Language of document : ECLI:EU:T:2011:355

Rechtssache T‑38/07

Shell Petroleum NV u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände“

Leitsätze des Urteils

1.      Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien

(Art. 81 EG und 82 EG)

2.      Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien

(Art. 81 EG und 82 EG)

3.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall – Begriff

(Art. 81 EG und 82 EG; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

4.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Abschreckungswirkung der Geldbuße

(Art. 81 EG und 82 EG; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A Abs. 4)

5.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Maß der tatsächlichen Fähigkeit, auf dem betroffenen Markt eine Schädigung herbeizuführen

(Art. 81 EG und 82 EG; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A Abs. 1 bis 4 und 6)

6.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilung anhand der Art der Zuwiderhandlung – Besonders schwere Zuwiderhandlungen

(Art. 81 EG und 82 EG; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A Abs. 1 und 2)

7.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A)

1.      Im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln kann das Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden. Denn in einem solchen Fall sind die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein einziges Unternehmen. Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden müsste.

In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung dahin gehend, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt. Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die von dem Mutterunternehmen, das diese Vermutung zu widerlegen hat, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt.

(vgl. Randnrn. 53-54)

2.      Die Kommission darf vermuten, dass eine Muttergesellschaft aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung am gesamten Kapital ihrer Tochtergesellschaften einen bestimmenden Einfluss auf deren Verhalten ausübt. Es ist Sache der Muttergesellschaft, diese Vermutung zu widerlegen und darzulegen, dass die Tochterunternehmen ihre Geschäftspolitik selbständig bestimmen, so dass sie keine wirtschaftliche Einheit und folglich kein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG mit ihr bilden.

Insbesondere muss die Muttergesellschaft alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihren Tochterunternehmen vorlegen, die ihrer Ansicht nach dem Nachweis dienen können, dass sie keine wirtschaftliche Einheit darstellen. Bei seiner Beurteilung muss das Gericht nämlich alle vorgetragenen Gesichtspunkte berücksichtigen, deren Art und Bedeutung je nach den Merkmalen jedes Einzelfalls variieren können.

Nicht ein zwischen Mutter- und Tochterunternehmen in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und erst recht nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen darstellen, gibt dabei der Kommission die Befugnis, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an das Mutterunternehmen eines Konzerns zu richten. Die Zurechnung der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft erfordert somit nicht den Beweis, dass die Muttergesellschaft die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem konkreten Bereich beeinflusst, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war.

Insbesondere genügt die Tatsache, dass die Muttergesellschaft nur eine nicht operationelle Holding ist, die kaum in die Geschäftstätigkeit ihrer Tochtergesellschaften eingreift, nicht, um auszuschließen, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaften ausübt, indem sie insbesondere die wirtschaftlichen Investitionen innerhalb des Konzerns koordiniert. Denn im Kontext eines Konzerns hat eine Holdinggesellschaft, die die wirtschaftlichen Investitionen innerhalb des Konzerns koordiniert, die Aufgabe, die Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften zu bündeln und eine einheitliche Leitung sicherzustellen, insbesondere durch diese finanzielle Kontrolle.

(vgl. Randnrn. 66-68, 70)

3.      In Nr. 2 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, wird als Beispiel für erschwerende Umstände ein „erneuter, gleichartiger Verstoß des/derselben Unternehmen(s)“ angeführt. Der Begriff des Wiederholungsfalls bedeutet in einigen nationalen Rechtsordnungen, dass jemand neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem er wegen ähnlicher Zuwiderhandlungen mit einer Sanktion belegt worden war. Ein möglicher Wiederholungsfall gehört zu den Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln berücksichtigt werden müssen.

Die Kommission verfügt über ein Ermessen in Bezug auf die Wahl der bei der Bemessung der Geldbußen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, zu denen u. a. die besonderen Umstände des Falles, sein Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Dieses Ermessen der Kommission erstreckt sich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls, und sie ist für eine solche Feststellung nicht an eine etwaige Verjährungsfrist gebunden.

Die Wiederholung eines rechtswidrigen Verhaltens durch ein Unternehmen, insbesondere kurze Zeit nach dem Erlass einer früheren Entscheidung, die ihrerseits weniger als zehn Jahre nach einer ersten Entscheidung erlassen wurde, zeugt dabei von einer Neigung des betreffenden Unternehmens, keine angemessenen Konsequenzen aus der ihm gegenüber getroffenen Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu ziehen, so dass sich die Kommission zur Feststellung des Wiederholungsfalls auf solche früheren Entscheidungen stützen darf, ohne den Grundsatz der Rechtssicherheit zu verletzen.

Überdies berühren die von dem betreffenden Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts nicht das Vorhandensein der begangenen Zuwiderhandlung und den von der Kommission festgestellten Wiederholungsfall. Somit verpflichtet der Erlass eines Programms zur Gewährleistung der Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch das betreffende Unternehmen die Kommission nicht, den Betrag der Geldbuße aufgrund dieses Umstands herabzusetzen. Zudem ist es unmöglich, den Wirkungsgrad der von einem Unternehmen ergriffenen internen Maßnahmen zur Vermeidung der Wiederholung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht zu bestimmen.

Im gleichen Sinne kann auch die Mitarbeit des betreffenden Unternehmens während des Verwaltungsverfahrens dem Wiederholungsfall nicht den Charakter eines erschwerenden Umstands nehmen.

