Language of document : ECLI:EU:C:2010:481

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

2. September 2010(*)

„Rechtsmittel – Art. 87 EG – Von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen – Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG – Art. 86 EG – Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ausgleich der Mehrkosten einer nicht kostendeckenden Verkaufsstrategie im Haus‑zu‑Haus‑Paketdienst – Bestehen eines Vorteils – Prüfungsmethode der Kommission – Beweislast – Art. 230 EG – Umfang der gerichtlichen Nachprüfung durch das Gericht“

In der Rechtssache C‑399/08 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 15. September 2008,

Europäische Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz, J. Flett und B. Martenczuk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sedemund,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e. V. mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Wojtek,

UPS Europe SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: E. Henny, advocaat,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und B. Klein als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. März 2010

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T‑266/02, Slg. 2008, II‑1233, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2002/753/EG der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. L 247, S. 27, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Wie sich aus den Angaben im angefochtenen Urteil zum nationalen Recht ergibt, wurde nach § 1 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (PostVerfG, BGBl. 1989 I S. 1026) die Deutsche Bundespost in drei verschiedene rechtliche Einheiten aufgespalten: die Deutsche Bundespost Postdienst (im Folgenden: DB Postdienst), die Deutsche Bundespost Telekom (im Folgenden: DB Telekom) und die Deutsche Bundespost Postbank. Da nach § 65 Abs. 2 PostVerfG die als Unternehmen geführten Einheiten verpflichtet waren, die von der Deutschen Bundespost angebotenen Dienstleistungen weiterzuführen, übernahm die DB Postdienst die Tätigkeiten der Deutschen Bundespost im Postsektor.

3        Gemäß § 37 Abs. 3 PostVerfG war zwischen diesen drei Unternehmen ein Finanzausgleich vorzunehmen, wenn eines der Unternehmen nicht in der Lage war, seine Aufwendungen aus eigenen Erträgen zu decken. Zudem blieb die Deutsche Bundespost nach § 63 Abs. 1 PostVerfG trotz ihrer Aufspaltung verpflichtet, dem Staat bis zum Jahr 1995 eine Ablieferung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Betriebseinnahmen zu zahlen.

4        Nach § 1 Abs. 1 der Postdienst‑Pflichtleistungsverordnung vom 12. Januar 1994 (PPflLV, BGBl. 1994 I S. 86) hatte die DB Postdienst ihre „Pflichtleistungen“ in der Fläche nach dem Grundsatz der Tarifeinheit zu erbringen. Was insbesondere die Beförderung von Paketen betrifft, musste die DB Postdienst nach § 2 Abs. 1 PPflLV die flächendeckende Annahme, Weiterleitung und Zustellung von Paketen bis zu einem Gewicht von 20 kg und bis zu bestimmten Höchstmaßen gewährleisten. Ferner ermächtigte § 2 Abs. 2 Nr. 3 PPflLV die DB Postdienst, Preisnachlässe gegenüber dem einheitlichen Leistungsentgelt zu gewähren, wenn der Kunde selbst Sortierleistungen vornahm oder eine Mindestmenge an Paketen aufgab.

5        Gemäß den §§ 1 und 2 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. 1994 I S. 2339) wurden die drei aus der Aufspaltung der Deutschen Bundespost hervorgegangenen rechtlichen Einheiten zum 1. Januar 1995 in Aktiengesellschaften (AG) umgewandelt, und zwar in die Deutsche Post AG (im Folgenden: DP AG), die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Postbank AG.

6        Schließlich stellte nach § 4 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I S. 3294) die Beförderung von Paketen, deren Gewicht 20 kg nicht überstieg, einen Universaldienst dar.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

7        Die DP AG ist sowohl im Bereich der Briefbeförderung, in dem sie im entscheidungserheblichen Zeitraum ein Monopol innehatte, als auch in zwei weiteren, beide dem Wettbewerb offenstehenden Postsektoren tätig, und zwar im Bereich der Beförderung von Paketen und im Bereich der Beförderung von Zeitschriften und Zeitungen.

8        Im Paketdienst bietet die DP AG u. a. die Beförderung von Großmengen an Paketen an, die nicht unmittelbar an den Postschaltern abgegeben werden (im Folgenden: Haus‑zu‑Haus-Paketdienst). Dieser Haus‑zu‑Haus‑Paketdienst teilt sich noch einmal in hauptsächlich zwei Segmente auf, die Paketbeförderung von Haus zu Haus für Geschäftskunden, die die Pakete vorsortieren oder eine Mindestmenge an Paketen aufgeben, und die Paketbeförderung im Auftrag von Versandhandelsunternehmen, die per Katalog oder auf elektronischem Weg bestellte Waren verschicken.

9        1994 reichten das private Paketdienstunternehmen UPS Europe SA (im Folgenden: UPS) und der Bundesverband Internationaler Express‑ und Kurierdienste e. V. (im Folgenden: BIEK) bei der Kommission eine Beschwerde ein. UPS und der BIEK warfen der DB Postdienst im Wesentlichen vor, eine nicht kostendeckende Verkaufsstrategie im Bereich des Haus‑zu‑Haus‑Paketdienstes zu verfolgen, die einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG darstelle, und zudem ihre Verluste in diesem Bereich entweder mit den im reservierten Bereich erzielten Einnahmen oder mit öffentlichen Mitteln zu decken, die ihr unter Verstoß gegen Art. 87 EG gewährt worden seien.

