Language of document : ECLI:EU:C:2013:142

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

7. März 2013(*)

„Umwelt – Abfälle – Gefährliche Abfälle – Richtlinie 2008/98/EG – Mit CCA(Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösungen behandelte ehemalige Telefonmasten – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) – Verzeichnis der Verwendungen von behandeltem Holz in Anhang XVII der REACH-Verordnung – Ehemalige Telefonmasten, die als Bauteile für Stege verwendet werden“

In der Rechtssache C‑358/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 6. Juli 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juli 2011, in dem Verfahren

Lapin elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskuksen liikenne ja infrastruktuuri ‑vastuualue

gegen

Lapin luonnonsuojelupiiri ry,

weitere Beteiligte:

Lapin elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskuksen ympäristö ja luonnonvarat ‑vastuualue,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis, J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Lapin elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskuksen liikenne ja infrastruktuuri ‑vastuualue, vertreten durch A. Siponen, asianajaja,

–        des Lapin luonnonsuojelupiiri ry, vertreten durch S. Hänninen und T. Pasma als Präsidentin bzw. Sekretärin dieses Vereins,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Koskinen und A. Marghelis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. Dezember 2012

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1, und – Berichtigung – ABl. 2007, L 136, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 (ABl. L 164, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: REACH-Verordnung).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Lapin elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskuksen liikenne ja infrastruktuuri ‑vastuualue (Zentralamt für Gewerbe, Verkehr und Umwelt Lappland, Zuständigkeitsbereich „Umwelt und natürliche Ressourcen“, im Folgenden: Liikenne ja infrastruktuuri ‑vastuualue) und dem Lapin luonnonsuojelupiiri ry (Naturschutzverein Lappland, im Folgenden: Lapin luonnonsuojelupiiri) wegen der Instandsetzung eines Pfades mit Stegen, deren Unterbau aus ehemaligen Telefonmasten aus mit einer sogenannten CCA(Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösung (im Folgenden: CCA-Lösung) behandeltem Holz besteht.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2008/98

3        In Art. 3 der Richtlinie 2008/98 ist bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Abfall‘ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

2.      ‚gefährlicher Abfall‘ Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist;

13.      ‚Wiederverwendung‘ jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren;

15.      ‚Verwertung‘ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmte Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;

…“

4        In Art. 6 („Ende der Abfalleigenschaft“) der Richtlinie 2008/98 ist bestimmt:

„(1)      Bestimmte festgelegte Abfälle sind nicht mehr als Abfälle im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a anzusehen, wenn sie ein Verwertungsverfahren, wozu auch ein Recyclingverfahren zu rechnen ist, durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfüllen, die gemäß den folgenden Bedingungen festzulegen sind:

a)      Der Stoff oder Gegenstand wird gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet;

b)      es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand oder eine Nachfrage danach;

c)      der Stoff oder Gegenstand erfüllt die technischen Anforderungen für die bestimmten Zwecke und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse und

d)      die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen.

Die Kriterien enthalten erforderlichenfalls Grenzwerte für Schadstoffe und tragen möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Stoffes oder Gegenstands Rechnung.

(2)      Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung, die die Annahme dieser Kriterien und die Festlegung der Abfälle betreffen, werden gemäß Artikel 39 Absatz 2 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Spezielle Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sind unter anderem mindestens für körniges Gesteinsmaterial, Papier, Glas, Metall, Reifen und Textilien in Betracht zu ziehen.

(4)      Wurden auf Gemeinschaftsebene keine Kriterien nach dem Verfahren in den Absätzen 1 und 2 festgelegt, so können die Mitgliedstaaten im Einzelfall entscheiden, ob bestimmte Abfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind. …“

5        Art. 7 („Abfallverzeichnis“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 lautet:

„Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Aktualisierung des durch die Entscheidung 2000/532/EG erstellten Abfallverzeichnisses betreffen, werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Das Abfallverzeichnis schließt gefährliche Abfälle ein und berücksichtigt den Ursprung und die Zusammensetzung der Abfälle und erforderlichenfalls die Grenzwerte der Konzentration gefährlicher Stoffe. Das Abfallverzeichnis ist hinsichtlich der Festlegung der Abfälle, die als gefährliche Abfälle einzustufen sind, verbindlich. Die Aufnahme eines Stoffs oder eines Gegenstands in die Liste bedeutet nicht, dass dieser Stoff oder Gegenstand unter allen Umständen als Abfall anzusehen ist. Ein Stoff oder Gegenstand ist nur als Abfall anzusehen, wenn er der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 entspricht.“

