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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 19. Januar 2006

in der Rechtssache C-330/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo): Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos gegen Administración del Estado1

(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Anerkennung der Diplome - Richtlinie 89/48/EWG - Ingenieurberuf - Partielle und begrenzte Anerkennung der beruflichen Qualifikationen - Artikel 39 EG und 43 EG)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

In der Rechtssache C-330/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 21. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juli 2003, in dem Verfahren Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos gegen Administración del Estado, Beteiligter: Giuliano Mauro Imo, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter E. Juhász und E. Levits (Berichterstatter) - Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass - am 19. Januar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, verwehrt es den Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms einen Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf in diesem Mitgliedstaat stellt, dem Antrag auf entsprechendes Ersuchen des Inhabers des Diploms teilweise stattzugeben, indem sie den Geltungsbereich der Genehmigung auf die Tätigkeiten beschränken, zu denen das betreffende Diplom in dem Mitgliedstaat, in dem es erworben wurde, Zugang gewährt.

Die Artikel 39 EG und 43 EG verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, den partiellen Zugang zu einem Beruf zu gewähren, soweit die Lücken, die die Ausbildung des Antragstellers gegenüber derjenigen aufweist, die im Aufnahmestaat verlangt wird, durch Anwendung der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/48 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen wirksam geschlossen werden können. Dagegen verwehren es die Artikel 39 EG und 43 EG einem Mitgliedstaat, diesen partiellen Zugang zu verweigern, wenn der Betroffene ihn beantragt und die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsbereichen so erheblich sind, dass in Wirklichkeit eine vollständige Ausbildung absolviert werden müsste, es sei denn, die Verweigerung des partiellen Zugangs ist durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, die zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sind und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

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1 - ABl. C 226 vom 20.9.2003.