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Rechtsmittel, eingelegt am 2. September 2014 von der Quimitécnica.com – Comércio e Indústria Química, SA, und der José de Mello – Sociedade Gestora de Participações Sociais, SA, gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 26. Juni 2014 in der Rechtssache T-564/10, Quimitécnica.com und de Mello/Kommission

(Rechtssache C-415/14 P)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Quimitécnica.com – Comércio e Indústria Química, SA, und José de Mello – Sociedade Gestora de Participações Sociais, SA, (Prozessbevollmächtigter: J. Calheiros, advogado)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2014 (T-564/10) aufzuheben, mit dem die gegen die Europäische Kommission erhobene Klage der Rechtsmittelführerinnen abgewiesen wurde, mit der die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die von ihrem Rechnungsführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 getroffen worden war, beantragt wurde, soweit darin verlangt wird, dass die gemäß Art. 85 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2342/20021 zu stellende finanzielle Sicherheit von einer Bank mit einem langfristigen „AA“-Rating stammen muss, und die Rechtsmittelführerinnen zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission verurteilt wurden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

nach der Aufhebung des angefochtenen Urteils den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Rechtsmittelführerinnen stattzugeben und demzufolge die Entscheidung der Kommission, die von ihrem Rechnungsführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 getroffen wurde, teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin verlangt wird, dass die gemäß Art. 85 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2342/2002 zu stellende finanzielle Sicherheit von einer Bank mit einem langfristigen „AA“-Rating stammen muss.

der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

1. Erster Rechtsmittelgrund – Rechtsfehler bei der Begründung des angefochtenen Urteils, mit dem das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in der beim Gericht erhobenen Klage betreffend das Fehlen einer Begründung der Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2010, soweit darin die Stellung einer finanziellen Sicherheit durch eine Bank mit einem langfristigen „AA“-Rating verlangt wird, zurückgewiesen wurde

- Im angefochtenen Urteil werde anerkannt, dass die Entscheidung vom 8. Oktober 2010 keine ausdrückliche Begründung hinsichtlich der Rating-Anforderungen für die die Sicherheit stellende Bank enthalte. Es werde jedoch ausgeführt, dass sich die Grundlage der Überlegungen der Kommission aus dieser Anforderung selbst ergebe.

- Gemäß Art. 296 AEUV seien sämtliche Akte, einschließlich der Entscheidungen, zwingend mit einer Begründung zu versehen.

- Die „Grundlage der Überlegungen der Kommission“ müsse sich aus der Begründung der Entscheidung ergeben und nicht aus dem angefochtenen Akt selbst.

- Dies gelte erst recht angesichts der Tatsache, dass der „Schutz der finanziellen Interessen der Union“, der die „Grundlage der Überlegungen der Kommission“ gebildet habe, in angemessener Weise gewährleistet werden könnte, namentlich durch die Banksicherheit, die die Rechtsmittelführerinnen in dem am 3. September 2010 an die Kommission gesandten Schreiben vorgeschlagen hätten.

- Außerdem habe es sich bereits im Jahre 2010, in dem die Kommission die Anforderung aufgestellt habe, als völlig unpassend erwiesen, als Kriterium für die Stellung einer Banksicherheit lediglich das Rating zu wählen, weshalb dieses Kriterium, da es objektiv fragwürdig sei, einer stärkeren, klaren und ausdrücklichen Begründung bedürfe.

- Auch aufgrund der Tatsache, dass die zusätzliche Frist für die Zahlung im Rahmen einer Ermessensausübung gewährt worden sei, seien die Anforderungen an die Begründung stets höher als im Rahmen von gebundenen Entscheidungen.

- In der Entscheidung werde zudem keine Gemeinschaftsbestimmung angeführt, aus der sich eine solche Anforderung ergäbe.

- Da die Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2010, wie im angefochtenen Urteil anerkannt werde, keine ausdrückliche Begründung für die Anforderung hinsichtlich des Ratings der die Sicherheit stellenden Bank enthalte, sei im angefochtenen Urteil zu Unrecht festgestellt worden, dass der angefochtene Akt nicht mit dem von den Rechtsmittelführerinnen in ihrer Klage vor dem Gericht geltend gemachten Mangel des Fehlens einer Begründung behaftet sei.

