Language of document : ECLI:EU:C:2011:848

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 15. Dezember 2011(1)

Rechtssache C‑604/10

Football Dataco Ltd,

Football Association Premier League Ltd,

Football League Limited,

Scottish Premier League Ltd,

Scottish Football League,

PA Sport UK Ltd

gegen

Yahoo! UK Limited,

Stan James (Abingdon) Limited,

Stan James PLC,

Enetpulse APS

(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division], Vereinigtes Königreich)

„Richtlinie 96/9/EG – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Fußballmeisterschaftsspielpläne – Urheberrecht“





1.        In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof zur Ergänzung seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Möglichkeit des rechtlichen Schutzes von Fußballmeisterschaftsspielplänen auf der Grundlage der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (im Folgenden auch: Richtlinie)(2) aufgerufen. Im Jahr 2004 hat der Gerichtshof klargestellt, dass derartige Spielpläne grundsätzlich keinen Schutz durch das in der Richtlinie vorgesehene sogenannte Schutzrecht sui generis genießen. Um das Bild zu vervollständigen, ist jetzt zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen der urheberrechtliche Schutz anwendbar ist.

I –    Rechtlicher Rahmen

2.        Die Richtlinie 96/9 sieht zwei verschiedene Möglichkeiten des Schutzes von Datenbanken vor. Dies ist zunächst der durch das Urheberrecht gewährte, der in Art. 3 wie folgt bestimmt ist:

„(1)      Gemäß dieser Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. Bei der Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden.

(2)      Der durch diese Richtlinie gewährte urheberrechtliche Schutz einer Datenbank erstreckt sich nicht auf deren Inhalt und lässt Rechte an diesem Inhalt unberührt.“

3.        Art. 7 der Richtlinie sieht eine weitere Schutzmöglichkeit für Datenbanken vor, für deren Vorbereitung „eine … wesentliche Investition“ erforderlich war, den sogenannten Schutz sui generis:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.

(4)      Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Absatz 1 gewährte Recht berührt nicht an ihrem Inhalt bestehende Rechte.“

4.        Art. 14 der Richtlinie bestimmt ihre Anwendbarkeit in zeitlicher Hinsicht. Insbesondere enthält Abs. 2 die für den Fall, dass eine Datenbank vor dem Inkrafttreten der Richtlinie urheberrechtlich geschützt war, aber nicht die gemäß der Richtlinie für einen derartigen Schutz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, anzuwendende Vorschrift:

„(2)      Genügt eine Datenbank, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie in einem Mitgliedstaat durch eine urheberrechtliche Regelung geschützt wird, nicht den Kriterien für den urheberrechtlichen Schutz gemäß Artikel 3 Absatz 1, so bewirkt diese Richtlinie in Abweichung von Absatz 1 in diesem Mitgliedstaat nicht die Verkürzung der verbleibenden Dauer des durch die obengenannte Regelung gewährten Schutzes.“

II – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

5.        Die Firmen Football Dataco Ltd u. a. (im Folgenden: Football Dataco) organisieren die englischen und schottischen Fußballmeisterschaften. In diesem Zusammenhang erarbeiten und veröffentlichen sie die Liste aller Begegnungen, die in jedem Jahr dieser Meisterschaften stattfinden. Die Gegenpartei Yahoo! UK Limited u. a. (im Folgenden: Yahoo u. a.) benutzen die gegenständlichen Spielpläne, um Nachrichten und Informationen bereitzustellen und/oder für die Organisation von Wetttätigkeiten.

6.        Im Wesentlichen fordert Football Dataco von Yahoo u. a. die Zahlung von Nutzungsrechten für die Verwendung der von ihr erarbeiteten Spielpläne. Auf Grundlage der Richtlinie macht sie für diese Pläne sowohl den Urheberrechtsschutz als auch das Schutzrecht sui generis geltend.

7.        Die nationalen Gerichte haben einen rechtlichen Schutz auf der Grundlage des Schutzrechts sui generis ausgeschlossen, da sich der Gerichtshof zu dieser Frage bereits in vier Urteilen der Großen Kammer sehr deutlich geäußert hat.(3) Da das vorlegende Gericht dagegen die mit dem möglichen Schutz durch das Urheberrecht verbundene Problematik, die im Rahmen der im Jahr 2004 entschiedenen Urteile nicht angesprochen wurde, für noch ungelöst hält, hat es das Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Wie ist der Ausdruck „Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken zu verstehen, insbesondere:

a)      Sind die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die die Erzeugung von Daten voraussetzt, auszuschließen?

b)      Beinhaltet die „Auswahl oder Anordnung“, dass den bereits vorhandenen Daten eine wesentliche Bedeutung hinzugefügt wird (wie bei der Festlegung des Datums einer Fußballbegegnung)?

c)      Erfordert die „eigene geistige Schöpfung des Urhebers“ mehr als einen bedeutenden Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis des Urhebers, und wenn ja, was?

