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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 24. Januar 2018 – Compagnie d’entreprises CFE SA/Region Brüssel-Hauptstadt

(Rechtssache C-43/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Compagnie d’entreprises CFE SA

Beklagte: Region Brüssel-Hauptstadt

Vorlagefragen

Stellt ein Erlass, mit dem eine Einrichtung eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 92/43/EWG [des Rates] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen1 ein besonderes Schutzgebiet ausweist und der Erhaltungsziele und allgemeine Präventivmaßnahmen mit Regelungscharakter enthält, einen Plan oder ein Programm im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001] über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme2 dar?

Wird ein solcher Erlass insbesondere von Art. 3 Abs. 4 als Plan oder Programm erfasst, durch den oder das der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, so dass die Mitgliedstaaten unter Beachtung von Abs. 5 darüber befinden müssen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat?

Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme dahin auszulegen, dass der genannte Erlass zur Schutzgebietsausweisung der Anwendung ihres Art. 3 Abs. 4 entzogen ist?

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1 ABl. L 206, S. 7.

2 ABl. L 197, S. 30.