Language of document : ECLI:EU:T:2017:100

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

17. Februar 2017(*)

„Abgeordneter nationaler Sachverständiger – Vorschriften der EFSA über die ANS – Entscheidung, die Abordnung nicht zu verlängern – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Verweigerung des Zugangs – Ausnahmeregelung im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EG) Nr. 45/2001 –Feststellungs- und Verpflichtungsanträge – Die Klageschrift ergänzender Schriftsatz – Änderungen der Anträge – Zulässigkeit“

In der Rechtssache T‑493/14

Ingrid Alice Mayer, wohnhaft in Ellwangen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Mayer,

Klägerin,

gegen

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), vertreten durch D. Detken als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt R. Van der Hout und Rechtsanwältin A. Köhler,

Beklagte,

betreffend eine Klage gemäß Art. 263 AEUV gegen die Entscheidungen der EFSA, mit denen zum einen der Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Abordnung als nationale Sachverständige bei der EFSA und zum anderen ihr Antrag auf Zugang zu im Besitz der EFSA befindlichen Dokumenten abgelehnt wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2016

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, Frau Ingrid Alice Mayer, ist seit dem 1. November 1992 Beamtin des Freistaats Sachsen (Deutschland). Kraft eines am 1. Juli 2013 zwischen ihr selbst, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und dem Freistaat Sachsen geschlossenen Vertrags (im Folgenden: Vertrag) wurde sie mit Wirkung von diesem Tag an die EFSA abgeordnet. Der Vertrag wurde gemäß seinem Art. 5 für die Dauer eines Jahres, d. h. bis zum 30. Juni 2014, geschlossen. Nach Art. 4 der Entscheidung des Geschäftsführenden Direktors der EFSA vom 18. Februar 2013 über die auf die Abordnung nationaler Sachverständiger und nationaler Experten in beruflicher Fortbildung zur EFSA anwendbaren Vorschriften (im Folgenden: Vorschriften über die ANS), die auf den Vertrag anwendbar sind, kann die Abordnung einmal oder mehrmals verlängert werden, wobei die Gesamtdauer der Abordnung grundsätzlich vier Jahre nicht übersteigen darf.

2        Am 4. September 2013 wurde die Klägerin als Vertreterin der ANS für drei Jahre in den Personalrat der EFSA (im Folgenden: Personalrat) gewählt. Infolge einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Klägerin und dem Vorsitzenden des Personalrats über eine Angelegenheit, die in Abwesenheit der Klägerin behandelt werden sollte, beschloss der Personalrat am 16. Dezember 2013, die Klägerin mit sofortiger Wirkung für einen Zeitraum von sechs Monaten von ihren Personalratstätigkeiten zu suspendieren. Zur Begründung hieß es, die Klägerin habe einen Vertrauensbruch begangen.

3        Am 18. Dezember 2013 legte die Klägerin gegen ihren Ausschluss schriftlich Beschwerde beim Geschäftsführenden Direktor der EFSA ein und forderte den Erlass von Disziplinarmaßnahmen gegen den Vorsitzenden des Personalrats. Mit E‑Mail vom 17. Januar 2014 unterrichtete der Personalrat die Klägerin förmlich von seiner Entscheidung, sie von der Teilnahme an seinen Sitzungen auszuschließen.

4        Am 8. und am 31. Januar 2014 wurde die Klägerin von ihrem Vorgesetzten, Herrn D., empfangen, der ihr in dem zweiten Gespräch mitteilte, dass die EFSA keine Verlängerung ihres Vertrags beabsichtige, da sich die Geschäftsbedürfnisse des Referats, in dem sie tätig sei, geändert hätten und ihr Profil nicht mehr den gestellten Anforderungen entspreche. Die Klägerin behauptet, Herr D. habe anlässlich des zweiten Gesprächs einen Antrag des Netzwerks von Nichtregierungsorganisationen Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) auf Zugang zu Dokumenten erwähnt, der E‑Mails betreffe, die zwischen Frau K., einer hochrangigen Mitarbeiterin der EFSA, und dem International Life Science Institute (Internationales Institut für Biowissenschaften, im Folgenden: ILSI), einer im Ernährungssektor tätigen privatrechtlichen Organisation, gewechselt worden seien. Die EFSA bestreitet diese Darstellung.