2.      Schließt die Richtlinie nationale Urheberrechte an Datenbanken, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind, aus?

III – Zur ersten Vorlagefrage

8.        Mit seiner ersten Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um Klarstellung, unter welchen Bedingungen eine Datenbank gemäß der Richtlinie 96/9 durch das Urheberrecht geschützt werden kann. Für eine angemessene Beantwortung ist es zunächst notwendig, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Fußballspielplänen nachzuzeichnen und dann zu prüfen, in welchem Verhältnis die beiden Schutzmöglichkeiten der Richtlinie – das Urheberrecht auf der einen Seite und das Schutzrecht sui generis auf der anderen Seite – stehen.

A –    Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs

9.        Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Schutz von Datenbanken, ich beziehe mich insbesondere auf die bereits angeführten Urteile vom November 2004, hat zwei grundlegende Dinge klargestellt, die bei der Prüfung der vorliegenden Fragen berücksichtigt werden müssen.

10.      Erstens ist ein Fußballspielplan, auch wenn er nur aus einer einfachen Liste von Begegnungen besteht, als Datenbank im Sinne der Richtlinie anzusehen.(4) Dies wurde sowohl vom vorlegenden Gericht, als auch von den Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, als gegeben angesehen und bedarf daher keiner weiteren Aufmerksamkeit.

11.      Zweitens erfüllt ein Fußballspielplan nicht die Voraussetzungen, die nach Art. 7 der Richtlinie für den Schutz einer Datenbank durch das Schutzrecht sui generis notwendig sind. Dies deshalb, weil die Erstellung des Spielplans, d. h. die Eingabe von bereits vorhandenen Daten (die Daten bezüglich der einzelnen Begegnungen) in eine geordnete Liste, keine wesentliche Investition für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts erfordert.(5) Auch dieser Aspekt wird, wie dargelegt, vom vorlegenden Gericht als gegeben angesehen (auch wenn einige Parteien des Ausgangsverfahrens versucht haben, auch die Vorlage einiger Fragen zum Schutzrecht sui generis an den Gerichtshof zu erreichen), das deshalb seine Fragen auf den Schutz durch das Urheberrecht beschränkt hat.

B –    Das Verhältnis zwischen dem Schutz durch das Urheberrecht und dem Schutzrecht sui generis

12.      Ein anderer Aspekt, der notwendigerweise vor der Beantwortung der ersten Vorlagefrage geklärt werden muss, ist das Verhältnis zwischen den beiden durch die Richtlinie vorgesehenen Arten des Schutzes. Eine Lektüre der anwendbaren Vorschriften berechtigt tatsächlich zu der Frage, ob nicht ein hierarchisches Verhältnis zwischen dem urheberrechtlichen Schutz und dem Schutzrecht sui generis besteht. Eine dahin gehende Auslegung, die mit maßgeblicher Unterstützung rechnen kann(6) und auf die indirekt auch in einigen in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen Bezug genommen wurde, sieht den Schutz sui generis als nachgeordneten Schutz an, der dann anerkannt werden kann, wenn eine Datenbank nicht die für den urheberrechtlichen Schutz notwendige Originalität besitzt. In diesem Fall würde die Tatsache, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom November 2004 für die Fußballmeisterschaften den (sozusagen „zweitrangigen“) Schutz sui generis ausgeschlossen hat, zu einem automatischen Ausschluss des (sozusagen „erstrangigen“) Schutzes durch das Urheberrecht führen.

13.      Ein aufmerksames Studium der Richtlinie zeigt jedoch, dass eine solche Auslegung nicht zutrifft und dass die beiden Schutzmöglichkeiten als völlig unabhängig voneinander angesehen werden müssen, was anscheinend auch von allen Verfahrensbeteiligten, die in dieser Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, die Kommission eingeschlossen, so akzeptiert worden ist.

14.      Tatsächlich ist in der Richtlinie der Gegenstand der beiden Schutzrechte verschieden. Auf der einen Seite konzentriert sich der Schutz durch das Urheberrecht wesentlich auf die Struktur der Datenbank, also die Art und Weise, in welcher diese konkret von ihrem Urheber durch die Auswahl der aufzunehmenden Materialien oder die Art ihrer Darstellung erschaffen wurde. Art. 3 Abs. 2 bestimmt im Übrigen klar, dass sich das in diesem Artikel vorgesehene Urheberrecht „nicht auf [den] Inhalt“ der Datenbanken erstreckt, der eigenständig urheberrechtlich geschützt werden kann, dies aber nicht durch die Aufnahme in eine geschützte Datenbank ist. Der 15. Erwägungsgrund stellt klar, dass sich der urheberrechtliche Schutz „auf die Struktur der Daten [bezieht]“. Dagegen ist der Schutz sui generis lediglich ein Recht, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung von in der Datenbank enthaltenen Daten zu untersagen. Dieses Recht wird nicht zum Schutz der Originalität der Datenbank an sich gewährt, sondern um die für die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der in dieser enthaltenen Daten gemachten Anstrengungen zu entschädigen.(7)

15.      Mit anderen Worten kann eine Datenbank, je nach Einzelfall, nur durch das Urheberrecht, nur durch das Schutzrecht sui generis, durch beide oder durch keins von beiden geschützt sein.

