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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. März 2013 - Schweizerischen Eidgenossenschaft/Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Landkreis Waldshut

(Rechtssache C-547/10 P)

(Rechtsmittel - Außenbeziehungen - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr - Verordnung [EWG] Nr. 2408/92 - Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs - Art. 8 und 9 - Anwendungsbereich - Ausübung von Verkehrsrechten - Entscheidung 2004/12/EG - Deutsche Maßnahmen bezüglich An- und Abflügen zum und vom Flughafen Zürich - Begründungspflicht - Nichtdiskriminierung - Verhältnismäßigkeit - Beweislast)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Schweizerischen Eidgenossenschaft (Prozessbevollmächtigter: S. Hirsbrunner, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn, K. Simonsson und K.-P. Wojcik), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze im Beistand von Rechtsanwalt T. Masing), Landkreis Waldshut (Prozessbevollmächtigter: M. Núñez Müller, Rechtsanwalt)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2010, Schweiz/Kommission (T-319/05), mit dem das Gericht die Klage der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Aufhebung der Entscheidung 2004/12/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zu einem Verfahren bezüglich der Anwendung von Artikel 18 (2), erster Satz, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. 1993 L 15, S. 33) abgewiesen hat - Maßnahmen, die Deutschland bezüglich An-/Abflügen zum/vom Flughafen Zürich erlassen hat - Fehlerhafte Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf die streitigen Maßnahmen - Verkennung des Umfangs der Begründungspflicht, die der Kommission obliegt - Nichtberücksichtigung der Rechte des Flughafenbetreibers und der Flughafenanwohner - Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt neben ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten, die der Europäischen Kommission sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstanden sind.

Die Bundesrepublik Deutschland und der Landkreis Waldshut tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 30 vom 29.1.2011.