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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Februar 2013 - Ellinika Nafpigeia AE/Europäische Kommission

(Rechtssache C-246/12 P)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Entscheidung, mit der Beihilfemaßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Wahrung der wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit - Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ellinika Nafpigeia AE (Prozessbevollmächtigte: I. Drosos und V. Karagiannis, dikigoroi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. März 2012, Ellinika Nafpigeia/Kommission (T-391/08), mit dem eine Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3118 endg. der Kommission vom 2. Juli 2008 abgewiesen wurde, die die Beihilfen, die von den griechischen Behörden zugunsten der Ellinika Nafpigeia (Hellenic Shipyards, "HSY") im Rahmen der Änderungen an dem Investitionsplan über die Umstrukturierung dieser Werft gewährt worden waren (staatliche Beihilfe C 16/2004 [ex NN 29/2004, CP 71/2002 und CP 133/2005]), für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hatte

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Ellinika Nafpigeia AE trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 200 vom 7.7.2012.