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Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 27. November 2017 – E.G./Republik Slowenien

(Rechtssache C-662/17)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: E. G.

Berufungsbeklagte: Republik Slowenien

Vorlagefragen

Ist das Interesse des Antragstellers im Sinne von Art. 46 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie II1 dahin auszulegen, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht dieselben Rechte und Vorteile verschafft wie die Flüchtlingseigenschaft, wenn nach den nationalen Rechtsvorschriften zwar die Rechte und Vorteile [von Personen, denen] internationaler Schutz zuerkannt worden ist, gleich sind, aber die Art der Festlegung der Dauer bzw. des Erlöschens des internationalen Schutzes nicht gleich ist, da ja dem Flüchtling der Status für unbestimmte Zeit zuerkannt wird und aberkannt wird, wenn die Umstände wegfallen, aufgrund derer er ihm zuerkannt wurde, der subsidiäre Schutz aber für einen bestimmten Zeitraum zuerkannt und verlängert wird, wenn dafür Gründe vorliegen?

Ist das Interesse des Antragstellers im Sinne des Art. 46 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie II dahin auszulegen, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht dieselben Rechte und Vorteile verschafft wie die Flüchtlingseigenschaft, wenn nach den nationalen Rechtsvorschriften zwar die Rechte und Vorteile [von Personen, denen] internationaler Schutz zuerkannt wurde, gleich sind, die weiteren Ansprüche bzw. Rechte, die auf diesen Rechten und Vorteilen beruhen, hingegen nicht?

Ist im Hinblick auf die individuelle Situation des Antragstellers zu beurteilen, ob er in Hinsicht auf die konkreten Umstände mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mehr Rechte und Vorteile erlangen würde als mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, oder reicht bereits allein die gesetzliche Regelung, wonach sich die weiteren Ansprüche bzw. Rechte, die auf den Rechten und Vorteilen beider Formen des internationalen Schutzes beruhen, unterscheiden, dafür aus, dass ein Interesse im Sinne von Art. 46 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie II vorliegt?

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1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. vom 29.6.2013, L 180, S. 60).