Language of document : ECLI:EU:C:2008:233

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JÁN MAZÁK

vom 17. April 20081(1)

Verbundene Rechtssachen C‑101/07 P und C‑110/07 P

Coop de France Bétail et Viande, früher Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNCBV)

und

Fédération nationale des syndicats d’exploitants agricoles (FNSEA) u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Art. 81 Abs. 1 EG – Kartell – Rindfleisch – Aussetzung der Einfuhren – Von den Berufsverbänden festgesetztes Mindestpreisschema – Geldbußen – Bestimmung des rechtlich zulässigen Höchstbetrags für Geldbußen – Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 – Berücksichtigung des Umsatzes von Mitgliedern einer Unternehmensvereinigung“





I –    Einleitung

1.        In den vorliegenden verbundenen Rechtsmittelverfahren fechten die Coop de France Bétail et Viande, vormals Fédération nationale de la coopération bétail et viande (im Folgenden: FNCBV), (Rechtssache C‑101/07 P) und die Fédération nationale des syndicats d’exploitants agricoles (im Folgenden: FNSEA), die Fédération nationale bovine (im Folgenden: FNB), die Fédération nationale des producteurs de lait (im Folgenden: FNPL) und die Jeunes agriculteurs (im Folgenden: JA) (Rechtssache C‑110/07 P) (im Folgenden: Rechtsmittelführerinnen) das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2006, FNCBV und FNSEA u. a./Kommission(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) an, mit dem das Gericht zum größten Teil die Entscheidung der Kommission 2003/600/EG vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 – Viandes bovines françaises)(3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte, mit der u. a. gegen die Rechtsmittelführerinnen Geldbußen festgesetzt wurden wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG, der darin bestand, dass sie Vereinbarungen geschlossen hatten, welche die Aussetzung der Rindfleischimporte nach Frankreich und die Festsetzung eines Mindestpreises für bestimmte Kategorien von Rindern vorsahen.

II – Vorgeschichte des Rechtsmittels

A –    Rechtlicher Rahmen

2.        Art. 15 Abs. 2 der Ratsverordnung Nr. 17(4) bestimmt:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million [Euro] oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel [81] Absatz (1) oder Artikel [82] [EG] verstoßen;

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.“

3.        In den von der Kommission erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden(5) (im Folgenden: Leitlinien), ist ein Verfahren für die Festsetzung des Betrags solcher Geldbußen niedergelegt. In Nr. 5 Buchst. c der Leitlinien heißt es: „Bei Vorgängen, an denen Unternehmensvereinigungen beteiligt sind, sollten so weit wie möglich die Entscheidungen an die Mitgliederunternehmen der Vereinigungen gerichtet und die Geldbußen gegen die beteiligten Unternehmen einzeln festgesetzt werden. Sollte diese Vorgehensweise nicht möglich sein (z. B. bei mehreren Tausend Mitgliedsunternehmen) …, ist gegenüber der Vereinigung eine Gesamtgeldbuße festzusetzen, die nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelt wurde und dem Gesamtbetrag der Einzelgeldbußen entspricht, die gegenüber jedem einzelnen Mitgliedsunternehmen hätten festgesetzt werden müssen.“

B –    Sachverhalt und Vorgeschichte des Verfahrens

4.        Der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑101/07 P, der FNCBV, gehören 300 Erzeugergenossenschaften von Rinder‑, Schweine‑ und Schafzuchtbetrieben sowie 30 Schlacht‑ bzw. Fleischverarbeitungsbetriebe in Frankreich an. Die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑110/07 P, also die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA, sind Berufsverbände französischen Rechts. Die FNSEA ist der größte französische Bauernverband. Ihr gehören außerdem 33 Fachverbände an, die die speziellen Interessen eines bestimmten Produktionszweigs vertreten; hierzu gehören die FNB und die FNPL. Die JA vertreten die Landwirte unter 35 Jahren.

5.        Zu der den vorliegenden Rechtsmitteln zugrunde liegenden Wettbewerbssache kam es aufgrund der zweiten BSE-Krise. Ab Oktober 2000 wurden in mehreren Mitgliedstaaten neue Fälle von spongiformer Rinderenzephalopathie (BSE, sogenannter Rinderwahnsinn) festgestellt. Zur gleichen Zeit wurden britische Schafherden von Maul- und Klauenseuche heimgesucht. Dies führte zu Auswirkungen auf den Fleischkonsum in Europa und stürzte den Rindfleischsektor in eine Krise. Die Gemeinschaftsbehörden ergriffen eine Reihe von Maßnahmen zur Überwindung dieser Krise, die die französischen Landwirte jedoch für unzureichend hielten. Im September und Oktober 2001 waren die Beziehungen zwischen Züchtern und Schlachthofbetreibern in Frankreich besonders gespannt. So hielten Gruppen von Züchtern rechtswidrig Lastwagen an, um den Ursprung der Fleischladungen zu überprüfen, und es wurden Schlachthöfe blockiert. Bisweilen kam es bei diesen Aktionen zur Zerstörung von Material und Fleisch. Als Voraussetzung für eine Aufhebung der Blockaden der Schlachthöfe forderten die demonstrierenden Landwirte die Schlachthofbetreiber auf, sich zu einer Aussetzung der Einfuhren und zur Anwendung eines von den Berufsverbänden festgesetzten Mindestpreisschemas zu verpflichten.

6.        Im Oktober 2001 fanden mehrere Sitzungen der Verbände der Rinderzüchter(6) und der Verbände der Schlachthofbetreiber(7) statt. Das Treffen vom 24. Oktober 2001, das auf Vorschlag des französischen Landwirtschaftsministers abgehalten wurde, endete mit dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen den sechs Verbänden FNSEA, FNB, FNPL, JA, FNCBV und FNICGV.

7.        Diese Vereinbarung enthielt zwei Teilaspekte. Der erste betraf eine „vorübergehende Verpflichtung zur Aussetzung der Einfuhren“. Der zweite betraf eine „Verpflichtung zur Anwendung der Mindestpreise frei Schlachtstätte beim Kauf von Schlachtkühen“. Die Vereinbarung enthielt eine Liste mit Kilogrammpreisen für die Schlachtkörper bestimmter Kategorien von Kühen. Die Vereinbarung sollte am 29. Oktober 2001 in Kraft treten und bis Ende November 2001 gelten.

8.        Die Kommission richtete am 30. Oktober 2001 an die französischen Behörden ein Schreiben, in dem sie um Informationen über die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 bat. Am 9. November 2001 beantworteten die französischen Behörden das Auskunftsersuchen der Kommission vom 30. Oktober 2001. Ebenfalls am 9. November 2001 richtete die Kommission an die FNSEA, die FNB, die FNPL, die JA und die FNICGV ein Auskunftsverlangen gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17. Die fünf angeschriebenen Verbände beantworteten das Auskunftsverlangen am 15. bzw. 23. November 2001. Am 26. November 2001 richtete die Kommission ein Warnschreiben an die FNSEA, die FNB, die FNPL, die JA, die FNCBV und die FNICGV, wies sie darauf hin, dass die ihr bekannt gewordenen Tatsachen einen Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nahelegten, und forderte sie auf, sich hierzu bis spätestens 30. November 2001 zu äußern und Vorschläge zu machen. Am 17. Dezember 2001 nahm die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen einiger dieser Verbände vor. Am 24. Juni 2002 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die FNSEA, die FNB, die FNPL, die JA, die FNCBV und die FNICGV, die dazu im Zeitraum vom 23. September bis 4. Oktober 2002 schriftliche Erklärungen einreichten. Die mündliche Anhörung der Verbände fand am 31. Oktober 2002 statt.

C –    Angefochtene Entscheidung

9.        Am 2. April 2003 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung. Dieser Entscheidung zufolge verletzten die Rechtsmittelführerinnen Art. 81 Abs. 1 EG durch den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 über die Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Rindfleischkategorien und über einen Importstopp für Rindfleisch nach Frankreich und durch die Ende November und Anfang Dezember getroffene, auf denselben Zweck gerichtete und seit Ablauf der schriftlichen Vereinbarung geltende mündliche Absprache.

10.      Die Zuwiderhandlung wurde sowohl aufgrund ihrer Art als auch aufgrund des räumlichen Umfangs des betreffenden Marktes als besonders schwerwiegend eingestuft. Zur Feststellung des individuellen Grades der Beteiligung jedes Berufsverbands stellte die Kommission auf das Verhältnis zwischen der Höhe des vom Hauptlandwirtschaftsverband, der FNSEA, erhobenen Mitgliedsbeitrags und der Höhe der von jedem Landwirtschaftsverband erhobenen Jahresbeiträge ab. Da die Zuwiderhandlung nur von kurzer Dauer war, sah die Kommission insoweit von einer Erhöhung des Grundbetrags ab. Die Kommission berücksichtigte auch verschiedene erschwerende und mildernde Umstände bezüglich der sechs Berufsverbände und passte den Grundbetrag der gegen diese verhängten Geldbuße entsprechend an.

11.      Art. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung bestimmt:

„Die [FNSEA], die [FNB], die [FNPL], die [JA], die [FNICGV] und die [FNCBV] haben dadurch gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] verstoßen, dass sie am 24. Oktober 2001 eine Vereinbarung geschlossen haben, welche die Aussetzung der Rindfleischimporte nach Frankreich und die Festsetzung eines Mindestpreises für bestimmte Kategorien von Rindern vorsah, und Ende November/Anfang Dezember 2001 eine mündliche Absprache ähnlichen Inhalts geschlossen haben.

Der Verstoß hat am 24. Oktober 2001 begonnen und sich mindestens bis zum 11. Januar 2002 ausgewirkt.“

12.      Nach Art. 2 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung waren die in Art. 1 genannten Berufsverbände u. a. verpflichtet, den Verstoß unverzüglich einzustellen. Gemäß Art. 3 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die FNSEA, die FNB, die JA, die FNPL, die FNICGV und die FNCBV Geldbußen in Höhe von 12 Millionen Euro, 1,44 Millionen Euro, 600 000 Euro, 1,44 Millionen Euro, 720 000 Euro und 480 000 Euro verhängt.

D –    Verfahren vor dem Gericht

13.      Mit am 19. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener und unter der Rechtssachennummer T‑217/03 eingetragener Klageschrift erhob die FNCBV Klage gegen die angefochtene Entscheidung. Mit am 20. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und unter der Rechtssachennummer T‑245/03 eingetragenen Klageschriften erhoben auch die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA Klage gegen die angefochtene Entscheidung. Die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑217/03 und T‑245/03 beantragten u. a., die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, die ihnen mit der angefochtenen Entscheidung auferlegten Geldbußen für nichtig zu erklären, oder, weiter hilfsweise, sie herabzusetzen. Frankreich beantragte die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T‑217/03 und T‑245/03; der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts gab diesen Zulassungsanträgen mit Beschluss vom 6. November 2003 statt. Der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts verband die Rechtssachen T‑217/03 und T‑245/03 mit Beschluss vom 3. April 2006 nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten.

14.      Das Gericht erster Instanz (Erste Kammer) verkündete sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen T‑217/03 und T‑245/03 am 13. Dezember 2006. Das Gericht wies alle von den Klägerinnen in diesen verbundenen Rechtssachen geltend gemachten Klagegründe bis auf zwei zurück. Insoweit stellte das Gericht erstens fest, dass die Kommission ihre Begründungspflicht verletzt habe, da sie in der angefochtenen Entscheidung nicht angegeben habe, dass sie sich bei der Prüfung der Einhaltung der nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Obergrenze von 10 % durch die Geldbußen auf die Umsätze der Basismitglieder der Klägerinnen gestützt hatte, und da sie nicht erläutert habe, aufgrund welcher Umstände sie sich für berechtigt gehalten habe, dabei die Summe der Umsätze zu berücksichtigen. Das Gericht hielt es jedoch für gerechtfertigt, dass die Kommission bei der Berechnung der Obergrenze die Umsätze der Basismitglieder der Klägerinnen berücksichtigte, vorausgesetzt, diese waren auf Märkten tätig, die von den in der angefochtenen Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlungen betroffen waren; das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass unter diesen Umständen der Begründungsmangel weder zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, da nach dieser Nichtigerklärung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könne, noch zu einer Änderung der Höhe der Geldbußen führe. Zweitens entschied das Gericht, dass der Betrag der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbußen durch die Anwendung eines Prozentsatzes von 70 % gemäß Nr. 5 Buchst. b der Leitlinien statt des von der Kommission angewandten Prozentsatzes von 60 % herabzusetzen sei.

15.      Das Gericht setzte daher den Betrag der Geldbußen gegen die FNCBV auf 360 000 Euro, gegen die FNSEA auf 9 000 000 Euro, gegen die FNB auf 1 080 000 Euro, gegen die FNPL auf 1 080 000 Euro sowie gegen die JA auf 450 000 Euro fest und wies die Klagen im Übrigen ab.

III – Rechtsmittelverfahren

16.      Am 19. Februar 2007 haben die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA eine Rechtsmittelschrift gegen das angefochtene Urteil eingereicht, die unter der Rechtssachennummer C‑110/07 P eingetragen wurde. Am 20. Februar 2007 hat auch die FNCBV gegen das angefochtene Urteil eine Rechtsmittelschrift eingereicht, die unter der Rechtssachennummer C‑101/07 P eingetragen wurde. Der Präsident des Gerichtshofs hat die Rechtssachen C‑101/07 P und C‑110/07 P mit Beschluss vom 18. April 2007 nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten verbunden.

17.      In den Rechtssachen C‑101/07 P und C‑110/07 P beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbußen aufzuheben;

–        hilfsweise, die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbußen herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und des Verfahrens zur Hauptsache vor dem Gericht sowie des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

18.      Die französische Regierung beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19.      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel in beiden Rechtssachen in vollem Umfang abzuweisen;

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

20.      Eine mündliche Verhandlung ist nicht beantragt worden und hat auch nicht stattgefunden.

IV – Vorbemerkungen

21.      Die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑101/07 P, die FNCBV, führt fünf Rechtsmittelgründe für ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie einen sechsten Rechtsmittelgrund für ihr Begehren an, die Geldbuße herabzusetzen. Mit dem ersten Grund wird ein Rechtsfehler geltend gemacht, den das Gericht dadurch begangen habe, dass es keine Verletzung der Verteidigungsrechte durch die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellt habe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe bestimmte Tatsachen verfälscht, nämlich die handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB zu der Sitzung vom 29. November 2001 (Randnrn. 169 bis 174 des angefochtenen Urteils), das Interview des Vizepräsidenten der FNB vom 4. Dezember 2001 mit der Vendée agricole (Randnr. 176 des angefochtenen Urteils), die Notiz des Verbands im Departement Vendée vom 5. Dezember 2001 (Randnrn. 175 bis 177 des angefochtenen Urteils), das am 10. Dezember 2001 als Fax übermittelte Mitteilungsblatt der FNPL (Randnr. 179 des angefochtenen Urteils) und die handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB zu der Sitzung vom 5. Dezember 2001 (Randnr. 180 des angefochtenen Urteils). Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler, den das Gericht begangen habe, indem es die Beteiligung der FNCBV an der Fortführung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 aufgrund einer Vermutung angenommen habe. Für den Fall, dass der Gerichtshof von einer Beteiligung der FNCBV an der Fortführung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 ausgehe, führt die Rechtsmittelführerin hilfsweise als vierten Rechtsmittelgrund an, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es erstens die Vereinbarung als wettbewerbswidrig angesehen und dass es zweitens deren Folgen nicht untersucht habe. Als fünften Rechtsmittelgrund macht die FNCBV die rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 durch das Gericht geltend, da es erstens seine Begründungspflicht hinsichtlich des Vorgehens verletzt habe, bei der Überprüfung, ob die in der genannten Vorschrift festgesetzte Obergrenze von 10 % eingehalten worden sei, auf den Umsatz der Mitglieder der FNCBV abzustellen, und da zweitens die Begründung des Gerichts widersprüchlich sei, denn es habe einerseits auf die aktive und unmittelbare Rolle der Rechtsmittelführerinnen bei der gerügten Praxis hingewiesen, andererseits aber erklärt, sie seien lediglich das Instrument für die Aktionen ihrer Mitglieder. Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund, der auf die Herabsetzung der verhängten Geldbuße gerichtet ist, macht die FNCBV geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es eine Geldbuße in Höhe von mehr als 10 % ihres Umsatzes verhängt und damit gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 verstoßen habe.

22.      Die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑110/07 P, die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA, führen vier Rechtsmittelgründe für ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Herabsetzung der verhängten Geldbußen an. Der erste Rechtsmittelgrund betrifft eine Verfälschung der Tatsachen, da das Gericht zwei entscheidende Beweise dafür, dass die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 nicht über den 30. November 2001 hinaus fortgeführt worden sei, nicht berücksichtigt habe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen eine Verletzung der Verteidigungsrechte, da das Gericht die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission für hinreichend klar und präzise erachtet habe (Randnrn. 210 bis 225 des angefochtenen Urteils). Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 geltend gemacht, da das Gericht bei der Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Obergrenze für die Geldbußen den Umsatz der Mitglieder der Rechtsmittelführerinnen berücksichtigt habe. Der vierte Rechtsmittelgrund beruht auf der Rüge, das Gericht habe den Grundsatz des Verbots der Mehrfachbestrafung sowie das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen dadurch verletzt, dass es gegen jede der Rechtsmittelführerinnen jeweils eine Geldbuße verhängt und dabei den Umsatz von Mitgliedern berücksichtigt habe, die mehreren Vereinigungen angehörten.

23.      Meines Erachtens geht es lediglich beim fünften und sechsten Rechtsmittelgrund der FNCBV und beim dritten Rechtsmittelgrund der FNSEA, der FNB, der FNPL und der JA um eine neue Rechtsfrage. Ich werde mich daher auf eine detaillierte Prüfung dieser Rechtsmittelgründe beschränken und auf die übrigen Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerinnen nur kurz eingehen.

24.      Da sich einige Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Verfahren weitgehend überschneiden, werde ich sie hier zusammen untersuchen.

V –    Verletzung der Verteidigungsrechte

25.      Mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑101/07 P bzw. C‑110/07 P geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte durch die Kommission festgestellt habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen bestand die Verletzung der Verteidigungsrechte darin, dass die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angegeben habe, dass sie beabsichtigte, zur Berechnung der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgesetzten Obergrenze von 10 % den Umsatz der Mitglieder der Vereinigungen zu berücksichtigen. Die Verpflichtung der Kommission, diese Absicht anzuzeigen, sei in dem gegebenen Fall besonders bedeutsam gewesen, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung von ihrer üblichen Methode zur Berechnung der Geldbuße abgewichen sei.

26.      Die Kommission ist der Auffassung, dass sie verpflichtet sei, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hinzuweisen, dass sie die Verhängung einer Geldbuße gegen die betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen prüfen werde, sowie die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte anzuführen. Sie sei nicht verpflichtet, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die gegebenenfalls in der späteren Entscheidung anzuwendende Berechnungsmethode für die Geldbuße anzugeben. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die Möglichkeit, bei der Berechnung der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Obergrenze von 10 % die Umsätze der Mitglieder einer Vereinigung zu berücksichtigen, nach der Rechtsprechung und in Nr. 5 Buchst. c der Leitlinien vorgesehen sei.

