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Rechtsmittel der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-319/05, Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Europäische Kommission, andere Verfahrensbeteiligte: Bundesrepublik Deutschland und Landkreis Waldshut, eingelegt am 23. November 2010

(Rechtssache C-547/10 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Schweizerische Eidgenossenschaft (Prozessbevollmächtigter: S. Hirsbrunner, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Landkreis Waldshut

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Rechtssache T-319/05, gemäß Art. 61 SGH aufzuheben;

für den Fall, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit als zur Entscheidung reif erachtet, die Entscheidung 2004/12/EG der Europäischen Kommission vom 5.12.2003, für nichtig zu erklären und der Europäischen Kommission gemäß Art. 122 Abs.1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen;

für den Fall, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht als zur Entscheidung reif ansieht, die Sache an das Gericht nach Maßgabe seiner rechtlichen Beurteilung zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels dem Gericht vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Rechtssache T-319/05 (nachfolgend: das angefochtene Urteil). Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung 2004/12/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 (nachfolgend: die angefochtene Entscheidung) betreffend die 213. Durchführungsverordnung zur deutschen Luftverkehrs-Ordnung zur Festlegung der Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Zürich vom 15. Januar 2003 (nachfolgend: 213. DVO) in der durch die erste Verordnung zur Änderung der 213. DVO vom 1. April 2003 geänderten Fassung (nachfolgend: die fraglichen deutschen Maßnahmen) abgewiesen.

Die Rechtsmittelführerin macht die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:

Das Gericht habe Art. 9 Abs. 1 Verordnung Nr. 2408/92 rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet, indem es dessen Anwendungsbereich als nur Verbote der Ausübung von Verkehrsrechten erfassend verstanden habe. Zudem habe das Gericht verkannt, dass der Rechtsmittelführerin eine solche Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Verordnung Nr. 2408/92, selbst wenn diese in einem EU-Kontext möglich sein sollte, nach Art. 1 Abs. 2 des Abkommens nicht entgegengehalten werden könne.

Das Gericht habe die Begründungspflicht im Sinn von Art. 296 AEUV (ex Art. 253 EG) falsch ausgelegt und angewendet, weil es nicht beanstandet habe, dass die Kommission die Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 Verordnung Nr. 2408/92 ohne Begründung ausgeschlossen hat. Das Gericht gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass es kein Nachschieben von Gründen im Gerichtsverfahren sei, wenn die Kommission die in der angefochtenen Entscheidung gegebene Begründung im Gerichtsverfahren durch eine völlig neue "Erläuterung" ersetze.

Das Gericht habe Art. 8 Abs. 3 Verordnung Nr. 2408/92 rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet, indem es die Rechte des Flughafenbetreibers und der Flughafenanwohner nicht berücksichtigt habe.

Das Gericht habe das Diskriminierungsverbot falsch ausgelegt und angewendet. Es habe die Rechte des Flughafenbetreibers und der schweizerischen Anwohner rechtsfehlerhaft aus der Beurteilung ausgeschlossen. Es habe sich entgegen den Anträgen in der Klage geweigert, die Maßnahmen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Es habe das Erfordernis einer Rechtfertigung durch objektive Gründe zu wenig strikt angewandt. Das Interesse, ein Fremdenverkehrsgebiet zu begünstigen, sei nicht schützenswert, denn wirtschaftliche Interessen könnten keine objektiven Rechtfertigungsgründe sein.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das Gericht sei von schwerwiegenden Rechtsfehlern behaftet. Das Gericht verfälsche die Beweislage. Es kläre den Sachverhalt unvollständig auf. In Verkennung seiner eigenen Prüfungsbefugnis ersetze es die Sachverhaltsfeststellung der Kommission durch seine eigene. Es gehe in Verkennung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von sachverhaltlichen Annahmen aus, zu denen die Rechtsmittelführerin nicht gehört worden sei.

Bei der Prüfung von weniger einschneidenden Beschränkungen missachte das Gericht die Regeln über die Beweislastverteilung und weitere Grundsätze.

Bei den Ausführungen über die Alternative eines Lärmkontingents argumentiere das Gericht offensichtlich widersprüchlich.

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