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Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 28. November 2011 - ITV Broadcasting Limited u. a./TV Catch Up Limited

(Rechtssache C-607/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: ITV Broadcasting Limited u. a.

Beklagte: TV Catch Up Limited

Vorlagefrage

Zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft:

Erstreckt sich das Recht, "die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zu erlauben oder zu verbieten auf den Fall, dass

1.    die Urheber die Einbeziehung ihrer Werke in eine terrestrisch ausgestrahlte frei zugängliche Fernsehsendung erlauben, die dazu bestimmt ist, entweder im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder innerhalb eines geografischen Gebiets in einem Mitgliedstaat empfangen zu werden,

2.    ein Dritter (d. h. eine andere Einrichtung als das ursprüngliche Sendeunternehmen) einen Dienst bereitstellt, in dessen Rahmen individuelle Abonnenten in dem bestimmungsgemäßen Empfangsgebiet, die die Sendung rechtmäßig mit einem Fernsehempfangsgerät bei sich zu Hause empfangen könnten, sich beim Server des Dritten einloggen und den Inhalt der Sendung im Wege eines Internet-Streamings empfangen können?

Spielt es für die Beantwortung der vorstehenden Frage eine Rolle,

ob der Server des Dritten ausschließlich eine "Einzel"-Verbindung zu jedem Abonnenten ermöglicht, sodass der individuelle Abonnent seine eigene Internetverbindung zu dem Server herstellt und jedes vom Server in das Internet abgehende Datenpaket nur an einen einzigen Abonnenten adressiert ist,

ob der Dienst des Dritten durch Werbung finanziert wird, die vorgeschaltet (d. h. in dem Zeitraum nach Einloggen des Abonnenten bis zum Beginn des Empfangs des Sendeinhalts) oder skinintegriert (d. h. in dem Fenster der Betrachtungssoftware, mit der das empfangene Programm auf dem Betrachtungsgerät des Abonnenten dargestellt wird, aber außerhalb des Programmbilds) erscheint, die in der Sendung eingeschlossene ursprüngliche Werbung dem Abonnenten hingegen an der Stelle der Sendung angezeigt wird, an der sie das Sendeunternehmen im Sendeablauf einfügt,

ob die zwischengeschaltete Einrichtung

einen anderen Dienst als das ursprüngliche Sendeunternehmen erbringt und damit mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb um Zuschauer tätig wird oder

mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb um Werbeeinnahmen tätig wird?

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1 - ABl. L 167, S. 10.