Language of document : ECLI:EU:T:2013:129

Rechtssache T‑587/08

Fresh Del Monte Produce, Inc.

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb ‒ Kartelle ‒ Bananenmarkt ‒ Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird ‒ Informationsaustauschsystem ‒ Begriff der abgestimmten Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Zweck ‒ Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der Unternehmen ‒ Einheitliche Zuwiderhandlung ‒ Zurechnung der Zuwiderhandlung ‒ Verteidigungsrechte ‒ Geldbußen ‒ Schwere der Zuwiderhandlung ‒ Zusammenarbeit ‒ Mildernde Umstände“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. März 2013

1.      Wettbewerb – Wettbewerbsregeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf Tochtergesellschaften ausübt, deren Anteile sie zu 100 % hält – Widerlegbarkeit – Beweislast

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2)

2.      Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln – An mehrere Adressaten gerichtete Entscheidung – Notwendigkeit einer hinreichenden Begründung, insbesondere in Bezug auf die Einheit, der die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist

(Art. 81 EG, 82 EG und 253 EG)

3.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Beweiswert von Erklärungen, die von einem an einem Kartell beteiligten Unternehmen in seiner Antwort auf ein Auskunftsverlangen der Kommission freiwillig abgegeben werden – Erklärungen, die den Interessen dieses Unternehmens zuwiderlaufen – Hoher Beweiswert

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2)

4.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Streithilfeschriftsatz – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes geltend gemachten Rügen – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit – Ungenaue Formulierung einer Rüge – Unzulässigkeit – Unverzichtbare Prozessvoraussetzung – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 113)

5.      Handlungen der Organe – Begründung – Widerspruch – Wirkungen

(Art. 253 EG)

6.      Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Begriff – Mit der Pflicht jedes Unternehmens, sein Marktverhalten selbständig zu bestimmen, unvereinbare Koordinierung und Zusammenarbeit – Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern – Vermutung – Voraussetzungen

(Art. 81 Abs. 1 EG)

7.      Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Wettbewerbsfeindlichkeit – Hinreichende Feststellung – Keine wettbewerbswidrigen Wirkungen auf dem Markt – Unerheblichkeit – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Verstößen

(Art. 81 Abs. 1 EG)

8.      Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Begriff – Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilung im Hinblick auf die Art der Zuwiderhandlung – Erörterung der Faktoren für die Preisfestsetzung und der Preisentwicklung durch Wettbewerber vor der Festsetzung ihrer Listenpreise – Bezweckter Verstoß

(Art. 81 Abs. 1 EG)

9.      Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Begriff – Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilung im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Gespräche – Jeweilige Marktgegebenheiten und Umstände, die durch den Gegenstand der Abstimmung bedingt sind – Beurteilungskriterien – Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der Unternehmen – Vermutung für das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs

(Art. 81 Abs. 1 EG)

10.    Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Begriff – Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilung im Hinblick auf die normalen Bedingungen des in Betracht kommenden Marktes – Markt mit einem spezifischen Regelungskontext und einem wöchentlichen Zyklus – Beurteilungskriterien

(Art. 81 Abs. 1 EG)

11.    Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Begriff – Wettbewerbsfeindlichkeit – Beurteilungskriterien – Kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Verhaltensweise und den Verbraucherpreisen – Unerheblichkeit

(Art. 81 Abs. 1 EG)

12.    Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Andere Angriffs- und Verteidigungsmittel als die der unterstützten Partei – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Anknüpfung an den Streitgegenstand

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 § 4)

13.    Kartelle – Verbot – Zuwiderhandlungen – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien – Verantwortlichkeit eines Unternehmens für eine Beteiligung an der gesamten Zuwiderhandlung, ungeachtet seiner begrenzten Rolle – Zulässigkeit – Berücksichtigung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung

(Art. 81 Abs. 1 EG)

14.    Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Umfang – Übermittlung der Antworten auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte – Weigerung, ein Dokument zu übermitteln – Folgen – Notwendigkeit, bei der dem betroffenen Unternehmen obliegenden Beweislast zwischen belastenden und entlastenden Schriftstücken zu unterscheiden

