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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Brindisi (Italien), eingereicht am 17. November 2017 – Strafverfahren gegen Gianluca Moro

(Rechtssache C-646/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Brindisi

Angeklagter des Ausgangsverfahrens

Gianluca Moro

Vorlagefrage

Sind Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU1 sowie Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie strafprozessrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach die sich aus einer Änderung der Anklage ergebenden Verteidigungsgarantien in qualitativer und quantitativer Hinsicht unterschiedlich gewährleistet werden, je nachdem ob die Änderung tatsächliche Aspekte des Tatvorwurfs oder dessen rechtliche Beurteilung betrifft, wobei der Angeklagte insbesondere nur im ersten Fall um die attraktive alternative Verfahrensweise der Verhängung der Strafe (sog. Verständigung) ersuchen kann?

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1     Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142, S. 1).