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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juli 2014 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Mai 2014 in den Rechtssachen T-458/10 bis T-467/10 und T-471/10, Peter McBride u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache C-361/14 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und A. Szmytkowska sowie B. Doherty, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Peter McBride, Hugh McBride, Mullglen Ltd, Cathal Boyle, Thomas Flaherty, Ocean Trawlers Ltd, Patrick Fitzpatrick, Eamon McHugh, Eugene Hannigan, Larry Murphy und Brendan Gill

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Siebte Kammer) vom 13. Mai 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-458/10 bis T-467/10 und T-471/10, Peter McBride u. a./Europäische Kommission, aufzuheben,

die Nichtigkeitsklage abzuweisen und jedenfalls den ersten Klagegrund zurückzuweisen,

hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung über die Klagegründe, über die der Gerichtshof der Europäischen Union nicht entschieden hat, an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen, und

den Klägern die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel und dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:

Erstens habe das Gericht Art. 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“ oder „Vertrag“) in Verbindung mit Art. 263 AEUV, dem Grundsatz der Wirksamkeit, dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dem Grundsatz der Kontinuität der Rechtsstrukturen, der zeitlichen Geltung des Gesetzes, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsätzen für die zeitliche Abfolge von Rechtsvorschriften insofern falsch ausgelegt und angewandt, als es bestimmte Beschlüsse der Kommission für nichtig erklärt habe, mit denen bezweckt worden sei, den Verpflichtungen der Kommission aus den Urteilen in den verbundenen Rechtssachen T-218/03 bis T-241/03, Boyle u. a./Kommission, und in den verbundenen Rechtssachen C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P, Flaherty u. a./Kommission, nachzukommen. In dem angefochtenen Urteil sei festgestellt worden, dass die Kommission die Pflicht habe, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus diesen Urteilen ergäben, dass sie aber nicht die Befugnis dazu habe.

Zweitens habe das Gericht es versäumt, sein Urteil ordnungsgemäß zu begründen und auf ein zentrales Argument der Kommission (sowie auf die Frage der Zulässigkeit in einer Rechtssache) einzugehen. Dadurch habe es gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs und gegen Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen.