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Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2017 von Alex SCI gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. Oktober 2017 in der Rechtssache T-841/16, Alex/Kommission

(Rechtssache C-696/17 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Alex SCI (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2017 in allen seinen Bestimmungen aufzuheben, außer soweit die Anfechtbarkeit des Beschlusses der Kommission vom 21. September 2016 anerkannt wird.

erneut zu entscheiden:

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 21. September 2016 aufzuheben;

die Beihilfen, die der CABAB vom EFRE, vom französischen Staat, vom Conseil régional d’Aquitaine und vom Conseil général des Pyrénées Atlantiques gewährt wurden, für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären;

der Europäischen Kommission die gesamten Verfahrenskosten, einschließlich der Anwaltsgebühren in Höhe von 5 000 Euro aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zulässigkeit

Die Rechtsmittelführerin beantragt, die Entscheidung des Gerichts bezüglich der Anfechtbarkeit des Beschlusses zu bestätigen. Das Schreiben vom 21. September 2016 stelle eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV dar.

Hinsichtlich der Klagebefugnis und des Rechtschutzinteresses der Alex SCI beantragt sie, den Beschluss des Gerichts abzuändern. Ihre geschäftliche Lage sei im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betroffen.

Begründetheit

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird eine externe Rechtswidrigkeit wegen Begründungsmangels gerügt. Im Beschluss vom 21. September 2016 sei weder eine rechtliche Grundlage noch eine Begründung anhand des Wortlauts oder der Rechtsprechung aufgeführt, weshalb er sich der Alex SCI, vertreten durch ihren Geschäftsführer, durch reines Lesen nicht erschließe. Da der Beschluss auf Rechts- wie auf Tatsachenebene äußerst unzureichend begründet sei, sei er mit einer externen Rechtswidrigkeit behaftet.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird eine interne Rechtswidrigkeit geltend gemacht (Vorliegen einer staatlicher Beihilfe und unterbliebene Anmeldung). Die Communauté d’Agglomération Côte-basque – Adour (CABAB) wolle im Rahmen ihrer Wirtschaftsstrategie den „Technocité“-Standort Bayonne errichten, um eine auf Luftfahrt spezialisierte Plattform zu schaffen. Dazu habe sie beim EFRE, beim französischen Staat, beim Conseil régional d’Aquitaine und beim Conseil général des Pyrénées Atlantiques Fördermittel in Höhe von jeweils 1 000 000 Euro im Hinblick auf eine Kofinanzierung des Projekts beantragt.

Diese Zahlungen stellten zum einen, da die Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe erfüllt seien, staatliche Beihilfen dar, die entgegen Art. 108 AEUV nicht angemeldet worden seien.

Sie seien zum anderen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Das Projekt Technocité stelle eine industrielle und tertiäre Plattform dar, die auf die Entwicklung fortschrittlichster Technologien in den Bereichen Luft- und Raumfahrt sowie eingebetteter Systeme spezialisiert sei. Dieser Sektor sei für den Wettbewerb weit geöffnet. Die Beihilfen verstießen daher gegen Art. 107 AEUV.

Schließlich dürfe, was die Verletzung der Beihilfevereinbarungen betreffe, nicht vergessen werden, dass das Ziel dieser Vereinbarungen sei, das Projekt „Technocité Luftfahrtbereich“ zu finanzieren, um den Standort zu errichten und zu einer „auf Forschung und Entwicklung fortschrittlichster Technologien in den Bereichen Luft- und Raumfahrt sowie eingebetteter Systeme spezialisierten Plattform“ zu machen. In der Technocité-Zone würden Tätigkeiten jeder Art abgedeckt, ausgeführt von einzelnen Unternehmen wie z. B. Fidal, Avantis, Decra, Sepa, Trescal, KPMG, Capgemini – also von Unternehmen, die nicht in der Luftfahrt tätig seien.

Letztendlich müssten die staatlichen Beihilfen für nichtig erklärt und die Beträge zurückgezahlt werden (vgl. insbesondere Verordnung Nr. 734/20131 und Art. 4 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 2988/952 ; Entscheidungen des französischen Conseil d’État [CE] vom 2. Juni 1992, Rec. S. 165, und vom 6. November 1998, Rec. S. 397; Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI, C-39/94).

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1 Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 204, S. 15).

2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).