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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco – Spanien) – Subdelegación del Gobierno en Gipuzkoa – Extranjería/Samir Zaizoune

(Rechtssache C-38/14)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2008/115/EG – Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 – Nationale Regelung, die vorsieht, dass im Fall eines illegalen Aufenthalts entweder eine Geldbuße verhängt oder die Ausweisung angeordnet wird)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Subdelegación del Gobierno en Gipuzkoa – Extranjería

Beklagter: Samir Zaizoune

Tenor

Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, insbesondere die Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3, ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der im Fall eines illegalen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Staates je nach den Umständen entweder eine Geldbuße verhängt oder die Ausweisung angeordnet wird und sich diese beiden Maßnahmen gegenseitig ausschließen.

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1 ABl. C 93 vom 29.3.2014.