Language of document : ECLI:EU:C:2007:626

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

23. Oktober 2007(*)

„Unionsbürgerschaft – Art. 17 EG und 18 EG – Weigerung eines Mitgliedstaats, eigenen Staatsangehörigen, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, Ausbildungsförderung zu gewähren – Erfordernis der Fortsetzung einer mindestens einjährigen Ausbildung an einer inländischen Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat“

In den verbundenen Rechtssachen C‑11/06 und C‑12/06

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Aachen (Deutschland) mit Entscheidungen vom 22. November 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Januar 2006, in den Verfahren

Rhiannon Morgan (C‑11/06)

gegen

Bezirksregierung Köln

und

Iris Bucher (C‑12/06)

gegen

Landrat des Kreises Düren

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, G. Arestis und U. Lõhmus sowie der Richter P. Kūris, E. Juhász, A. Borg Barthet, J. Malenovský, J. Klučka und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Morgan, vertreten durch Rechtsanwalt P. Kreierhoff,

–        von Frau Bucher, vertreten durch Rechtsanwalt K.‑D. Kucznierz,

–        der Bezirksregierung Köln, vertreten durch E. Frings-Schäfer als Bevollmächtigte,

–        des Landrats des Kreises Düren, vertreten durch G. Beyß als Bevollmächtigten,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch H.‑G. Sevenster, M. de Mol und P. P. J. van Ginneken als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und G. Eberhard als Bevollmächtigte,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte,

–        der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Gibbs als Bevollmächtigte im Beistand von D. Anderson, QC, und T. Ward, Barrister,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande, S. Grünheid und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 2007

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 17 EG und 18 EG.

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Morgan und Frau Bucher einerseits und der Bezirksregierung Köln bzw. dem Landrat des Kreises Düren andererseits über den Anspruch der Klägerinnen der Ausgangsverfahren auf Ausbildungsförderung für ein Studium an einer Hochschule außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland.

 Nationaler rechtlicher Rahmen

3        § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung – Bundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG) bestimmt:

„Den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Auszubildenden wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen. Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.“

4        § 5 Abs. 2 BAföG sieht vor:

„Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

3.      eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt wird

und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. …“

5        § 8 Abs. 1 BAföG lautet:

„Ausbildungsförderung wird geleistet

1.      Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,

8.      Auszubildenden, die unter den Voraussetzungen des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben oder denen diese Rechte als Kind eines Unionsbürgers nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,

9.      Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben …

…“

 Ausgangsverfahren

 Rechtssache C‑11/06

6        Frau Morgan, eine 1983 geborene deutsche Staatsangehörige, verbrachte nach in der Bundesrepublik Deutschland bestandener Abiturprüfung ein Jahr im Vereinigten Königreich als Au‑pair‑Kraft.

7        Ab 20. September 2004 studierte sie an der University of the West of England in Bristol (Vereinigtes Königreich) das Fach Applied Genetics.

8        Im August 2004 beantragte sie bei der Bezirksregierung Köln, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, ihr für ihr Studium im Vereinigten Königreich Ausbildungsförderung zu bewilligen, wobei sie insbesondere darauf hinwies, dass ein Studium in der Fachrichtung Genetik in Deutschland nicht angeboten werde.

9        Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 25. August 2004 mit der Begründung abgelehnt, Frau Morgan erfülle nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BAföG für die Förderung des Besuchs einer außerhalb Deutschlands gelegenen Ausbildungsstätte. Da sie u. a. nicht eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nach einer mindestens einjährigen Ausbildung in Deutschland fortsetze, erfülle sie nicht die Voraussetzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG, dass eine Ausbildung außerhalb Deutschlands die Fortsetzung einer mindestens einjährigen inländischen Ausbildung darstellen müsse (im Folgenden: Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase).

10      Nachdem der von Frau Morgan gegen diesen ablehnenden Bescheid eingelegte Widerspruch von der Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2005 zurückgewiesen worden war, erhob Frau Morgan beim vorlegenden Gericht Klage.

 Rechtssache C‑12/06

11      Frau Bucher, die deutsche Staatsangehörige ist, besuchte ab 1. September 2003 die in unmittelbarer Nähe zur deutschen Grenze gelegene Hogeschool Zuyd in Heerlen (Niederlande) in der Fachrichtung Ergotherapie.

