:C:2012:251, Nr. 48).


22      Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Compass-Datenbank (C‑138/11, EU:C:2012:251, Nr. 50).


23      Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Compass-Datenbank (C‑138/11, EU:C:2012:251, Nr. 50).


24      Urteil vom 12. November 1974, Haaga (32/74, EU:C:1974:116, Rn. 6).


25      Urteil vom 12. November 1974, Haaga (32/74, EU:C:1974:116, Rn. 6).


26      Urteil vom 12. November 1974, Haaga (32/74, EU:C:1974:116, Rn. 6).


27      Gemäß dem von Le Cannu, P., und Dondero, B., Droit des sociétés, 4. Aufl., Montchrestien, 2011, S. 220, § 360, verwendeten Ausdruck.


28      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Inspire Art (C‑167/01, EU:C:2003:512, Rn. 132).


29      Vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C‑362/14, EU:C:2015:650, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).


30      Vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C‑362/14, EU:C:2015:650, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).


31      Vgl. u. a. Urteil vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito (C‑468/10 und C‑469/10, EU:C:2011:777, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


32      Die deutsche Regierung nennt als Beispiel jemanden, der im Jahre 1991 einen Vermögensgegenstand von der 1992 in Insolvenz geratenen Gesellschaft – vertreten durch Herrn Manni – erwarb und der heute noch darauf angewiesen sein könnte, die Vertretungsbefugnis von Herrn Manni für diese Gesellschaft nachzuweisen, wenn bestritten würde, dass er rechtmäßiger Eigentümer dieses Gegenstands ist.


33      Vgl. zur Erstellung von Statistiken Urteil vom 16. Dezember 2008, Huber (C‑524/06, EU:C:2008:724, Rn. 65).


34      Vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer (C‑553/07, EU:C:2009:293, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).


35      Vgl. Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662, Rn. 87).


36      Urteil vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland (C‑97/96, EU:C:1997:581, Rn. 19).


37      Urteil vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland (C‑97/96, EU:C:1997:581, Rn. 20).


38      Urteil vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland (C‑97/96, EU:C:1997:581, Rn. 22).


39      Richtlinie des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluss bzw. den konsolidierten Abschluss hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABl. 1990, L 317, S. 60).


40      Beschluss vom 23. September 2004, Springer (C‑435/02 und C‑103/03, EU:C:2004:552, Rn. 33) (Hervorhebung nur hier).


41      Beschluss vom 23. September 2004, Springer (C‑435/02 und C‑103/03, EU:C:2004:552, Rn. 34).


42      Einer ähnlichen Logik folgend sieht die Richtlinie 2012/17 im elften Erwägungsgrund vor, dass, „[d]a mit [ihr] nicht darauf abgezielt wird, die nationalen Systeme der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister zu harmonisieren, … die Mitgliedstaaten in keiner Weise verpflichtet [sind], ihr internes System für Register, insbesondere hinsichtlich der Verwaltung und der Speicherung von Daten, der Gebühren und der Verwendung und Offenlegung von Informationen zu einzelstaatlichen Zwecken, zu ändern“.


43      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland (C‑97/96, EU:C:1997:581, Rn. 22), und vom 21. Juni 2006, Danzer/Rat (T‑47/02, EU:T:2006:167, Rn. 49).


44      Vgl. Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C‑131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81).


45      Insoweit ist auf die Rn. 81 und 97 des Urteils vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C‑131/12, EU:C:2014:317), zu verweisen.


46      ABl. 2016, L 119, S. 1.