A –    Würdigung

27.      Das Gericht stellte fest, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen nicht dadurch verletzt habe, dass sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angegeben habe, dass sie beabsichtige, für die Berechnung des Grundbetrags der Geldbußen und für die Prüfung der Einhaltung der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgesetzten Obergrenze von 10 % den Umsatz ihrer Mitglieder zu berücksichtigen.(8) Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ging das Gericht davon aus, dass Angaben zur Höhe der in Aussicht genommenen Geldbußen, einschließlich zur Obergrenze von 10 %, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission wären.(9)

28.      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Verteidigungsrechte gewahrt, wenn die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hinweist, dass sie die Verhängung einer Geldbuße prüfen werde, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte anführt, wie z. B. die Schwere und die Dauer der angenommenen Zuwiderhandlung sowie den Umstand, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sei. Diese Angaben gelten als ausreichend, um den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Verteidigung gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung und die Verhängung von Geldbußen zu ermöglichen.(10)

29.      Meines Erachtens gehören die Festsetzung u. a. des Grundbetrags der Geldbußen, die Anpassung dieses Grundbetrags wegen erschwerender oder mildernder Umstände und die anschließende Überprüfung, dass die Geldbußen die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegte Obergrenze von 10 % nicht übersteigen, zu einem Vorgang, in dessen Verlauf die zu verhängende Geldbuße berechnet und die Einhaltung der rechtlich zulässigen Höchstgrenze der Geldbuße sichergestellt wird. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte hinsichtlich der tatsächlichen Berechnung und der Überprüfung der Geldbußen nicht in Details zu gehen braucht, um ihrer Pflicht nachzukommen, den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Wahrnehmung ihrer Interessen zu ermöglichen. Im Übrigen ist im Falle der Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen die Möglichkeit, bei der Überprüfung, dass die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegte Obergrenze von 10 % nicht überschritten wird, den Umsatz der Mitglieder der Vereinigungen zu berücksichtigen, in der Rechtsprechung sowohl des Gerichts als auch des Gerichtshofs anerkannt.(11) Die Rechtsmittelführerinnen hätten daher mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Kommission die Einhaltung der rechtlich zulässigen Obergrenze der gegen sie verhängten Geldbußen anhand des Umsatzes ihrer Mitglieder prüfen würde.

30.      Meiner Meinung nach sind daher der erste und der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C‑101/07 P und C‑110/07 P als unbegründet zurückzuweisen.

VI – Rechtsfehler des Gerichts bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17

A –    Angefochtenes Urteil

31.      Im ersten Rechtszug hatten die Rechtsmittelführerinnen vorgetragen, die Kommission habe durch Festsetzung der Geldbußen auf einen Betrag, der die Obergrenze von 10 % ihrer Umsätze überstiegen habe, gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 verstoßen.(12) Nach der Rechtsprechung sei die Heranziehung der Umsätze der Mitglieder von Unternehmensvereinigungen zur Berechnung der Obergrenze der Geldbuße nur möglich, wenn die betreffende Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten könne. Insoweit hatten die Rechtsmittelführerinnen jedoch geltend gemacht, dass sie ihre Mitglieder nicht verpflichten könnten.

32.      In den Randnrn. 317 bis 319 des angefochtenen Urteils hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

„317      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Obergrenze von 10 % des Umsatzes nach dem Umsatz jedes der Unternehmen zu berechnen, die Parteien der Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen sind, oder nach den Umsätzen aller Unternehmen, die Mitglieder solcher Unternehmensvereinigungen sind, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann. Diese Möglichkeit, insoweit den Umsatz aller Mitgliedsunternehmen einer Vereinigung zu berücksichtigen, findet ihre Rechtfertigung darin, dass bei der Festsetzung der Geldbußen u. a. der Einfluss, den das Unternehmen z. B. kraft seiner Größe und seiner Wirtschaftskraft, für die sein Umsatz ein Indiz ist, ausüben kann, sowie der Abschreckungseffekt berücksichtigt werden können, den die Geldbußen erzielen müssen. Der Einfluss, den eine Unternehmensvereinigung auf den Markt ausüben konnte, hängt nämlich nicht von ihrem eigenen Umsatz ab, der weder ihre Größe noch ihre Wirtschaftskraft aufzeigt, sondern vom Umsatz ihrer Mitglieder, der ein Hinweis auf ihre Größe und ihre Wirtschaftskraft ist …

318      Diese Rechtsprechung schließt jedoch nicht aus, dass in besonderen Fällen die Berücksichtigung des Umsatzes der Mitglieder einer Vereinigung selbst dann möglich ist, wenn diese nicht formal die Befugnis besitzt, ihre Mitglieder zu verpflichten, da die Satzung ihr diese Befugnis nicht einräumt. …

319      Das Gericht ist … der Auffassung, dass andere besondere Umstände als nur das Bestehen einer Satzung, die es der Vereinigung ermöglicht, ihre Mitglieder zu verpflichten, die Berücksichtigung der kumulierten Umsätze ihrer Mitglieder rechtfertigen können. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die von der Vereinigung begangene Zuwiderhandlung in Handlungen ihrer Mitglieder besteht und die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, um die es geht, von der Vereinigung selbst zugunsten ihrer Mitglieder und in Zusammenarbeit mit ihnen an den Tag gelegt werden, da die Vereinigung keine objektiven, von den Interessen ihrer Mitglieder unabhängigen Interessen hat. Zwar kann die Kommission eventuell in einigen dieser Fälle nicht nur die Vereinigung mit einer Sanktion belegen, sondern auch jedem der ihr angehörenden Unternehmen eine individuelle Geldbuße auferlegen; dies kann sich aber als besonders schwierig oder sogar unmöglich erweisen, wenn diese Unternehmen sehr zahlreich sind.“

33.      Im Weiteren stellte das Gericht in den Randnrn. 320 und 324 des angefochtenen Urteils fest, dass es unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt gewesen sei, bei der Berechnung der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgesetzten Obergrenze für Geldbußen die Umsätze der Basismitglieder der Rechtsmittelführerinnen zu berücksichtigen(13), da erstens die vorrangige Aufgabe der Rechtsmittelführerinnen darin bestehe, die Interessen ihrer Basismitglieder, nämlich der landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe, der Genossenschaften und der Schlachthöfe, zu verteidigen und zu vertreten.(14) Zweitens habe die streitige Vereinbarung nicht die Tätigkeit der Rechtsmittelführerinnen selbst, sondern die ihrer Basismitglieder betroffen, da sich die Vereinigungen selbst nämlich nicht mit dem Verkauf, Kauf oder Import von Rindfleisch beschäftigten.(15) Drittens sei die streitige Vereinbarung unmittelbar zugunsten der Basismitglieder der Rechtsmittelführerinnen abgeschlossen worden.(16) Viertens sei die streitige Vereinbarung im Wesentlichen durch den Abschluss von lokalen Vereinbarungen zwischen Mitgliedern der Rechtsmittelführerinnen umgesetzt worden.(17)

B –    Vorbringen

34.      Mit ihrem fünften bzw. dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C‑101/07 P bzw. C‑110/07 P einen Rechtsfehler des Gerichts durch falsche Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17. Der fünfte Rechtsmittelgrund der FNCBV untergliedert sich in zwei Teile.

35.      Die FNSEA, die FNB, die FNPL, die JA (dritter Rechtsmittelgrund) sowie die französische Regierung und die FNCBV (erster Teil des fünften Rechtsmittelgrundes) machen im Wesentlichen geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichts(18), die vom Gerichtshof im Urteil Finnboard/Kommission (C‑298/98 P)(19) bestätigt worden sei, dürften die Umsätze der Mitglieder von Vereinigungen zur Berechnung der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Obergrenze nur berücksichtigt werden, wenn die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten könne. Insoweit sind die Rechtsmittelführerinnen der Auffassung, dass das Gericht im angefochtenen Urteil die hierzu bestehende gefestigte Rechtsprechung auf den Kopf gestellt habe, als es die Obergrenze von 10 % auf der Grundlage der Umsätze der Mitglieder der Rechtsmittelführerinnen berechnet habe, obwohl die Vereinigungen ihre Mitglieder nicht verpflichten könnten. In ihrer Erwiderung tragen die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA vor, dass einige der früheren Urteile(20) vielleicht etwas mehrdeutig gewesen sein mögen, da es darin geheißen habe, die Höchstgrenze von 10 % könne anhand des Umsatzes der Mitglieder einer Vereinigung berechnet werden, „jedenfalls soweit“ die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten könne; diese Mehrdeutigkeit habe der Gerichtshof in seinem Urteil Finnboard/Kommission jedoch beseitigt. Aus den Ausführungen in Randnr. 66 jenes Urteils, dass „die Mitglieder der Vereinigung nicht tatsächlich an der Zuwiderhandlung teilgenommen zu haben [brauchen,] es genügt, dass die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann“, gehe eindeutig hervor, dass die Befugnis einer Vereinigung zur Verpflichtung ihrer Mitglieder notwendige Voraussetzung dafür sei, die Umsätze dieser Mitglieder bei der Ermittlung der Zehnprozentgrenze heranziehen zu können. Nach Ansicht der FNCBV hat das Gericht seine Abkehr von der früheren Rechtsprechung darüber hinaus auch nicht begründet und damit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

36.      Die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA tragen vor, dass die ersten drei der vom Gericht in den Randnrn. 320 bis 323 angeführten vier „besonderen“ Umstände keineswegs besonders seien, sondern im Falle von Vereinigungen „naturgemäß“ vorlägen, da es die vorrangige Aufgabe aller Vereinigungen sei, die Interessen ihrer Mitglieder zu verteidigen und zu vertreten. Hinsichtlich des vierten Umstands, nämlich der Beteiligung der Mitglieder einer Vereinigung an der Zuwiderhandlung, machen die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA geltend, die Tatsache, dass mehrere Mitglieder der Rechtsmittelführerinnen gegebenenfalls an der Umsetzung der streitigen Vereinbarung beteiligt gewesen sein mögen, beweise nicht die mittelbare Beteiligung aller Mitglieder der Vereinigungen an der Zuwiderhandlung.

37.      Die französische Regierung verweist auch darauf, dass zwei der vom Gericht aufgestellten Voraussetzungen für die Zulassung der Berechnung der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Obergrenze von 10 % anhand des Umsatzes der Mitglieder einer Vereinigung in nahezu allen Fällen erfüllt sein dürften und es daher im Endergebnis dazu kommen werde, dass bei der Ermittlung der fraglichen Höchstgrenze systematisch auf die Umsätze von Vereinigungsmitgliedern abgestellt werde. Bei den beiden in nahezu allen Fällen erfüllten Voraussetzungen handelt es sich nach Ansicht der französischen Regierung erstens um die Voraussetzung, dass die von der Vereinigung begangene Zuwiderhandlung in den Handlungen ihrer Mitglieder bestehen müsse, und zweitens um die Voraussetzung, dass die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, um die es gehe, von der Vereinigung selbst zugunsten ihrer Mitglieder und in Zusammenarbeit mit ihnen an den Tag gelegt werden müssten.