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 2; Mitteilung 2005/C 325/C der Kommission, Ziff. 8 und 27)

15.    Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Akteneinsicht – Unterlagen, die nicht in der Ermittlungsakte enthalten sind und die die Kommission nicht als belastendes Material herangezogen hat – Unterlagen, die den Beteiligten zur Verteidigung dienen können – Pflicht der Kommission, von sich aus diese Unterlagen den Beteiligten zugänglich zu machen – Fehlen – Pflicht der Beteiligten, deren Übermittlung zu beantragen

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 2; Mitteilung 2005/C 325/C der Kommission, Ziff. 8 und 27)

16.    Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Abweichung der Entscheidung von der Mitteilung der Beschwerdepunkte – Verletzung der Verteidigungsrechte – Voraussetzung – Nachweis neuer gegen das betroffene Unternehmen erhobener Rügen

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1)

17.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Ermessen der Kommission – Fehlen einer zwingenden oder abschließenden Liste von Kriterien

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission)

18.    Wettbewerb – Geldbußen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Rechtsnatur

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission)

19.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Grundsatz der individuellen Festsetzung von Sanktionen

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission)

20.    Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Neues Vorbringen – Begriff – Entsprechende Anwendung auf die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen

(Art. 256 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2)

21.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens – Beurteilungskriterien – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung

(Art. 229 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und Art. 31; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 29 dritter Gedankenstrich)

22.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Leitlinien der Kommission – Mildernde Umstände – Berechtigter Zweifel an der Rechtswidrigkeit des geahndeten Verhaltens – Fehlen – Vertrauensschutz – Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilungen der Kommission 98/C 9/03 und 2006/C 210/02)

23.    Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Auskunftsverlangen – Verteidigungsrechte – Recht zur Verweigerung einer Antwort, die die Anerkennung einer Zuwiderhandlung implizieren würde

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, 23. Erwägungsgrund und Art. 18)

24.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Voraussetzungen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung

(Art. 229 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und Art. 31; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission, Randnrn. 21 und 22)

25.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Berücksichtigung der Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens mit der Kommission – Herabsetzung, weil der Sachverhalt nicht bestritten wurde – Voraussetzungen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung

(Art. 229 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und Art. 31; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission, Randnrn. 21 und 22)

26.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Berücksichtigung der Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens mit der Kommission – Ermessen der Kommission – Frühere Entscheidungspraxis – Unverbindlichkeit – Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – Tragweite – Keine Möglichkeit für ein Unternehmen, sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu berufen, um einen rechtswidrigen Nachlass zu erhalten

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission, Randnrn. 21 und 22)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 50-58, 67, 260, 281)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 61-63, 250)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 104, 364)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 268-271, 273, 394, 541, 542)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 278, 279)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 296-299, 301-303, 565, 566)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 304-306, 400, 546, 547)

8.      In Wettbewerbssachen ist zu unterscheiden zwischen Mitbewerbern, die unabhängig Informationen sammeln oder auch die künftige Preisgestaltung mit Kunden und Dritten erörtern, und solchen, die Faktoren für die Preisfestsetzung und sogar die Preisentwicklung vor der Festsetzung der Listenpreise miteinander erörtern. Während das erstgenannte Verhalten im Hinblick auf einen freien und unverfälschten Wettbewerb völlig unproblematisch ist, widerspricht das zweitgenannte Verhalten dem Postulat, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben will. Dieses Selbständigkeitspostulat steht jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern streng entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, zu dem man sich selbst entschlossen hat oder das man in Erwägung zieht.

Selbst wenn ausgetauschte Informationen aus anderen Quellen bezogen werden können, ermöglicht die Einführung eines solchen Systems des Austauschs den betroffenen Unternehmen, diese Informationen einfacher, schneller und unmittelbarer zu erhalten und sie gemeinsam aktualisiert zu bewerten, und schafft auf diese Weise ein Klima gegenseitiger Gewissheit über ihre künftigen Preispolitiken.