6        In Art. 13 der Richtlinie 2008/98 ist bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt …“

7        Art. 17 („Überwachung gefährlicher Abfälle“) der Richtlinie 2008/98 lautet:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erzeugung, die Sammlung und die Beförderung gefährlicher Abfälle sowie ihre Lagerung und ihre Behandlung unter Bedingungen vorgenommen werden, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherstellen, um die Bestimmungen des Artikels 13 einzuhalten; dazu gehören Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort und zu ihrer Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 35 und 36.“

 REACH-Verordnung

8        Art. 1 Abs. 1 der REACH-Verordnung lautet:

„Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.“

9        Art. 2 Abs. 2 der REACH-Verordnung lautet:

„Abfall im Sinne der Richtlinie [2008/98] gilt nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung.“

10      Art. 3 der REACH-Verordnung enthält in seinen Nrn. 1 bis 3 folgende Begriffsbestimmungen:

„1.      Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

2.      Gemisch: Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;

3.      Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“.

11      Unter Titel VIII („Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse“) Kapitel 1 („Allgemeines“) ist in Art. 67 Abs. 1 und 3 der REACH-Verordnung bestimmt:

„(1)      Ein Stoff als solcher, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßgaben dieser Beschränkung beachtet werden. …

(3)      Bis zum 1. Juni 2013 kann ein Mitgliedstaat bestehende Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, die strenger sind als die Beschränkungen nach Anhang XVII, beibehalten, sofern diese Beschränkungen im Einklang mit dem Vertrag mitgeteilt wurden. Die Kommission erstellt und veröffentlicht bis zum 1. Juni 2009 ein Verzeichnis dieser Beschränkungen.“

12      In Art. 68 der REACH-Verordnung ist bestimmt:

„(1)      Bringt die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen von Stoffen ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich, das gemeinschaftsweit behandelt werden muss, so wird Anhang XVII nach dem in Artikel 133 Absatz 4 genannten Verfahren geändert, indem … neue Beschränkungen … erlassen oder geltende Beschränkungen … geändert werden.

(2)      Für einen Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, der die Kriterien für die Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 erfüllt und von Verbrauchern verwendet werden könnte und für den von der Kommission Beschränkungen der Verwendung durch Verbraucher vorgeschlagen werden, wird Anhang XVII nach dem in Artikel 133 Absatz 4 genannten Verfahren geändert. Die Artikel 69 bis 73 finden keine Anwendung.“

13      Nach Art. 69 der REACH-Verordnung leitet die Kommission oder ein Mitgliedstaat, wenn nach ihrer bzw. seiner Auffassung die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt, das nicht angemessen beherrscht wird und das über bereits bestehende Maßnahmen hinaus gemeinschaftsweit behandelt werden muss, das Verfahren der Ausarbeitung neuer Beschränkungen ein.

14      Art. 128 der REACH-Verordnung lautet:

„(1)      Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen die Mitgliedstaaten die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines unter diese Verordnung fallenden Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, der dieser Verordnung und gegebenenfalls gemeinschaftlichen Rechtsakten zur Durchführung dieser Verordnung entspricht, nicht untersagen, beschränken oder behindern.

(2)      Diese Verordnung steht der Möglichkeit nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften für den Schutz der Arbeitnehmer, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in Fällen beibehalten oder einführen, in denen die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung mit dieser Verordnung nicht harmonisiert werden.“

15      In Art. 129 Abs. 1 der REACH-Verordnung ist bestimmt:

„Hat ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zur Annahme, dass hinsichtlich eines Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis auch bei Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sofortiges Handeln erforderlich ist, um die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu schützen, so kann er geeignete vorläufige Maßnahmen treffen. …“

16      Anhang XVII („Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse“) der REACH-Verordnung enthält in Spalte 1 eine Nr. 19 zu „Arsenverbindungen“. Die entsprechenden Beschränkungen wurden aus der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262, S. 201) übernommen.

17      Zu den genannten Verbindungen heißt es in Anhang XVII unter Nr. 19 in Spalte 2 („Beschränkungsbedingungen“):

„…

3.      Dürfen nicht als Holzschutzmittel verwendet werden. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in Verkehr gebracht werden.