38.      Auch die FNCBV ist der Ansicht, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es seine neue Auslegung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 unzutreffenderweise in dem von ihm zu entscheidenden Fall angewendet habe. Zwei der vom Gericht in den Randnrn. 320 bis 323 des angefochtenen Urteils kumulativ genannten vier besonderen Umstände hätten in diesem Fall nicht vorgelegen. Erstens sei die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 den Interessen der Mitglieder der FNCBV zuwidergelaufen, da damit ein Mindesteinkaufspreis für Rinder festgesetzt worden sei. Im Übrigen habe die Vereinbarung nicht zur Aufhebung der Schlachthofblockaden geführt. Zweitens ergebe sich die Tatsache, dass die FNCBV eigenständige, von den Interessen ihrer Mitglieder unabhängige Belange verfolge, nicht nur aus dem Umstand, dass sie ihre Mitglieder nicht verpflichten könne, sondern auch aus der begrenzten Anzahl lokaler Vereinbarungen, die nach der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 abgeschlossen worden seien. Die FNCBV rügt ferner, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es keinen Hinderungsgrund dargetan habe, die angefochtene Entscheidung an die Mitglieder der FNCBV zu richten und die Geldbußen individuell gegen ihre Mitglieder zu verhängen. Nach Nr. 5 Buchst. c der Leitlinien dürfe die Kommission eine Geldbuße gegen eine Unternehmensvereinigung in Höhe der Summe der Geldbußen, die gegen die einzelnen Mitgliedsunternehmen zu verhängen wären, nur dann festsetzen, wenn die Kommission nachweise, dass es nicht möglich gewesen sei, gegen die Mitglieder der Vereinigung einzeln vorzugehen.

39.      Im zweiten Teil ihres fünften Rechtsmittelgrundes führt die FNCBV aus, in den Randnrn. 320 ff. des angefochtenen Urteils werde hervorgehoben, dass die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 nicht die Tätigkeit der Vereinigungen betroffen habe, während in Randnr. 341 des angefochtenen Urteils ausgeführt werde, die Vereinigungen hätten die Vereinbarung unterzeichnet, hätten daran teilgenommen, seien dafür verantwortlich gewesen, hätten jeweils eine individuelle Rolle dabei gespielt und hätten sie sogar umgesetzt. Die Begründung des Gerichts im angefochtenen Urteil sei daher in sich widersprüchlich. Tatsächlich habe das Gericht mit seiner Feststellung in Randnr. 341 des angefochtenen Urteils, die Rechtsmittelführerinnen seien an der Vereinbarung beteiligt gewesen, implizit anerkannt, dass die Berücksichtigung der Umsätze der Mitglieder der Vereinigungen nicht nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gerechtfertigt gewesen sei. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben.

40.      Die Kommission macht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Gerichts „[d]ie Höchstgrenze von 10 % des Umsatzes … nach dem Umsatz jedes der Unternehmen zu berechnen [ist], die an den Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind, oder nach den Umsätzen sämtlicher Unternehmen, die Mitglieder solcher Unternehmensvereinigungen sind, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann“(21). Allerdings folge aus dem Umstand, dass eine Unternehmensvereinigung ihre Mitglieder nicht verpflichten könne, nicht zwangsläufig ein Verbot, bei der Ermittlung der Obergrenze der gegen die Vereinigung verhängten Geldbuße nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 den Umsatz der Mitglieder zu berücksichtigen.

41.      Um die Wirksamkeit von Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen mit sehr niedrigem Umsatz, aber hoher Mitgliederzahl zu gewährleisten, habe das Gericht im angefochtenen Urteil vier besondere Umstände bezeichnet, bei deren Vorliegen der Umsatz der Mitglieder der Vereinigungen zur Berechnung der Obergrenze der betreffenden Geldbuße berücksichtigt werden dürfe. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Rüge der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe im angefochtenen Urteil die Rechtsprechung zu dieser Frage nicht beachtet oder umgekehrt, zurückzuweisen sei, da die frühere Rechtsprechung ebenfalls die Wirksamkeit von Geldbußen bezweckt habe. Selbst wenn das Gericht mit seiner Entscheidung die bestehende Rechtsprechung verdeutlicht oder erweitert haben sollte, stelle eine solche Verdeutlichung oder Erweiterung keinen Rechtsfehler dar, wenn die gefundene Lösung begründet und fundiert sei. Die vorausgegangene Rechtsprechung zu dieser Frage schließe keinesfalls die Möglichkeit aus, den Umsatz der Mitglieder einer Vereinigung heranzuziehen, wenn diese ihre Mitglieder nicht kraft ihrer Satzung verpflichten könne. Dies ergebe sich aus der in der Rechtsprechung benutzten Wendung „jedenfalls soweit“(22), die darauf hindeute, dass der Fall einer Vereinigung, die ihre Mitglieder zu verpflichten vermöge, nur ein Beispiel für die Fallgestaltungen sei, in denen zur Festlegung der Obergrenze einer Geldbuße nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 auf den Umsatz der Mitglieder einer Vereinigung abgestellt werden dürfe. In ihrer Gegenerwiderung argumentiert die Kommission, der Gerichtshof habe im Urteil Finnboard/Kommission (C‑298/98 P)(23) entschieden, dass keine Teilnahme der Mitglieder einer Vereinigung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden müsse, um ihren Umsatz heranziehen zu können, vorausgesetzt, die Vereinigung sei zur Verpflichtung ihrer Mitglieder befugt. Das Gericht habe sich daher mit seiner Entscheidung, dass zur Ermittlung der Zehnprozentgrenze die Umsätze der Mitglieder einer Vereinigung herangezogen werden dürften, wenn die Mitglieder sich aktiv an der Begehung einer Zuwiderhandlung beteiligt hätten, nicht in Widerspruch zu dieser Rechtsprechung gesetzt.

42.      Wollte man der Argumentation der Rechtsmittelführerinnen folgen, sähen sich nach Ansicht der Kommission alle Unternehmen, die ein Marktkartell bilden wollten, veranlasst, sich dabei als Instrument einer Vereinigung zu bedienen, die ihre Mitglieder nicht förmlich verpflichten könne. Die Kommission hält dem Vortrag der FNCBV ferner entgegen, das Gericht habe die vier besonderen Umstände, die vorliegen müssten, um die Obergrenze von 10 % anhand des Umsatzes der Mitglieder einer Vereinigung berechnen zu können, keineswegs kumulativ gefordert. Vielmehr habe das Gericht die Sachverhaltsmerkmale des vorliegenden Einzelfalls aufgezählt, die eine solche Lösung rechtfertigten. Im Übrigen berufe sich die FNCBV zu Unrecht darauf, die streitige Vereinbarung habe nicht den Interessen ihrer Mitglieder gedient. Die Preisfestsetzungen und Einfuhrstopps seien als Gegenleistung für die Aufhebung der Blockaden gegen die Schlachthöfe vereinbart worden. Dass einige Blockaden weiter fortbestanden hätten, stehe dieser Feststellung nicht entgegen. Die FNCBV könne nicht nachweisen, dass sich ihre Interessen von denen ihrer Mitglieder unterschieden. Darüber hinaus habe die FNCBV weder ihre eigenständigen Interessen dargetan, noch habe sie eine Erklärung dafür gegeben, warum eine Vereinigung von Schlachthofbetrieben eine Vereinbarung über Preise und Rindfleischeinfuhren abschließen sollte, obwohl sie keine entsprechenden Tätigkeiten ausübe. Tatsächlich habe die streitige Vereinbarung, wie das Gericht in Randnr. 321 des angefochtenen Urteils nochmals ausgeführt habe, nicht die Tätigkeit der FNCBV selbst, sondern die ihrer Mitglieder betroffen. Auch aus dem von der FNSEA, der FNB, der FNPL und den JA hervorgehobenen Umstand, dass drei der vier vom Gericht bezeichneten Umstände naturgemäß bei allen Vereinigungen vorlägen, folge nicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, denn es müsse sichergestellt werden, dass alle Geldbußen hinreichend abschreckend wirkten.

43.      Zur Rüge der FNCBV, die Kommission und das Gericht hätten die Abweichung von den Vorgaben in Nr. 5 Buchst. c der Leitlinien nicht ausreichend begründet, trägt die Kommission vor, dass sich das Gericht im angefochtenen Urteil nicht auf diese Vorschrift gestützt habe, obwohl es dies angesichts der sehr hohen Mitgliederzahl der Rechtsmittelführerinnen ohne Weiteres hätte tun können.

44.      Darüber hinaus hält die Kommission das Argument der FNCBV, das Gericht habe die Umkehr seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 nicht begründet, für nicht stichhaltig. In den Randnrn. 312 bis 334 des angefochtenen Urteils habe das Gericht diese Frage detailliert gewürdigt. Im Übrigen stehen nach Auffassung der Kommission die Randnrn. 320 ff. des angefochtenen Urteils nicht im Widerspruch zu Randnr. 341. Dass die Rechtsmittelführerinnen die Zuwiderhandlung begangen hätten, schließe nicht aus, dass die Zuwiderhandlung zugunsten ihrer Mitglieder erfolgt sei.

45.      Die Kommission weist darauf hin, dass die Rechtsmittelführerinnen die in den Randnrn. 325 und 327 bis 333 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung des Gerichts, dass die Obergrenze von 10 % der Umsätze ihrer jeweiligen Basismitglieder nicht überschritten worden sei, nicht angegriffen hätten.

C –    Würdigung

46.      Nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen in Höhe von u. a. bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen. In der genannten Vorschrift ist außerdem vorgesehen, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen ist.

47.      Das Gericht hat mehrfach entschieden, dass die Beurteilung der Höchstgrenze einer gegen eine Unternehmensvereinigung verhängten Geldbuße gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 anhand der Umsätze der Mitglieder der Vereinigung und nicht anhand des Umsatzes der Vereinigung selbst erfolgen kann, soweit diese ihre Mitglieder verpflichten kann.(24)

48.      Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ist angesichts der Tatsache, dass der Begriff „Zuwiderhandlung“ in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 unterschiedslos Vereinbarungen, abgestimmte Verhaltensweisen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen umfasst, „[d]ie Höchstgrenze von 10 % des Umsatzes … anhand des Umsatzes jedes Unternehmens zu berechnen, das an den Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen mitwirkt, oder anhand der Umsätze aller Mitgliedsunternehmen solcher Unternehmensvereinigungen, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann“(25).