10      Am 20. März 2001 erließ die Kommission die Entscheidung 2001/354/EG in einem Verfahren nach Art. 82 des EG-Vertrags (Sache COMP/35.141 – Deutsche Post AG) (ABl. L 125, S. 27), in der sie im Wesentlichen feststellte, dass die DB Postdienst, später DP AG, dadurch gegen Art. 82 EG verstoßen habe, dass sie ihre – nur im Segment der Paketbeförderung im Auftrag von Versandhandelsunternehmen, die per Katalog oder auf elektronischem Weg bestellte Waren verschickten, bestehende – beherrschende Stellung missbraucht habe, u. a. weil sie von 1990 bis 1995 eine nicht kostendeckende Verkaufsstrategie verfolgt habe, indem sie Preise unterhalb der leistungsspezifischen Kosten angeboten habe.

11      Am 19. Juni 2002 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, in der sie die Auffassung vertrat, dass die Höhe der Transferzahlungen, die die DB Telekom und in der Folge die Deutsche Telekom AG nach § 37 Abs. 3 PostVerfG für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an die DB Postdienst und später an die DP AG geleistet hätten, über das hinausgegangen sei, was zum Ausgleich der Nettomehrkosten, die diesen beiden Unternehmen durch die Erbringung dieser Leistungen entstanden seien, erforderlich gewesen sei. Die Kommission folgerte daraus, dass der dieser Überkompensation entsprechende Betrag genutzt worden sei, um die Fehlbeträge in den dem Wettbewerb unterliegenden Segmenten des Haus-zu-Haus-Paketdienstes zu decken. Diese Fehlbeträge hätten sich auf insgesamt 1 118,7 Millionen DM belaufen und seien auf die nicht kostendeckende Verkaufsstrategie der DB Postdienst und sodann der DP AG im Zeitraum von 1994 bis 1999 zurückzuführen, die in der Entscheidung 2001/354 festgestellt worden sei.

12      Die Kommission kam daher zu dem Ergebnis, dass diese Überkompensation eine mit dem EG-Vertrag unvereinbare staatliche Beihilfe sei, und ordnete gegenüber der Bundesrepublik Deutschland an, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe von der DP AG zurückzufordern.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

13      Die DP AG erhob beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und warf der Kommission u. a. vor, gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 86 Abs. 2 EG verstoßen zu haben, da sie nicht nachgewiesen habe, dass die DP AG begünstigt worden sei.

14      Im Einzelnen rügte die DP AG erstens, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Transferzahlungen der DB Telekom den Gesamtbetrag der Nettomehrkosten, die der DP AG im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstanden seien, überstiegen habe. Jedenfalls habe die Kommission zweitens zu Unrecht angenommen, dass die Transferzahlungen der DB Telekom es der DP AG ermöglicht hätten, die Mehrkosten ihrer nicht kostendeckenden Verkaufsstrategie zu decken.

15      In Bezug auf die erste Rüge hat das Gericht zunächst die Methode beschrieben, anhand deren die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt war, dass die DP AG einen Vorteil erlangt habe.

16      In Randnr. 78 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dazu näher ausgeführt, dass die Kommission erstens festgestellt habe, dass die DP AG von 1990 bis 1995 von der DB Telekom Transferzahlungen von insgesamt 11 081 Millionen DM erhalten habe, die als die einzigen öffentlichen Mittel angesehen worden seien, auf die es im Rahmen der streitigen Entscheidung angekommen sei. Zweitens habe sie festgestellt, dass die DP AG infolge ihrer nicht kostendeckenden Verkaufsstrategie, die sie von 1994 bis 1999 in den dem Wettbewerb offenstehenden Segmenten des Haus‑zu‑Haus‑Paketdienstes verfolgt habe, Nettomehrkosten in Höhe von 1 118,7 Millionen DM verzeichnet habe, die nicht mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Zusammenhang gestanden hätten. Drittens habe die Kommission festgestellt, dass die DP AG von 1990 bis 1998, alle Tätigkeitsbereiche zusammengenommen, ein Gesamtdefizit von 2 289 Millionen DM verzeichnet habe, so dass sie die betreffenden Nettomehrkosten nicht aus eigenen Mitteln habe decken können. Aus diesen drei Prämissen habe die Kommission mangels eines Nachweises durch die DP AG, dass sie die Nettomehrkosten mit Hilfe anderer Mittel als der Transferzahlungen der DB Telekom gedeckt habe, den Schluss gezogen, dass die DP AG die Nettomehrkosten zwangsläufig mit Hilfe dieser Transferzahlungen ausgeglichen habe, so dass sie eine staatliche Beihilfe in entsprechender Höhe erhalten habe.

17      Anschließend hat das Gericht in den Randnrn. 80 bis 82 des angefochtenen Urteils bei der Überprüfung der Richtigkeit einer solchen Methode darauf hingewiesen, dass sich die Kommission, ohne die dazu von der Bundesrepublik Deutschland gemachten Angaben zu prüfen, nicht zu der Frage geäußert habe, ob es sich beim Haus‑zu‑Haus‑Paketdienst um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handele, aber zumindest stillschweigend eingeräumt habe, dass die DP AG, abgesehen von den Nettomehrkosten, die ihr durch ihre nicht kostendeckende Verkaufsstrategie entstanden seien, auch Nettomehrkosten gehabt habe, die sehr wohl mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zusammengehangen hätten.

18      Das Gericht hat in Randnr. 84 des angefochtenen Urteils überdies festgestellt, dass nach der streitigen Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland der Kommission Informationen über die Kosten geliefert habe, die mit den der DP AG anvertrauten Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Zusammenhang gestanden hätten und sich auf 20 426 Millionen DM belaufen hätten, also deutlich über dem Betrag von 11 081 Millionen DM gelegen hätten, der für die Transferzahlungen der DB Telekom an die DP AG anzusetzen gewesen sei.