5        Mit Schreiben vom 16. April 2014 über die „Beendigung [ihrer] Abordnung“ teilte die EFSA der Klägerin mit, dass ihr Vertrag am 30. Juni 2014 auslaufe, und wies auf die Möglichkeit hin, beim Direktor der EFSA auf der Grundlage des Art. 23 der Vorschriften über die ANS eine Beschwerde einzulegen.

6        Die Klägerin, die der Ansicht war, dass die Vorkommnisse im Personalrat sowie der Umstand, dass sie durch die Enthüllungen von Herrn D. ungewollt zur Mitwisserin eines durch die Beziehungen zwischen der EFSA und dem ILSI begründeten Interessenkonflikts geworden sei, die Hintergrund für ihren „Ausschluss“ seien, legte am 24. April 2014 beim Direktor der EFSA in Anwendung von Art. 23 der Vorschriften über die ANS gegen das oben genannte Schreiben vom 16. April 2014 Beschwerde ein, die sie mit Schreiben vom 5. und vom 10. Juni 2014 ergänzte.

7        Am 12. Mai 2014 beantragte die Klägerin bei der EFSA Zugang zu sämtlichen E‑Mails, die zwischen Frau K. und dem ILSI gewechselt worden seien. Die EFSA lehnte den Antrag am 5. Juni 2014 unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) ab.

8        Am 8. Juni 2014 stellte die Klägerin bei der EFSA einen Zweitantrag auf Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten und ergänzte diesen mit einem Schreiben vom 15. Juni 2014.

9        Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 wies die EFSA zum einen die von der Klägerin in Anwendung von Art. 23 der Vorschriften über die ANS gegen das oben genannten Schreiben vom 16. April 2014 eingelegte Beschwerde zurück, wobei sie sich auf Art. 4 Abs. 1 der Vorschriften über die ANS berief, in dem es heißt: „Die Dauer der Abordnung darf zunächst nicht weniger als sechs Monate und nicht mehr als zwei Jahre betragen. Sie kann einmal oder mehrmals verlängert werden, höchstens jedoch auf insgesamt vier Jahre“. Somit gebe es keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung des Vertrags. Im Übrigen beruft sich die EFSA auf den Ermessensspielraum, über den sie bei der Organisation ihrer Dienste verfüge, und legt die Gründe für ihre Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern, dar, wobei sie in diesem Zusammenhang einige von der Klägerin in verschiedenen Schreiben an sie vorgebrachte Behauptungen zurückweist.

10      Mit demselben Schreiben vom 27. Juni 2014 wies die EFSA zum anderen den Zweitantrag auf Zugang zu den oben genannten Dokumenten zurück, wobei sie sich auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme berief. Die EFSA weist darauf hin, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) in vollem Umfang anwendbar seien, wenn mit einem nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellten Antrag Zugang zu Dokumenten, die personenbezogene Daten enthielten, begehrt werde. Nach Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 müsse aber der Empfänger der personenbezogenen Daten die Notwendigkeit der Datenübermittlung mit legitimer Begründung oder überzeugender Argumentation nachweisen. Nach Ansicht der EFSA hat die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfüllt. Im Übrigen beruhe die Entscheidung, die Abordnung nicht zu verlängern, ausschließlich auf dem Umstand, dass sich die Geschäftsbedürfnisse des Referats, in dem die Klägerin eingesetzt worden sei, geändert hätten und ihr Profil nicht mehr den damaligen Anforderungen entsprochen habe. Zwischen dieser Entscheidung und den E‑Mails, zu denen die Klägerin Zugang begehre, bestehe keinerlei Zusammenhang. Die EFSA beendet ihr Schreiben mit dem Hinweis, dass für die Klägerin in Anwendung von Art. 263 AEUV eine Nichtigkeitsklage beim Gericht gegen die beiden im Schreiben vom 27. Juni 2014 enthaltenen Entscheidungen eröffnet sei oder sie gemäß Art. 228 AEUV eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einlegen könne.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 30. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragt hat,

–        ihre Abordnung bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern;

–        festzustellen, dass die Beendigung ihres Vertrags, genauer die EFSA-Verfügung „Termination of the Secondment“ (Beendigung der Abordnung) vom 16. April 2014 rechtswidrig ist;

–        der EFSA aufzugeben, die Stelle des „Observers“ (Beobachters) der abgeordneten nationalen Sachverständigen im Personalrat nicht neu wählen zu lassen;

–        festzustellen, dass ihre Suspendierung für sechs Monate aus dem Personalrat rechtswidrig war;

–        der EFSA aufzugeben, ihr Zugang zu allen zwischen Frau K. und dem ILSI gewechselten E‑Mails zu gewähren;

–        hilfsweise, einer vom Gericht zu bestimmenden dritten Person Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren;

–        der EFSA die Kosten aufzuerlegen.