49.      Das Gericht hat diese Auffassung damit begründet, dass „der Einfluss, den eine Unternehmensvereinigung auf dem Markt ausüben konnte, nicht von ihrem eigenen ‚Umsatz‘ abhängt, der weder ihre Größe noch ihre Wirtschaftskraft erkennen lässt, sondern vom Umsatz ihrer Mitglieder, der einen Anhaltspunkt für ihre Größe und ihre Wirtschaftskraft darstellt“(26).

50.      Wie darüber hinaus der Gerichtshof in Randnr. 66 des Urteils Finnboard/Kommission (C‑298/98 P) ausgeführt hat, „erlaubt im Fall der Verhängung einer Geldbuße gegen eine Unternehmensvereinigung, deren eigener Umsatz meist nicht ihrer Größe und Marktmacht entspricht, nur die Heranziehung des Umsatzes der Mitgliedsunternehmen die Festsetzung einer abschreckenden Sanktion (in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 120 und 121). Dabei brauchen die Mitglieder der Vereinigung nicht tatsächlich an der Zuwiderhandlung teilgenommen zu haben; es genügt, dass die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann.“

51.      Aus der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs geht hervor, dass die rechtliche Befugnis einer Unternehmensvereinigung, ihre Mitglieder zu verpflichten, hinreichende Voraussetzung ist, um bei der Kontrolle, dass die gegen eine Unternehmensvereinigung verhängte Geldbuße die rechtlich zulässige Höchstgrenze nicht überschreitet, die Umsätze der Mitglieder der Vereinigung zu berücksichtigen.

52.      Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Befugnis auch notwendige Voraussetzung dafür ist, die rechtlich zulässige Obergrenze einer gegen eine Unternehmensvereinigung verhängten Geldbuße nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 anhand des Umsatzes der Mitglieder dieser Vereinigung zu berechnen. Hierzu tragen die Rechtsmittelführerinnen und die französische Regierung im Wesentlichen vor, der Wortlaut von Randnr. 66 des Urteils des Gerichtshofs Finnboard/Kommission (C‑298/98 P) [in der englischen Fassung heißt es: „the association must, by virtue of its internal rules, have been able to bind its members“] unterstreiche, dass die Befugnis einer Unternehmensvereinigung, ihre Mitglieder zu verpflichten, als Voraussetzung obligatorisch sei. Meines Erachtens ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen und der französischen Regierung zu diesem Punkt zurückzuweisen.

53.      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnr. 66 des Urteils Finnboard/Kommission (C‑298/98 P) davon ausgegangen ist, dass der eigene Umsatz einer Unternehmensvereinigung meist nicht ihrer Größe und Marktmacht entspricht. Darüber hinaus ergibt sich meiner Meinung nach aus dem Wortlaut von Randnr. 66 des Urteils Finnboard/Kommission (C‑298/98 P), dass in Fällen, in denen die Mitglieder einer Vereinigung nicht an der Zuwiderhandlung teilgenommen haben, die Vereinigung zur Verpflichtung ihrer Mitglieder befugt sein muss, damit deren Umsatz berücksichtigt werden kann. Ich bin daher der Auffassung, dass das vom Gerichtshof aufgestellte Erfordernis, dass eine Vereinigung ihre Mitglieder verpflichten kann, die Nichtbeteiligung der Mitglieder an der Zuwiderhandlung zur Prämisse hat.

54.      Meines Erachtens ergibt sich daher aus der Begründung des Gerichtshofs im Urteil Finnboard/Kommission (C‑298/98 P), dass in Fällen, in denen Mitglieder der Vereinigung tatsächlich an der Zuwiderhandlung teilgenommen haben, es nicht ausgeschlossen ist, dass die rechtlich zulässige Höchstgrenze einer gegen eine Unternehmensvereinigung verhängten Geldbuße anhand der Umsätze der Mitglieder berechnet werden kann, auch wenn die Vereinigung ihre Mitglieder nicht zu verpflichten vermag.

55.      Meiner Ansicht nach soll durch die richtige Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 auf Unternehmensvereinigungen sichergestellt werden, dass die Höhe der gegen eine Vereinigung verhängten Geldbuße im Verhältnis zu ihrem wirtschaftlichen Einfluss auf dem Markt steht, um auf diese Weise die Wirksamkeit von Geldbußen als Mittel zu gewährleisten, unerlaubte Handlungsweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung vorzubeugen.

56.      In der Tat hat der Gerichtshof in einer vor Kurzem entschiedenen Wettbewerbssache zur Höhe einer Geldbuße auf die Notwendigkeit hingewiesen, die wirtschaftliche Realität der Verhältnisse bezüglich einer Vereinigung und dementsprechend ihren tatsächlichen Einfluss auf dem Markt zu beurteilen. So hat er im Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission(27) ausgeführt, durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 solle verhindert werden, dass die von der Kommission verhängten Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des betreffenden Unternehmens stünden(28). Er hat ferner darauf hingewiesen, dass Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 der Kommission die Befugnis verliehen habe, Geldbußen zu verhängen, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfüllen. Diese Aufgabe umfasst insbesondere, unerlaubte Handlungsweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung vorzubeugen. Der Gerichtshof kam in dem genannten Urteil daher zu dem Ergebnis, dass die Kommission, wenn das betroffene Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung der Kommission keinen Umsatz erziele, berechtigt sei, ein anderes Geschäftsjahr heranzuziehen, um die finanziellen Mittel dieses Unternehmens richtig bewerten zu können und damit sicherzustellen, dass die Geldbuße eine ausreichende abschreckende Wirkung entfaltet.

57.      Auf den Abschreckungszweck von Geldbußen, die wegen Verstoßes gegen EG-Wettbewerbsregeln verhängt werden, und die Notwendigkeit, diesen Zweck nicht durch die Umstrukturierung von Unternehmen gefährden oder aushebeln zu lassen, hat der Gerichtshof vor Kurzem auch im Urteil ETI u. a.(29) hingewiesen.

58.      Im angefochtenen Urteil ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass in Fällen, in denen die von der Vereinigung begangene Zuwiderhandlung in Handlungen ihrer Mitglieder bestehe und die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, um die es geht, von der Vereinigung selbst zugunsten ihrer Mitglieder und in Zusammenarbeit mit ihnen an den Tag gelegt würden, da die Vereinigung keine objektiven, von den Interessen ihrer Mitglieder unabhängigen Interessen habe, für die Zwecke von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 die Umsätze der Mitglieder der Vereinigung berücksichtigt werden könnten.(30)

59.      Meines Erachtens lässt sich aus den vom Gericht festgestellten Umständen bzw. Kriterien im Fall ihres Vorliegens ableiten, dass ein von einer Unternehmensvereinigung begangener Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln seiner Natur nach mit den Tätigkeiten und Interessen ihrer Mitglieder in Zusammenhang steht und von den Mitgliedern der Vereinigung gebilligt wird. Ich halte die vom Gericht gewählten Kriterien daher für geeignet, die tatsächliche wirtschaftliche Macht oder Einflussnahme von Unternehmensvereinigungen auf dem Markt zu ermitteln. Das Vorgehen des Gerichts stellt meines Erachtens sicher, dass Sanktionen, die Unternehmensvereinigungen wegen Verstößen gegen EG-Wettbewerbsregeln auferlegt werden, auch dann wirksam sind, wenn der Umsatz der Vereinigungen nicht den wirtschaftlichen Einfluss widerspiegelt, den sie auf dem Markt ausüben. Auf diese Weise wird verhindert, dass Unternehmensvereinigungen solchen Sanktionen weitestgehend einfach deshalb entgehen, weil sie ihre Mitglieder nicht förmlich verpflichten können, obwohl sie tatsächlich die Möglichkeit haben, bei Bedarf den wirtschaftlichen Einfluss der Mitglieder auf dem Markt zur Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts zu nutzen.

60.      Diesem Ergebnis steht auch nicht die Argumentation der FNSEA, der FNB, der FNPL und der JA sowie der französischen Regierung(31) entgegen, dass die vom Gericht genannten „besonderen“ Kriterien bzw. Umstände häufig erfüllt sein bzw. vorliegen dürften, wenn Unternehmensvereinigungen beteiligt seien. Ich halte die vom Gericht gewählten Kriterien für richtig und konsequent, da sie der Feststellung des von einer Unternehmensvereinigung tatsächlich ausgeübten Einflusses auf den Markt dienen. Dass der Umsatz einer Unternehmensvereinigung in vielen, vielleicht sogar in den meisten Fällen ihren Einfluss auf den Markt nicht widerspiegelt, ändert nichts an der Gültigkeit der vom Gericht bezeichneten Kriterien.

61.      Im Übrigen betrifft der von der FNCBV geltend gemachte Einwand, die Vereinbarung habe tatsächlich nicht den Interessen ihrer Mitglieder gedient, eine Tatsachenfeststellung, die in einem Rechtsmittelverfahren nicht angezweifelt werden kann. Außerdem geht – wie die Kommission vorträgt – aus den Akten hervor, dass die FNCBV der Preisfestsetzung und dem Einfuhrstopp als Gegenleistung für die Aufhebung der Blockaden u. a. der Schlachtbetriebe ihrer Mitglieder zugestimmt hat. Nebenbei bemerkt: Dass derartige Absprachen „normalerweise“ nicht im Interesse von Schlachthöfen liegen, steht dieser Feststellung nicht entgegen, da die Zuwiderhandlung in einem konkreten Kontext begangen wurde. Darüber hinaus ist die von der FNCBV angeführte Tatsache, dass die Vereinbarung nicht zur Aufhebung der Blockaden geführt habe, hier vollkommen irrelevant.

62.      Die Feststellung des Gerichts, dass die Vereinbarung nicht die Tätigkeit der Rechtsmittelführerinnen selbst, sondern die ihrer Basismitglieder betroffen habe, da die Vereinigungen sich nämlich nicht mit dem Verkauf, Kauf oder Import von Rindfleisch beschäftigten(32), ist eine im Rechtsmittelverfahren nicht angreifbare Tatsachenfeststellung. Im Übrigen hat die FNCBV keine Argumente vorgetragen, die gegen diese Feststellung sprechen.