19      Schließlich hat das Gericht in Randnr. 85 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission nicht geprüft habe, ob der Gesamtbetrag dieser Transferzahlungen unter dem Gesamtbetrag der Nettomehrkosten gelegen habe, die der DP AG im Zusammenhang mit ihren Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstanden seien. In diesem Fall hätten diese Transferzahlungen der DP AG keinen Vorteil verschafft.

20      Das Gericht hat in Randnr. 88 des angefochtenen Urteils daraus gefolgert, die Kommission habe nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Transferzahlungen der DB Telekom an die DP AG dieser einen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG verschafft hätten.

21      Hierzu hat das Gericht in Randnr. 91 des angefochtenen Urteils auf das Vorbringen der Kommission näher ausgeführt, der Spielraum der Kommission gehe nicht so weit, dass sie annehmen könne, dass die Transferzahlungen der DB Telekom der DP AG einen Vorteil verschafft hätten, ohne vorher geprüft zu haben, ob der Gesamtbetrag dieser Transferzahlungen den Gesamtbetrag der Mehrkosten infolge der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse überstiegen habe, obwohl die deutschen Behörden ihr dahin gehende Informationen hätten zukommen lassen.

22      Das Gericht hat nämlich in den Randnrn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission sehr wohl zu einer solchen Prüfung verpflichtet gewesen sei, und zwar selbst dann, wenn, wie sie im vorliegenden Fall geltend mache, die Voraussetzungen, die in den Urteilen vom 22. November 2001, Ferring (C‑53/00, Slg. 2001, I‑9067), und vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, Slg. 2003, I‑7747), aufgestellt worden seien, nicht vorgelegen hätten. Die Kommission habe sich mit der Feststellung begnügt, dass die Nettomehrkosten, die der DP AG durch ihre nicht kostendeckende Verkaufsstrategie entstanden seien, nicht Gegenstand eines Ausgleichs sein könnten, weil sie nicht mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Zusammenhang stünden, aber nicht geprüft, ob die DP AG keine anderen Nettomehrkosten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verzeichnet habe, für die sie einen Ausgleich mit Hilfe sämtlicher Transferzahlungen der DB Telekom hätte beanspruchen können.

23      Aufgrund dieser Erwägungen ist das Gericht in Randnr. 96 des angefochtenen Urteils der ersten Rüge der DP AG gefolgt.

24      Im Anschluss daran hat das Gericht vorsorglich die zweite Rüge der DP AG geprüft. Insbesondere hat es in den Randnrn. 102 bis 107 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der Informationen aus der streitigen Entscheidung und der Angaben der Bundesrepublik Deutschland untersucht, ob die Transferzahlungen der DB Telekom von 1990 bis 1995 in Höhe von 11 081 Millionen DM es der DP AG ermöglicht hätten, die Nettomehrkosten ihrer nicht kostendeckenden Verkaufsstrategie in Höhe von 1 118,7 Millionen DM zu decken. In Randnr. 108 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dies mit der Begründung verneint, dass die DP AG im selben Zeitraum Verluste in Höhe von 16 363 Millionen DM verzeichnet habe.

25      Davon ausgehend ist das Gericht in Randnr. 109 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Argumentation der Kommission, die DP AG habe einen Vorteil in Höhe von 1 118,7 Millionen DM erlangt, durch das Ergebnis widerlegt werde, dass die Gesamtverluste der DP AG in den Jahren 1990 bis 1995 so hoch gewesen seien, dass sich die Transferzahlungen der DB Telekom an die DP AG als unzureichend erwiesen hätten, um die Nettomehrkosten ihrer nicht kostendeckenden Verkaufsstrategie von 1994 bis 1999 zu decken.

26      Da das Gericht diesen beiden Rügen stattgegeben hat, hat es die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, ohne die weiteren Rügen der DP AG zu prüfen.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

27      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Nichtigkeitsklage der DP AG abzuweisen, hilfsweise die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, sowie der DP AG die Kosten aufzuerlegen.

28      Der BIEK und UPS haben Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit denen sie beantragen, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und der DP AG die Kosten aufzuerlegen.

29      Die DP AG beantragt, das Rechtsmittel der Kommission in vollem Umfang zurückzuweisen und der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Darüber hinaus erhält sie die im ersten Rechtszug gestellten Anträge aufrecht, nämlich die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. Sie beantragt ferner, die Anschlussrechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

30      Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

31      Die Kommission macht für ihr Rechtsmittel zwei Gründe geltend, erstens einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 86 Abs. 2 EG, weil das Gericht die für die Feststellung einer staatlichen Beihilfe herangezogene Methode als rechtswidrig angesehen habe, und zweitens einen Verstoß gegen Art. 230 EG, weil das Gericht seine Zuständigkeit überschritten habe, indem es seine eigene Methode zur Berechnung der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an die Stelle der von der Kommission benutzten Methode gesetzt habe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 86 Abs. 2 EG

 Zum ersten Teil

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32      Nach Ansicht der Kommission, des BIEK und von UPS hat das Gericht gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 86 Abs. 2 EG verstoßen, da es, ohne näher darauf einzugehen, warum die von der Kommission zur Feststellung eines Vorteils herangezogene Methode nicht richtig sei, die Auffassung vertreten habe, dass für die Prüfung, ob im vorliegenden Fall ein Vorteil vorliege, eine andere Analysemethode hätte herangezogen werden müssen.