12      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 1. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

13      Mit Beschluss vom 7. Juli 2014, Mayer/EFSA (T‑493/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:617), ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen worden, und zwar insbesondere deshalb, weil die dem Eilantrag zugrunde liegende Nichtigkeitsklage keinen einzigen Nichtigkeitsantrag enthielt und der Eilantrag auf vorläufigen Zugang zu den streitigen Dokumenten dem in der Hauptsache gestellten entsprach, so dass durch die genannten Anträge die ständige Rechtsprechung verkannt wurde, nach der die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und sie dadurch sinnlos machen darf.

14      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 5. September 2014 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Klägerin einen auf den 4. September 2014 datierten Schriftsatz vorgelegt, mit dem ihre ursprünglichen Anträge durch die in diesem Schriftsatz formulierten Anträge „ersetzt“ werden sollten (im Folgenden: die Klageschrift ergänzender Schriftsatz).

15      Im die Klageschrift ergänzenden Schriftsatz, dessen Inhalt sodann vollständig in die am 7. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichte Erwiderung übernommen worden ist, hat die Klägerin erklärt, dass sie den dritten und den vierten Antrag der Klageschrift bezüglich ihres Rechtsstreits mit dem Personalrat zurücknehme und dass die ursprünglichen Anträge durch folgende Anträge „ersetzt“ würden, und beantragt, zu entscheiden,

–        dass ihre Abordnung als abgeordnete nationale Sachverständige an die EFSA bis zum 30. Juni 2017 fortgesetzt wird und die Nichtverlängerung der Abordnung für nichtig erklärt wird;

–        hilfsweise, dass die EFSA über die Verlängerung der Abordnung erneut ermessensfehlerfrei und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet;

–        dass die Beendigung ihres Vertrags, konkret die Verfügung vom 16. April 2014, für nichtig erklärt wird;

–        dass ihr Zugang zu allen E‑Mails gewährt wird, die zwischen Frau K. – während ihres Arbeitsverhältnisses – und dem ILSI gewechselt wurden;

–        hilfsweise, dass ihr Zugang zu allen vorgenannten E‑Mails gewährt wird, ausgenommen den in den Dokumenten enthaltenen Informationen, die in den Geltungsbereich von Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten fallen und die Privatsphäre von Frau K. erheblich beeinträchtigen würden oder erhebliche Auswirkungen auf sie hätten;

–        dass der Bescheid vom 27. Juni 2014, mit dem der Antrag auf Zugang zu den vorgenannten Dokumenten abgelehnt wurde, für nichtig erklärt wird;

–        dass die EFSA die Kosten einschließlich der Kosten für die zurückgenommenen Anträge trägt.

16      Mit Schreiben vom 10. November 2014, das am 20. November 2014 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Klägerin dem Gericht mehrere ergänzende Unterlagen und Anmerkungen übermittelt.

17      In ihrer Erwiderung hat die Klägerin die verschiedenen Anträge aus dem die Klageschrift ergänzenden Schriftsatz wiederholt und ausgeführt, dass mit Ausnahme des dritten und des vierten Antrags aus der Klageschrift in Bezug auf den Rechtsstreit zwischen ihr und dem Personalrat, die sie zurücknehme, die anderen in der Klageschrift aufgeführten Anträge nicht „ersetzt“ würden, wie sie irrtümlicherweise in dem die Klageschrift ergänzenden Schriftsatz ausgeführt habe, sondern „zu interpretieren“ seien, und beantragt, dass entschieden wird, dass der Bescheid der EFSA vom 27. Juni 2014 „nichtig“ ist.

