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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n° 2 de Terrassa (Spanien), eingereicht am 22. Juli 2014 – Elisabet Rion Bea/Bankia S.A. u. a.

(Rechtssache C-353/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social n° 2 de Terrassa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elisabet Rion Bea

Beklagte: Bankia, S.A., Sección Sindical UGT, Sección Sindical CCOO, Sección Sindical ACCAM, Sección Sindical CSICA, Sección Sindical SATE und Fondo de Garantía Salarial

Vorlagefragen

Laufen Art. 56 des Arbeitnehmerstatuts – Real Decreto Legislativo 1/1995 vom 24. März 1995 –, die Fünfte Übergangsvorschrift der Ley 3/2012 vom 6. Juli 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Reform des Arbeitsmarkts und die Art. 123 und 124 Abs. 13 der Sozialgerichtsordnung – Ley 36/2011 vom 10. Oktober 2011 – (Letztere aufgrund ihrer impliziten Verweisung auf die zuvor genannten Vorschriften) den Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – konsolidierte Fassung – insoweit zuwider, als sie die durch die Entscheidung der Europäischen Kommission in dem Verfahren „State aid SA.35253 (2012/N) Spain. Restructuring and Recapitalisation of the BFA Group“ genehmigten Entschädigungen betragsmäßig erhöhen?

Würde eine Auslegung dieser Vorschriften dahin, dass das Gericht in Fällen, in denen es die Entlassung für statthaft erklärt, die Entschädigungen dem in den innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften festgelegten Minimum angleichen dürfte, den dargelegten unionsrechtlichen Regelungen und der Entscheidung der Europäischen Kommission im Verfahren „State aid SA.35253 (2012/N) Spain. Restructuring and Recapitalisation of the BFA Group“ zuwiderlaufen?

Würde eine Auslegung dieser Vorschriften dahin, dass das Gericht in Fällen, in denen es die Entlassung für unstatthaft erklärt, die Entschädigungen den Beträgen anpassen dürfte, die in der im Konsultationszeitraum getroffenen Vereinbarung festgelegt worden sind – dabei vorausgesetzt, dass diese Beträge über dem gesetzlichen Minimum und unter der gesetzlichen Höchstgrenze liegen –, den dargelegten unionsrechtlichen Regelungen und der Entscheidung der Europäischen Kommission im Verfahren „State aid SA.35253 (2012/N) Spain. Restructuring and Recapitalisation of the BFA Group“ zuwiderlaufen?