Language of document : ECLI:EU:C:2013:524

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

18. Juli 2013(*)

„Unionsbürgerschaft – Art. 20 AEUV und 21 AEUV – Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt – Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird – Mindestens dreijährige Residenzpflicht im Herkunftsmitgliedstaat vor Beginn des Studiums“

In den verbundenen Rechtssachen C‑523/11 und C‑585/11

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Hannover (Deutschland) und vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (Deutschland) mit Entscheidungen vom 5. Oktober und vom 16. November 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Oktober und am 24. November 2011, in den Verfahren

Laurence Prinz

gegen

Region Hannover (C‑523/11)

und

Philipp Seeberger

gegen

Studentenwerk Heidelberg (C‑585/11)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter E. Jarašiūnas, A. Ó Caoimh (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Seeberger, vertreten durch Rechtsanwalt M. Y. Popper,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen und C. Thorning als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch G. Papagianni als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman und C. Wissels als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und G. Eberhard als Bevollmächtigte,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere und J. Leppo als Bevollmächtigte,

–        der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Stege und U. Persson als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid, D. Roussanov und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. Februar 2013

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 20 AEUV und 21 AEUV.

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Prinz, die deutsche Staatsangehörige ist, und der Region Hannover (Team BAföG) sowie zwischen Herrn Seeberger, der ebenfalls deutscher Staatsangehöriger ist, und dem Studentenwerk Heidelberg, Amt für Ausbildungsförderung (im Folgenden: Studentenwerk), wegen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung an einer in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte.

 Rechtlicher Rahmen

3        § 5 („Ausbildung im Ausland“) des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) in der Fassung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG, BGBl. I S. 3254) (im Folgenden BAföG) sieht vor:

„(1)      Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2)      Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

3.      eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird.

…“

4        § 6 („Förderung der Deutschen im Ausland“) BAföG sieht vor, dass deutschen Staatsangehörigen, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, Ausbildungsförderung geleistet werden kann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

5        In § 16 („Förderungsdauer im Ausland“) BAföG heißt es:

„(1)      Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. …

(3)      In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet, in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur dann über ein Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte.“

 Vorgeschichte der Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

 Rechtssache C‑523/11

6        Frau Prinz, die 1991 in Deutschland geboren wurde, lebte zehn Jahre lang mit ihrer Familie in Tunesien, wo ihr Vater bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt war. Nach der Rückkehr nach Deutschland im Januar 2007 schloss Frau Prinz im Juni 2009 in Frankfurt (Deutschland) ihre Schulbildung mit dem Abitur ab. Am 1. September 2009 begann sie ein Studium an der Erasmus Universität Rotterdam (Niederlande).

7        Einem von ihr am 18. August 2009 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung für das Studienjahr 2009/2010 gab die Region Hannover mit Bescheid vom 30. April 2010 statt und gewährte die Förderung für den Zeitraum September 2009 bis August 2010.

8        Der von Frau Prinz für das Studienjahr 2010/2011 gestellte Förderungsantrag wurde hingegen mit Bescheid vom 4. Mai 2010 mit der Begründung abgelehnt, sie habe keinen Anspruch auf eine zeitlich unbegrenzte Förderung, da sie das im BAföG aufgestellte Wohnsitzerfordernis nicht erfülle, so dass ihr Anspruch nach § 16 Abs. 3 BAföG auf die Dauer eines Jahres begrenzt sei.

9        Gegen diesen Bescheid erhob Frau Prinz am 1. Juni 2010 Klage. Sie machte geltend, dass sie die genannte Voraussetzung erfülle, da sie von September 1993 bis April 1994 und von Januar 2007 bis August 2009, also während eines Zeitraums von drei Jahren und vier Monaten, in Deutschland gewohnt habe. Außerdem trug sie vor, dass das vom BAföG aufgestellte Wohnsitzerfordernis gegen Art. 21 AEUV verstoße, und wies auf ihr Näheverhältnis zu Deutschland hin, wobei sie darlegte, dass sie dort geboren sei, die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, diesen Mitgliedstaat nur aufgrund der beruflichen Versetzung ihres Vaters verlassen habe und stets die Verbindung zu ihrem Heimatland aufrechterhalten habe. Ein Aufenthalt von weiteren vier Monaten hätte nach ihrer Ansicht zu keinem signifikanten Mehr an Nähe geführt.