18      Nach Eingang der Gegenerwiderung hat die Klägerin am 13. Mai 2015 einen auf den 6. Mai 2015 datierten Schriftsatz eingereicht, in dem sie „neu erhaltene Schriftstücke“ kommentiert hat, und zwar eine E‑Mail des Personalrats vom 16. Mai 2014 an sie, eine E‑Mail der EFSA vom 19. November 2014 an das Sächsische Staatsministerium des Innern und den von PAN Europe gestellten Erstantrag vom 25. September 2013 auf Zugang zu den zwischen Frau K. und dem ILSI gewechselten E‑Mails.

19      Schließlich hat die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2016, das am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, diesem mehrere „neu erhaltene Beweisstücke“ übermittelt.

20      Die EFSA hat zunächst eine Klagebeantwortung eingereicht, die am 11. September 2014 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, dann Erklärungen in Bezug auf den die Klageschrift ergänzenden Schriftsatz, die am 22. Oktober 2014 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind, anschließend eine Gegenerwiderung, die am 26. Februar 2015 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, und schließlich Erklärungen zu dem oben genannten Schriftsatz der Klägerin vom 6. Mai 2015, die am 12. Juni 2015 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind.

21      Die EFSA beantragt,

–        den die Klageschrift ergänzenden Schriftsatz als unzulässig zurückzuweisen;

–        das Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 2015 als unzulässig zurückzuweisen;

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage auch unter Berücksichtigung des die Klageschrift ergänzenden Schriftsatzes als unzulässig abzuweisen;

–        weiter hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten einschließlich der durch den zurückgenommenen dritten und den zurückgenommenen vierten Antrag entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit des die Klageschrift ergänzenden Schriftsatzes

22      Die EFSA stellt die Zulässigkeit des die Klageschrift ergänzenden Schriftsatzes in Abrede, da die Möglichkeit, einen solchen Schriftsatz einzureichen, in Art. 47 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 nicht vorgesehen sei. Hilfsweise macht die EFSA geltend, dass dieser Schriftsatz jedenfalls zahlreiche neue unzulässige Angriffsmittel enthalte, und zwar neue Klageanträge, die Erweiterung ursprünglicher Klageanträge sowie das Vorbringen neuer tatsächlicher oder rechtlicher Klagegründe.

23      Das Gericht hat im Urteil vom 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof (T‑547/93, EU:T:1996:27, Rn. 39), entschieden, dass die Einreichung einer Klageschrift in einer inhaltlich geänderten Fassung in der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 nicht vorgesehen ist und ein solches Dokument daher nicht zu den Akten genommen werden kann.

24      Im vorliegenden Fall wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der die Klageschrift ergänzende Schriftsatz eingereicht worden ist, bevor am 8. September 2014 die Klagefrist in Bezug auf den Bescheid der EFSA vom 27. Juni 2014 abgelaufen ist, doch ändert dieser Schriftsatz den Klagegegenstand, da mit den darin formulierten neuen Klageanträgen zum ersten Mal die Verlängerung des Vertrags bis zum 30. Juni 2017 und überdies die Nichtigerklärung der angeblichen Verfügung vom 16. April 2014 und des Bescheids vom 27. Juni 2014 beantragt werden, wobei Letzterer in den verschiedenen Klageanträgen der Klageschrift nicht einmal erwähnt wurde. Der die Klageschrift ergänzende Schriftsatz ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

25      Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 44 § 1 Buchst. c und d der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 können nämlich nicht so ausgelegt werden, dass sie es der Klägerin im vorliegenden Fall gestatten, beim Gericht neue Klageanträge zu stellen, um eine Klage, die offensichtlich unzulässig ist – da sie, wie sich unten aus den Rn. 32 bis 50 ergibt, lediglich Verpflichtungs‑ und Feststellungsanträge enthält –, in eine zulässige Klage umzuwandeln, indem – auch wenn dies vor Ablauf der Klagefrist geschieht – der Streitgegenstand, wie er in der Klageschrift festgelegt wurde, verändert wird.

26      Zwar ist Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, wonach neue Angriffs‑ und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens vorgebracht werden können, wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, in bestimmten Fällen auf eine Änderung der Anträge anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 2009, Valero Jordana/Kommission, T‑385/04, EU:T:2009:97, Rn. 76 und 77). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die angefochtene Entscheidung während des Verfahrens durch eine andere Entscheidung mit gleichem Gegenstand ersetzt wird, die dann als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge berechtigt (Beschluss vom 21. September 2011, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑141/05 RENV, EU:T:2011:503, Rn. 34).