C –    Der Begriff der Datenbank im Sinne der Richtlinie

16.      Der Umstand, dass, wie gerade dargelegt, die beiden Arten des Schutzes für eine Datenbank voneinander unabhängig sind, bedeutet dennoch nicht, dass der Begriff der Datenbank, wie er vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom November 2004 geformt wurde, hinsichtlich der beiden Arten von Rechten unterschiedlich sein muss. Im Gegenteil, ich bin der Überzeugung, dass dieser Begriff notwendigerweise identisch sein muss. Es hätte keinen Sinn, wenn ein Schlüsselkonzept der Richtlinie, das in ihrem Art. 1 definiert ist, ohne einen entsprechenden Anhaltspunkt im Wortlaut für die Auslegung zweier verschiedener Artikel der Rechtsnorm, die im Übrigen ihre Wertigkeit behalten, wenn sie im Licht eines einheitlichen Begriffs der Datenbank ausgelegt werden, unterschiedliche Tragweiten hätte. Das Urheberrecht kann die Struktur der Datenbank schützen, während das Schutzrecht sui generis ihren Inhalt schützt: Dies verlangt in keiner Hinsicht zwei verschiedene Begriffe der „Datenbank“.

17.      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass der durch die Richtlinie gewährte Schutz nicht die Erzeugung von Daten umfasst, sondern nur ihre Beschaffung, Überprüfung und Darstellung.(8) Mit anderen Worten muss bei der Auslegung für die Bestimmung der „Datenbank“ eine klare Linie zur Unterscheidung des Moments der Erzeugung der Daten, der für die Richtlinie nicht relevant ist, und des Moments der Beschaffung oder Überarbeitung, der demgegenüber für die Schutzwürdigkeit der Datenbank entscheidend ist, gezogen werden.

18.      Der Gerichtshof hat diese Unterscheidung zwischen Erzeugung der Daten und ihrer Aufnahme im Rahmen des Schutzes sui generis vorgenommen. Meiner Auffassung nach betreffen diese Erwägungen dennoch allgemeiner den Begriff der Datenbank als solcher im Sinne der Richtlinie. Diese Klarstellung macht darüber hinaus endgültig deutlich, dass die Richtlinie die Erzeugung von Datenbanken – unter den beiden Aspekten ihrer Struktur und der Datenbeschaffung – schützt, nicht jedoch den Schutz der Daten als solchen umfasst. Im Übrigen bezweckt die Richtlinie die Förderung der Entwicklung von Systemen für die Sammlung und Konsultation von Informationen(9) und nicht die der Erzeugung von Daten. In seinen Erörterungen zum Begriff der Datenbank hat der Gerichtshof im Übrigen wiederholt auf dem selbständigen Informationswert der in die Datenbank aufgenommenen Elemente beharrt.(10)

19.      Die Tatsache, dass für die Anwendung der Richtlinie die Tätigkeit der Erzeugung von Daten nicht in Betracht gezogen wird, ist im Übrigen auch im Hinblick auf das Urheberrecht kohärent, da die Daten, wie von der Richtlinie unterstrichen, trotzdem, unabhängig von einem an der Datenbank bestehenden Urheberrechtsschutz, als solche urheberrechtlich geschützt werden können, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

20.      Ich muss auch bemerken, dass im vorliegenden Fall schon die Idee selbst, den Urheberrechtsschutz für den Schutz der Fußballspielpläne zu benutzen, zumindest sonderbar erscheint. Wie ich bereits hervorgehoben habe, schützt das Urheberrecht im Fall einer Datenbank im Wesentlichen ihre „äußerliche“ Form, ihre Struktur. Soweit ersichtlich, benutzen Yahoo u. a. die von den Organisationsfirmen der Meisterschaften erarbeiteten Daten und nicht die etwaigen Modalitäten der Veröffentlichung der Daten durch diese Firmen. Vernünftigerweise haben die Organisationsfirmen bis zu den Urteilen des Gerichtshofs von 2004, die seine Anwendbarkeit ausgeschlossen haben, nur den Schutz sui generis in Betracht gezogen, der, wie dargelegt, mehr den Inhalt einer Datenbank (oder besser gesagt den für dessen Beschaffung und Darstellung notwendigen Aufwand) als deren Struktur umfasst. Die Berufung auf das Urheberrecht scheint hier eine Verlegenheitslösung, die dem Ausschluss des Schutzes sui generis durch den Gerichtshof folgt. Im Übrigen ist nicht einmal sicher, ob ein urheberrechtlicher Schutz der Spielpläne die von Yahoo u. a. derzeit ausgeübte Tätigkeit unterbinden würde, die sich, soweit aus den Verfahrensunterlagen ersichtlich, darauf zu beschränken scheint, die rohen Daten (Datum, Uhrzeit und Mannschaften der einzelnen Begegnungen) zu benutzen und nicht die Struktur der Datenbank.