12      Sie wohnte bis zum 1. Juli 2003 bei ihren Eltern in Bonn (Deutschland). Sodann bezog sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in Düren (Deutschland), wo sie sich mit Hauptwohnsitz anmeldete und von wo aus sie für ihre Ausbildung nach Heerlen pendelte.

13      Im Januar 2004 beantragte Frau Bucher beim Landrat des Kreises Düren, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung in den Niederlanden.

14      Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 7. Juli 2004 mit der Begründung abgelehnt, Frau Bucher erfülle nicht die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 BAföG. Sie habe nämlich ihren Wohnsitz nur zum Zweck ihrer beruflichen Ausbildung in einem Grenzgebiet begründet.

15      Nach Zurückweisung ihres gegen diesen ablehnenden Bescheid eingelegten Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. November 2004 erhob Frau Bucher beim vorlegenden Gericht Klage. Nach dessen Feststellungen erfüllt Frau Bucher weder die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 noch die nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG.

 Vorlagefragen

16      Das mit den Klagen von Frau Morgan und Frau Bucher befasste Verwaltungsgericht Aachen fragt sich, ob die Art. 17 EG und 18 EG den alternativ geltenden Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 BAföG für die Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

17      Es hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, von denen die erste, beiden Ausgangsverfahren gemeinsame Frage, die einzige Vorlagefrage in der Rechtssache C‑11/06 ist:

1.      Verbietet es die den Unionsbürgern in Art. 17, 18 EG gewährleistete Freizügigkeit einem Mitgliedstaat, seinem Staatsangehörigen in einem Fall wie dem vorliegenden Ausbildungsförderung für eine Vollausbildung in einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung zu verweigern, dass die Ausbildung nicht die Fortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs einer inländischen Ausbildungsstätte darstellt?

2.      Verbietet es die den Unionsbürgern in Art. 17, 18 EG gewährleistete Freizügigkeit einem Mitgliedstaat, seinem Staatsangehörigen, der als sogenannter Grenzpendler seine Ausbildung in einem benachbarten Mitgliedstaat absolviert, in einem Fall wie dem vorliegenden Ausbildungsförderung mit der Begründung zu verweigern, dass er sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an dem inländischen Grenzort aufhält und dieser Aufenthaltsort nicht sein ständiger Wohnsitz ist?

 Zu den Vorlagefragen

 Zu der den Rechtssachen C‑11/06 und C‑12/06 gemeinsamen Frage

18      Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 17 EG und 18 EG einem Erfordernis wie dem einer ersten Ausbildungsphase entgegenstehen. Dieses Erfordernis besteht, wie aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, in der doppelten Voraussetzung, dass, wer Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Staatsangehöriger er ist, in Anspruch nehmen will, eine mindestens einjährige Ausbildung im letztgenannten Mitgliedstaat absolviert haben muss und ausschließlich diese Ausbildung im anderen Mitgliedstaat fortsetzt.

19      Frau Morgan und Frau Bucher machen u. a. geltend, da die fraglichen beruflichen Ausbildungsgänge – Angewandte Genetik und Ergotherapie – in Deutschland nicht angeboten würden, seien sie gezwungen, auf die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zu verzichten.

20      Die deutsche Regierung und die Beklagten der Ausgangsverfahren tragen vor, das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase stelle keine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt im Sinne des Art. 18 EG dar; hilfsweise, für den Fall des Bestehens einer solchen Beschränkung, machen sie geltend, dass diese zu rechtfertigen und verhältnismäßig sei. Diese Auffassung wird von der niederländischen und der österreichischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Wesentlichen geteilt.

21      Nach Ansicht der italienischen, der finnischen und der schwedischen Regierung stellt das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase eine Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürger dar. Die italienische Regierung vertritt dazu – im Gegensatz zur schwedischen Regierung – die Auffassung, dass diese Beschränkung unter den Umständen der Ausgangsverfahren nicht gerechtfertigt sei. Die finnische Regierung meint, es sei Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob diese Beschränkung aus objektiven Gründen, die dem rechtmäßig verfolgten Ziel angemessen seien, gerechtfertigt sein könne.

22      Hierzu ist daran zu erinnern, dass Frau Morgan und Frau Bucher als deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 17 Abs. 1 EG Unionsbürger sind und sich daher auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat gegebenenfalls auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen können (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C‑192/05, Slg. 2006, I‑10451, Randnr. 19).