10      Die Region Hannover vertritt die Auffassung, bei dem nach § 16 Abs. 3 BAföG geforderten Mindestzeitraum von drei Jahren müsse es sich um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln. Dieses Gesetz verstoße nicht gegen das Unionsrecht im Bereich der Freizügigkeit und des Aufenthalts, da sich daraus keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergebe, eigene Staatsangehörige ohne Einschränkung zu fördern.

11      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob ein Wohnsitzerfordernis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Es ist der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Voraussetzung – ebenso wie das vor dem Inkrafttreten des 22. BAföGÄndG bestehende Erfordernis eines mindestens einjährigen Besuchs einer deutschen Ausbildungsstätte – geeignet sein könnte, einen Unionsbürger davon abzuhalten, ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat zu beginnen, da er nach einem Zeitraum von einem Jahr keine Ausbildungsförderung mehr erhalte. Zwar könne es grundsätzlich legitim sein, dass ein Mitgliedstaat Ausbildungsbeihilfen nur Studierenden gewähre, die nachgewiesen hätten, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats integriert hätten, doch sei das Kriterium eines zusammenhängenden Aufenthalts in Deutschland von drei Jahren vor Aufnahme des Auslandsaufenthalts als Beleg für diese Integration ungeeignet.

12      Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Hannover beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stellt es eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Beschränkung des durch die Art. 20 und 21 AEUV verliehenen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt für Unionsbürger dar, wenn einer deutschen Staatsangehörigen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland hat und eine Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besucht, Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Besuch dieser ausländischen Ausbildungsstätte lediglich für ein Jahr gewährt wird, weil sie bei Beginn des Auslandsaufenthalts nicht bereits seit mindestens drei Jahren ihren ständigen Wohnsitz im Inland hatte?

 Rechtssache C‑585/11

13      Herr Seeberger, der 1983 in Deutschland geboren wurde, lebte dort bis 1994 mit seinen Eltern, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind. Von 1989 bis 1994 besuchte er in München (Deutschland) die Grundschule und danach das Gymnasium. Von 1994 bis Dezember 2005 wohnte er mit seinen Eltern auf Mallorca (Spanien), wo sein Vater als selbständiger Unternehmensberater tätig war.

14      Im Januar 2006 ließen sich die Eltern von Herrn Seeberger in Köln (Deutschland) nieder. Herr Seeberger war erst ab dem 26. Oktober 2009 in München gemeldet, hatte aber nach seinen Angaben seit Januar 2006 seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland.

15      Im September 2009 nahm Herr Seeberger an der Universität der Balearen in Palma de Mallorca (Spanien) das Studium der Wirtschaftswissenschaften auf und beantragte beim Studentenwerk die Bewilligung von Ausbildungsförderung.

16      Das Studentenwerk lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass Herr Seeberger, da er das in § 16 Abs. 3 BAföG vorgesehene Wohnsitzerfordernis nicht erfülle, die Förderung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht erhalten könne.

17      Unter Berufung auf seine Freizügigkeitsrechte als Unionsbürger erhob Herr Seeberger dagegen Widerspruch, der vom Studentenwerk mit Bescheid vom 14. Juni 2010 zurückgewiesen wurde.

18      Mit seiner beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage macht Herr Seeberger geltend, das Wohnsitzerfordernis nach § 16 Abs. 3 BAföG beeinträchtige sein Recht auf Freizügigkeit, da es ihn verpflichte, entweder auf einen ständigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu verzichten oder seinen ständigen Wohnsitz rechtzeitig erneut nach Deutschland zu verlegen, weil er anderenfalls Gefahr laufe, keine Ausbildungsförderung für sein Studium in Spanien zu erhalten. Er hebt insoweit hervor, dass seine Hochschulzugangsberechtigung nur in Spanien anerkannt werde und dass er sein gesamtes Studium in diesem Mitgliedstaat absolvieren wolle.

19      Das Studentenwerk macht geltend, die nach dem BAföG vorgesehene Residenzpflicht sei, da sie gleichermaßen für alle deutschen Staatsangehörigen gelte, auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten zulässig. Diese Pflicht konkretisiere nur das berechtigte Interesse des Sozialleistungen erbringenden Mitgliedstaats daran, seine Leistungen aus steuerfinanzierten öffentlichen Haushalten auf einen Personenkreis zu beschränken, der ein Mindestmaß an Näheverhältnis zu dem leistenden Mitgliedstaat vorweisen könne.