4.      Abweichend von Absatz 3 bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

a)      Für Stoffe und Gemische für den Holzschutz: Diese dürfen lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, zum Einsatz kommen, sofern sie nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG zugelassen sind. Holz, das so behandelt ist, darf nicht in Verkehr gebracht werden, bevor das Schutzmittel vollständig fixiert ist.

b)      Mit CCA-Lösungen behandeltes Holz gemäß Buchstabe a darf für die gewerbliche und industrielle Verwendung in Verkehr gebracht werden, sofern die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Mensch oder Vieh erforderlich ist und ein Hautkontakt der allgemeinen Bevölkerung während der Einsatzdauer unwahrscheinlich ist:

–        als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,

–        in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,

–        als Strom- und Telekommunikationsmasten,

d)      Die Verwendung von behandeltem Holz nach Buchstabe a ist jedoch verboten:

–        in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,

–        in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,

5.      Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht wurde, kann bis zum Ende seiner Nutzungsdauer eingebaut bleiben und weiterverwendet werden.

6.      Mit CCA-Lösungen, Typ C, behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht wurde:

–        kann unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet werden,

–        kann unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen in Verkehr gebracht werden.

7.      Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass mit anderen Typen von CCA-Lösungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt wurde:

–        unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet wird,

–        unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen in Verkehr gebracht wird.“

 Finnisches Recht

 Gesetz Nr. 86/2000 über den Umweltschutz

18      Art. 7 („Verbot der Kontamination des Bodens“) des Gesetzes Nr. 86/2000 über den Umweltschutz in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung lautet:

„Abfall oder andere Stoffe sowie Organismen oder Mikroorganismen dürfen nicht im Boden zurückgelassen oder belassen werden, wenn dessen Beschaffenheit dadurch so verschlechtert würde, dass dies eine Gefährdung oder Schädigung der Gesundheit oder der Umwelt, eine erhebliche Minderung des Erholungswerts oder eine vergleichbare Beeinträchtigung öffentlicher oder privater Interessen zur Folge haben könnte. …“

19      In Art. 28 dieses Gesetzes ist bestimmt:

„Jede Tätigkeit, mit der die Gefahr einer Verschmutzung der Umwelt verbunden ist, bedarf einer Genehmigung (Umweltgenehmigung). Welche Tätigkeiten im Einzelnen genehmigungsbedürftig sind, wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

Einer Umweltgenehmigung bedarf ferner:

1.      jede Tätigkeit, mit der eine Verschmutzung der Gewässer einhergehen kann, wenn für das betreffende Vorhaben keine vorherige Erlaubnis gemäß dem Wassergesetz erforderlich ist;

4.      die industrielle oder gewerbliche Behandlung von Abfällen, die in den Anwendungsbereich des Abfallgesetzes fallen.“

 Rechtsverordnung Nr. 647/2009 der Regierung zur Regelung von Ausnahmen von einigen Bestimmungen von Anhang XVII der REACH-Verordnung

20      Art. 1 der Rechtsverordnung Nr. 647/2009 der Regierung zur Regelung von Ausnahmen von einigen Bestimmungen von Anhang XVII der REACH-Verordnung lautet:

„Nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Rechtsverordnung wird von den in Anhang XVII der REACH-Verordnung vorgesehenen Beschränkungen im Sinne von Art. 67 dieser Verordnung für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische und bestimmter gefährlicher Erzeugnisse abgewichen.“

21      Zu Arsenverbindungen enthält der Anhang der genannten Rechtsverordnung der Regierung folgende Bestimmung:

„Abweichend von Nr. 19 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung darf mit CCA-Lösungen, Typ B, behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 genutzt wurde, unter den in Abs. 4 Buchst. b, c und d von Nr. 19 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung genannten Bedingungen in Verkehr gebracht, verwendet und wiederverwendet werden.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22      Das Liikenne ja infrastruktuuri ‑vastuualue beschloss 2008 die Instandsetzung des 35 km langen Pfades, der das Dorf Raittijärvi (Lappland) mit der nächsten Straße verbindet und teilweise durch das Gebiet „Natura 2000“ führt. Dabei sollten u. a. Holzstege errichtet werden, um in feuchten Gebieten außerhalb der Winterzeit die Durchfahrt von Quads zu erleichtern. Der Unterbau der Stege besteht aus ehemaligen Telefonmasten, die für ihre frühere Verwendung mit einer CCA-Lösung behandelt worden waren.

23      Der Verein Lapin luonnonsuojelupiiri, der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertritt die Auffassung, diese Masten seien gefährlicher Abfall, und beantragte deshalb beim Lapin ympäristökeskus, jetzt Lapin elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskuksen ympäristö ja luonnonvarat ‑vastuualue (Umweltzentrum Lappland), die Verwendung dieses Materials zu untersagen. Da dieser Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2009 abgelehnt wurde, rief der Verein das Vaasan hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Vaasa) an, das diesen ablehnenden Bescheid wiederum mit Urteil vom 9. Oktober 2009 für nichtig erklärte.