63.      Was das Argument der FNSEA, der FNB, der FNPL und der JA anlangt, eine der vom Gericht aufgestellten Voraussetzungen sei nicht erfüllt, da nicht nachgewiesen sei, dass alle Mitglieder der Rechtsmittelführerinnen an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hätten(33), so halte ich ein derartiges Beweiserfordernis für unzulässig(34). Um die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegte Obergrenze von 10 % für eine gegen die Vereinigungen verhängte Geldbuße anhand der Umsätze ihrer Mitglieder berechnen zu können, reicht der Nachweis, dass Mitglieder einer Unternehmensvereinigung an dem wettbewerbsrechtlichen Verstoß mitgewirkt haben.(35) Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass die Rechtsmittelführerinnen in der Lage waren, zur Umsetzung der Vereinbarung auf ihre Mitgliedsunternehmen zurückzugreifen.(36)

64.      Was die Rüge der FNCBV betrifft, das Gericht habe Nr. 5 Buchst. c der Leitlinien nicht richtig angewandt(37), so halte ich diese Vorschrift im vorliegenden Verfahren nicht für einschlägig, da sich aus der angefochtenen Entscheidung eindeutig ergibt, dass der Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG den Rechtsmittelführerinnen selbst zur Last gelegt wird und nicht ihren einzelnen Mitgliedern. Im Übrigen ist die Gedankenführung des Gerichts in den Randnrn. 320 ff. und Randnr. 341 meines Erachtens nicht widersprüchlich, da das Gericht in diesen Randnummern im Ergebnis ausführt, dass die Vereinbarung von den Rechtsmittelführerinnen zugunsten ihrer Mitglieder abgeschlossen und auf lokaler Ebene von ihren Mitgliedern umgesetzt worden sei.

65.      Die FNCBV trägt außerdem vor, das Gericht habe die Abkehr von der früheren Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Unternehmensvereinigungen nicht begründet.(38) In ihren Schriftsätzen stellt die FNCBV meines Erachtens eher die Richtigkeit der Ausführungen des Gerichts zur Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 in Frage, als dass sie eine fehlende Begründung beanstandet. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass das Gericht im angefochtenen Urteil ausführlich begründet, warum für die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegte Zehnprozentgrenze die Umsätze der Basismitglieder der Rechtsmittelführerinnen heranzuziehen sind. Ferner kann die FNCBV meiner Meinung nach auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die Abkehr von der früheren Rechtsprechung durch das Gericht verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Meines Erachtens liegt die Entscheidung des Gerichts im angefochtenen Urteil mit der früheren Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs(39) vollkommen auf einer Linie. Insoweit ist der Ausgangspunkt des Gerichtshofs in Randnr. 66 des Urteils Finnboard/Kommission beachtenswert, dass der Umsatz einer Unternehmensvereinigung in den meisten Fällen nicht ihrer Größe und Marktmacht entspricht.

66.      Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, den fünften bzw. dritten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C‑101/07 P und C‑110/07 P als unbegründet zurückzuweisen.

VII – Verletzung des Grundsatzes des Verbots der Mehrfachbestrafung und des Gebots der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen

67.      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑110/07 P – unterstützt von der französischen Regierung – geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Grundsatz des Verbots der Mehrfachbestrafung und das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen verletzt habe, dass es gegen jede einzelne Vereinigung eine getrennte Geldbuße verhängt, gleichzeitig aber auch die Summe der Umsätze der gemeinsamen Mitglieder herangezogen habe, um die Höhe der gegen die Vereinigungen verhängten Geldbußen nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 zu kontrollieren. Insoweit weisen die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑110/07 P u. a. darauf hin, dass die FNB, die FNPL und die JA jeweils auch Mitglieder der FNSEA seien und daher mit dieser Mitglieder gemeinsam hätten.

68.      Nach Auffassung der Kommission lag den durch die angefochtene Entscheidung verhängten Geldbußen nicht der Gesamtumsatz der Mitglieder der Rechtsmittelführerinnen zugrunde. Die Geldbuße sei vielmehr einerseits unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, die ihrerseits anhand der Art, des räumlichen Umfangs und der messbaren Auswirkungen dieses Verstoßes beurteilt worden sei, und andererseits unter Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung berechnet worden. Der Umsatz der Mitglieder der Vereinigungen sei lediglich zur Überprüfung herangezogen worden, dass die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Obergrenze nicht überschritten worden sei.

A –    Würdigung

69.      Im angefochtenen Urteil hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

„340      Nach der Rechtsprechung ist der Grundsatz ne bis in idem ein tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat. Im Bereich des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft verbietet es dieser Grundsatz, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, von der Kommission erneut verurteilt oder verfolgt wird … Die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem hängt von der dreifachen Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts ab. Dieser Grundsatz verbietet es somit, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen …

341      … [D]ie Kommission [war] berechtigt, jeden Verband, der an der streitigen Vereinbarung beteiligt war, mit einer Sanktion zu belegen, indem sie auf seine individuelle Rolle bei deren Unterzeichnung und Umsetzung abstellte und indem sie für jeden von ihnen die ihn betreffenden mildernden bzw. erschwerenden Umstände berücksichtigte.

342      Dem steht … nicht entgegen, dass die FNB, die FNPL und die JA Mitglieder der FNSEA sind. Denn diese Verbände sind eigenständige juristische Personen, sie haben getrennte Budgets und Ziele, die nicht immer übereinstimmen. So führen sie ihre jeweiligen Aktionen zur Verteidigung ihrer eigenen besonderen Interessen durch … Der Umstand, dass diese Verbände in der vorliegenden Rechtssache ihre Aktionen und die ihrer Mitglieder im Hinblick auf die Verfolgung gemeinsamer Ziele weitgehend koordiniert haben, ändert nichts an der jeweiligen Verantwortung jedes Einzelnen von ihnen für die Zuwiderhandlung.

343      Im Übrigen wurden durch die angefochtene Entscheidung, anders als die Klägerinnen offensichtlich meinen, nicht ihre unmittelbaren oder mittelbaren Basismitglieder mit Sanktionen belegt. Der Umstand, dass der Umsatz der Mitglieder einer Unternehmensvereinigung bei der Ermittlung der Obergrenze von 10 % berücksichtigt wird, bedeutet nämlich [nicht], dass ihnen eine Geldbuße auferlegt wird …

344      Somit fehlt es hier an der Identität der Zuwiderhandelnden, da die angefochtene Entscheidung nicht mehrmals dieselben Einheiten oder dieselben Personen für dieselben Handlungen mit Sanktionen belegt. Folglich liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem vor. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in der vorliegenden Rechtssache nicht verletzt worden, da entgegen dem Vorbringen der Französischen Republik die unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder der Klägerinnen nicht zweimal für dieselbe Zuwiderhandlung mit Geldbußen belegt worden sind.“(40)

70.      Aus den vorstehend wiedergegebenen Passagen des angefochtenen Urteils geht meiner Meinung nach hervor, dass die durch die angefochtene Entscheidung festgesetzten Geldbußen gegen die einzelnen Rechtsmittelführerinnen wegen ihrer individuellen Verstöße gegen Art. 81 Abs. 1 EG verhängt worden sind(41). Den Mitgliedern der Rechtsmittelführerinnen wurde kein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 zur Last gelegt, und gegen die Mitglieder wurden auch keine Geldbußen verhängt. Damit liegt auf der Hand, dass die einzelnen Vereinigungen FNSEA, FNB, FNPL und JA nicht mehrfach mit Sanktionen belegt wurden.

71.      Meines Erachtens greift auch nicht die Rüge durch, die gegen die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA verhängten Geldbußen seien unverhältnismäßig, da bei der Überprüfung der Höhe der gegen diese Vereinigungen verhängten Geldbußen nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 die Umsätze von gemeinsamen Mitgliedern dieser Vereinigungen berücksichtigt worden seien.

72.      Unstreitig haben die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA gemeinsame Mitglieder.

73.      Das Gericht hat jedoch – meiner Ansicht nach zu Recht – darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerinnen eigenständige juristische Personen sind, über getrennte Budgets verfügen und nicht immer übereinstimmende Ziele haben. Dass die Rechtsmittelführerinnen ihr Marktverhalten abgestimmt haben, besagt keineswegs, dass sie die gleichen Interessen verfolgt haben. Auch der Umstand, dass die fraglichen Vereinigungen Mitglieder gemeinsam haben, mindert meines Erachtens nicht unbedingt den wirtschaftlichen Einfluss, den die einzelnen Vereinigungen auf dem Markt auszuüben vermögen. Im Übrigen bestreiten die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑110/07 P offenbar nicht die Feststellung des Gerichts in Randnr. 331 des angefochtenen Urteils, dass für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes die Summe der gegen die vier betreffenden Rechtsmittelführerinnen festgesetzten Geldbußen unter 10 % des Umsatzes der Züchter liegt, die der FNSEA, dem Zusammenschluss von FNB, FNPL und JA, als Basismitglieder angehören. Die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑110/07 P haben damit meines Erachtens die Unverhältnismäßigkeit der gegen sie verhängten Geldbußen nicht hinreichend dargetan.

74.      Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, den vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑110/07 P als unbegründet zurückzuweisen.

VIII – Herabsetzung der Geldbuße

75.      Die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C‑101/07 P und C‑110/07 P beantragen mit ihrem sechsten bzw. dritten Rechtsmittelgrund für den Fall, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil nicht aufhebt, die Feststellung, dass das Gericht gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 verstoßen hat, und begehren dementsprechend Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen. Die FNCBV weist darauf hin, dass die gegen sie festgesetzte Geldbuße fast 20 % ihres Umsatzes (bezogen auf ihre Einnahmen) ausmache. Die Geldbuße sei daher auf einen Betrag herabzusetzen, der 360 000 Euro, das entspreche 10 % ihres Umsatzes, nicht übersteige.

76.      Nach Auffassung der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund angesichts ihres oben, in den Nrn. 40 bis 45 dargestellten Vorbringens zurückzuweisen. Für den Fall, dass der Gerichtshof der Argumentation der Rechtsmittelführerinnen zur Verletzung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 folgen sollte, macht die Kommission hilfsweise geltend, die Geldbuße sei auf der Grundlage der Einnahmen der Vereinigungen anstatt der erhobenen Mitgliedsbeiträge zu berechnen.

A –    Würdigung

77.      Da ich vorstehend in den Nrn. 46 bis 66 zu dem Ergebnis gelangt bin, dass das Gericht bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 keinen Rechtsfehler begangen hat, schlage ich vor, den sechsten bzw. dritten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C‑101/07 P und C‑110/07 P, der auf eine Herabsetzung der verhängten Geldbußen wegen Verletzung der genannten Vorschrift durch das Gericht gerichtet ist, zurückzuweisen.

