Language of document : ECLI:EU:T:2013:535





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Oktober 2013 – TF1/Kommission

(Rechtssache T‑275/11)

„Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtlicher Rundfunkdienst – Beabsichtigte Beihilfe der französischen Behörden zugunsten von France Télévisions – Jährlicher Haushaltszuschuss – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 106 Abs. 2 AEUV – Verbindlicher Verwendungszusammenhang zwischen einer Abgabe und einer Beihilfemaßnahme“

1.                     Staatliche Beihilfen – Bestimmungen des Vertrags – Anwendungsbereich – Abgaben, die die Art und Weise der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen – Fehlen eines verbindlichen Verwendungszusammenhangs zwischen der Abgabe und der Finanzierung der betroffenen Beihilfe – Ausschluss (Art. 107 AEUV und 108 AEUV) (vgl. Randnrn. 41-44, 47, 57, 69, 81, 86)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Abstrakte Nennung – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 94-99, 113)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen (Art. 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 104-109)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Antrag auf Vorlage von Schriftstücken – Pflichten des Antragstellers (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 64 § 3 Buchst. d und 4) (vgl. Randnrn. 115-120)

5.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Ausschluss – Im Urteil Altmark genannte Voraussetzungen (Art. 106 Abs. 2 AEUV und 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Randnrn. 124-128)

6.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Unterscheidung zwischen der Altmark-Prüfung, mit der das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt werden soll, und der Prüfung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV, die die Feststellung zulässt, ob eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (Art. 106 Abs. 2 AEUV und 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Randnr. 129)

7.                     Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Geltung der Vorschriften des Vertrags – Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Finanzierung mit dem Gemeinsamen Markt – Beurteilung im Hinblick auf die Kosten, die dem Unternehmen durch die Gewährleistung der Dienstleistung entstehen, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Effizienz (Art. 106 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 130-134, 138, 139, 153)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/140/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 27/09 (ex N 34/B/09) – Haushaltszuschuss zugunsten von France Télévisions – die die Französische Republik dem Unternehmen France Télévisions zu gewähren beabsichtigt (ABl. 2011, L 59, S. 44)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Télévision française 1 (TF1) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und von France Télévisions.

3.

Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.