33      Die in der streitigen Entscheidung verwendete Methode sei vernünftig, da sie auf der Prämisse beruhe, dass „zumindest mittel- bis langfristig Geld irgendwo herkommen [müsse] und nicht einfach aus dem Nichts erschein[e]“. Da sich aus den Fakten ergebe, dass die Tätigkeit im Haus-zu-Haus-Paketdienst aufgrund der aggressiven Preispolitik, die eine Deckung der Kosten für die erbrachten Dienstleistungen verhindert habe, ein Verlustgeschäft gewesen sei und die DP AG mit anderen Aktivitäten keine Überschüsse erwirtschaftet habe, die sie dem Paketdienst hätte zukommen lassen können, lasse sich a fortiori nur der Schluss ziehen, dass die nicht kostendeckende Verkaufsstrategie der DP AG durch die von ihr bezogene staatliche Beihilfe finanziert worden sei.

34      Unter diesen Umständen folge aus der unstreitigen Feststellung der mittel- bis langfristigen Fehlbeträge beim Haus‑zu‑Haus‑Paketdienst und der nicht vorhandenen eigenen Mittel „zwangsläufig“, dass die DP AG für den Paketdienst auf finanzielle Zuwendungen aus anderen Unternehmensbereichen, die staatliche Mittel erhalten hätten, angewiesen gewesen sei. Folglich sei der Zusammenhang zwischen der staatlichen Finanzierung und der nicht kostendeckenden Verkaufsstrategie ganz offensichtlich, so dass kein zusätzlicher Beweis erforderlich sei.

35      Die DP AG entgegnet, das Gericht habe nicht erläutern müssen, warum die von der Kommission gewählte Methode nicht richtig gewesen sei, denn der Begriff der staatlichen Beihilfe sei ein objektiver Begriff. Der Gerichtshof habe bereits in Randnr. 92 des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg entschieden, dass der Ausgleich, der die Gegenleistung für die Leistungen bilde, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erbracht würden, nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sei, wenn er nicht über das hinausgehe, was erforderlich sei, um die Kosten der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Eine solche Berechnung sei aber zwingend, und jede Methode, die – wie die Methode der Kommission im vorliegenden Fall – davon abweiche, sei notwendigerweise falsch.

36      Die Methode der Kommission sei jedenfalls ungeeignet für den Nachweis, dass das angebliche Defizit des Haus‑zu‑Haus‑Paketdienstes „zwangsläufig“ aus den Ausgleichszahlungen der DB Telekom an die DP AG finanziert worden sei. Eine solche Methode berücksichtige nicht, dass in der wirtschaftlichen Realität die einem Jahr zuzuordnenden Verluste, wenn sie nicht durch Eigenmittel ausgeglichen werden könnten, als Verlustvortrag auf die Bilanz des nächsten Jahres übertragen würden. Allein die Tatsache, dass ein Verlust in dem Jahr, in dem er entstanden sei, nicht durch Eigenmittel ausgeglichen werden könne, bedeute daher nicht notwendigerweise, dass er durch externe Mittel ausgeglichen worden sei.

37      Für die Bundesrepublik Deutschland geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die bloße Frage der vorliegend anwendbaren Methode, sondern um den Umfang der Beweislast dafür, dass der DP AG ein Vorteil entstanden sei, die bei der Kommission liege. Nach dem Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg sei es erforderlich, die infolge von Verpflichtungen zur Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstandenen Nettomehrkosten zu beziffern und den als Ausgleich für diese Verpflichtungen zugeführten Mitteln gegenüberzustellen. Nur anhand des Ergebnisses dieser Gegenüberstellung könne eine eventuelle Überkompensation festgestellt werden.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

38      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als „Beihilfe“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, „Tubemeuse“, C‑142/87, Slg. 1990, I‑959, Randnr. 25, vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/Ufex u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, Slg. 2008, I‑4777, Randnr. 125, und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, Slg. 2008, I‑5497, Randnr. 63).

39      So muss es sich, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 23. März 2006, Enirisorse, C‑237/04, Slg. 2006, I‑2843, Randnrn. 38 und 39, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C‑451/03, Slg. 2006, I‑2941, Randnr. 56, und vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri, C‑169/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).

40      Der vorliegende Rechtsmittelgrund betrifft nur die dritte dieser Voraussetzungen. Als staatliche Beihilfen gelten nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile Enirisorse, Randnr. 30, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 59, und Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 79).

41      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zu Unternehmen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, festgestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 87 Abs. 1 EG erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ferring, Randnr. 27, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 87, Enirisorse, Randnr. 31, und Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 80).

42      Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 88, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 61, und Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 81).

43      Insbesondere darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (vgl. in diesem Sinne Urteile Ferring, Randnr. 32, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 92, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 66, und Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 84).

44      Hat die Kommission die Finanzierungsweise einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an Art. 87 EG zu messen, hat sie daher u. a. das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.

45      Was in diesem Zusammenhang die Rüge angeht, im angefochtenen Urteil seien die Mängel der von der Kommission herangezogenen Methode nicht dargelegt worden, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zunächst in Randnr. 85 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die Kommission habe nicht geprüft, ob der Gesamtbetrag der Transferzahlungen der DB Telekom den Gesamtbetrag der Nettomehrkosten überstiegen habe, der der DP AG für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstanden sei.

46      Sodann ergibt sich insbesondere aus den Randnrn. 91 und 94 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission nach Auffassung des Gerichts nicht hat annehmen können, dass die Transferzahlungen einen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, weil sie nicht untersucht habe, ob der Gesamtbetrag der Transferzahlungen der DB Telekom den Gesamtbetrag der unstreitigen Mehrkosten der DP AG überstiegen habe und die DP AG keine anderen Nettomehrkosten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verzeichnet habe, für die sie einen Ausgleich mit Hilfe sämtlicher Transferzahlungen der DB Telekom unter den im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg aufgestellten Voraussetzungen hätte beanspruchen können.