24      Das Liikenne ja infrastruktuuri ‑vastuualue legte gegen das genannte Urteil beim Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) ein Rechtsmittel ein.

25      Das vorlegende Gericht fragt sich u. a., ob für die Verwendung von mit einer CCA-Lösung behandelten ehemaligen Telefonmasten eine Umweltgenehmigung im Sinne des Gesetzes Nr. 86/2000 erforderlich ist. Es komme insoweit darauf an, ob es sich bei solchen nun als Unterbau verwendeten Masten, obwohl die REACH-Verordnung die Verwendung von so behandeltem Holz erlaube, um Abfall handele, und zwar um gefährlichen, oder ob die Masten diese Eigenschaft wegen der genannten Wiederverwendung verloren hätten.

26      Das Korkein hallinto-oikeus hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Kann aus dem Umstand, dass Abfall als gefährlicher Abfall eingestuft wurde, unmittelbar geschlossen werden, dass die Verwendung des Stoffes oder Erzeugnisses insgesamt zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/98 führt? Kann auch gefährlicher Abfall seine Eigenschaft als Abfall verlieren, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 erfüllt sind?

2.      Ist bei der Auslegung des Begriffs „Abfall“, insbesondere bei der Beurteilung der Pflicht zur Entsorgung des Stoffes oder Erzeugnisses, dem Umstand Bedeutung zuzumessen, dass die Wiederverwendung des Erzeugnisses, das Gegenstand der Beurteilung ist, nach dem in Art. 67 der REACH-Verordnung genannten Anhang XVII unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist? Wenn ja, welche Bedeutung ist diesem Umstand zuzumessen?

3.      Wurden mit Art. 67 der REACH-Verordnung die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung im Sinne des Art. 128 Abs. 2 der REACH-Verordnung harmonisiert, so dass die Verwendung der in Anhang XVII aufgeführten Zubereitungen und Erzeugnisse nicht auf der Grundlage nationaler Umweltschutzvorschriften verhindert werden kann, wenn diese Beschränkungen nicht in dem von der Kommission erstellten Verzeichnis nach Art. 67 Abs. 3 der REACH-Verordnung veröffentlicht worden sind?

4.      Ist die in Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. b der REACH-Verordnung enthaltene Aufzählung der Verwendungszwecke für mit einer CCA-Lösung behandeltes Holz dahin auszulegen, dass darin alle Verwendungszwecke abschließend aufgeführt sind?

5.      Kann die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verwendung des Holzes als Unterbau eines Holzstegs mit den Verwendungszwecken gleichgestellt werden, die in der in Frage 4 genannten Aufzählung aufgeführt sind, so dass diese Verwendung auf der Grundlage von Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. b der REACH-Verordnung erlaubt werden kann, sofern die übrigen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind?

6.      Welche Umstände sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das Risiko eines wiederholten Hautkontakts im Sinne von Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. d der REACH-Verordnung besteht?

7.      Ist mit dem Ausdruck „möglich“, der in der in Frage 6 genannten Bestimmung enthalten ist, gemeint, dass der wiederholte Hautkontakt theoretisch möglich sein muss, oder aber, dass er wenigstens in gewissem Maße wahrscheinlich sein muss?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

27      Wie sich aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens ergibt, ist Hintergrund des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits, dass nach der REACH-Verordnung bestimmte Verwendungen der in Rede stehenden Telefonmasten, auch wenn diese mit einem gefährlichen Stoff im Sinne dieser Verordnung behandelt worden sind, in bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen zulässig sind und es sich bei den Stegen des in Rede stehenden Pfades möglicherweise um eine solche zulässige Verwendung handelt.

28      Der Gerichtshof hat sich daher zunächst zu den Fragen nach der Auslegung der REACH-Verordnung zu äußern, einer Regelung, die von der Abfallregelung unabhängig ist, zumal Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98 nach Art. 2 Abs. 2 der REACH-Verordnung nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne von deren Art. 3 gilt.