21.      Nach alledem ist es nun möglich, zur Würdigung der vom vorlegenden Gericht erhobenen drei Teilfragen überzugehen. Ihre Beantwortung wird, wie im Folgenden dargelegt, eine umfassende Beantwortung der ersten Vorlagefrage ermöglichen.

D –    Zur ersten Teilfrage (Buchst. a der ersten Vorlagefrage)

22.      Mit der ersten der drei Teilfragen möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die Handlungen zur Erzeugung der in die Datenbank aufgenommenen Daten für die Beurteilung, ob diese Datenbank schutzwürdig im Sinne des Urheberrechts ist oder nicht, in Betracht gezogen werden müssen.

23.      Die Beantwortung dieser Frage leitet sich direkt aus den zuvor gemachten Darlegungen zum notwendigerweise einheitlichen Begriff der „Datenbank“ in der Richtlinie ab. Die für die Erzeugung der Daten gemachten Anstrengungen fließen nicht in die Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes ein, ebenso wenig fließen sie nach der Lehre des Gerichtshofs in die Beurteilung des Schutzrechts sui generis ein. Die Erzeugung der Daten ist eine außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie liegende Tätigkeit.

24.      Im Übrigen soll angemerkt werden, dass, wenn die für die Erzeugung der Daten ausgeübten Handlungen, wie vom Gerichtshof entschieden, für den Schutz sui generis, der enger mit den Daten und ihrer Beschaffung zusammenhängt, nicht in Betracht gezogen werden können, diese Handlungen bezüglich des urheberrechtlichen Schutzes, der weniger an die Beschaffung der Daten gebunden ist und sich mehr auf ihre Darstellung konzentriert, umso mehr unbeachtet bleiben müssen.

E –    Zur zweiten Teilfrage (Buchst. b der ersten Vorlagefrage)

25.      Mit der zweiten Teilfrage bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof, klarzustellen, ob die „Auswahl oder Anordnung“ des Inhalts der Datenbank, deren Bewertung die Beurteilung ermöglicht, ob die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz vorliegen, auch darin bestehen kann, dass bereits vorhandenen Daten eine wesentliche Bedeutung hinzugefügt wird.

26.      Im Wesentlichen wird gefragt, ob eine für die Schutzgarantie nach Art. 3 ausreichende Handlung der „Auswahl oder Anordnung“ z. B. darin bestehen kann, einem in die Datenbank aufgenommenen Element weitere spezifische Eigenschaften beizumessen. Das vorlegende Gericht nennt als Beispiel die Festlegung des Datums einer bestimmten Fußballbegegnung zweier Fußballmannschaften.

27.      Ich bin der Auffassung, dass die zuvor dargelegte Teilfrage von einer falschen Voraussetzung ausgeht. Tatsächlich müssen alle Einzelheiten bezüglich jeder einzelnen Begegnung einer bestimmten Meisterschaft als vor der Aufnahme der Daten in die Datenbank feststehend angesehen werden. Wie bereits durch den Gerichtshof klargestellt, sind im Fall eines Fußballspielplans die Ausgangsdaten, die in die Datenbank aufgenommen werden, nicht alle Mannschaften und alle möglichen Spieltage, sondern die konkreten Details jeder einzelnen zu spielenden Begegnung (Datum, Mannschaften, Ort usw.).(11) Mit anderen Worten ist die Festlegung der Details jeder Begegnung mit der Erzeugung der Daten verbunden, die, wie dargelegt, vom Schutz der Richtlinie ausgeschlossen ist, und kann nicht als Ergebnis oder Folge der Organisation der in der Datenbank vorhandenen Daten angesehen werden.

28.      Das vorlegende Gericht scheint dagegen davon auszugehen, dass in die Datenbank praktisch einige einfache Listen aufgenommen werden: alle Mannschaften der Meisterschaft, alle für die Begegnung möglichen Spieltage und Uhrzeiten. Bei dieser Sichtweise würde die Festlegung der konkreten Details jeder Begegnung (beteiligte Mannschaften, Tag und Uhrzeit) erst nach der Aufnahme der Ausgangsdaten in die Datenbank erfolgen. Eine solche Festlegung wäre das Produkt der Datenbank.

