Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 13. Februar 2018 - Klaus Manuel Maria Brisch

(Rechtssache C-102/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Klaus Manuel Maria Brisch

Vorlagefrage

Ist zur Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Art. 65 Abs. 2 EuErbVO1 die Benutzung des nach dem Beratungsverfahren nach Art. 81 Abs. 2 EuErbVO erstellten Formblatts IV (Anhang 4) gemäß Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zur EuErbVO2 zwingend erforderlich oder nur fakultativ?

____________

1     Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; ABl. 2012, L 201, S. 107.

2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; ABl. 2014, L 359, S. 30.