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Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakei), eingereicht am 17. Januar 2012 - Katarína Hassová/Rastislav Petrík, Blanka Holingová

(Rechtssache C-22/12)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd v Prešove

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Katarína Hassová

Beklagte: Rastislav Petrík, Blanka Holingová

Vorlagefragen

Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts (wie der des § 4 des Gesetzes Nr. 381/2001 über den Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsvertrag und des § 6 des Gesetzes Nr. 168/1999 [der Tschechischen Republik] über die Fahrzeug-Haftpflichtversicherung) entgegensteht, wonach die Kraftfahrzeughaftpflicht nicht den - in Geld ausgedrückten - Nichtvermögensschaden deckt, den die Hinterbliebenen des Opfers eines durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachten Verkehrsunfalls erlitten haben?

Falls die erste Frage dahin zu beantworten ist, dass die vorstehend genannte Vorschrift des innerstaatlichen Rechts nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt: Sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes Nr. 381/2001 über den Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsvertrag und § 6 des Gesetzes Nr. 168/1999 (der Tschechischen Republik) über die Fahrzeug-Haftpflichtversicherung dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht nicht verwehren, nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie des Rates 90/232/EWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG den Hinterbliebenen des Opfers eines durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachten Verkehrsunfalls als Geschädigten einen Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens auch in Geld zuzuerkennen?

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1 - ABl. L 129, S. 33.

2 - Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1).