23      Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C‑76/05, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). In den Ausgangsverfahren betrifft die fragliche Förderung jeweils gerade eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat.

24      In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass zwar, wie die deutsche, die niederländische, die österreichische und die schwedische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission hervorheben, die Mitgliedstaaten nach Art. 149 Abs. 1 EG für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, dass diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts ausgeübt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, di Leo, C‑308/89, Slg. 1990, I‑4185, Randnrn. 14 und 15, vom 8. Juni 1999, Meeusen, C‑337/97, Slg. 1999, I‑3289, Randnr. 25, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C‑147/03, Slg. 2005, I‑5969, Randnrn. 31 bis 35, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 70), und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags über das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wie es durch Art. 18 Abs. 1 EG verliehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 99).

25      Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C‑406/04, Slg. 2006, I‑6947, Randnr. 39, Tas‑Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 93).

26      Die vom EG-Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, D’Hoop, C‑224/98, Slg. 2002, I‑6191, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C‑224/02, Slg. 2004, I‑5763, Randnr. 19, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 89).

27      Dies gilt angesichts der mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. q EG und Art. 149 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich EG verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D’Hoop, Randnr. 32, und Kommission/Österreich, Randnr. 44).

28      Ein Mitgliedstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. entsprechend zu Art. 39 EG Urteil vom 17. März 2005, Kranemann, C‑109/04, Slg. 2005, I‑2421, Randnr. 27).

29      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, die ihr Studium in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen haben, für die Inanspruchnahme einer Ausbildungsförderung dem Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase unterworfen worden sind, das aber nur für den Fall einer Ausbildung außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets gilt.

30      Die in Randnr. 18 des vorliegenden Urteils dargestellte, aus dem Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase folgende doppelte Voraussetzung ist jedoch wegen der persönlichen Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kosten und etwaigen Verzögerungen, die sie mit sich bringt, geeignet, Unionsbürger davon abzuhalten, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, um einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nachzugehen und damit von ihrem durch Art. 18 Abs. 1 EG verliehenen Recht Gebrauch zu machen, sich in diesem Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten.

31      So ist die Voraussetzung, dass ein Auszubildender ein Jahr lang eine Ausbildungsstätte in Deutschland besuchen muss, bevor er Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat erhalten kann, geeignet, ihn davon abzuhalten, sich dann in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um seine Ausbildung fortzusetzen. Das gilt erst recht, wenn ein solches Studienjahr im Rahmen der Berechnung der Ausbildungsdauer im anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt wird.

32      Entgegen dem, was die deutsche Regierung im Kern vorträgt, sind die mit dem Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase verbundenen beschränkenden Wirkungen, insbesondere für diejenigen, die über die geringsten finanziellen Mittel verfügen, auch nicht zu ungewiss oder zu unbedeutend, um eine Beschränkung des durch Art. 18 Abs. 1 EG verliehenen Rechts darstellen zu können, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

33      Eine solche Beschränkung lässt sich nach dem Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 94). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme dann verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteil De Cuyper, Randnr. 42).

34      Das dem Gerichtshof unterbreitete, auf eine Rechtfertigung des Erfordernisses einer ersten Ausbildungsphase gerichtete Vorbringen ist im Hinblick auf die in der vorstehenden Randnummer angeführten Anforderungen der Rechtsprechung zu prüfen.

35      Dieses Erfordernis soll erstens, wie die Bezirksregierung Köln vorträgt, durch das Anliegen gerechtfertigt sein, sicherzustellen, dass die Ausbildungsförderung nur denjenigen Auszubildenden gewährt werde, die zu einem erfolgreichen Studium in der Lage seien. Entsprechend hat die deutsche Regierung in der Sitzung hervorgehoben, dass mit diesem Erfordernis bezweckt werde, es den Auszubildenden zu ermöglichen, ihren Willen unter Beweis zu stellen, ihre Ausbildung erfolgreich und zügig zu absolvieren und zum Abschluss zu bringen.