29      Da das vorlegende Gericht auf ein Ersuchen des Gerichtshofs gemäß Art. 104 § 5 der Verfahrensordnung in der zu dem Zeitpunkt, in dem dieses ergangen ist, gültigen Fassung klargestellt hat, dass es nicht nur das zur Zeit des Sachverhalts, sondern auch das zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht zu berücksichtigen habe, sind bei der Beantwortung der Vorlagefragen die im Ausgangsverfahren einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/98 und der REACH-Verordnung anzuwenden.

 Zur dritten Frage

30      Mit seiner dritten Frage, die als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 67 und 128 der REACH-Verordnung dahin auszulegen sind, dass mit dieser Verordnung die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen wie Arsenverbindungen harmonisiert werden, für die im Übrigen eine Beschränkung gemäß Anhang XVII dieser Verordnung gilt.

31      Hierzu ist festzustellen, dass es nach Art. 1 Abs. 1 der REACH-Verordnung deren Zweck ist, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern (Urteil vom 7. Juli 2009, S.P.C.M. u. a., C‑558/07, Slg. 2009, I‑5783, Randnr. 35).

32      Wie die Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wird der freie Verkehr im Binnenmarkt durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 128 Abs. 1 der REACH-Verordnung gewährleistet, die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines unter diese Verordnung fallenden Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, der dieser Verordnung und gegebenenfalls gemeinschaftlichen Rechtsakten zur Durchführung dieser Verordnung entspricht, nicht zu untersagen, zu beschränken oder zu behindern. Nach Art. 128 Abs. 2 der REACH-Verordnung steht diese Verpflichtung aber nicht der Möglichkeit entgegen, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften für den Schutz der Arbeitnehmer, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in Fällen beibehalten oder einführen, in denen die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung mit dieser Verordnung nicht harmonisiert werden.

33      Aus diesen Bestimmungen geht also hervor, dass der Unionsgesetzgeber die genannten Anforderungen in bestimmten Fällen, u. a. dem des Art. 67 Abs. 1 der REACH-Verordnung, harmonisieren wollte.

34      Nach dieser letztgenannten Bestimmung darf ein Stoff als solcher, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, nämlich nicht hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßgaben dieser Beschränkung nicht beachtet werden.

35      Folglich können für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Stoffes im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der REACH-Verordnung keine anderen Bedingungen festgelegt werden als diejenigen, die in diesem Artikel enthalten sind und die, wie aus Art. 68 Abs. 1 und Art. 69 dieser Verordnung hervorgeht, festgelegt worden sind, weil „gemeinschaftsweit gehandelt“ werden muss.

36      Zu Art. 67 Abs. 3 der REACH-Verordnung ist festzustellen, dass er es den Mitgliedstaaten zwar erlaubt, bestehende Beschränkungen, die strenger sind als die Beschränkungen nach Anhang XVII, beizubehalten, aber nur vorübergehend, nämlich bis zum 1. Juni 2013, und unter der Voraussetzung, dass sie der Kommission mitgeteilt worden sind, was die Republik Finnland, wie sie selbst einräumt, nicht getan hat. Der vorübergehende und bedingte Charakter dieser Maßnahme kann nicht in Frage stellen, dass Art. 67 Abs. 1 der REACH-Verordnung eine Harmonisierung vornimmt.

37      Will ein Mitgliedstaat für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, für den eine Beschränkung gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung gilt, neue Bedingungen festlegen, so kann er dies also nur gemäß Art. 129 Abs. 1 dieser Verordnung tun, um auf eine Situation zu reagieren, in der zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt sofortiges Handeln erforderlich ist, oder gemäß Art. 114 Abs. 5 AEUV auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, u. a. über den Schutz der Umwelt. Die Festlegung anderer Bedingungen durch die Mitgliedstaaten wäre mit dem Ziel der genannten Verordnung unvereinbar (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2005, Cindu Chemicals u. a., C‑281/03 und C‑282/03, Slg. 2005, I‑8069, Randnr. 44).

38      Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Art. 67 und 128 der REACH-Verordnung dahin auszulegen sind, dass die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen wie Arsenverbindungen, für die eine Beschränkung gemäß Anhang XVII dieser Verordnung gilt, durch das Unionsrecht harmonisiert werden.

 Zur vierten und zur fünften Frage

39      Mit seiner vierten und seiner fünften Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. b der REACH-Verordnung, in dem die zulässigen Verwendungen von mit einer CCA-Lösung behandeltem Holz aufgezählt sind, dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung abschließend ist und sich somit nicht auf andere als die dort aufgezählten Verwendungen ausdehnen lässt.

40      Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 der REACH-Verordnung legt die Ausnahmen von Abs. 3 dieser Nummer fest, der die Verwendung von Arsenverbindungen als Holzschutzmittel verbietet.

