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Klage, eingereicht am 26. Juni 2014 – Kendrion/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-479/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kendrion NV (Zeist, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Glazener und T. Ottervanger)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt, den Gerichtshof der Europäischen Union zu verurteilen,

ihr für materielle Schäden Schadensersatz in Höhe von 2 308 463,98 Euro oder mindestens in vom Gericht für angemessen erachteter Höhe zu zahlen;

ihr für immaterielle Schäden Schadensersatz in Höhe von 11 050 000,000 Euro, hilfsweise, mindestens in Höhe von 1 700 000,00 Euro, höchst hilfsweise, mindestens in von den Parteien anhand von durch das Gericht zu bestimmenden Modalitäten festgestellter Höhe oder mindestens in vom Gericht für angemessen erachteter Höhe zu zahlen;

jeweils zuzüglich Verzugszinsen in vom Gericht als angemessen festzusetzender Höhe ab dem 26. November 2013;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), habe der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in dem Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-54/06, Kendrion/Kommission, festgestellt, das eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke), soweit sie an die Klägerin gerichtet ist, sowie auf Nichtigerklärung oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße betraf.

Der Gerichtshof habe außerdem festgestellt, dass der Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden sei, da eine solche Klage einen effektiven Rechtsbehelf darstelle.

Die Klägerin führt aus, dass der Gerichtshof in jenem Urteil bereits entschieden habe, dass die Voraussetzungen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm erfüllt seien, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle.

Weiter macht die Klägerin geltend, dass das Verfahren fünf Jahre und neun Monate gedauert habe, während ihrer Ansicht nach zwei Jahre und sechs Monate als angemessen anzusehen seien, so dass der angemessene Zeitraum um drei Jahre und drei Monate überschritten worden sei. Wäre die Rechtssache binnen einer angemessenen Frist entschieden worden, wäre somit am 26. August 2010 anstatt am 26. November 2013 ein Urteil ergangen.

Der materielle Schaden, der ihr aufgrund der übermäßig langen Verfahrensdauer entstanden sei, setze sich aus den zusätzlichen finanziellen Belastungen zusammen, die sie im entsprechenden Zeitraum habe tragen müssen. Dieser Schaden bestehe aus den von der Kommission für die Geldbuße in Höhe von 34 000 000 Euro berechneten Zinsen zuzüglich der Kosten, die für diesen Zeitraum im Zusammenhang mit der für die Zahlung der Geldbuße nebst Zinsen gestellten Bankbürgschaft entstanden seien. Dieser Betrag hätte sich um die Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Zahlung der am 26. August 2010 geschuldeten Geldbuße zuzüglich Zinsen an die Union verringert, wenn das Gericht zu diesem Zeitpunkt ein Urteil erlassen hätte.

Als Ersatz für den immateriellen Schaden, der der Klägerin infolge der übermäßig langen Verfahrensdauer entstanden sei, verlangt sie für jedes Jahr, um das die angemessene Dauer des Verfahrens vor dem Gericht überschritten worden sei, eine angemessene Entschädigung in Höhe von 10 % der Geldbuße und für das nicht vollständige Jahr einen entsprechenden Teil von 10 %. Eine solche Entschädigung sei angebracht, da die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung Geldbußen üblicherweise für jedes Jahr der Zuwiderhandlung um 10 % erhöht habe.

Hilfsweise beantragt die Klägerin für den immateriellen Schaden eine angemessene Entschädigung in Höhe von 5 % der Geldbuße. Dieser Betrag entspreche der Entschädigung, die der Gerichtshof in vergleichbaren Fällen erheblicher Fristüberschreitungen bei der Beurteilung von Geldbußen in Kartellverfahren für angemessen gehalten habe.