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Klage, eingereicht am 16. Januar 2018 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-27/18)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Samnadda, Y. Marinova, G. von Rintelen)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2014/26/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie bis zum 10. April 2016 nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission solche Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV gegen die Republik Bulgarien im Hinblick auf ihren Verstoß gegen ihre Verpflichtung, der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU mitzuteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 19 121,60 Euro pro Tag ab dem Zeitpunkt der Verkündung des klagsstattgebenden Urteils zu verhängen;

der Republik Bulgarien die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2014/26/EU seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie bis zum 10. April 2016 nachzukommen, und der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mitzuteilen. Im Hinblick darauf, dass die innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie nicht mitgeteilt worden seien, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

In ihrer Klageschrift schlage die Kommission vor, gegen die Republik Bulgarien ein Zwangsgeld in Höhe von 19 121,60 Euro pro Tag zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgeldes sei unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie der abschreckenden Wirkung im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats berechnet worden.

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1 ABl. 2014, L 84, S. 72.