41      Die Ausnahme dieses Abs. 4 ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Ziel dieser Bestimmung unbedingt eng auszulegen.

42      Es ist nämlich unstreitig, dass der Unionsgesetzgeber, wie u. a. aus dem Titel von Anhang XVII der REACH-Verordnung und den Art. 68 und 69 dieser Verordnung hervorgeht, bei der Aufnahme der Arsenverbindungen in diesen Anhang davon ausgegangen ist, dass diese Stoffe ein nicht beherrschtes, ja unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen. Die Ausnahmen von der Verwendung eines solchen Stoffes können daher nicht weit ausgelegt werden.

43      Die Liste der zulässigen Verwendungen von mit einer CCA-Lösung behandeltem Holz in Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. b der REACH-Verordnung ist folglich abschließend.

44      Was die Verwendung des Holzes bei den Arbeiten angeht, wegen denen der Ausgangsrechtsstreit entstanden ist, geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, insbesondere aus den sich darunter befindenden Fotos, nicht hervor, dass die in Rede stehenden Stege – insbesondere hinsichtlich ihres Aufbaus und ihrer Funktion – andere Merkmale aufwiesen als irgendeine Brücke oder irgendwelche Brückenbauarbeiten, die für den Bau einer Straße erforderlich sind. Die Prüfung der Frage, ob die Verwendung der in Rede stehenden Telefonmasten als Unterbau der Stege tatsächlich unter die Verwendungen fällt, die in der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Liste aufgeführt sind, ist jedoch allein Sache des nationalen Richters.

45      Somit ist auf die vierte und auf die fünfte Frage zu antworten, dass Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. b der REACH-Verordnung, in dem die – ausnahmsweise – zulässigen Verwendungen von mit einer CCA-Lösung behandeltem Holz aufgezählt sind, dahin auszulegen ist, dass die Aufzählung in dieser Bestimmung abschließend ist und diese Ausnahme daher nicht auf andere Fälle als die dort aufgezählten angewandt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits die in Rede stehende Verwendung der Telefonmasten als Unterbau für Stege tatsächlich unter die in der genannten Bestimmung aufgezählten Verwendungen fällt.

 Zur sechsten und zur siebten Frage

46      Mit seiner sechsten und seiner siebten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Tragweite Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der REACH-Verordnung hat, wonach die Verwendung von mit einer CCA-Lösung behandeltem Holz in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts verboten ist.

47      Wie die Generalanwältin in den Nrn. 45 und 46 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wollte der Unionsgesetzgeber beim Verbot der Verwendung solchen Holzes nicht bloß auf das Vorliegen eines Hautkontaktrisikos abstellen, da sich ein solches in der Praxis niemals vollständig ausschließen lässt. Es ist also der wiederholte Kontakt, der das in Rede stehende Verbot rechtfertigt.

48      Angesichts der Ziele der REACH-Verordnung, wie sie in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen worden sind, muss die Gefahr, auf die so abgestellt wird, darin bestehen, dass die betreffende allgemeine Bevölkerung wegen der Häufigkeit des Hautkontakts einer Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgesetzt ist.

49      Insoweit ist festzustellen, dass nach Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. b der REACH-Verordnung mit einer CCA-Lösung behandeltes Holz für die gewerbliche und industrielle Verwendung nur in Verkehr gebracht werden darf, sofern ein Hautkontakt der allgemeinen Bevölkerung mit dem Holz während der Einsatzdauer unwahrscheinlich ist.

50      Das Verbot des Anhangs XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der REACH-Verordnung muss also für alle Fälle gelten, bei denen es wahrscheinlich zu einem wiederholten Kontakt der Haut mit dem mit einer CCA-Lösung behandelten Holz kommt.

51      Bei der Beurteilung dieser Wahrscheinlichkeit kommt es bei den zulässigen Verwendungen von mit einer CCA-Lösung behandeltem Holz mithin auf die konkreten Umstände der Verwendung an. Unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits könnte für diese Wahrscheinlichkeit u. a. maßgeblich sein, auf welche Weise die Telefonmasten in die Stege integriert sind oder auf welche verschiedenen Arten Letztere benutzt werden. Bilden die Masten nämlich lediglich den Unterbau der Stege, ohne deren gewöhnlich von den Nutzern benutzte Fahrbahn darzustellen, dürfte es unwahrscheinlich sein, dass die Haut dieser Nutzer wiederholt mit dem behandelten Holz in Kontakt kommt. Diese Bewertung vorzunehmen, ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.

