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Klage, eingereicht am 29. Dezember 2010 - Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-627/10)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und D. Kukovec)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien hinsichtlich der Umsetzung des ersten Eisenbahnpakets die Anforderungen nach Art. 6 Abs. 3 und nach Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG1 in ihrer geänderten Fassung, nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG2, nach den Art. 6 Abs. 2 bis 5, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 und 11 der Richtlinie 2001/14/EG sowie nach Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG nicht erfüllt;

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Slowenien erfülle die Anforderungen nach Art. 6 Abs. 3 und nach Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG in ihrer geänderten Fassung sowie nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG nicht, weil der Betreiber der Infrastruktur, der selbst die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringe, den Zugverkehr leite und damit in die Funktion der Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen bzw. die Zuweisung von Fahrwegkapazität eingebunden sei.

Die Republik Slowenien habe dadurch, dass sie nicht für einen Mechanismus gesorgt habe, durch den Anreize zur Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und der Zugangsentgelte gegeben würden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/14/EG verstoßen.

Die Republik Slowenien habe dadurch, dass sie keine Methode vorgesehen habe, um das Entgelt für das Mindestzugangspaket und den Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen in Höhe der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten zu berechnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG verstoßen.

Die Republik Slowenien habe dadurch, dass sie keine leistungsabhängige Entgeltregelung erlassen habe, mit der den Eisenbahnunternehmen und den Betreibern der Infrastruktur Anreize zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistung des Schienennetzes geboten würden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 2001/14/EG verstoßen.

Die Republik Slowenien habe dadurch, dass sie in ihrer Rechtsordnung nicht vorgesehen habe, dass zu prüfen sei, ob ein einzelnes Marktsegment Aufschläge zur vollen Deckung der dem Betreiber entstehenden Kosten tragen könne, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG verstoßen.

Die Republik Slowenien habe dadurch, dass sie keine Regulierungsstelle eingerichtet habe, die in ihrer Entscheidungsfindung von Betreibern der Infrastruktur und von Antragstellern unabhängig sei, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG verstoßen.

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1 - ABl. 1991, L 237, S. 25.

2 - ABl. 2001, L 75, S. 29.