2. Zweiter Rechtsmittelgrund - Rechtsfehler bei der Begründung des angefochtenen Urteils insoweit, als das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in der beim Gericht erhobenen Klage betreffend einen Verstoß gegen den Vertrag zurückgewiesen wurde – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

- Aus Art. 85 der Verordnung Nr. 2342/2002 ergebe sich, dass die auf Gemeinschaftsebene für die Entscheidung zuständige Stelle (hier, der Rechnungsführer), wenn die in diesem Artikel genannten Anforderungen und Voraussetzungen erfüllt seien, den von dem betreffenden Unternehmen gestellten Antrag auf Zahlung innerhalb einer bestimmten zusätzlichen Frist prüfen müsse und diesem Antrag stattgeben müsse, sofern diese Anforderungen und die rechtlichen Voraussetzungen für dieses Zugeständnis erfüllt seien.

- Das „weite Ermessen“, das dem Rechnungsführer der Kommission nach Art. 85 der Verordnung eingeräumt werde, beziehe sich auf die Prüfung des von dem betreffenden Unternehmen gestellten Antrags auf Zahlung innerhalb einer bestimmten zusätzlichen Frist und die Entscheidung über diesen Antrag und nicht auf die Art der Banksicherheit, die der Rechnungsführer der Kommission für akzeptabel halte. Für die Überprüfung des angefochtenen Aktes genüge es daher nicht, zu prüfen, ob dieser zur Erreichung der verfolgten Ziele offensichtlich ungeeignet sei, wie im angefochtenen Urteil fälschlicherweise angenommen worden sei.

- Eine auf erstes Anfordern zu zahlende Sicherheit nach dem von der Kommission verlangten Muster, die von einem Kreditinstitut gestellt worden sei, stelle eine angemessene und geeignete Art der Sicherheit für die Zahlung der geschuldeten Beträge dar. Daher akzeptiere auch das gesamte portugiesische Justizsystem (und allgemein auch die Justizsysteme der anderen Länder der Europäischen Union) für die verschiedensten Zwecke die Stellung einer Banksicherheit, einschließlich zur Aussetzung der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen, u. a. einer eventuell von der Kommission vor den nationalen Gerichten betriebenen Vollstreckung zur Eintreibung einer nicht gezahlten Geldbuße.

- Im vorliegenden Fall würde die von den Rechtsmittelführerinnen vorgeschlagene (und von der Kommission nicht akzeptierte) Sicherheit von der Banco Comercial Português, S. A., gestellt, einem Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union, das den von den Gemeinschaftsorganen festgelegten Aufsichts- und Konsolidierungsregelungen unterliege. Daher scheine nichts zu rechtfertigen, dass zur Wahrung der Rechte der Gemeinschaften die Möglichkeit, dass die Sicherheit von der genannten Bank gestellt werde, verweigert und die Stellung der Sicherheit durch eine Bank mit einem langfristigen „AA“-Rating verlangt werde.

- Hinzu kämen ferner die allseits bekannten konjunkturellen Umstände, nämlich dass die Ratings der portugiesischen Banken durch die Änderung des Ratings der Portugiesischen Republik in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Dies habe dazu geführt, dass es keine in Portugal angesiedelte Bank mehr gebe, die die in der Entscheidung der Kommission verlangten Rating-Kriterien (langfristiges „AA“-Rating) erfülle. Diese Umstände seien im angefochtenen Urteil unter der Überschrift „Dem Rechtsstreit zugrundeliegender Sachverhalt“ genannt worden, in der Begründung dieses Urteils jedoch nicht berücksichtigt worden.

- Die Entscheidung der Kommission erfülle somit nicht das Kriterium der Erforderlichkeit (das einen wichtigen Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstelle), da die Kommission unter den möglichen Maßnahmen diejenige ausgewählt habe, die die Interessen der Rechtsmittelführerinnen bei der damaligen Konjunkturlage am stärksten verletzt habe.

- Folglich bestehe ein klares Missverhältnis zwischen der Anforderung der Kommission (von einer europäischen Bank mit einem langfristigen „AA“-Rating gestellte Sicherheit) und dem angestrebten Ziel (Wahrung des Anspruchs der Kommission auf Zahlung der Beträge). Im angefochtenen Urteil sei daher zu Unrecht festgestellt worden, dass der angefochtene Akt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße.

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1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).