27      In Ermangelung rechtlicher oder tatsächlicher Gründe, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, können jedoch nur die in der Klageschrift enthaltenen Anträge berücksichtigt werden, weil sonst der Streitgegenstand geändert würde, der in der Klageschrift abschließend festgelegt wird, so dass die Begründetheit der Klage ausschließlich im Hinblick auf die in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2010, Deutschland/Kommission, T‑236/07, EU:T:2010:451, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin ihre neuen Anträge nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe stützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, genauer zwischen der Einreichung der Klageschrift am 30. Juni 2014 und der Einreichung des die Klageschrift ergänzenden Schriftsatzes am 4. September 2014.

29      Der die Klageschrift ergänzende Schriftsatz ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit der Klage

30      Die EFSA trägt vor, dass die in der Klageschrift gestellten Anträge offensichtlich unzulässig seien, da mit ihnen Feststellungen und Anordnungen des Gerichts gegenüber der EFSA begehrt würden.

31      Einleitend ist festzustellen, dass die Klägerin in der Erwiderung mitgeteilt hat, dass sie den dritten und den vierten Antrag der Klageschrift bezüglich ihres Rechtsstreits mit dem Personalrat zurücknehme, so dass nur noch über den ersten und den zweiten Klageantrag betreffend die Nichtverlängerung des Vertrags über die Abordnung und den fünften und den sechsten Klageantrag betreffend den Zugang zu Dokumenten zu entscheiden ist.

 Zur Zulässigkeit der Anträge in Bezug auf die Nichtverlängerung des Vertrags

–       Zur Zulässigkeit des ersten Antrags der Klageschrift

32      Mit dem ersten Klageantrag, wie er in der Klageschrift formuliert ist, beantragt die Klägerin die Verlängerung ihres Vertrags bis zum 30. Juni 2015. In der Erwiderung beantragt die Klägerin, dass ihr Vertrag bis zum 30. Juni 2017 verlängert wird und, hilfsweise, dass die EFSA über ihre Abordnung unter Berücksichtigung der Auslegung durch das Gericht erneut entscheidet.

33      Die EFSA trägt vor, dass das Gericht ihr gegenüber keine Anordnung erlassen könne, auch nicht eine solche, die sich aus einer etwaigen Annullierung eines Rechtsakts ergeben könnte, im vorliegenden Fall der Nichtigerklärung der angeblichen Verfügung vom 16. April 2014, die die Verlängerung der Abordnung der Klägerin zur Folge hätte.

34      Es genügt die Feststellung, dass die Klägerin mit diesem Antrag vom Gericht verlangt, sich an die Stelle der EFSA zu setzen oder ihr Weisungen zu erteilen, was offensichtlich seine Befugnisse im Rahmen der Rechtsmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV überschreitet. Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung das Gericht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2008, Agrar‑Invest‑Tatschl/Kommission, T‑51/07, EU:T:2008:420, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und daher auch für den Bereich der Abordnung nationaler Sachverständiger.

35      Der Antrag auf Verlängerung des Vertrags der Klägerin bis zum 30. Juni 2015 – und erst recht auf Verlängerung bis zum 30. Juni 2017, wie sie in der Erwiderung beantragt hat – ist folglich unzulässig. Gleiches gilt für den Antrag, die EFSA anzuweisen, eine solche Verlängerung auszusprechen.

–       Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klageschrift

36      Mit dem zweiten Antrag der Klageschrift beantragt die Klägerin die Feststellung, dass die Beendigung ihres Vertrags, „genauer die EFSA Verfügung … vom 16.04.2014“, rechtswidrig ist. In der Erwiderung beantragt die Klägerin zum ersten Mal, dass die genannte „Verfügung“ „für nichtig erklärt“ und entschieden wird, dass der Bescheid vom 27. Juni 2014 „nichtig“ ist.

37      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass wiederholt entschieden worden ist, dass – wie die EFSA zu Recht vorgetragen hat – im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV Anträge, mit denen lediglich die Feststellung tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse begehrt wird, ohne dass ein Nichtigkeitsantrag enthalten ist, als solche nicht zulässig sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1996, Bernardi/Parlament, T‑146/95, EU:T:1996:105, Rn. 23).