Durch die Vorab-Preismitteilungen können die betreffenden Unternehmen die von ihnen geplante Vorgehensweise offenlegen oder es jedem Gesprächsteilnehmer zumindest ermöglichen, im Hinblick auf die Listenpreise das künftige Verhalten der Mitbewerber und die von ihnen beabsichtigte Vorgehensweise abzuschätzen. Die Vorab-Preismitteilungen können somit die Ungewissheit im Zusammenhang mit künftigen Listenpreisentscheidungen der Mitbewerber verringern, was zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt.

Das erste in Art. 81 Abs. 1 Buchst. a EG angeführte Beispiel eines Kartells, das ausdrücklich für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, ist genau „die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen“. Die Vorab-Preismitteilungen, die sich auf die Koordinierung der Listenpreise beziehen, betreffen jedoch die Festsetzung der Preise. Sie bilden eine abgestimmte Verhaltensweise, die eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 EG bezweckt.

(vgl. Randnrn. 344, 345, 368, 369, 584, 585, 765, 768)

9.      Was in Wettbewerbssachen die Voraussetzungen angeht, unter denen eine rechtswidrige Abstimmung aufgrund der Zahl und der Regelmäßigkeit der Kontakte zwischen den Wettbewerbern angenommen werden kann, hängt es vom Gegenstand der Abstimmung und von den jeweiligen Marktgegebenheiten ab, wie oft, in welchen Abständen und in welcher Form Wettbewerber untereinander Kontakt aufnehmen müssen, um zu einer Abstimmung ihres Marktverhaltens zu gelangen. Errichten die beteiligten Unternehmen ein Kartell mit einem komplexen System einer Abstimmung im Hinblick auf eine Vielzahl von Aspekten ihres Marktverhaltens, so mag eine regelmäßige Kontaktaufnahme über einen längeren Zeitraum hinweg notwendig sein. Ist hingegen nur eine punktuelle Abstimmung im Hinblick auf eine einmalige Anpassung des Marktverhaltens bezüglich eines einzigen Wettbewerbsparameters bezweckt, so kann auch die einmalige Kontaktaufnahme unter Wettbewerbern bereits eine ausreichende Grundlage bieten, um den von den beteiligten Unternehmen angestrebten wettbewerbswidrigen Zweck in die Tat umzusetzen.

Entscheidend ist daher nicht so sehr, wie viele Treffen es zwischen den beteiligten Unternehmen gegeben hat, sondern ob der oder die Kontakte, die stattgefunden haben, es ihnen ermöglicht haben, die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Verhaltens auf dem jeweiligen Markt zu berücksichtigen und eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle der mit dem Wettbewerb verbundenen Risiken treten zu lassen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die beteiligten Unternehmen eine Abstimmung erzielt haben und dass sie weiterhin auf dem Markt tätig sind, ist es gerechtfertigt, von ihnen den Beweis dafür zu verlangen, dass diese Abstimmung ihr Marktverhalten nicht beeinflusst hat.

(vgl. Randnrn. 351, 352)

10.    Der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern kann gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt. Die Wettbewerbsregeln stehen jeder Fühlungnahme zwischen den Wirtschaftsteilnehmern entgegen, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen.

Bei einer hochgradigen Konzentration des Angebots auf einem Markt kann der Austausch bestimmter Informationen je nach Art der ausgetauschten Informationen geeignet sein, den Unternehmen Aufschluss über Position und Geschäftsstrategie ihrer Mitbewerber auf dem Markt zu geben, wodurch der Wettbewerb auf diesem Markt verfälscht und die Wahrscheinlichkeit eines kollusiven Zusammenwirkens erhöht oder ein solches erleichtert werden könnte. Ist dagegen das Angebot zersplittert, können die Verbreitung und der Austausch von Informationen unter Wettbewerbern neutrale oder sogar positive Wirkung für die Wettbewerbssituation des Marktes haben. Ein Informationsaustauschsystem kann auch dann gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen, wenn es sich bei dem relevanten Markt nicht um einen hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt handelt.