47      Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, dass es die Mängel der von der Kommission in der streitigen Entscheidung herangezogenen Methode nicht dargelegt habe. Wie nämlich vorstehend ausgeführt, hat das Gericht diese Mängel bei seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Methode im Hinblick auf Art. 87 Abs. 1 EG aufgezeigt.

48      Da das Gericht zu Recht die Schlussfolgerung gezogen hat, dass die von der Kommission in der streitigen Entscheidung benutzte Methode fehlerhaft gewesen sei, ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

49      Im Rahmen des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission, unterstützt durch den BIEK und UPS, geltend, das Gericht habe ihr zu Unrecht vorgeworfen, nicht alle Beweise, darunter die von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten, geprüft zu haben, und es habe damit die Beweislastregeln verkannt.

50      Zum Nachweis dafür, dass die DP AG die erhaltenen staatlichen Mittel zur Finanzierung der Nettomehrkosten ihrer nicht kostendeckenden Verkaufsstrategie beim Haus‑zu‑Haus‑Paketdienst eingesetzt habe, habe nämlich bereits ausgereicht, dass sie nicht über eigene Mittel verfügt habe. Die Kommission und UPS sind darüber hinaus der Ansicht, dass die Kommission logischerweise auch dann zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn sie alle Informationen und Beweismittel, auf die das Gericht im angefochtenen Urteil Bezug nehme, erhalten und geprüft hätte.

51      Die Kommission trägt außerdem vor, dass die DP AG den Nachweis habe erbringen müssen, dass die in der streitigen Entscheidung herangezogene Methode rechtswidrig gewesen sei, und nicht, dass es eine andere Methode gegeben habe, die auch hätte in Betracht kommen können. Jedenfalls sei die Kommission entgegen der Auffassung des Gerichts in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils nicht zum Nachweis verpflichtet gewesen, dass es unmöglich gewesen sei, die vom Gericht bevorzugte Methode anzuwenden.

52      Die Bundesrepublik Deutschland vertritt dazu die Ansicht, dass die Behauptung der Kommission und von UPS, wonach eine Prüfung der von der DP AG und ihr selbst vorgelegten Informationen über die Höhe der sich aus den Daseinsvorsorgeverpflichtungen des Postdienstes ergebenden Nettomehrkosten es der Kommission jedenfalls nicht erlaubt hätte, in Bezug auf das Vorliegen eines Vorteils zu einem anderen Ergebnis zu kommen, nicht stichhaltig sei und durch das von der DP AG und ihr selbst vorgelegte Zahlenmaterial widerlegt werde.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

53      Erstens ist zu dem Argument, das Gericht habe die Beweislastregeln verkannt, indem es der Kommission vorgeworfen habe, nicht alle Beweise geprüft zu haben, darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 85 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung die Auskunft der Bundesrepublik Deutschland zu bestimmten Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht berücksichtigt habe. In Randnr. 86 des angefochtenen Urteils hat das Gericht außerdem festgestellt, dass die Kommission nicht darauf hingewiesen oder belegt habe, dass die Bundesrepublik Deutschland und die DP AG ihr nicht die Angaben zur Verfügung gestellt hätten, die erforderlich gewesen seien, um zu prüfen, ob die Höhe der Transferzahlungen der DB Telekom nicht die unstreitigen Nettomehrkosten überstiegen habe.

54      In den Randnrn. 85 bis 88 des angefochtenen Urteils hat das Gericht der Kommission vorgeworfen, sie habe die Beweise nicht geprüft, die ihr von den Parteien des Verwaltungsverfahrens vorgelegt worden seien und die sich im Rahmen der Prüfung, ob die DP AG – wie von der Kommission behauptet – einen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gehabt habe, als relevant hätten erweisen können. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Gericht die Beweislastregeln keineswegs verkannt hat.

55      Zu dem Argument, die Kommission hätte logischerweise auch dann zu keinem anderen Ergebnis kommen können, wenn sie alle Informationen und Beweismittel, auf die das Gericht im angefochtenen Urteil Bezug genommen habe, geprüft hätte, genügt der Hinweis, dass das Gericht gerade unter Berücksichtigung dieser Informationen in den Randnrn. 108 und 109 des angefochtenen Urteils zu einem anderen Ergebnis als die streitige Entscheidung gekommen ist. Daher ist dieses Argument als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

56      Zweitens ist festzustellen, dass das Vorbringen, das Gericht habe der Kommission in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Beweislast für die „Unmöglichkeit“ einer Anwendung der vom Gericht bevorzugten Methode auferlegt, auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

57      Das Gericht hat in dieser Randnummer nämlich lediglich festgestellt, dass es als Rechtfertigung für die Heranziehung einer anderen Methode als derjenigen, die sich aus der Anwendung der im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg entwickelten Kriterien ergibt, akzeptiert hätte, wenn die Kommission aus objektiven Gründen daran gehindert gewesen wäre, die von der DP AG und der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Informationen zu prüfen.

58      Das Gericht hat sich in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils auf den Hinweis beschränkt, dass die Kommission nichts dafür geltend gemacht habe, dass sie in irgendeiner Weise an dieser Prüfung gehindert gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann auch diesem Argument nicht gefolgt werden.

