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Rechtsmittel, eingelegt am 4. Juli 2017 von der JYSK sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. Mai 2017 in der Rechtssache T-403/15, JYSK sp. z o.o./Europäische Kommission

(Rechtssache C-402/17 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: JYSK sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Sønderby Christensen)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Urteil des Gerichts, mit dem ihre Klage mit der Begründung für unzulässig erklärt worden sei, dass sie der Beschluss der Kommission C (2015) 3228 final vom 11. Mai 2015 nicht unmittelbar und individuell betreffe, sei aufzuheben, da es gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoße.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass ein mittelbarer Zugang zum Gerichtshof über ein Vorabentscheidungsersuchen der polnischen Gerichte nicht den in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehenen Schutz gewähre.

Der genannte Kommissionsbeschluss betreffe sie unmittelbar und individuell.

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