36      Zweifellos kann das Bestreben, sicherzustellen, dass die Studierenden ihr Studium rasch abschließen, was u. a. zum finanziellen Gleichgewicht des Bildungssystems des betreffenden Mitgliedstaats beiträgt, einen legitimen Zweck im Rahmen der Organisation eines solchen Systems darstellen. Jedoch lassen die dem Gerichtshof vorliegenden Angaben nicht den Schluss zu, dass das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase in Deutschland als solches geeignet wäre oder sein könnte, den Abschluss des Studiums durch die betreffenden Studenten sicherzustellen. Außerdem erscheint es mit diesem Ziel unvereinbar und damit zu seiner Erreichung ungeeignet, dass die Erfüllung dieses Erfordernisses in den Ausgangsverfahren zwingend vorgeschrieben wird, da dies in der Praxis eine Verlängerung der gesamten Studiendauer, für die die in den Ausgangsverfahren fragliche Ausbildungsförderung gewährt wird, zur Folge haben könnte. Ein solches Erfordernis kann daher nicht als dem verfolgten Ziel angemessen angesehen werden.

37      Zweitens hat die deutsche Regierung in der Sitzung weiter ausgeführt, das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase solle die Studierenden in die Lage versetzen, zu prüfen, ob sie für ihr Studium „die richtige Wahl“ getroffen hätten.

38      Da zur Erfüllung dieses Erfordernisses jedoch verlangt wird, dass die mindestens einjährige Ausbildung in Deutschland durch die Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat fortgesetzt wird, erweist es sich als mit diesem Ziel unvereinbar. Dieses Erfordernis der Fortsetzung des Studiums ist nämlich nicht nur geeignet, Studierende davon abzuhalten, wenn nicht sogar, sie daran zu hindern, in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland einer anderen Ausbildung als derjenigen nachzugehen, der sie mindestens ein Jahr lang in Deutschland nachgegangen sind, sondern auch, sie damit davon abzuhalten, von der ursprünglich gewählten Ausbildung Abstand zu nehmen, wenn sie die einmal getroffene Wahl nicht mehr für die richtige halten und sie ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland absolvieren möchten.

39      Soweit es sich im Übrigen um Ausbildungsgänge handelt, für die es in Deutschland keine Entsprechung gibt, werden die betroffenen Studierenden – zu denen sich, wie aus Randnr. 19 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Klägerinnen der Ausgangsverfahren rechnen – durch dieses Fortsetzungserfordernis gezwungen, zwischen dem völligen Verzicht auf die Ausbildung, der sie in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen wollten, und dem völligen Verlust der Ausbildungsförderung zu wählen. Dieses Erfordernis kann somit nicht als dem Ziel angemessen angesehen werden, den betroffenen Studierenden eine wohlerwogene Wahl der Ausbildung zu erleichtern, die sie absolvieren möchten.

40      Drittens hat die deutsche Regierung in der Sitzung weiter ausgeführt, das deutsche Ausbildungsförderungssystem wolle Studienaufenthalte in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland generell fördern. Die betroffenen Studierenden, die das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase erfüllt hätten, könnten nämlich, wenn sie nach Deutschland zurückkehrten, um ihr Studium an einer deutschen Ausbildungsstätte zu vervollständigen, während eines weiteren Jahres Ausbildungsförderung erhalten und zudem Zuschüsse zu bestimmten Reisekosten und gegebenenfalls – in bestimmten vorher festgesetzten Grenzen – zu Einschreibegebühren und zur Krankenversicherung beanspruchen.

41      Insoweit genügt die Feststellung, dass solche Elemente zwar für Studierende, die das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase erfüllen, nützlich sind, jedoch als solche nicht die durch dieses Erfordernis bewirkte Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt nach Art. 18 EG rechtfertigen können, zumal in Bezug auf Studierende, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort ihr gesamtes Hochschulstudium zu absolvieren, und demgemäß ihr Studium nicht in einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte abschließen werden.

42      Viertens machen die Bezirksregierung Köln sowie die niederländische und die österreichische Regierung im Wesentlichen geltend, dass eine Beschränkung, wie sie sich aus der Erfüllung des Erfordernisses einer ersten Ausbildungsphase ergebe, durch das Interesse daran gerechtfertigt sein könne, zu verhindern, dass die Ausbildungsförderung, die für ein vollständig in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat absolviertes Studium geleistet werde, zu einer übermäßigen Belastung werde, die zu einer generellen Herabsetzung des Gesamtniveaus der im Herkunftsmitgliedstaat als Ausbildungsförderung gewährten Leistungen führen könnte. Die schwedische Regierung und die Kommission halten es für legitim, dass ein Mitgliedstaat auf dem Gebiet der Gewährung von Ausbildungsförderung sicherstelle, dass die betreffenden Studierenden sowohl seiner Gesellschaft im Allgemeinen als auch seinem Bildungssystem angehörten.

