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Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juni 2017 von Irit Azoulay, Andrew Boreham, Mirja Bouchard und Darren Neville gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. April 2017 in der Rechtssache T-580/16, Azoulay u. a./Europäisches Parlament

(Rechtssache C-390/17 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Irit Azoulay, Andrew Boreham, Mirja Bouchard und Darren Neville (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den im ersten Rechtszug im Rahmen der Klage in der Rechtssache T-580/16 gestellten Anträgen der Kläger stattzugeben;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer sind der Ansicht, das angefochtene Urteil sei mit mehreren Rechtsfehlern behaftet und verfälsche den Sachverhalt.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt verfälscht, indem es eine autonome und einheitliche Auslegung des Begriffs der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten innerhalb der Unionsrechtsordnung verworfen und diesen Begriff von seiner Bedeutung in den verschiedenen Bildungssystemen der Wohnsitzstaaten eines Beamten abhängig gemacht habe, ohne die Natur der Kosten und das Kindeswohl zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs folge sowohl aus der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweise, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssten, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels zu finden sei (Urteil vom 15. Oktober 2015, Axa Belgium, C-494/14, EU:C:2015:692).

Zudem sei die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 47 des angefochtenen Urteils inkohärent und verkenne die Rechtsprechung zur Übereinstimmung zwischen vorheriger Verwaltungsbeschwerde und Klage.

Außerdem habe das Gericht die Begründungspflicht verletzt, indem es sich zum Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen Art. 22 der Charta der Grundrechte nicht geäußert habe, obwohl dies vor ihm geltend gemacht worden sei.

Folglich sei das Gericht, indem es die drei verschiedenen Rügen der Rechtsmittelführer zu summarisch geprüft habe, zu einem Ergebnis gelangt, das weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt sei.

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