IX – Vom Gericht vorgenommene Verfälschung von Beweisen über die Fortführung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 über den 30. November 2001 hinaus

78.      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑101/07 P und dem ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑110/07 P rügen die Rechtsmittelführerinnen eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht.

79.      In der Rechtssache C‑101/07 P macht die FNCBV die Verfälschung bestimmter Tatsachen durch das Gericht geltend, nämlich der handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB zu der Sitzung vom 29. November 2001 (Randnrn. 169 bis 174 des angefochtenen Urteils), des Interviews des Vizepräsidenten der FNB vom 4. Dezember 2001 mit der Vendée agricole (Randnr. 176 des angefochtenen Urteils), der Notiz des Verbands im Departement Vendée vom 5. Dezember 2001 (Randnrn. 175 bis 177 des angefochtenen Urteils), des am 10. Dezember 2001 als Fax übermittelten Mitteilungsblatts der FNPL (Randnr. 179 des angefochtenen Urteils) und der handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB zu der Sitzung vom 5. Dezember 2001 (Randnr. 180 des angefochtenen Urteils). Die FNCBV trägt im Wesentlichen vor, das Gericht habe den Sinn der vorstehend aufgezählten Dokumente bzw. Beweise geändert und daher eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen.

80.      In der Rechtssache C‑110/07 P rügen die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA Tatsachenverfälschungen, da das Gericht zwei wichtige Beweise nicht berücksichtigt habe, die belegten, dass die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 nicht über den 30. November 2001 hinaus fortgeführt worden sei. Der erste Beweis betreffe ein Fax vom 11. Dezember 2001, das ein Direktor der FNB an einen Regionalverband gesandt habe, und der zweite Beweis eine Notiz der Fédération régionale des syndicats d’exploitants agricoles (im Folgenden: FRSEA) vom 12. Dezember 2001.

81.      Nach Art. 225 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Die Würdigung der Tatsachen, vorbehaltlich einer Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln, ist keine Rechtsfrage, die als solche dem Gerichtshof zur Kontrolle vorgelegt werden kann.(42) Dabei ist daran zu erinnern, dass eine Verfälschung von Beweisen gegeben ist, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist.(43)

82.      Bei Anwendung dieses Kriteriums und nach Prüfung der vorstehend aufgeführten Beweismittel(44) steht in der Rechtssache C‑101/07 P zu meiner Überzeugung fest, dass das Gericht die fraglichen Beweise nicht verfälscht hat.

83.      In der Rechtssache C‑110/07 P rügen die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA, das Gericht habe zwei Beweise nicht geprüft, obwohl es in den verbundenen Rechtssachen T‑217/03 und T‑245/03 eigens die mündliche Verhandlung wiedereröffnet habe, um diese Beweise zu den Gerichtsakten zu nehmen(45). Diese Rüge basiert im Wesentlichen auf dem Umstand, dass das Gericht im angefochtenen Urteil die fraglichen Beweise nicht erwähnt und in Randnr. 187 ausführt, die Fortführung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 könne nicht allein auf der Grundlage einer Notiz der FNICGV bestritten werden.

84.      Angesichts der besonderen Umstände, unter denen das von einem Direktor der FNB übermittelte Fax vom 11. Dezember 2001 und die Notiz der FRSEA vom 12. Dezember 2001 zu den Akten des Gerichts in den Rechtssachen T‑217/03 und T‑245/03 genommen wurden, haben die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑110/07 P allein mit dem Hinweis, dass das Gericht diese Beweise im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt habe, meines Erachtens nicht dargetan, dass das Gericht deren Prüfung unterlassen hat.

85.      Nach Prüfung der in Rede stehenden Beweise bin ich im Übrigen der Meinung, dass die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑110/07 P nicht dargetan haben, dass das Gericht in der Frage der etwaigen Fortführung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 über den 30. November 2001 hinaus Beweise verfälscht oder wichtige Beweise außer Acht gelassen oder übersehen hat.

86.      Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, den zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑101/07 P und den ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑110/07 P als unbegründet zurückzuweisen.

X –    Rechtsfehler des Gerichts durch die Feststellung, die FNCBV habe sich an der Fortführung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 beteiligt

87.      Mit ihrem dritten, in zwei Teile untergliederten Rechtsmittelgrund macht die FNCBV erstens geltend, das Gericht habe einen Fehler bei der Würdigung bestimmter Beweise sowie mit seiner Feststellung in Randnr. 185 des angefochtenen Urteils begangen, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die FNCBV die Anwendung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 mündlich und insgeheim über Ende November 2001 hinaus fortgesetzt habe. Zweitens rügt die FNCBV einen Widerspruch im angefochtenen Urteil, da darin eingeräumt werde, die Züchter hätten einseitig Druck auf die Schlachthofbetriebe ausgeübt, um für die Einhaltung der Mindestpreise für Rindfleisch und die Aussetzung von Einfuhren zu sorgen, gleichzeitig aber im angefochtenen Urteil festgestellt werde, die FNCBV habe sich an der Fortführung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 beteiligt.

88.      Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt die FNCBV im Wesentlichen, das Gericht habe die handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB zu der Sitzung vom 29. November 2001 (Randnr. 172 des angefochtenen Urteils), eine E-Mail eines Vertreters der bretonischen FRSEA an die Präsidenten der FDSEA seiner Region vom 6. Dezember 2001 (Randnr. 178 des angefochtenen Urteils), das am 10. Dezember 2001 als Fax übermittelte Mitteilungsblatt der FNPL (Randnr. 179 des angefochtenen Urteils), die handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB (Randnr. 180 des angefochtenen Urteils), die „Notiz“ der FDSEA des Departements Vendée vom 18. Dezember 2001 (Randnr. 182 des angefochtenen Urteils)(46) sowie Schriftstücke über regionale Aktionen (Randnrn. 183 f. des angefochtenen Urteils) falsch ausgelegt.

89.      Meiner Ansicht nach hat das Gericht bei seiner Würdigung der genannten Unterlagen und mit seiner Feststellung, aus diesen Unterlagen ergebe sich in Verbindung mit den anderen in den Randnrn. 164 bis 184 des angefochtenen Urteils bezeichneten Beweisen die Beteiligung der FNCBV an der Fortführung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001, keinen Rechtsfehler begangen.

90.      Hinsichtlich des zweiten Teils dieser Rüge macht die FNCBV geltend, das Gericht könne nicht – ohne sich selbst zu widersprechen – einerseits ausführen, die FNCBV habe sich an der Fortführung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 beteiligt, und andererseits feststellen, dass es zu Gewaltakten gegen Schlachthofbetreiber gekommen sei. Insoweit verweist die FNCBV auf die Ausführungen des Gerichts, die Kommission sei berechtigt gewesen, zulasten der FNSEA, der FNB und der JA einen erschwerenden Umstand aufgrund der Gewaltanwendung anzunehmen und deshalb den Betrag der diesen auferlegten Geldbußen um 30 % heraufzusetzen(47). Ferner habe das Gericht festgestellt, die Kommission habe den Betrag der Geldbuße für die FNCBV um 60 % herabgesetzt, indem sie als mildernde Umstände u. a. berücksichtigt habe, dass die Einrichtungen der Mitglieder der FNCBV illegalen Blockaden ausgesetzt gewesen seien(48). Nach Ansicht der FNCBV hätte das Gericht eine klare Willensbekundung der FNCBV, sich an die Verlängerung der von den Züchtern vorgeschlagenen Vereinbarung zu halten, nachweisen müssen.

91.      Die FNCBV will letztlich darlegen, dass sie sich an der Fortführung der schriftlichen Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 nicht beteiligt habe und dass die nach dem förmlichen Auslaufen der Vereinbarung am 30. November 2001 durch Gruppierungen von Züchtern durchgeführten Aktionen einseitig gewesen seien.

92.      Unbestreitbar wurde die schriftliche Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 zu einer Zeit extremer, durch die zweite BSE-Krise bedingter Anspannung auf dem französischen Rindfleischmarkt abgeschlossen, und unbestreitbar übten die Züchter erheblichen Druck auf Schlachter u. a. in Form von Blockaden von Schlachthöfen aus. Trotz der Begleitumstände des Abschlusses der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 bestreitet die FNCBV indessen nicht, dass diese rechtlich als Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG zu werten ist. Wie ich darüber hinaus bereits oben ausgeführt habe(49), spricht allein die Tatsache, dass der Abschluss oder die Fortführung einer Vereinbarung über die Festsetzung von Mindestpreisen und über die Aussetzung von Einfuhren für Schlachtbetriebe „normalerweise“ wirtschaftlich nicht vorteilhaft sein mag, meines Erachtens noch nicht gegen die Feststellung des Gerichts, die FNCBV habe an der Fortführung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 teilgenommen. Meiner Meinung nach schließt bei dem vorliegenden Sachverhalt ein gewisses Maß von Druck oder Zwang, der auf die Schlachtbetriebe ausgeübt wurde, nicht aus, dass sich die FNCBV an der fraglichen Fortführung tatsächlich beteiligt hat.

93.      Wie oben dargelegt(50) hat das Gericht meiner Ansicht nach in den Randnrn. 164 bis 184 des angefochtenen Urteils ausführlich nachgewiesen, dass sich die FNCBV an der Fortführung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 beteiligt hat. Gegen die Feststellung des Gerichts, die FNCBV habe sich auch wirklich an die fragliche Fortsetzung gehalten, spricht ebenfalls nicht, dass die Kommission nach Ansicht des Gerichts zu Recht bei der Festsetzung der zu verhängenden Geldbußen dem wirtschaftlichen und tatsächlichen Kontext des Abschlusses der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 und ihrer Fortführung Rechnung getragen hat.

94.      Meines Erachtens hat die FNCBV nicht dargetan, dass das Gericht einen Rechtsfehler mit der Feststellung begangen hat, die FNCBV habe sich an der Fortführung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 beteiligt.

95.      Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, den dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑101/07 P als unbegründet zurückzuweisen.