29.      Meiner Ansicht nach ist eine solche Auslegung des Sachverhalts falsch. In die Datenbank werden nicht die allgemeinen Listen der Mannschaften, möglichen Spieltage und Uhrzeiten aufgenommen. Vielmehr werden in die Datenbank bereits alle einzelnen zu spielenden Begegnungen aufgenommen, jede mit ihren spezifischen vollständigen Details: Uhrzeit, Spieltag, Mannschaften. Der Schritt von den allgemeinen Listen (z. B. die Mannschaften A, B, C, D usw., die Tage x, y, z usw.) zu der Festlegung der einzelnen Begegnungen (z. B. Mannschaft A gegen Mannschaft B am Tag x) ist mit der Erzeugung der Daten verbunden, die vor ihrer Aufnahme in die Datenbank stattfindet.

30.      Folglich sind die sehr detaillierten Ausführungen der klagenden Parteien im Ausgangsverfahren zum Beweis, dass das Verfahren zur Festlegung der Details jedes einzelnen Spiels nicht rein mechanisch erfolgt, sondern beachtliche Fähigkeiten und Sachkenntnis verlangt, unerheblich. Diese Handlungen finden tatsächlich zeitlich vor der Erzeugung der Datenbank und getrennt davon statt.

31.      Die zuvor vertretene Auslegung wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, insbesondere durch die Passagen, in denen die Notwendigkeit unterstrichen wurde, dass die einzelnen Elemente einer Datenbank einen selbständigen Informationswert besitzen.(12) Nach meiner Auffassung können allgemeine Listen von Mannschaften, Tagen und Uhrzeiten nicht als wirklich „informativ“ angesehen werden. Nur die Gesamtheit der Details einer jeden einzelnen Begegnung kann einen solchen Wert besitzen.

32.      Nach dem Gesagten bin ich der Ansicht, dass die Teilfrage, wenn sie abstrakt und unabhängig von den Umständen des vorliegenden Falls gestellt würde, bejaht werden müsste. Mit anderen Worten, das Hinzufügen einer wesentlichen Bedeutung zu bereits vorhandenen Daten – durch die Aufnahme dieser Daten in eine Datenbank – kann eine für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit durch das Urheberrecht beachtliche „Auswahl oder Anordnung des Stoffes“ darstellen. Meiner Auffassung nach bestehen nämlich keine Zweifel daran, dass nach dem Geist der Richtlinie die Tatsache, dass die Aufnahme von Daten in eine Datenbank diesen einen weiteren Wert oder eine weitere Bedeutung hinzufügt, im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zur Gewährung des urheberrechtlichen Schutzes für die Datenbank von Bedeutung sein kann. Das ist im Übrigen genau der Zweck der Vorschrift, die darauf abzielt, das zu schützen, was die Datenbank in irgendeiner Weise den in ihr aufgenommenen Daten „hinzufügt“. Im Fall der Elemente, die die Begegnungen einer Fußballmeisterschaft definieren, sind diese alle Teil der Ausgangsdaten und nicht ein Produkt der Aufnahme Letzterer in die Datenbank.

F –    Zur dritten Teilfrage (Buchst. c der ersten Vorlagefrage)

33.      Mit der dritten Teilfrage befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof zum Begriff „eigene geistige Schöpfung“ des Urhebers einer Datenbank. Dies offensichtlich deshalb, weil Art. 3 der Richtlinie den urheberrechtlichen Schutz der Voraussetzung unterstellt, dass die Datenbank aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt. Insbesondere fragt das vorlegende Gericht, ob für eine eigene geistige Schöpfung ein bedeutender Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis („significant labour and skill“) ausreichend sind.

34.      Auch diese dritte Teilfrage geht aller Wahrscheinlichkeit nach wie die vorhergehende von der, meiner Ansicht nach falschen, Prämisse aus, dass die von den Organisationsfirmen gemachten Anstrengungen für die Festlegung der Mannschaften, Tage und Uhrzeiten der verschiedenen Meisterschaftsbegegnungen, Anstrengungen, die zweifelsohne einen gewissen Arbeitsaufwand und organisatorische Erfahrung erfordern, mit der Erzeugung der Datenbank verbunden seien. In Wirklichkeit, wie von mir bereits hervorgehoben, müssen diese Anstrengungen der vorhergehenden Phase, derjenigen der Erzeugung der Daten, die für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Datenbank nicht in Betracht gezogen werden kann, zugeordnet werden.

35.      Aber auch wenn man diese Betrachtung außer Acht lässt und die Frage des vorlegenden Gerichts abstrakt betrachtet, ist die Antwort meiner Ansicht nach vorgegeben: Der urheberrechtliche Schutz erfordert, dass die Datenbank durch ein „kreatives“ Element gekennzeichnet ist, und es ist nicht ausreichend, dass die Erzeugung der Datenbank Arbeit und Sachkenntnis erfordert hat.