38      Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf Art. 2 EUV, der bestimmt, dass sich die Union auf die Werte der Rechtsstaatlichkeit gründet, vor, dass es ein Rechtsmittel geben müsse, wo ein Recht sei. Sie macht geltend, ein Recht auf Verlängerung ihres Vertrags zu haben, das sich auf das „Willkürverbot“ und das „Verbot sittenwidriger Verträge“ nach deutschem Recht sowie die sowohl nach dem EU‑Vertrag als auch nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts garantierten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtsstaatlichkeit gründe. Aus diesem angeblichen subjektiven Recht auf Verlängerung der Abordnung ergebe sich von Rechts wegen ein Klagerecht der Klägerin vor dem Gericht.

39      Die Klägerin meint, das Gericht habe daher aufgrund des bestehenden Rechts auf Verlängerung ihres Vertrags entweder ihrem „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ stattzugeben oder den zweiten Klageantrag der Klageschrift so auszulegen und umzuformulieren, dass dieser im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV zulässig sei.

40      Die EFSA vertritt demgegenüber – entgegen dem, was die Klägerin herleitet, soweit sie vorträgt, dass es ein Rechtsmittel geben müsse, wo ein Recht sei – die Ansicht, dass das Fehlen von Klagemöglichkeiten keine Änderung des im Vertrag geregelten Verfahrenssystems rechtfertigen könne.

41      Es ist darauf hinzuweisen, dass das etwaige Fehlen von Klagemöglichkeiten keinesfalls eine Änderung des im AEU-Vertrag geregelten Rechtsschutz‑ und Verfahrenssystems durch gerichtliche Auslegung rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. April 2002, Bactria/Kommission, T‑339/00, EU:T:2002:107, Rn. 54). Hinzu kommt, dass die Klägerin im konkreten Fall durch nichts daran gehindert war, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen in Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu beantragen.

42      Im Übrigen ist es zwar richtig, dass der Unionsrichter die Klagegründe eines Klägers unabhängig von Fragen der Terminologie eher im Hinblick auf ihren Inhalt als auf ihre rechtliche Qualifikation auszulegen hat, doch gilt dies unter der Voraussetzung, dass die dargelegten Klagegründe mit hinreichender Deutlichkeit, Klarheit und Genauigkeit aus der Klageschrift hervorgehen, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht über die Klage entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2000, ADT Projekt/Kommission, T‑145/98, EU:T:2000:54, Rn. 66 und 67).

43      Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, müssen sich zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Unionsrichter nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Finnland, C‑387/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:5, Rn. 14).

44      Mit anderen Worten: Ein Kläger kann das Gericht nicht nötigen, mit Vermutungen hinsichtlich der Argumentation sowie der genauen Erwägungen sowohl faktischer als auch rechtlicher Natur zu hantieren, auf die seine Angriffsmittel möglicherweise gestützt sein konnten. Gerade eine solche Situation, die eine Quelle von Rechtsunsicherheit ist und sich mit einer ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht vereinbaren lässt, soll mit Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 verhindert werden, indem vorgeschrieben wird, dass die Klageschrift den Streitgegenstand, die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Mai 2008, TFI/Kommission, T‑144/04, EU:T:2008:155, Rn. 56 und 57).

45      Wie die EFSA zu Recht geltend gemacht hat, erscheint die Argumentation der Klägerin im vorliegenden Fall konfus. Sie drückt ihren Standpunkt zumindest ungenau aus, indem sie sich auf Art. 263 AEUV und auf den Bescheid vom 27. Juni 2014 bezieht, ohne jedoch, wie im Übrigen der Präsident des Gerichts im Beschluss vom 7. Juli 2014, Mayer/EFSA (T‑493/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:617, Rn. 29), festgestellt hat, in ihren Anträgen irgendeinen Antrag auf Nichtigerklärung der angeblichen Verfügung vom 16. April 2014 oder des Bescheids vom 27. Juni 2014 zu formulieren, obwohl der Gegenstand der Anträge im Stadium der Erwiderung in Ermangelung von rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, nicht mehr geändert werden kann.