20      Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stellt in seiner Vorlageentscheidung fest, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Wohnsitzerfordernis für die Förderung einer Ausbildung in Deutschland nicht gelte. Ein solches Wohnsitzerfordernis könne wegen der persönlichen Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kosten und etwaigen Verzögerungen, die es mit sich bringe, geeignet sein, Unionsbürger davon abzuhalten, Deutschland zu verlassen, um einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nachzugehen. Das Verwaltungsgericht bezweifelt, ob das Erfordernis, wonach derjenige, der die Förderung beantrage, bei Ausbildungsbeginn seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz in Deutschland haben müsse, gerechtfertigt sei, und wirft die Frage auf, ob ein bestimmter Grad der Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats, den zu verlangen er berechtigt sei, im Ausgangsverfahren nicht schon deshalb anzunehmen sei, weil der Kläger als deutscher Staatsangehöriger bei seinen Eltern in Deutschland aufgewachsen sei und dort seine Schulzeit bis zur Versetzung in die sechste Klasse verbracht habe, als er im Alter von zwölf Jahren mit seiner Familie verzogen sei, weil sein Vater von den Rechten aus Art. 45 AEUV und Art. 49 AEUV Gebrauch gemacht habe. Ein Kriterium, das nur auf einen bestimmten Zeitpunkt und den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Aufnahme der Auslandsausbildung abstelle, sei von vornherein nur sehr begrenzt zum Nachweis der verlangten Integration geeignet.

21      Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Studium in einem anderen Mitgliedstaat ausschließlich aus dem Grund versagt, weil der Auszubildende, der vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, bei Studienbeginn nicht seit mindestens drei Jahren den ständigen Wohnsitz in seinem Herkunftsmitgliedstaat hat?

 Zu den Vorlagefragen

22      Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Art. 20 AEUV und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung einer Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat allein davon abhängt, dass eine Voraussetzung wie die in § 16 Abs. 3 BAföG vorgesehene erfüllt ist, die vom Antragsteller verlangt, dass er während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren vor Beginn dieses Studiums einen ständigen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes im Inland hatte.

23      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Frau Prinz und Herr Seeberger als deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürger sind und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen können (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas‑Hagen und Tas, C‑192/05, Slg. 2006, I‑10451, Randnr. 19, und vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C‑11/06 und C‑12/06, Slg. 2007, I‑9161, Randnr. 22).

24      Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C‑184/99, Slg. 2001, I‑6193, Randnr. 31, vom 11. Juli 2002, D’Hoop, C‑224/98, Slg. 2002, I‑6191, Randnr. 28, und vom 21. Februar 2013, N., C‑46/12, Randnr. 27).

25      Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 22, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C‑76/05, Slg. 2007, I‑6849, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 23).

26      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie die deutsche Regierung und die Kommission hervorgehoben haben, die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, doch müssen sie diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausüben, und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteil Morgan und Bucher, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C‑406/04, Slg. 2006, I‑6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 25).

28      Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D’Hoop, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C‑224/02, Slg. 2004, I‑5763, Randnr. 19, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 26).

29      Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. c AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, nämlich u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D’Hoop, Randnr. 32, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C‑147/03, Slg. 2005, I‑5969, Randnr. 44, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 27).

30      Ein Mitgliedstaat muss daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, nach dem Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das in Art. 21 AEUV normierte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. Urteil Morgan und Bucher, Randnr. 28).

31      Es ist festzustellen, dass das Erfordernis eines dreijährigen ununterbrochenen Wohnsitzes, wie es in § 16 Abs. 3 BAföG vorgesehen ist, auch dann eine Beschränkung des nach Art. 21 AEUV allen Unionsbürgern zustehenden Rechts auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt darstellt, wenn es unterschiedslos für deutsche Staatsangehörige und für andere Unionsbürger gilt.

32      Ein solches Erfordernis ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Ausübung der Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, auf das Recht auf Ausbildungsförderung haben kann, geeignet, eigene Staatsangehörige wie die Kläger der Ausgangsverfahren davon abzuhalten, diese Freiheit auszuüben.