36.      Bekanntlich bestehen innerhalb der Union verschiedene Standards bezüglich des im Allgemeinen für die Anerkennung des urheberrechtlichen Schutzes geforderten Niveaus der Originalität.(13) Insbesondere ist in einigen Staaten der Union, die durch eine Common-law-Tradition geprägt sind, das Bezugskriterium traditionell der Aufwand an „Arbeit, [Sachkenntnis] oder Anstrengung“ (labour, skills or effort). Aus diesem Grund unterfielen z. B. im Vereinigten Königreich die Datenbanken bis zum Inkrafttreten der Richtlinie generell dem Urheberrechtsschutz. Eine Datenbank war urheberrechtlich geschützt, wenn ihre Erzeugung vom Hersteller gewisse Anstrengungen oder Sachkenntnisse erforderte. Dagegen wird in den Staaten kontinentaler Tradition für die Anerkennung urheberrechtlichen Schutzes im Allgemeinen gefordert, dass das Werk ein Element der Kreativität besitzt oder in irgendeiner Art und Weise die Persönlichkeit seines Autors zum Ausdruck bringt, obgleich jegliche Beurteilung der Qualität oder des „künstlerischen“ Wertes der Datenbank ausgeschlossen ist.

37.      Es bestehen insoweit keine Zweifel daran, dass die Richtlinie hinsichtlich des Schutzes durch das Urheberrecht einen Begriff der Originalität angenommen hat, der über einen für die Beschaffung der Daten und ihre Aufnahme in die Datenbank erforderlichen rein „mechanischen“ Aufwand hinausgeht. Um urheberrechtlich geschützt zu sein, muss eine Datenbank, wie ausdrücklich in Art. 3 der Richtlinie festgelegt, eine „eigene geistige Schöpfung“ ihres Urhebers darstellen. Dieser Ausdruck lässt keinen Raum für Zweifel und übernimmt eine typische Formulierung aus der kontinentalen Tradition des Urheberrechts.

38.      Natürlich lässt sich nicht ein für alle Mal allgemein definieren, wann eine „eigene geistige Schöpfung“ vorliegt. Es handelt sich um eine Würdigung, die, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist. Wo eine solche vorzunehmen ist, obliegt sie jedoch dem nationalen Gericht, das sie auf der Grundlage der Umstände des konkreten Falles vorzunehmen hat.

39.      Der Gerichtshof hatte Gelegenheit, diesbezüglich einige Anhaltspunkte zu geben, und hat insbesondere unterstrichen, dass der durch Art. 3 der Richtlinie gewährte urheberrechtliche Schutz für Datenbanken, so wie der nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/250(14) für Computerprogramme und der nach Art. 6 der Richtlinie 2006/116(15) für Fotografien, voraussetzt, dass sie „Originale in dem Sinne sind, dass es sich bei ihnen um eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt“(16)

40.      In diesem Zusammenhang hatte der Gerichtshof Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers vorliegt, wenn im Werk seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt: Dies ist dann der Fall, wenn der Urheber diesbezüglich freie kreative Entscheidungen treffen konnte.(17) Er hat darüber hinaus klargestellt, dass im Allgemeinen das Kriterium der Originalität nicht erfüllt ist, wenn die Eigenschaften eines Werks durch seine technische Funktion vorgegeben sind.(18)

41.      Der Richtliniengeber wollte im Wesentlichen eine Art Kompromiss/Ausgleich der in den verschiedenen Staaten der Union im Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie existierenden Ausrichtungen schaffen. Für den Schutz durch das Urheberrecht ist das „striktere“ Paradigma der Staaten mit kontinentaler Tradition gewählt worden, während für das Schutzrecht sui generis ein Bezugskriterium verwandt worden ist, das dem der common law-Tradition näher ist.(19)

42.      Wie man sieht, handelt es sich dabei um eher allgemeine Anhaltspunkte, die im Übrigen auch nicht näher vertieft zu werden brauchen, da, wie ich bereits dargelegt habe, im Fall eines Fußballspielplans in der Datenbank selbständige, bereits vollständige Informationseinheiten zusammenfließen, denen durch ihre Aufnahme in die Datenbank selbst keine weitere Bedeutung hinzugefügt wird.

43.      Die Tatsache, dass der urheberrechtliche Schutz für Datenbanken einer eher strikten Voraussetzung bezüglich der Originalität unterliegt, bedeutet natürlich nicht, dass die für die Beschaffung der Daten gemachten „mechanischen“ Anstrengungen für die Zwecke der Richtlinie unerheblich sind. Im Gegenteil, das wesentliche Ziel ihres Art. 7 bezüglich des Schutzes sui generis ist genau der, diese Handlungen zu schützen. Der Umstand, dass der Gerichtshof seine Anwendung im Fall von Fußballspielplänen ausgeschlossen hat, mindert nicht seine Bedeutung unter allgemeineren Gesichtspunkten.

