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Rechtsmittel, eingelegt am 5. Januar 2018 von Oleksandr Viktorovych Klymenko gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. November 2017 in der Rechtssache T-245/15, Klymenko/Rat

(Rechtssache C-11/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Oleksandr Viktorovych Klymenko (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Phelippeau)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. November 2017 in der Rechtssache T-245/15 aufzuheben;

seinen Anträgen im Verfahren vor dem Gericht stattzugeben, nämlich

den Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 20151 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 20152 ,

den Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 20163 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 20164 und

den Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 20175 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 20176

für nichtig zu erklären, soweit diese Maßnahmen den Rechtsmittelführer betreffen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Antrags auf Nichtigerklärung, der in dem Schriftsatz zur Anpassung der Anträge gestellt wurde, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sich auf drei Rechtsmittelgründe.

Erstens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass der Rat der Europäischen Union besondere und konkrete Gründe genannt habe, aus denen die ihm auferlegten restriktiven Maßnahmen gerechtfertigt seien, und die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft zu Unrecht als „hohe Justizbehörde“ bezeichnet.

Zweitens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass das in den in Rede stehenden Rechtsakten enthaltene Aufnahmekriterium den Zielen der GASP entspreche.

Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die restriktive Maßnahme keinen Verstoß gegen das Eigentumsrecht darstelle.

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1  Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 25).

2  Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 1).

3  Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 76).

4  Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 1).

5  Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34).

6  Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1).