XI – Rechtsfehler des Gerichts durch die Einstufung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 als wettbewerbswidrig und durch Nichtprüfung der Folgen der Vereinbarung

96.      Mit ihrem vierten, in zwei Teile untergliederten Rechtsmittelgrund macht die FNCBV für den Fall, dass der Gerichtshof die Beteiligung der Vereinigung an der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 feststellen sollte, hilfsweise geltend, die Vereinbarung sei nicht als wettbewerbswidrig zu werten, so dass das Gericht die Untersuchung der Wirkung der Vereinbarung nicht habe unterlassen dürfen.

97.      Mit dem ersten Teil dieser Rüge trägt die FNCBV im Wesentlichen vor, bei einer Würdigung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 in ihrem konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass aus dem Wortlaut der Vereinbarung nicht einfach auf deren beschränkenden Charakter geschlossen werden könne. Die fragliche Vereinbarung sei als Ausgleich für das Versagen der Gemeinschaftsorgane abgeschlossen worden. Darüber hinaus weist die FNCBV darauf hin, die Verbraucher hätten von der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 profitiert.

98.      Mit dem zweiten Teil dieser Rüge trägt die FNCBV vor, die Vereinbarung habe sich weder auf die Einfuhren noch auf die Verbraucherpreise, noch auf die Beziehungen zwischen Züchtern und Schlachtbetrieben in nennenswerter Weise ausgewirkt.

99.      Meines Erachtens bezweckten die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 und ihre mündliche Verlängerung die Aussetzung von Rindfleischeinfuhren nach Frankreich und die Festsetzung eines Mindestpreises für bestimmte Arten von Rindern. Auch wenn man die besonderen Umstände berücksichtigt, in deren Rahmen die Vereinbarung zustande kam und die das Gericht durchaus untersucht hat, hat es mit der Einstufung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 als wettbewerbswidrig meines Erachtens keinen Rechtsfehler begangen.

100. Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, den vierten, hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑101/07 P als unbegründet zurückzuweisen.

101. Nach Prüfung der vier von der FNSEA, der FNB, der FNPL und den JA sowie der sechs von der FNCBV angeführten Rechtsmittelgründe bin ich der Auffassung, dass keiner von ihnen begründet ist und dass die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑101/07 P und C‑110/07 P zurückzuweisen sind.

102. Gemäß Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese unterliegen, sind den Rechtsmittelführerinnen meiner Ansicht nach die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung sollte die Französische Republik ihre eigenen Kosten tragen.

XII – Ergebnis

103. Demgemäß sollte der Gerichtshof meines Erachtens

1.      die Rechtsmittel zurückweisen;

2.      der FNCBV die Kosten in der Rechtssache C‑101/07 P sowie der FNSEA, der FNB, der FNPL und den JA die Kosten in der Rechtssache C‑110/07 P auferlegen;

3.      der Französischen Republik ihre eigenen Kosten auferlegen.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 – Rechtssachen T‑217/03 und T‑245/03, Slg. 2006, II‑4987.


3 – ABl. L 209, S. 12.


4 – Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Die angefochtene Entscheidung wurde vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) und vor den von der Kommission verabschiedeten neuen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210, S. 2) erlassen. Nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 kann „[d]ie Kommission … gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a) gegen Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags verstoßen … Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang, so darf die Geldbuße 10 % der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte, nicht übersteigen“ (Hervorhebung nur hier).


5 – ABl. 1998, C 9, S. 3.


6 – FNSEA, FNB, FNPL und JA.


7 – Fédération nationale de l’industrie et des commerces en gros des viandes (im Folgenden: FNICGV) und FNCBV. Die FNICGV ist an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligt; das Gericht wies ihre Klage durch Beschluss vom 9. November 2004 als unzulässig ab.


8 – Vgl. Randnr. 224 des angefochtenen Urteils.


9 – Vgl. Randnr. 222 des angefochtenen Urteils. Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21), sowie Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission (T‑31/99, Slg. 2002, II‑1881, Randnr. 66).


10 – Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, in Fn. 9 angeführt, Randnr. 21. Vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 428).


11 – Vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission (T‑39/92 und T‑40/92, Slg. 1994, II‑49), vom 21. Februar 1995, SPO u. a./Kommission (T‑29/92, Slg. 1995, II‑289), und vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission (T‑338/94, Slg. 1998, II‑1617), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission (C‑298/98 P, Slg. 2000, I‑10157).


12 – Vgl. Randnr. 301 des angefochtenen Urteils. Aus Art. 1 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass diese an u. a. die Rechtsmittelführerinnen und nicht deren Mitglieder gerichtet ist. Ferner wurden nach Art. 3 der angefochtenen Entscheidung Geldbußen von 480 000 Euro bis 12 Millionen Euro gegen die Rechtsmittelführerinnen wegen ihres Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG verhängt, nicht jedoch gegen die Mitglieder. Die den Rechtsmittelführerinnen mit der angefochtenen Entscheidung auferlegten Geldbußen wurden mit dem angefochtenen Urteil auf Beträge zwischen 360 000 Euro und 9 Millionen Euro herabgesetzt. Gleichwohl hat die Kommission unstreitig bei der nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 vorgenommenen Berechnung der Obergrenze der gegen die Rechtsmittelführerinnen wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG zu verhängenden Geldbuße nicht auf den Umsatz der Unternehmensvereinigungen selbst, sondern denjenigen ihrer Mitglieder abgestellt. Dieses Vorgehen hat das Gericht gebilligt. Vgl. insbesondere Randnrn. 312 bis 334 des angefochtenen Urteils. Die Rechtsmittelführerinnen hatten vor dem Gericht – von der Kommission unwidersprochen – vorgetragen, dass die mit der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Geldbußen die Obergrenze von 10 % ihrer Umsätze überstiegen. Insoweit hatten die Rechtsmittelführerinnen laut Randnr. 301 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die verhängten Geldbußen machten mehr als 25 % des Umsatzes der FNCBV, 200 % der Jahresbeiträge der FNSEA, 240 % der Jahresbeiträge der FNB, 80 % der Jahresbeiträge der FNPL und 200 % der Jahresbeiträge der JA aus. Auch wenn das Gericht die durch die angefochtene Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbußen herabgesetzt hat, so belaufen sich diese „berichtigten“ Geldbußen offenbar immer noch auf mehr als 10 % des Umsatzes der genannten Unternehmensvereinigungen. So macht die FNCBV in ihren beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätzen geltend, die gegen sie gemäß dem angefochtenen Urteil verhängte Geldbuße entspreche knapp 20 % ihres durch Einnahmen erzielten Umsatzes.


13 – Vgl. Randnr. 324 des angefochtenen Urteils.


14 – Ebd., Randnr. 320.


15 – Ebd., Randnr. 321.


16 – Ebd., Randnr. 322.


17 – Ebd., Randnr. 323.


18 – Vgl. die in Fn. 11 angeführten Urteile des Gerichts CB und Europay/Kommission, Randnr. 136, SPO u. a./Kommission, Randnr. 385, und Finnboard/Kommission, Randnr. 270.


19 – In Fn. 11 angeführt, Randnr. 66.


20 – Vgl. die in Fn. 18 angeführten Urteile.


21 – Vgl. Urteil SPO u. a./Kommission, in Fn. 11 angeführt, Randnr. 385; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997, SCK und FNK/Kommission (T‑213/95 und T‑18/96, Slg. 1997, II‑1739, Randnr. 252).


22 – Vgl. die in Fn. 18 angeführten Urteile.


23 – In Fn. 11 angeführt.


24 – Vgl. die in Fn. 18 angeführten Urteile.


25 – Urteil des Gerichts Finnboard/Kommission, in Fn. 11 angeführt, Randnr. 270.


26 – Ebd.


27 – Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007 (C‑76/06 P, Slg. 2007, I‑4405, Randnr. 22).


28 – Ebd., Randnr. 24.


29 – Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007 (C‑280/06, Slg. 2007, I‑0000, Randnrn. 38 bis 42). In diesem Fall ging es nicht um Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, sondern um Art. 81 EG und die Bestimmung derjenigen Einrichtung, der wegen einer Verletzung der genannten Vertragsbestimmung eine Sanktion aufzuerlegen ist.


30 – Vgl. Randnr. 319 des angefochtenen Urteils.


31 – Vgl. oben, Nrn. 36 bzw. 37.


32 – Vgl. oben, Nr. 36, sowie u. a. Randnrn. 319, 321 und 323 des angefochtenen Urteils.


33 – Vgl. das Vorbringen der FNSEA, der FNB, der FNPL und der JA oben, Nr. 36.


34– Ein derartiges Erfordernis erscheint unverhältnismäßig, und ein entsprechender Beweis mag beispielsweise im Fall von Unternehmensvereinigungen mit mehr als nur wenigen Mitgliedern schwer, wenn nicht gar unmöglich zu erbringen sein.


35 – Die vom Gericht in den Randnrn. 319 ff. des angefochtenen Urteils herangezogenen Kriterien dienen meiner Meinung nach dazu, den Einfluss von Unternehmensvereinigungen auf den Markt festzustellen, nicht jedoch der Ermittlung, ob die Vereinigungen diesen Einfluss auch in vollem Umfang tatsächlich ausgeübt haben.


36 – Vgl. Randnrn. 112 ff. des angefochtenen Urteils.


37 – Vgl. oben, Nr. 38.


38 – Vgl. oben, Nr. 35.


39 – Vgl. die in Fn. 11 angeführte Rechtsprechung.


40 –      Vgl. Randnrn. 340 bis 344 des angefochtenen Urteils.


41 – Vgl. oben, Nr. 12.


42 – Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM (C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnrn. 43 und 53).


43 – Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 37), und vom 6. April 2006, General Motors (C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 54).


44 – Vgl. oben, Nr. 79.


45 – Vgl. Randnr. 40 des angefochtenen Urteils.


46 – Die FNCBV trägt vor, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, welche Unterlagen gemeint seien. Ich bin der Auffassung, dass sich diese Unterlagen sehr wohl identifizieren lassen und dass die Kommission in Randnr. 93 der angefochtenen Entscheidung auf sie Bezug genommen hat. Die Kommission hatte dem Gericht die Unterlagen, auf die es sich dann stützte, als Anlage zu ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑245/03 eingereicht und in Nr. 76 der Klagebeantwortung in der genannten Sache darauf Bezug genommen.


47 – Vgl. Randnr. 289 des angefochtenen Urteils.


48 – Ebd., Randnr. 294.


49 – Vgl. oben, Nr. 61.


50 – Vgl. oben, Nr. 89.