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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam – Niederlande) – Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Samet Ardic

(Rechtssache C-571/17 PPU)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Vollstreckungsvoraussetzungen – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Mit dem Rahmenbeschluss 2009/299/JI eingeführter Art. 4a Abs. 1 – Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Haftbefehl – Wendung ‚Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat‘ – Bedeutung – Person, die nach Abschluss eines in ihrer Anwesenheit abgelaufenen Verfahrens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist – Strafe, deren Vollstreckung nachträglich unter bestimmten Auflagen teilweise ausgesetzt worden ist – Nachfolgendes Verfahren, das zum Widerruf der Aussetzung wegen Nichteinhaltung der Auflagen geführt hat – Widerrufsverfahren, das in Abwesenheit des Betroffenen abgelaufen ist)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Partei des Ausgangsverfahrens

Samet Ardic

Tenor

In dem Fall, in dem der Betroffene zu dem Strafprozess persönlich erschienen war, der zu der gerichtlichen Entscheidung geführt hat, mit der er rechtskräftig einer Straftat für schuldig befunden und infolgedessen eine Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt wurde, deren Vollstreckung nachträglich unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Auflagen teilweise ausgesetzt wurde, ist die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass sie ein nachfolgendes Verfahren, das zum Widerruf dieser Aussetzung wegen Verstoßes gegen die Auflagen in der Bewährungszeit führt, nicht erfasst, sofern der im Anschluss an dieses Verfahren erlassene Widerrufsbeschluss weder die Art noch das Maß der ursprünglich verhängten Strafe verändert.

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1     ABl. C 402 vom 27.11.2017.