44.      Im Übrigen bleibt die Tatsache bestehen, dass ein Fußballspielplan grundsätzlich, unter bestimmten Voraussetzungen, durch das Urheberrecht geschützt sein kann, wenn der Urheber bei seiner praktischen Herstellung Elemente mit ausreichender Originalität einfließen lässt. Zum Beispiel könnte ein Spielplan, der sich durch die Benutzung von Farben und anderen grafischen Elementen durch eine besondere Art und Weise der Darstellung der Begegnungen auszeichnet, ohne Zweifel den Schutz durch das Urheberrecht auf Grundlage der Richtlinie verdienen. Ein solcher Schutz würde sich jedoch auf die Art und Weise der Darstellung beschränken und nicht die in ihm enthaltenen Daten umfassen. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass sich der von den Organisationsfirmen hergestellte Fußballspielplan durch irgendeine originelle Art und Weise der Darstellung der Daten auszeichnet: Dennoch obliegt es dem nationalen Gericht, diesen Umstand zu prüfen und dabei die oben dargelegten vom Gerichtshof vorgegebenen Anhaltspunkte zu beachten.

G –    Ergebnis zur ersten Vorlagefrage

45.      Die Prüfung der drei Teilfragen hat die Klarstellung einiger wesentlicher Aspekte des urheberrechtlichen Schutzes von Datenbanken auf Grundlage der Richtlinie erlaubt. Insbesondere wurde klargestellt, dass die für die Erzeugung der Daten gemachten Anstrengungen nicht in Betracht gezogen werden können, um das Recht auf Schutz der Datenbank als solches zu beurteilen (erste Teilfrage). Des Weiteren wurde dargelegt, dass, auch wenn die Hinzufügung neuer Elemente zu bereits vorhandenen Daten im Zuge ihrer Aufnahme in die Datenbank für die Beurteilung des Rechts auf Schutz von Bedeutung sein kann, im Fall einer Reihe von in eine Datenbank aufgenommenen Fußballbegegnungen keine „Bereicherung“ der vorhandenen Daten vorliegt (zweite Teilfrage). Schließlich wurde festgestellt, dass die Aufwendung von Anstrengungen und Sachkenntnis allein nicht ausreicht, um eine Datenbank als eine urheberrechtlich geschützte eigene geistige Schöpfung anzusehen (dritte Teilfrage). Auf der Grundlage dieser Beobachtungen ist es nun möglich, eine Antwort auf die erste Vorlagefrage zu formulieren.

46.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass eine Datenbank nur dann durch das Urheberrecht gemäß Art. 3 der Richtlinie 96/9 geschützt werden kann, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers ist. Zu diesem Zweck können die für die Erzeugung der Daten vorgenommenen Handlungen nicht in Betracht gezogen werden. Im Fall eines Fußballspielplans stellt die Festlegung aller Elemente bezüglich jeder einzelnen Begegnung eine Handlung der Erzeugung von Daten dar.

IV – Zur zweiten Vorlagefrage

47.      Mit der zweiten Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, klarzustellen, ob der durch die Richtlinie vorgesehene urheberrechtliche Schutz der einzig mögliche dieser Art für eine Datenbank ist, oder ob dagegen das nationale Recht denselben Schutz auch Datenbanken gewähren kann, die im Sinne der Richtlinie nicht die notwendigen Voraussetzungen besitzen.

48.      Das nationale Gericht macht in seinem Beschluss deutlich, dass es selbst nur wenig Zweifel bezüglich der Beantwortung der Frage hat, und tatsächlich kann diese schnell gelöst werden. Es ist klar, dass die Richtlinie auf dem Gebiet des urheberrechtlichen Schutzes von Datenbanken eine umfassende Harmonisierung hergestellt hat, die keine daneben bestehenden nationalen Rechte zulässt.

49.      Bereits aus den Erwägungen der Richtlinie geht ohne Zweifel hervor, dass dies der Wille des Gesetzgebers war. Zum Beispiel lautet der 3. Erwägungsgrund wie folgt:

„Bestehende Unterschiede, die sich verzerrend auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken, müssen beseitigt, und die Entstehung neuer Unterschiede muss verhindert werden; Unterschiede, die das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung eines Informationsmarktes in der Gemeinschaft zur Zeit nicht beeinträchtigen, brauchen hingegen in dieser Richtlinie nicht berücksichtigt zu werden.“

50.      Der 12. Erwägungsgrund folgt derselben Idee:

„Investitionen in moderne Datenspeicher- und Datenverarbeitungs-Systeme werden in der Gemeinschaft nur dann in dem gebotenen Umfang stattfinden, wenn ein solides, einheitliches System zum Schutz der Rechte der Hersteller von Datenbanken geschaffen wird.“