59      Demnach ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

60      Die Kommission, unterstützt durch den BIEK und UPS, wirft dem Gericht vor, es habe den Akteninhalt verfälscht, als es in Randnr. 82 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass sie zum einen in der streitigen Entscheidung nicht festgestellt habe, dass die Auskunft der Bundesrepublik Deutschland, der zufolge es sich beim Haus‑zu‑Haus‑Paketdienst um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handele, unzutreffend sei, und zum anderen zumindest stillschweigend eingeräumt habe, dass die DP AG abgesehen von den Nettomehrkosten, die ihr durch ihre nicht kostendeckende Verkaufsstrategie entstanden seien, auch Nettomehrkosten gehabt habe, die sehr wohl mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zusammengehangen hätten. Im 76. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung sei aber festgestellt worden, dass der fragliche Paketdienst keine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sei, und die Frage, ob mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Zusammenhang stehende Nettomehrkosten vorlägen, sei im Rahmen der von der Kommission gewählten Prüfungsmethode jedenfalls irrelevant gewesen.

61      Nach Ansicht der DP AG ist dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unbegründet, da sich das Gericht zum einen in Bezug auf die Nettomehrkosten auf den 43. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung gestützt habe, in dem es um alle Paketdienstleistungen gehe, von denen der Haus‑zu‑Haus‑Paketdienst nur einen Teil darstelle. Zum anderen beruhe die Rüge der Kommission auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils, denn das Gericht habe die streitige Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die Kommission jedenfalls nicht geprüft habe, ob die Transferzahlungen der DB Telekom durch die Nettomehrkosten der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gerechtfertigt gewesen seien.

62      Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, dass sich die Kommission in der streitigen Entscheidung lediglich bei einigen bestimmten Sonderdiensten im Paketbereich zu deren Charakter als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse geäußert habe, und nicht zum Paketdienst als Ganzem. Im 72. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung spreche die Kommission zudem eindeutig von einem „präzise definierten Auftrag der DP AG“ und der „Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten“. Daher habe das Gericht zutreffend ein stillschweigendes Einverständnis der Kommission festgestellt, dass auch im Haus‑zu‑Haus‑Paketdienst gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form einer Beförderungspflicht unter Einhaltung eines erschwinglichen Einheitstarifs bestanden hätten.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

63      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 225 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs folgt, dass der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Ferner muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Im Rahmen des vorliegenden Teils tritt die Kommission mit ihrer ersten Rüge der Feststellung in Randnr. 82 des angefochtenen Urteils entgegen, sie habe sich nicht mit der Auskunft der Bundesrepublik Deutschland, dass der Haus‑zu‑Haus‑Paketdienst eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sei, auseinandergesetzt, obwohl sie in der streitigen Entscheidung festgestellt habe, dass dieser Paketdienst keine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sei.

66      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 76. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung auf die Begründungserwägungen zur PPflLV Bezug nimmt, wonach gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PPflLV die Kleingüter von der allgemeinen Beförderungspflicht ausgenommen seien, bei denen mit bestimmten Kunden – z. B. Selbstbucher oder Nachfrager mit Kooperationsverträgen – Sonderregelungen getroffen würden, und diese gewerblichen Kunden aus der Beförderungspflicht herausgenommen werden könnten, da in diesem Bereich funktionierender Wettbewerb herrsche, der eine Verpflichtung zur Beförderung erübrige.

67      Wie die Bundesrepublik Deutschland bemerkt, hat die Kommission in dem zitierten Erwägungsgrund auf einige bestimmte Sonderdienste im Paketbereich im Hinblick auf ihren Charakter als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Bezug genommen, nicht aber zum Paketdienst als Ganzem. Außerdem ist mit der DP AG darauf hinzuweisen, dass das Gericht die streitige Entscheidung nicht wegen des Ansatzes der Kommission bei der Einordnung des fraglichen Dienstes als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für nichtig erklärt hat, sondern weil die Kommission nicht geprüft hatte, ob die Transferzahlungen der DB Telekom eine Überkompensation der unstreitigen Nettomehrkosten darstellten, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angefallen waren.

68      Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, den Sachverhalt verfälscht zu haben.

69      Die erste Rüge der Kommission greift daher nicht durch.

70      Zur zweiten Rüge, die sich auf die Aussage bezieht, die Kommission habe stillschweigend eingeräumt, dass die DP AG im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Nettomehrkosten verzeichnet habe, genügt der Hinweis, dass die Kommission im 73. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung ausgeführt hat, dass „[d]amit … ein Mindestbestand von Nettomehrkosten der DPAG [besteht], der in keinem Zusammenhang zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten steht“. Daraus konnte das Gericht, ohne eine Verfälschung vorzunehmen, schließen, dass die Kommission zumindest stillschweigend eingeräumt habe, dass die DP AG auch Kosten im Zusammenhang mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gehabt habe.

71      Da sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass das Gericht den von ihm zu würdigenden Sachverhalt nicht verfälscht hat, ist auch der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

72      Die Kommission, unterstützt durch den BIEK und UPS, beanstandet die Hilfsbegründung in den Randnrn. 101 bis 109 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht neben den Angaben in der streitigen Entscheidung auch die von der Bundesrepublik Deutschland gelieferten Informationen geprüft hat. Nach Ansicht dieser Verfahrensbeteiligten sind diese Informationen, darunter die Angaben zu den Ablieferungen der DP AG an den deutschen Staat und zu den Transferzahlungen der DB Telekom, für die Anwendung der von der Kommission herangezogenen Methode irrelevant, was es rechtfertige, dass die Kommission die Richtigkeit dieser Informationen nicht bestritten habe. Jedenfalls sei die Würdigung, die das Gericht insoweit vorgenommen habe, unzulänglich und fehlerhaft, da sich aus ihr u. a. nicht ergebe, dass die DP AG ohne die Ausgleichszahlungen der DB Telekom finanziell hätte überleben können, und sie sich nicht mit der Frage befasse, ob die DP AG über so viel Liquidität verfügt habe, um die Nettomehrkosten ihrer nicht kostendeckenden Verkaufsstrategie trotz ihres Gesamtdefizits auszugleichen.