52      Folglich ist auf die sechste und die siebte Frage zu antworten, dass Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der REACH-Verordnung, wonach die Verwendung von mit einer CCA-Lösung behandeltem Holz in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts verboten ist, dahin auszulegen ist, dass das in Rede stehende Verbot für alle Fälle gelten muss, bei denen es wahrscheinlich zu einem wiederholten Kontakt der Haut mit dem mit einer CCA-Lösung behandelten Holz kommt, wobei diese Wahrscheinlichkeit bei der jeweiligen Verwendung des Holzes nach den konkreten Umständen der normalen Verwendung zu bestimmen ist, was Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 Zur ersten Frage

53      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Erfordernis des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/98, nämlich, dass die Verwendung von Abfall insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führen darf, wenn dieser nach einem Verwertungs- oder Recyclingverfahren nicht mehr als Abfall anzusehen sein soll, bedeutet, dass Letzteres bei gefährlichem Abfall ausgeschlossen ist.

54      Das vorlegende Gericht ist bei dieser Frage davon ausgegangen, dass die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Telefonmasten nach Beendigung ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98 geworden sind und dass ihre neue Zweckbestimmung als Unterbau von Stegen nur dann den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen kann, wenn sie unter den Bedingungen von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie ihre Eigenschaft als Abfall verloren haben, insbesondere ihre Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt.

55      Wie die Generalanwältin in Nr. 67 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, legt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/98 aber lediglich die Bedingungen fest, die spezifische Kriterien erfüllen müssen, anhand deren sich ermitteln lässt, welche Abfälle nach einem Verwertungs- oder Recyclingverfahren nicht mehr als Abfälle im Sinne von Art. 3 Nr. 1 dieser Richtlinie anzusehen sind. Mithin lässt sich nicht bereits anhand solcher Bedingungen unmittelbar ermitteln, dass bestimmte Abfälle nicht mehr als solche anzusehen sind. Im Übrigen ist unstreitig, dass im Unionsrecht für Holz, das unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits behandelt worden ist, solche spezifischen Kriterien nicht festgelegt worden sind.

56      Allerdings können die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98, wenn auf Unionsebene keine Kriterien festgelegt wurden, im Einzelfall entscheiden, ob bestimmte Abfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist also nach der geltenden Rechtsprechung zu prüfen, ob als gefährlich eingestufter Abfall nicht mehr als Abfall eingestuft werden kann – was weder Art. 6 der Richtlinie 2008/98 noch eine andere Bestimmung dieser Richtlinie ausschließt.

57      Insoweit ist festzustellen, dass auch dann, wenn Abfall einem vollständigen Verwertungsverfahren unterzogen worden ist, das zur Folge hat, dass der betreffende Stoff die gleichen Eigenschaften und Merkmale wie ein Rohstoff angenommen hat, dieser Stoff noch als Abfall angesehen werden kann, wenn sein Besitzer sich gemäß der Definition von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 seiner entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C‑418/97 und C‑419/97, Slg. 2000, I‑4475, Randnr. 94, und vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, C‑9/00, Slg. 2002, I‑3533, Randnr. 46). Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die insofern erforderlichen Beurteilungen vorzunehmen.

58      Die Tatsache, dass ein Stoff das Ergebnis eines Verwertungsverfahrens im Sinne der Richtlinie 2008/98 ist, ist nur einer der Umstände, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob es sich bei diesem Stoff noch um Abfall handelt, erlaubt jedoch nicht ohne Weiteres eine entsprechende endgültige Schlussfolgerung (Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 97).

59      Um zu ermitteln, ob der in Rede stehende Gegenstand durch ein Verwertungsverfahren in ein verwendbares Erzeugnis verwandelt werden kann, ist anhand aller Umstände des Falles zu prüfen, ob er in Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2008/98, wie sie u. a. in deren Art. 1 und 13 genannt sind, verwendet werden kann, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden und die Umwelt zu schädigen.

60      Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass das Unionsrecht es nicht grundsätzlich ausschließt, dass als gefährlich eingestufter Abfall nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98 eingestuft wird, wenn er durch ein Verwertungsverfahren verwendbar gemacht werden kann, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und die Umwelt geschädigt wird, und außerdem nicht festgestellt wird, dass sich der Besitzer des in Rede stehenden Gegenstands im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie entledigt, entledigen will oder entledigen muss, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 Zur zweiten Frage

61      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die REACH-Verordnung, insbesondere ihr Anhang XVII, soweit sie die Verwendung von mit CCA-Lösungen behandeltem Holz unter bestimmten Bedingungen zulässt, für die Beantwortung der Frage von Bedeutung ist, ob solches Holz nicht mehr als Abfall angesehen werden kann, weil sich sein Besitzer, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, seiner nicht mehr im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 entledigen muss.