43      Der Gerichtshof hat zwar anerkannt, dass es legitim sein kann, dass ein Mitgliedstaat, um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann, solche Beihilfen nur Studenten gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben (Urteil vom 15. März 2005, Bidar, C‑209/03, Slg. 2005, I‑2119, Randnrn. 56 und 57).

44      Entsprechende Erwägungen können grundsätzlich auch für die Gewährung von Ausbildungsförderung durch einen Mitgliedstaat an Studierende gelten, die ein Studium in anderen Mitgliedstaaten absolvieren möchten, wenn die Gefahr einer solchen übermäßigen Belastung besteht.

45      Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, ist jedoch ein ausreichender Grad gesellschaftlicher Integration, den ein Mitgliedstaat legitimerweise verlangen kann, jedenfalls in den Ausgangsverfahren deshalb als nachgewiesen anzusehen, weil die Klägerinnen der Ausgangsverfahren in Deutschland aufgewachsen sind und dort ihre Schulzeit verbracht haben.

46      Daher ist das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase, wonach zunächst ein mindestens einjähriger Studienabschnitt im Herkunftsmitgliedstaat zurückgelegt worden sein muss, insoweit zu allgemein und einseitig. Es misst nämlich einem Gesichtspunkt unangemessen hohe Bedeutung bei, der nicht notwendig für den Grad der Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsförderung repräsentativ ist. Dieses Erfordernis geht damit über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus und kann nicht als verhältnismäßig angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil D’Hoop, Randnr. 39).

47      Fünftens weisen die österreichische und die schwedische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission darauf hin, dass es keine Bestimmungen zur Koordinierung der Ausbildungsförderung zwischen den Mitgliedstaaten gebe. Ihrer Ansicht nach könnte es ohne solche Bestimmungen zu einer Anspruchskumulierung kommen, falls ein Erfordernis wie das einer ersten Ausbildungsphase aufgehoben werden sollte.

48      Sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der Sitzung hat die Regierung des Vereinigten Königreichs dazu bemerkt, dass Frau Morgan von den Behörden des Vereinigten Königreichs für ihr Studium an der University of the West of England eine finanzielle Unterstützung in Form eines Studiengebühren- und Unterhaltszuschusses sowie eines Darlehens erhalten habe.

49      Dazu hat die deutsche Regierung in der Sitzung in Beantwortung von Fragen des Gerichtshofs ausgeführt, § 21 Abs. 3 BAföG enthalte eine Bestimmung, wonach bei der Anrechnung des für die Anwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes maßgeblichen Einkommens Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz zu berücksichtigen seien.

50      Das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase zielt dagegen keineswegs darauf ab, den etwaigen Bezug einer gleichartigen Beihilfe in einem anderen Mitgliedstaat zu verhindern oder eine solche bezogene Beihilfe anzurechnen. Daher kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass dieses Erfordernis für sich genommen geeignet oder erforderlich wäre, um eine Kumulierung solcher Beihilfen zu verhindern.

51      Nach alledem ist auf die den beiden Ausgangsverfahren gemeinsame Frage zu antworten, dass die Art. 17 EG und 18 EG unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einem Erfordernis entgegenstehen, wonach Auszubildende, die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen beantragen, dessen Staatsangehörige sie sind, die Förderung nur erhalten können, wenn diese Ausbildung die Fortsetzung einer im Hoheitsgebiet ihres Herkunftsmitgliedstaats absolvierten mindestens einjährigen Ausbildung darstellt.

 Zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑12/06

52      Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts wird die bei ihm anhängige Klage von Frau Bucher bei Bejahung der den beiden Ausgangsverfahren gemeinsamen Frage Erfolg haben.

53      Da diese Frage bejaht worden ist, ist die in der Rechtssache C‑12/06 vorgelegte zweite Frage nicht zu beantworten.

 Kosten

54      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 17 EG und 18 EG stehen unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einem Erfordernis entgegen, wonach Auszubildende, die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen beantragen, dessen Staatsangehörige sie sind, die Förderung nur erhalten können, wenn diese Ausbildung die Fortsetzung einer im Hoheitsgebiet ihres Herkunftsmitgliedstaats absolvierten mindestens einjährigen Ausbildung darstellt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.