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Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 - KONE u. a. / Kommission

(Rechtssache T-151/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: KONE Corp. (Helsinki, Finnland), KONE GmbH (Hannover, Deutschland) und KONE BV (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: T. Vinje, Solicitor, Rechtsanwälte D. Paemen, J. Schindler und B. Nijs, J. Flynn, QC, und D. Scannell, Barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 2 (2) der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin eine Geldbuße gegen die KONE Corporation und die KONE GmbH verhängt wird, und entweder keine Geldbuße oder eine niedrigere als die mit der Entscheidung der Kommission verhängte Geldbuße festzusetzen;

Art. 2 (4) der Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, soweit darin eine Geldbuße gegen die KONE Corporation und die KONE GmbH verhängt wird, und eine niedrigere als die mit der Entscheidung der Kommission verhängte Geldbuße festzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragen die Klägerinnen nach Art. 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007)512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 (Sache COMP/E-1/38.823 - PO/Elevators and Escalators), auf deren Grundlage die Klägerinnen neben anderen Unternehmen für die Teilnahme an vier einzelnen, vielschichtigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG in Form einer Aufteilung der Märkte durch Absprache und/oder Abstimmung der Vergabe von Ausschreibungen und Verträgen für den Verkauf, den Einbau, die Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen haftbar gemacht werden.

Die Klägerinnen, die KONE Corporation und ihre Tochtergesellschaften KONE GmbH und KONE BV wenden sich nur insoweit gegen die angefochtene Entscheidung, als darin gegen KONE insgesamt wegen der Teilnahme an Zuwiderhandlungen in Deutschland und den Niederlanden Geldbußen verhängt werden.

Hinsichtlich der Zuwiderhandlungen in Deutschland tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße einen Fehler begangen habe. Sie habe erstens insbesondere die Mitteilung über Zusammenarbeit von 20021 falsch angewandt, da sie i) KONE nach Nr. 8 Buchst. b und a der Mitteilung einen Erlass hätte gewähren müssen oder aber ii) die Geldbuße der Klägerinnen gemäß dem letzten Absatz von Nr. 23 dieser Mitteilung hätte herabsetzen müssen.

Zweitens habe die Kommission die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, aus dem Jahr 19982 (im Folgenden: Leitlinien 1998) falsch angewandt, da sie i) bei der Festsetzung der Geldbuße der Größe des betroffenen Marktes nicht Rechnung getragen habe und da sie ii) nicht angemessen anerkannt habe, dass die Klägerinnen den Sachverhalt nicht bestritten hätten, was daraus ersichtlich werde, dass für diesen Beitrag nur eine Ermäßigung von 1 % gewährt worden sei.

Drittens habe die Kommission gegen elementare Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen, da sie i) den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht beachtet habe, indem sie sie nicht rechtzeitig darüber informiert habe, dass ein Erlass nicht möglich sei, da sie ii) den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht beachtet habe, indem sie Antragsteller auf einen Geldbußenerlass in vergleichbaren Situationen unterschiedlich behandelt habe, und da sie iii) die Verteidigungsrechte der Klägerinnen nicht beachtet habe, indem sie den Zugang zu Dokumenten verweigert habe.

Hinsichtlich der Zuwiderhandlung in den Niederlanden habe die Kommission dadurch einen Fehler begangen, dass sie jegliche Herabsetzung der Geldbuße verweigert und die Geldbuße auf 79 750 000 Euro festgesetzt habe. Die Kommission habe erstens insbesondere die die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 falsch angewandt, da sie die Geldbuße der Klägerinnen nicht in Anerkennung der Tatsache, dass sie Informationen zur Verfügung gestellt und im Verwaltungsverfahren kooperiert hätten, herabgesetzt habe. Zweitens habe die Kommission den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht beachtet. Schließlich habe die Kommission die Leitlinien 1998 falsch angewandt, da sie weder die mildernden Umstände zugunsten der Klägerinnen berücksichtigt noch angemessen anerkannt habe, dass die Klägerinnen den Sachverhalt nicht bestritten hätten.

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1 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).

2 - ABl. 1998, C. 9, S. 3.