62      Wie in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist es Zweck der REACH-Verordnung, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen. Angesichts dieses Ziels ist anzunehmen, dass der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er Verwendungen von mit CCA-Lösungen behandeltem Holz unter bestimmten Bedingungen zugelassen hat, davon ausgegangen ist, dass, auch wenn eine solche Behandlung mit einem gefährlichen Stoff erfolgt ist, für den gemäß der genannten Verordnung Beschränkungen gelten, diese Gefährlichkeit, wenn diese Verwendungen beschränkt sind, nicht geeignet ist, dieses hohe Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu beeinträchtigen.

63      Die Abfallbewirtschaftung hat aber nach Art. 13 der Richtlinie 2008/98 mit einem vergleichbaren Ziel zu erfolgen, nämlich ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt. Daher kann bei der Beurteilung der Frage, ob diese Anforderung erfüllt ist, durchaus berücksichtigt werden, dass gefährlicher Abfall, weil seine Verwertung in Form einer gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung erlaubten Verwendung erfolgt und sich sein Besitzer daher nicht mehr im Sinne von Art. 3 Nr. 1 dieser Richtlinie seiner entledigen muss, nicht mehr als Abfall eingestuft wird.

64      Somit ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die REACH-Verordnung, insbesondere ihr Anhang XVII, soweit sie die Verwendung von mit CCA-Lösungen behandeltem Holz unter bestimmten Bedingungen zulässt, unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits für die Beantwortung der Frage, ob solches Holz nicht mehr als Abfall angesehen werden kann, weil sich sein Besitzer, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, seiner nicht mehr im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 entledigen muss, von Bedeutung ist.

 Kosten

65      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Das Unionsrecht schließt es nicht grundsätzlich aus, dass als gefährlich eingestufter Abfall nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien eingestuft wird, wenn er durch ein Verwertungsverfahren verwendbar gemacht werden kann, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und die Umwelt geschädigt wird, und außerdem nicht festgestellt wird, dass sich der Besitzer des in Rede stehenden Gegenstands im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der genannten Richtlinie entledigt, entledigen will oder entledigen muss, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2.      Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission in der durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 geänderten Fassung, insbesondere ihr Anhang XVII, ist, soweit sie die Verwendung von mit einer sogenannten „CCA“(Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösung behandeltem Holz unter bestimmten Bedingungen zulässt, unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits für die Beantwortung der Frage, ob solches Holz nicht mehr als Abfall angesehen werden kann, weil sich sein Besitzer, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, seiner nicht mehr im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 entledigen muss, von Bedeutung.

3.      Die Art. 67 und 128 der Verordnung Nr. 1907/2006 in der durch die Verordnung Nr. 552/2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen wie Arsenverbindungen, für die eine Beschränkung gemäß Anhang XVII dieser Verordnung gilt, durch das Unionsrecht harmonisiert werden.

4.      Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 1907/2006 in der durch die Verordnung Nr. 552/2009 geänderten Fassung, in dem die – ausnahmsweise – zulässigen Verwendungen von mit einer sogenannten „CCA“(Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösung behandeltem Holz aufgezählt sind, ist dahin auszulegen, dass die Aufzählung in dieser Bestimmung abschließend ist und diese Ausnahme daher nicht auf andere Fälle als die dort aufgezählten angewandt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits die in Rede stehende Verwendung der Telefonmasten als Unterbau für Stege tatsächlich unter die in der genannten Bestimmung aufgezählten Verwendungen fällt.

5.      Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1907/2006 in der durch die Verordnung Nr. 552/2009 geänderten Fassung, wonach die Verwendung von mit einer sogenannten „CCA“(Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösung behandeltem Holz in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts verboten ist, ist dahin auszulegen, dass das in Rede stehende Verbot für alle Fälle gelten muss, bei denen es wahrscheinlich zu einem wiederholten Kontakt der Haut mit dem mit einer CCA-Lösung behandelten Holz kommt, wobei diese Wahrscheinlichkeit bei der jeweiligen Verwendung des Holzes nach den konkreten Umständen der normalen Verwendung zu bestimmen ist, was Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Finnisch.