Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2017 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. September 2017 in der Rechtssache T-327/15, Hellenische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache C-670/17 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, I. Pachi und A. Vasilopoulou)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig zu erklären, das Urteil des Gerichts vom 19. September 2017 in der Rechtssache T-327/15 aufzuheben, ihrer Klage vom 2. März 2015 stattzugeben und den Durchführungsbeschluss C(2015) 1936 final der Kommission vom 25. März 2015 über die Anwendung finanzieller Berichtigungen auf die Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, am operationellen Programm CCI Nr. 2000GR061PO021 (GRIECHENLAND – Ziel 1 – Wiederaufbau des ländlichen Raums) für nichtig zu erklären.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe.

Erstens wird eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1083/20061 und (EU) Nr. 1303/20132 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/20053 sowie ein Rechtsfehler bei der Anwendung der Verordnung Nr. 1260/19994 auf den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nach dem 1. Januar 2007 geltend gemacht – unzureichende und fehlerhafte Begründung des angefochtenen Urteils.

Zweitens wird eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Verordnung Nr. 1260/1999 gerügt – widersprüchliche und unzureichende Begründung.

Drittens seien die Verfahrensvorschriften der Art. 144 und 145 der Verordnung Nr. 1303/2013, die im angefochtenen Urteil für anwendbar erachtet worden seien, falsch ausgelegt sowie fehlerhaft und selektiv angewandt worden, und die Verfahrensgarantie nach Art. 52 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1306/20135 , die im vorliegenden Fall die zeitliche Zuständigkeit der Kommission bestimme, sei nicht angewandt worden – widersprüchliche und unzureichende Begründung.

Viertens seien die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des Vertrauens des Mitgliedstaats im Rahmen der loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission falsch ausgelegt und angewandt worden, soweit es um die Beurteilung der Folgen der – mit neunmonatiger Verspätung erfolgten – ausdrücklichen Annahme des abschließenden Berichts über die Durchführung des Programms und die verspätete Einleitung des Berichtigungsverfahrens entgegen der von der Kommission übernommenen Verpflichtung gehe, innerhalb angemessener Frist die Rechnungen abzuschließen und die endgültige Auszahlung vorzunehmen.

Fünftens schließlich wird geltend gemacht, die Begründung des angefochtenen Urteils sei völlig unzureichend, soweit damit das Vorbringen der Hellenischen Republik zurückgewiesen worden sei, mit dem sie die Vornahme einer mehrfachen und damit unverhältnismäßigen finanziellen Berichtigung gerügt habe.

____________

1     Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25).

2     Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320).

3     Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1).

4     Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. 1999, L 161 S. 1).

5     Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).