Language of document : ECLI:EU:C:2010:822

Rechtssache C‑524/09

Ville de Lyon

gegen

Caisse des dépôts et consignations

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Paris)

„Vorabentscheidungsersuchen – Übereinkommen von Aarhus –Richtlinie 2003/4/EG – Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase – Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 – Standardisiertes und sicheres Registrierungssystem – Zugang zu Daten über Transaktionen mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Ablehnung der Übermittlung – Zentralverwalter – Nationale Registerführer – Vertraulichkeit der in den Registern geführten Daten – Ausnahmen“

Leitsätze des Urteils

1.        Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase – Registrierungssystem der Union und der Mitgliedstaaten – Daten über übertragene Zertifikate – Übermittlung und Vertraulichkeit

(Verordnung Nr. 2216/2004 der Kommission; Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 19 in der durch die Richtlinie 2004/101 geänderten Fassung)

2.        Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase – Registrierungssystem der Union und der Mitgliedstaaten – Daten über übertragene Zertifikate – Vertraulichkeit dieser Daten – Veröffentlichung

(Verordnung Nr. 2216/2004 der Kommission, Art. 9, 10 und Anhang XVI Abs. 11 und 12; Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2004/101 geänderten Fassung)

3.        Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase – Registrierungssystem der Union und der Mitgliedstaaten – Daten über übertragene Zertifikate – Vertraulichkeit dieser Daten – Veröffentlichung

(Verordnung Nr. 2216/2004 der Kommission, Anhang XVI Abs.. 12; Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2004/101 geänderten Fassung)

1.        Die Übermittlung von Transaktionsdaten, die die Namen der Inhaber von übertragenden Konten und von Empfängerkonten für Transaktionen mit Emissionszertifikaten, die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen stehenden Zertifikate oder Kyoto‑Einheiten sowie deren Datum und Uhrzeit betreffen, fällt ausschließlich unter die spezifischen Regeln über die Veröffentlichung und Vertraulichkeit, die in der Richtlinie 2003/87 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie 2004/101 und in der Verordnung Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87 und der Entscheidung 280/2004 festgelegt sind.

Bei diesen Daten handelt es sich nämlich um die Daten über übertragene Zertifikate, die die Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen nationalen Registern genau verbuchen müssen; die technischen Einzelheiten und die Bestimmungen über die Führung dieser Register sowie über die Übermittlung und die Vertraulichkeit der in diesen Registern geführten Informationen sind in der Verordnung Nr. 2216/2004 geregelt. Sie fallen daher unter Art. 19 der Richtlinie 2003/87 und nicht unter deren Art. 17. Da Art. 19 der Richtlinie 2003/87 nicht – wie der genannte Art. 17 – auf die Richtlinie 2003/4 verweist, ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber ein Transaktionsdaten betreffendes Ersuchen nicht den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2003/4 unterwerfen wollte; er hat vielmehr für die Veröffentlichung dieser Daten und deren Vertraulichkeit eine spezielle und erschöpfende Regelung geschaffen.

(vgl. Randnrn. 39-41, Tenor 1)

2.        Transaktionsdaten, die die Namen der Inhaber von übertragenden Konten und von Empfängerkonten für Transaktionen mit Emissionszertifikaten, die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen stehenden Zertifikate oder Kyoto‑Einheiten sowie deren Datum und Uhrzeit betreffen und von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbeten werden, die einen Pachtvertrag neu verhandeln möchte, stellen vertrauliche Daten im Sinne der Verordnung Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87 und der Entscheidung 280/2004 dar. Die Öffentlichkeit kann auf derartige Daten gemäß den Art. 9 und 10 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Anhang XVI Abs. 11 und 12 ohne eine vorherige Zustimmung der jeweiligen Kontoinhaber nur im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ab dem 15. Januar des fünften Jahres (X+5) nach dem Jahr (X) des Abschlusses der Transaktionen mit Emissionszertifikaten zugreifen.

(vgl. Randnrn. 52-53, Tenor 2)

3.        Zwar ist für die Zwecke der Durchführung der Verordnung Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87 und der Entscheidung 280/2004 ausschließlich der Zentralverwalter befugt, der Öffentlichkeit Daten im Sinne von Anhang XVI Abs. 12 dieser Verordnung zu übermitteln, jedoch muss der nationale Registerführer, dem ein Antrag auf Übermittlung derartiger Transaktionsdaten vorliegt, diesen Antrag selbst zurückweisen, da er in Ermangelung einer vorherigen Zustimmung der betroffenen Kontoinhaber verpflichtet ist, die Vertraulichkeit der genannten Daten zu gewährleisten, solange der Zentralverwalter sie nicht der Öffentlichkeit legal zur Verfügung stellen kann.

(vgl. Randnr. 59, Tenor 3)