51.      Das Argument, das meiner Ansicht nach die Frage endgültig klärt, ist Art. 14 der Richtlinie. Diese Norm sieht besondere Übergangsregeln für Datenbanken vor, die zuvor aufgrund nationaler Regelungen urheberrechtlich geschützt waren, aber die Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz im Sinne der Richtlinie nicht erfüllen. Diese Datenbanken behalten für die verbleibende Dauer den ihnen auf Grundlage nationaler Regelungen, die der Richtlinie zeitlich vorgehen, gewährten urheberrechtlichen Schutz. Diese Vorschrift hätte offensichtlich keinen Sinn, wenn ein nationales Recht nach dem Inkrafttreten der Richtlinie einer Datenbank, die nicht die Voraussetzungen im Sinne der Richtlinie erfüllt, zeitlich unbegrenzten Schutz gewähren könnte. Wäre dies möglich, wäre das „nationale“ Urheberrecht weiterhin eigenständig anwendbar, und es wäre nicht notwendig, eine Übergangsregelung für die Datenbanken vorzusehen, die im Sinne der Richtlinie nicht die ausreichende Originalität besitzen, um schutzwürdig zu sein.

52.      Die zweite Vorlagefrage muss deshalb dahin beantwortet werden, dass die Richtlinie es ausschließt, dass nationales Recht einer Datenbank, die nicht die in Art. 3 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, urheberrechtlichen Schutz gewährt.

V –    Ergebnis

53.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Court of Appeal wie folgt zu beantworten:

1.       Eine Datenbank kann nur dann durch das Urheberrecht gemäß Art. 3 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken geschützt werden, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers ist. Zu diesem Zweck können die für die Erzeugung der Daten vorgenommenen Handlungen nicht in Betracht gezogen werden. Im Fall eines Fußballspielplans stellt die Festlegung aller Elemente bezüglich jeder einzelnen Begegnung eine Handlung der Erzeugung von Daten dar.

2.       Die angeführte Richtlinie schließt aus, dass nationales Recht einer Datenbank, die nicht die in Art. 3 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, urheberrechtlichen Schutz gewährt.


1 –      Originalsprache: Italienisch.


2 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 (ABl. L 77, S. 20).


3 –      Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing (C‑46/02, Slg. 2004, I‑10365), The British Horseracing Board u. a. (C‑203/02, Slg. 2004, I‑10415), Fixtures Marketing (C‑338/02, Slg. 2004, I‑10497) und Fixtures Marketing (C‑444/02, Slg. 2004, I‑10549).


4 – Urteil Fixtures Marketing, C‑444/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnrn. 23 bis 36).


5 – Urteil Fixtures Marketing, C‑46/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnrn. 44 bis 47).


6 –      Siehe in diesem Sinne insbesondere das Working Paper der GD Markt vom 12. Dezember 2005, First evaluation of Directive 96/9/EC on the legal protection of databases, verfügbar auf der Internetseite der Kommission.


7 –      Urteil Fixtures Marketing, C‑46/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnr. 39). Nebenbei gesagt scheint die italienische Fassung des Art. 7 der Richtlinie zu verlangen, dass die wesentliche Investition in die Beschaffung, die Überprüfung und die Darstellung ihres Inhalts erfolgt ist. Dagegen benutzen andere Sprachfassungen die Konjunktion oder, und mit diesen ist auch die vom Gerichtshof gemachte Auslegung kohärent: Die wesentliche Investition verdient auch dann Schutz, wenn sie nur die Beschaffung, nur die Überprüfung oder nur die Darstellung der Daten betrifft.


8 –      Urteil Fixtures Marketing, C‑444/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnrn. 39 bis 40), und Urteil Fixtures Marketing, C‑338/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnr. 25).


9 –      Urteil Fixtures Marketing, C‑444/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnr. 28).


10 – Ebd., Randnrn. 29 und 33 bis 35.


11 –      Urteile Fixtures Marketing, C‑46/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnrn. 41 f.), Fixtures Marketing, C‑338/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnr. 31), und Fixtures Marketing, C‑444/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnr. 47).


12 – Siehe oben, Fn. 10.


13 –      Bereits in dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission vom 13. Mai 1992 (KOM[92] 24 endg.) wurden die nationalen Unterschiede hinsichtlich der Originalität als einer der Gründe für die Notwendigkeit einer Harmonisierung des Schutzes von Datenbanken angegeben (vgl. Nr. 2.2.5).


14 –      Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42).


15 –      Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) (ABl. L 372, S. 12).


16 –      Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International (C‑5/08, Slg. 2009, I‑6569, Randnr. 35). Es muss im Übrigen angemerkt werden, dass die zuvor angeführten Richtlinien eine Terminologie verwenden, die in einigen Sprachen identisch ist, während sie in anderen (z. B. im Italienischen) zwar leichte Unterschiede aufweist, aber dennoch klar die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt, auf denselben Begriff Bezug zu nehmen.


17 –      Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer (C‑145/10, Slg. 2011, I‑12533, Randnrn. 88 bis 89).


18 –      Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpečnostní softwarová asociace (C‑393/09, Slg. 2010, I‑13971, Randnr. 49).


19 – Siehe zu diesem Aspekt auch das in Fn. 6 angeführte Working Paper der Kommission (Punkt 1.1).