73      Die DP AG macht dazu geltend, dass der Vorwurf der Kommission, das Gericht habe nicht festgestellt, dass die DP AG ohne Finanzausgleich hätte überleben können, irrelevant sei. Das Gericht habe sich nämlich darauf beschränken dürfen, den Einsatz der Mittel aus den von der DB Telekom in den Jahren 1990 bis 1994 geleisteten Transferzahlungen zur Deckung der Nettomehrkosten der von 1995 bis 1999 verfolgten, nicht kostendeckenden Verkaufsstrategie mit der Begründung auszuschließen, dass diese Mittel zu diesem Zeitpunkt bereits aufgebraucht gewesen seien.

74      Die Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, die Kommission hätte jedenfalls den Nachweis erbringen müssen, dass durch die staatliche Mittelzufuhr eine Überkompensation der aufgrund der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstandenen Nettomehrkosten erfolgt sei. Zudem könnte isoliert betrachtet keine Ausgabe aus anderen, eigenen Mitteln der DP AG gedeckt sein, da diese im fraglichen Zeitraum Verlust gemacht habe. Der Ansatz der Kommission führe in Wirklichkeit zu dem absurden Ergebnis, dass jede Ausgabe durch die staatlichen Mittel finanziert sein müsste.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

75      Nach ständiger Rechtsprechung können Rügen, die gegen nichttragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (Urteile vom 7. November 2002, Hirschfeldt/EUA, C‑184/01 P, Slg. 2002, I‑10173, Randnr. 48, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 148, und Beschluss vom 9. März 2007, Schneider Electric/Kommission, C‑188/06 P, Randnr. 64).

76      Aus der Prüfung der ersten drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes ergibt sich insoweit, dass das Gericht der ersten von der DP AG im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage vorgetragenen Rüge, wonach die Kommission unter Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG angenommen habe, dass der DP AG durch die Transferzahlungen der DB Telekom ein Vorteil verschafft worden sei, ohne Rechtsfehler stattgegeben hat.

77      Selbst wenn also die Begründung in den Randnrn. 101 bis 109 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die Richtigkeit der Beurteilung der Rüge, die auf die sich aus Art. 87 Abs. 1 EG ergebende Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung gestützt war.

78      Daher ist festzustellen, dass der vierte Teil dieses Rechtsmittelgrundes ins Leere geht.

79      Infolgedessen ist der erste Rechtsmittelgrund der Kommission in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 230 EG

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

80      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, die Grenzen seiner Zuständigkeit, wie sie sich aus Art. 230 EG ergäben, überschritten zu haben, da es seine eigene Methode zur Berechnung der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an die Stelle der von der Kommission herangezogenen Methode gesetzt habe. Wenn die Kommission im Rahmen einer guten administrativen und internen Praxis einer Methode den Vorzug gebe, die es ihr ermögliche, sich rasch und effizient der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken anzunehmen, sei es nicht Sache des Gerichts, an ihrer Stelle über die Wahl der anzuwendenden Methode zu entscheiden.

81      Die Kommission, unterstützt durch den BIEK und UPS, macht ferner geltend, dass sich das Gericht bei der Begründung in den Randnrn. 101 bis 109 des angefochtenen Urteils an ihre Stelle gesetzt habe, indem es Angaben geprüft habe, die in der streitigen Entscheidung an keiner Stelle Gegenstand einer Prüfung gewesen seien.

82      Die DP AG ist dagegen der Auffassung, dass das Gericht lediglich die Methode herangezogen habe, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwingend anzuwenden sei. Nach Ansicht des Gerichtshofs und nach der Verwaltungspraxis der Kommission sei nämlich im Fall von staatlichen Beihilfen Voraussetzung für die Feststellung eines Vorteils aufgrund von staatlichen Zahlungen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt würden, dass zunächst die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten bestimmt würden.

83      Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland hat das Gericht nicht in rechtswidriger Weise seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission gesetzt. In den von diesem Rechtsmittelgrund erfassten Randnummern des angefochtenen Urteils habe sich das Gericht auf eine Prüfung unter rechnerischen Gesichtspunkten beschränkt, nachdem es die streitige Entscheidung in den Randnrn. 78 bis 96 des angefochtenen Urteils anhand rechtlicher Gesichtspunkte geprüft habe. Da ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt worden sei, gehe dieser Rechtsmittelgrund jedenfalls ins Leere.

 Würdigung durch den Gerichtshof

84      Wie sich aus Art. 230 EG ergibt, ist Gegenstand der Nichtigkeitsklage die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der dort aufgeführten Gemeinschaftsorgane, so dass mit der Prüfung der im Rahmen einer solchen Klage geltend gemachten Klagegründe ein Ersatz für die umfassende Sachverhaltsermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens weder bezweckt noch bewirkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 103).

85      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Randnrn. 68 bis 88 des angefochtenen Urteils eine Prüfung der von der Kommission in der streitigen Entscheidung verwendeten Methode anhand von Art. 87 Abs. 1 EG insbesondere im Hinblick darauf vorgenommen hat, ob die Transferzahlungen der DB Telekom an die DP AG einen Vorteil im Sinne dieser Bestimmung und der einschlägigen Rechtsprechung darstellen konnten.