33      Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit beschränken kann, nach dem Unionsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Morgan und Bucher, Randnr. 33). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, Morgan und Bucher, Randnr. 33, und vom 13. Dezember 2012, Caves Krier Frères, C‑379/11, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      In den vorliegenden Rechtssachen macht die deutsche Regierung geltend, dass das BAföG auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruhe. § 16 Abs. 3 BAföG ermögliche es nämlich, zu gewährleisten, dass die Ausbildungsförderung für ein komplettes Auslandsstudium nur solchen Studierenden gewährt werde, die einen ausreichenden Grad an Integration in die deutsche Gesellschaft nachgewiesen hätten. Das Erfordernis eines Mindestmaßes an Integration erhalte somit das nationale System der Ausbildungsförderung für Auslandsstudien aufrecht, indem es den leistenden Staat vor einer übermäßigen wirtschaftlichen Belastung bewahre.

35      Daher sei es legitim, wenn die finanzielle Unterstützung für ein vollständiges Auslandsstudium nur solchen Studierenden gewährt werde, die ein hinreichendes Band der Integration in Deutschland nachgewiesen hätten, wobei dieser Nachweis unumstößlich durch einen Studierenden erbracht werde, der dem Erfordernis eines dreijährigen ununterbrochenen Wohnsitzes genüge.

36      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar anerkannt hat, dass es legitim sein kann, wenn ein Mitgliedstaat – um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe, die dieser Staat gewähren kann, haben könnte – solche Beihilfen nur Studierenden gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben, wobei entsprechende Erwägungen grundsätzlich auch für die Gewährung von Ausbildungsförderung durch einen Mitgliedstaat an Studierende gelten können, die ein Studium in anderen Mitgliedstaaten absolvieren möchten, wenn für diesen Mitgliedstaat die Gefahr besteht, eine solche übermäßige Belastung tragen zu müssen (Urteil Morgan und Bucher, Randnrn. 43 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Nach ständiger Rechtsprechung darf jedoch der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration keinen zu einseitigen Charakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit diesem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. Urteile D’Hoop, Randnr. 39, vom 21. Juli 2011, Stewart, C‑503/09, Slg. 2011, I‑6497, Randnr. 95, und vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C‑75/11, Randnr. 62).

38      Auch wenn das Vorliegen eines gewissen Grades der Integration aufgrund der Feststellung, dass ein Studierender sich während eines gewissen Zeitraums in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat, in dem er eine Ausbildungsförderung beantragt, als erwiesen gelten kann, birgt ein alleiniges Wohnsitzerfordernis der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, wie die Generalanwältin in Nr. 95 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Gefahr, dass von der betreffenden Förderung Auszubildende ausgeschlossen werden, die zwar unmittelbar vor Beginn des Auslandsstudiums ihren Wohnsitz nicht drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland hatten, aber gleichwohl eine ausreichende Verbundenheit mit der deutschen Gesellschaft aufweisen. Dies kann der Fall sein, wenn der Studierende die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzt und dort einen erheblichen Teil seiner Schulzeit verbracht hat, oder aufgrund anderer Faktoren wie etwa seiner Familie, seiner Beschäftigung, seiner Sprachkenntnisse oder des Vorliegens sonstiger sozialer oder wirtschaftlicher Bindungen. Zudem können nach anderen Bestimmungen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung Faktoren neben dem Wohnsitz desjenigen, der die Förderung beantragt, sowohl für die Ermittlung des Mittelpunkts seiner Lebensbeziehungen als auch zur Klärung der Frage relevant sein, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Förderung im Fall eigener Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland erfüllt sind.

39      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen zur Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob die Betroffenen eine hinreichende Verbundenheit mit der deutschen Gesellschaft aufweisen, die geeignet ist, ihre Integration in diese Gesellschaft zu belegen.

40      Daher ist das alleinige Erfordernis eines dreijährigen ununterbrochenen Wohnsitzes, wie es in den Ausgangsverfahren in Rede steht, zu allgemein und einseitig und geht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele Erforderliche hinaus, so dass es nicht als verhältnismäßig angesehen werden kann.

41      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 20 AEUV und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung einer Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat allein davon abhängt, dass eine Voraussetzung wie die in § 16 Abs. 3 BAföG vorgesehene erfüllt ist, die vom Antragsteller verlangt, dass er während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren vor Beginn dieses Studiums einen ständigen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes im Inland hatte.

 Kosten

42      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 20 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung einer Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat allein davon abhängt, dass eine Voraussetzung wie die in § 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) in der Fassung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vorgesehene erfüllt ist, die vom Antragsteller verlangt, dass er während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren vor Beginn dieses Studiums einen ständigen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes im Inland hatte.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.