Eine regelmäßige und häufige Zusammenführung von Informationen, die zu einer künstlichen Erhöhung der Transparenz auf einem Markt führt, auf dem der Wettbewerb angesichts eines spezifischen Regelungskontexts und eines vorherigen Austauschs von Informationen bereits geschwächt war, insbesondere auf einem Markt, der einem wöchentlichen Zyklus folgt, stellt einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln dar.

(vgl. Randnrn. 371, 430-432, 548)

11.    Was in Wettbewerbssachen die Möglichkeit anbelangt, eine abgestimmte Verhaltensweise als Verhaltensweise anzusehen, die einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, obwohl sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen steht, lässt der Wortlaut des Art. 81 Abs. 1 EG nicht den Schluss zu, dass nur abgestimmte Verhaltensweisen verboten wären, die sich unmittelbar auf die von den Endverbrauchern zu zahlenden Preise auswirken. Vielmehr geht aus Art. 81 Abs. 1 Buchst. a EG hervor, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen bestehen, geeignet sind, einem wettbewerbswidrigen Zweck zu dienen.

Art. 81 EG ist, wie auch die übrigen Wettbewerbsregeln des Vertrags, nicht nur dazu bestimmt, die unmittelbaren Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher zu schützen, sondern die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen. Insbesondere steht der Umstand, dass eine abgestimmte Verhaltensweise keinen unmittelbaren Einfluss auf das Preisniveau hatte, nicht der Feststellung entgegen, dass sie den Wettbewerb zwischen den betroffenen Unternehmen beschränkt hat. Daher setzt die Feststellung, dass mit einer abgestimmten Maßnahme ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, nicht voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen festgestellt wird.

(vgl. Randnrn. 459, 460, 548, 549, 769)

12.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 536-538, 717, 718)

13.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 587, 588, 590, 591, 637-639, 648)

14.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 655, 656, 662-668, 670, 688-690, 724)

15.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 657, 659)

16.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 706, 707)

17.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 749)

18.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 751)

19.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 754, 755)

20.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 792)

21.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 799-803)

22.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 824-827)

23.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 834-837)

24.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 841-844, 851, 854)

25.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 857-859)

26.    In Wettbewerbssachen bildet die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen; Entscheidungen in anderen Fällen haben Hinweischarakter in Bezug auf das Vorliegen von Diskriminierungen. Die Kommission verfügt im Bereich der Festsetzung der Höhe der Geldbußen über ein weites Ermessen und ist bei dessen Ausübung nicht an frühere eigene Beurteilungen gebunden. Allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bei einem bestimmten Verhalten die Geldbuße in bestimmtem Umfang herabgesetzt hat, kann nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens im Rahmen eines späteren Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen.

Die allgemeinen und wenig aufschlussreichen Erwägungen, dass die Unternehmen, die sich zu Recht mit dem Vorbringen verteidigen, dass die von der Kommission festgestellten Verhaltensweisen nicht gegen Art. 81 EG verstießen, schlechter gestellt würden gegenüber den Unternehmen, die in Praktiken verwickelt seien, die offensichtlich schwere Zuwiderhandlungen darstellten, lassen einen Verstoß weder gegen eine Vorschrift, insbesondere nicht gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, noch gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz erkennen, der die Annahme einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen würde. In einem Verfahren nach Art. 81 EG besteht der einzig sinnvolle Vergleich in einem Vergleich zwischen den Unternehmen, die auf freiwilliger Basis zusammenarbeiten, und denen, die sich jeder Zusammenarbeit entziehen, da die letztgenannten Unternehmen nicht behaupten können, gegenüber den Erstgenannten schlechter gestellt zu werden.

Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung muss mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann. Hat ein Unternehmen durch sein Verhalten gegen Art. 81 EG verstoßen, so kann es nicht deshalb jeder Sanktion entgehen, weil gegen einen oder zwei andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation das Gericht nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt wurde.

(vgl. Randnrn. 862, 863, 865, 866, 869, 870)