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Klage, eingereicht am 5. Dezember 2017 – Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-678/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.J. Loewenthal, A. Bouchagiar)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 des Beschlusses (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple …1 und aus Art. 108 Abs. 2 AEUV verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die mit Art. 1 dieses Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen von Apple Sales International und Apple Operations Europe zurückzufordern;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. August 2016 in der Sache SA.38373 hätte Irland die Apple Sales International (ASI) und Apple Operations Europe (AOE) gewährte rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe innerhalb von vier Monaten zurückfordern müssen. Die Beihilfe habe sich aus zwei Steuervorbescheiden ergeben, die Irland am 29. Januar 1991 und am 23. Mai 2007 zugunsten von ASI und AOE erteilt habe, und die es diesen Unternehmen ermöglicht hätten, ihre jährlich in Irland fällige Körperschaftsteuer bis 2014 zu ermitteln.

Irland habe die staatliche Beihilfe nicht verpflichtungsgemäß innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses der Kommission zurückgefordert. Darüber hinaus habe Irland noch immer nicht alle Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um den Beschluss der Kommission umzusetzen.

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1 ABl. 2017, L 187, S. 1.