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Urteil des Gerichts vom 14. März 2013 - Fresh Del Monte Produce/Kommission

(Rechtssache T-587/08)

(Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird -Informationsaustauschsystem - Begriff der abgestimmten Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Zweck - Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der Unternehmen - Einheitliche Zuwiderhandlung - Zurechnung der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit - Mildernde Umstände)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Fresh Del Monte Produce, Inc. (George Town, Kaimaninseln, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt B. Meyring und Solicitor E. Verghese, dann Rechtsanwalt B. Meyring)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Kellerbauer, A. Biolan und X. Lewis, dann M. Kellerbauer, A. Biolan und P. Van Nuffel)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Rinne, Solicitors C. Humpe und S. Kon sowie C. Vajda, QC)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5955 endg. der Kommission vom 15. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/39188 - Bananen), und, hilfweise, auf Herabsetzung der Geldbuße

Tenor

Der Betrag der in Art. 2 Buchst. c der Entscheidung K(2008) 5955 endg. der Kommission vom 15. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/39188 - Bananen) verhängten Geldbuße wird auf 8,82 Mio. Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Fresh Del Monte Produce, Inc. trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

Die Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 44 vom 21.2.2009.