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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013 – Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-95/12)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nationale Regelung, die für bestimmte Beschlüsse der Aktionäre der Volkswagen AG eine Sperrminorität von 20 % vorsieht)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission, vertreten durch E. Montaguti und G. Braun als Bevollmächtigte

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze, J. Schwarze, J. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, betreffend den Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 EG – Nationale Regelung, die für bestimmte Beschlüsse der Aktionäre der Volkswagen AG ausnahmsweise eine Mehrheit von mehr als 80 % vorsieht und die es dem Land Niedersachsen mit einer Beteiligung von 20 % an diesen Aktien somit ermöglicht, diese Beschlüsse zu blockieren – Berechnung der Sanktionen: zusammengefasste Zahlung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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1 ABl. C 118 vom 21.4.2012.