46      Allein aus diesen Gründen sind die Klageanträge in Bezug auf die Nichtverlängerung des Vertrags als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit der Anträge in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten

47      Mit dem fünften und dem sechsten Klageantrag der Klageschrift beantragt die Klägerin ausdrücklich, der EFSA aufzugeben, ihr Zugang zu allen zwischen Frau K. und dem ILSI gewechselten E‑Mails zu gewähren oder, hilfsweise, einer vom Gericht zu bestimmenden dritten Person Zugang zu diesen E‑Mails zu gewähren. Mit dem fünften, dem sechsten und dem zehnten Antrag der Erwiderung beantragt die Klägerin außerdem hilfsweise, ihr teilweisen Zugang zu den genannten E‑Mails zu gewähren, den Bescheid vom 27. Juni 2014, soweit er die Ablehnung des Zugangs zu den Dokumenten betrifft, für nichtig zu erklären und dem Gericht – als von ihm bestimmter dritter Person – Zugang zu diesen E‑Mails zu gewähren.

48      Die EFSA trägt vor, dass diese Klageanträge unzulässig seien, weil das Gericht nicht befugt sei, ihr gegenüber im Rahmen einer Nichtigkeitsklage Anordnungen zu erlassen.

49      Wie oben in Rn. 34 festgestellt wurde, ist das Gericht im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt, den Organen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen. Daher sind die Anträge auf Zugang zu den oben genannten Dokumenten allein schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, während die Anträge in der Erwiderung zudem, da sie zum ersten Mal die Nichtigerklärung des Bescheids vom 27. Juni 2014 zum Gegenstand haben, mit dem der Antrag auf Zugang zu den oben genannten Dokumenten abgelehnt wurde, auch deshalb zurückzuweisen sind, weil die in der Klageschrift gestellten Anträge im Stadium der Erwiderung in Ermangelung von rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, nicht mehr geändert werden können.

50      Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen, ohne dass demnach über die Zulässigkeit der Erklärungen der Klägerin, insbesondere der vom 6. Mai 2015 und vom 29. Juni 2016, zu entscheiden ist, die die Entwicklung und Substantiierung der Klagegründe betreffen, die zur Stützung der verschiedenen für unzulässig erklärten Anträge geltend gemacht wurden.

 Kosten

51      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

52      In Bezug auf den dritten und den vierten Antrag der Klageschrift, die den Personalrat der EFSA betreffen und zurückgenommen wurden, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung regelt, dass eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt wird, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Nach Art. 136 Abs. 2 werden auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, die Kosten der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

53      Die Klägerin ist der Ansicht, dass die EFSA die Kosten in Bezug auf die Anträge, die sie zurückgenommen habe, aufgrund des zu kritisierenden Verhaltens der EFSA ihr gegenüber zu tragen habe.

54      Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass der dritte und der vierte Antrag der Klageschrift in jedem Fall offensichtlich unzulässig waren, da sie keinen Antrag auf Nichtigerklärung enthielten, sondern Verpflichtungs‑ und Feststellungsanträge waren, so dass nicht der Schluss gezogen werden kann, dass das Verhalten der EFSA es rechtfertigt, dass sie in Anwendung von Art. 136 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Kosten im Hinblick auf diese Anträge trägt.

55      Die Klägerin ersucht das Gericht außerdem darum, direkt oder analog Art. 88 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 anzuwenden, wonach in den Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst tragen. Diese Vorschrift gelte auch für abgeordnete nationale Sachverständige.

56      Insoweit genügt der Hinweis, dass nationale abgeordnete Sachverständige bei einem Organ oder einer Einrichtung der Union nach ständiger Rechtsprechung keine „Bediensteten“ im Sinne des Art. 270 AEUV sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Oktober 2006, Gualtieri/Kommission, F‑53/06, EU:F:2006:100, Rn. 21 und 22) und dass entschieden wurde, dass die besondere Regelung des Art. 88 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 auf sie nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2008, Gualtieri/Kommission, T‑284/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:335, Rn. 47).

57      Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der EFSA die Kosten einschließlich der den Parteien im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Frau Ingrid Alice Mayer trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Februar 2017.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen



Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit des die Klageschrift ergänzenden Schriftsatzes

Zur Zulässigkeit der Klage

Zur Zulässigkeit der Anträge in Bezug auf die Nichtverlängerung des Vertrags

– Zur Zulässigkeit des ersten Antrags der Klageschrift

– Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klageschrift

Zur Zulässigkeit der Anträge in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.