Was schließlich die Verhältnismäßigkeit der Erhöhung einer Geldbuße wegen eines Wiederholungsfalls angeht, verfügt die Kommission bei der Festlegung der Geldbuße über ein Ermessen und ist nicht gehalten, eine genaue mathematische Formel anzuwenden. Zudem muss die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße sicherstellen, dass ihr Vorgehen abschreckende Wirkung hat. Der Wiederholungsfall ist aber ein Umstand, der eine erhebliche Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigt. Denn er ist ein Beweis dafür, dass die zuvor verhängte Sanktion nicht abschreckend genug war. Im Übrigen kann die Kommission bei der Festlegung eines Erhöhungssatzes wegen der Tatwiederholung Indizien berücksichtigen, die die Neigung des betreffenden Unternehmens bestätigen, sich über die Wettbewerbsregeln hinwegzusetzen, wobei auch die zwischen den in Rede stehenden Zuwiderhandlungen verstrichene Zeit berücksichtigt werden kann.

(vgl. Randnrn. 90-93, 95-98)

4.      Verhängt die Kommission gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln eine Geldbuße, deren Höhe sie in Anwendung eines anderen als des Multiplikators festsetzt, den sie zur Berechnung einer in einer anderen Entscheidung gegen das gleiche Unternehmen verhängten Geldbuße herangezogen hat, so liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn die beiden Entscheidungen auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen.

Die Befugnis der Kommission, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 EG verstoßen, gehört nämlich zu den Mitteln, mit denen sie ausgestattet worden ist, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfüllen. Diese Aufgabe umfasst die Pflicht, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze in Wettbewerbssachen anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken. Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, abschreckende Wirkung hat. Dies verlangt, dass die Geldbuße angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie im Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt. Ein großes Unternehmen, das verglichen mit den übrigen Mitgliedern eines Kartells über beträchtliche finanzielle Ressourcen verfügt, kann die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen; dies rechtfertigt es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße, insbesondere durch Anwendung eines Multiplikators eine entsprechend höhere Geldbuße festzusetzen als für die gleiche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das nicht über derartige Ressourcen verfügt.

Zudem ist die Berücksichtigung des Weltumsatzes jedes an einem Kartell beteiligten Unternehmens für die Festlegung der Geldbuße relevant. Das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Bemessung einer Geldbuße verfolgen darf, besteht darin, zu gewährleisten, dass Unternehmen die im Vertrag für ihre Tätigkeiten in der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum festgelegten Wettbewerbsregeln beachten. Folglich wird der Abschreckungsfaktor, der in die Berechnung der Geldbuße einbezogen werden kann, unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere dann, wenn die Kommission für die gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße einen „Abschreckungsmultiplikator“ bestimmt hat.

Im Übrigen verfügt die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen über ein weites Ermessen und ist nicht an frühere eigene Beurteilungen gebunden. Daraus folgt, dass sich das betreffende Unternehmen vor dem Unionsrichter nicht auf die Entscheidungspraxis der Kommission berufen kann.

Schließlich liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung jedenfalls nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.

(vgl. Randnrn. 119-122, 125-126, 129, 136)

5.      Die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, unterscheiden minder schwere, schwere und besonders schwere Zuwiderhandlungen (Nr. 1 A Abs. 2 und 3 der Leitlinien). Die zwischen den Unternehmen vorgenommene Differenzierung besteht darin, im Einklang mit Nr. 1 A Abs. 3, 4 und 6 der Leitlinien den individuellen Beitrag jedes Unternehmens, gemessen an der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, zum Erfolg des Kartells im Hinblick auf seine Einstufung in die passende Kategorie zu ermitteln.

Der individuelle Beitrag jedes Unternehmens, gemessen an der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, zum Erfolg des Kartells ist von den tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung zu unterscheiden, auf die sich Nr. 1 A Abs. 1 der Leitlinien bezieht. Im letztgenannten Fall werden die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung, soweit sie messbar sind, berücksichtigt, um die Zuwiderhandlung als minder schwer, schwer oder besonders schwer einzustufen. Der individuelle Beitrag jedes Unternehmens als solcher wird berücksichtigt, um die anhand der Schwere der Zuwiderhandlung bestimmten Beträge zu gewichten.

Selbst bei Fehlen eines konkreten, messbaren Einflusses der Zuwiderhandlung kann die Kommission gemäß Nr. 1 A Abs. 3, 4 und 6 der Leitlinien und nach Einstufung der Zuwiderhandlung als minder schwer, schwer oder besonders schwer beschließen, zwischen den betroffenen Unternehmen zu differenzieren.

Überdies kann die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße für die Unternehmen, die einen vergleichsweise bedeutenderen Marktanteil besitzen als die übrigen Unternehmen auf dem betroffenen Markt, auf einem höheren Niveau festlegen. Damit trägt sie dem tatsächlichen Einfluss jedes Unternehmens auf den Markt Rechnung. Dieser Gesichtspunkt ist nämlich Ausdruck der größeren Verantwortung, die Unternehmen mit einem vergleichsweise bedeutenderen Marktanteil als die übrigen Unternehmen für die Schädigung des Wettbewerbs und letztlich der Verbraucher durch die Bildung eines geheimen Kartells tragen.

(vgl. Randnrn. 146, 149-150, 154)

6.      Aus der Beschreibung der besonders schweren Zuwiderhandlungen in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, ergibt sich, dass Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die insbesondere auf die Festlegung von Preiszielen oder die Aufteilung von Marktanteilen gerichtet sind, allein schon aufgrund ihrer Natur als „besonders schwer“ eingestuft werden können, ohne dass die Kommission eine konkrete Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen muss. Ferner gehören horizontale Preisabsprachen zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und können daher bereits als solche als besonders schwere Verstöße eingestuft werden.

(vgl. Randnr. 166)

7.      Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist. Im Kontext der Berechnung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln impliziert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Kommission die Geldbuße im Verhältnis zu den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei in schlüssiger und objektiv gerechtfertigter Weise bewerten muss.

(vgl. Randnr. 175)