86      Im Rahmen dieser Prüfung hat das Gericht in den Randnrn. 80 bis 88 des angefochtenen Urteils die Schwächen der von der Kommission in der streitigen Entscheidung vorgenommenen Berechnung festgestellt, woraus sich ergab, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass diese Transferzahlungen der DP AG einen solchen Vorteil verschafft hätten.

87      Es ist daher festzustellen, dass das Gericht nicht seine eigene Methode an die Stelle der Methode der Kommission gesetzt hat, sondern seine Prüfung sich auf eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung beschränkt hat.

88      Was die Rüge anbelangt, das Gericht habe sich an die Stelle der Kommission gesetzt, indem es Angaben geprüft habe, die in der streitigen Entscheidung an keiner Stelle Gegenstand einer Prüfung gewesen seien, ist in Anbetracht der Erwägungen in den Randnrn. 76 bis 78 des vorliegenden Urteils zum nichttragenden Charakter der vom Gericht in den Randnrn. 101 bis 109 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Beurteilungen und angesichts der in Randnr. 75 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass diese zweite Rüge ins Leere geht.

89      Infolgedessen kann dem Gericht nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, unter Verstoß gegen Art. 230 EG seine Befugnisse überschritten zu haben. Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

90      Da keiner der beiden Rechtsmittelgründe der Kommission durchgreift, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zu den Anschlussrechtsmitteln

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

91      Der BIEK und UPS machen mit ihren Anschlussrechtsmitteln geltend, das Gericht habe das Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg verkannt, da es nicht berücksichtigt habe, dass im vorliegenden Fall keine der darin aufgestellten Voraussetzungen erfüllt gewesen sei, unter denen die Ausgleichszahlungen für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von den Vorschriften für staatliche Beihilfen ausgenommen seien. Erstens stelle nämlich die Praxis der DP AG, den Einheitstarif im Haus-zu-Haus-Paketdienst zu unterschreiten, keine gemeinwirtschaftliche Aufgabe dar. Zweitens seien die Voraussetzungen, unter denen die Transferzahlungen von der DB Telekom gewährt worden seien, nicht zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden. Drittens sei es mangels präziser Zweckbestimmung der Transferzahlungen nicht möglich gewesen, festzustellen, ob sie zu einer Überkompensation geführt hätten. Viertens sei der Ausgleich, der durch diese Transferzahlungen erfolgt sein solle, völlig unabhängig von einer Analyse der mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zusammenhängenden Kosten erfolgt.

92      Die DP AG entgegnet, das Gericht sei nicht verpflichtet gewesen, die Einhaltung der im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg aufgestellten Anforderungen zu prüfen. Die Feststellung, dass die Kommission es versäumt habe, zu prüfen, ob die DP AG Nettomehrkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung von mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbundenen Pflichten gehabt habe, sei für die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung ausreichend gewesen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

93      Nachdem das Gericht, wie in den Randnrn. 66 bis 71 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zunächst festgestellt hatte, dass die Kommission zumindest stillschweigend eingeräumt habe, dass der DP AG Kosten entstanden seien, die zum Teil mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Zusammenhang gestanden hätten, hat es zu Recht anschließend im Rahmen einer Rechtmäßigkeitsprüfung die Rüge der DP AG in Bezug auf die Methode geprüft, die die Kommission angewandt hatte, um eine eventuelle Überkompensation im Sinne der dritten Voraussetzung des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, wie sie in den Randnrn. 41 bis 43 des vorliegenden Urteils dargestellt wird, zu berechnen.

94      Im Rahmen dieser Prüfung ist das Gericht insbesondere in Randnr. 94 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass diese Methode, da bei ihr nicht geprüft worden sei, ob die DP AG keine anderen Nettomehrkosten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verzeichnet habe, es nicht erlaubt habe, diese Mehrkosten rechtlich hinreichend nachzuweisen, und hat deshalb entschieden, dass die streitige Entscheidung unter Berücksichtigung des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg für nichtig zu erklären sei.

95      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 125 bis 128 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das Gericht die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit nach Art. 230 EG geprüft hat, unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung zur Frage der Qualifizierung als staatliche Beihilfe sowie der Rechtsprechung zu den Ausgleichszahlungen für Verpflichtungen zur Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, zu der das Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg gehört.

96      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht gerade dann, wenn es die streitige Entscheidung anhand der anderen Kriterien des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg geprüft hätte, wie es dies nach Auffassung des BIEK und von UPS hätte tun sollen, an die Stelle der Kommission gesetzt und eine Prüfung an ihrer Stelle vorgenommen hätte, wie das Gericht selbst in Randnr. 95 des angefochtenen Urteils zutreffend bemerkt hat.

97      Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die von den Gemeinschaftsgerichten ausgeübte Kontrolle der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – wie der im vorliegenden Fall – durch die Kommission notwendigerweise auf die Prüfung beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 279, und vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 85).

98      Daher musste das Gericht, sobald die Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung aufgrund eines der vom Gerichtshof im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg aufgestellten Kriterien feststand, nicht alle diese Voraussetzungen prüfen.

99      Demnach sind die Anschlussrechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

100    Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

101    Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der DP AG die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

102    Hinsichtlich der Anschlussrechtsmittel ist festzustellen, dass der BIEK und UPS zwar mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, die DP AG in ihrer Beantwortung dieser Rechtsmittel jedoch nicht beantragt hat, ihnen die durch die Anschlussrechtsmittel angefallenen Kosten aufzuerlegen. Daher trägt jeder dieser Verfahrensbeteiligten seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anschlussrechtsmitteln.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Deutschen Post AG im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

3.      Der Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e. V. und die UPS Europe SA tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

4.      Die Deutsche Post AG, der Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e. V. und die UPS Europe SA tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anschlussrechtsmitteln.

5.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.