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Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 27. November 2017 – M.A., S.A., A.Z./The International Protection Appeals Tribunal, The Minister for Justice and Equality, Attorney General, Irland

(Rechtssache C-661/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M.A., S.A., A.Z.

Beklagte: International Protection Appeals Tribunal, Minister for Justice and Equality, Attorney General, Irland

Vorlagefragen

Ist ein nationaler Entscheidungsträger, der mit der Überstellung einer Schutz beantragenden Person im Sinne der Verordnung Nr. 604/20131 an das Vereinigte Königreich befasst ist, bei der Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit dem Ermessen nach Art. 17 und/oder Fragen des Grundrechtsschutzes im Vereinigten Königreich verpflichtet, Umstände, die sich aus dem geplanten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ergeben, in der Form, wie sie sich zum Zeitpunkt dieser Prüfung darstellen, außer Betracht zu lassen?

Umfasst der Begriff „die Zuständigkeit prüfender Mitgliedstaat“ in der Verordnung Nr. [604]/2013 die Rolle des Mitgliedstaats bei der Ausübung der durch Art. 17 der Verordnung anerkannten oder verliehenen Befugnis?

Umfassen die einem Mitgliedstaat nach Art. 6 der Verordnung Nr. 604/2013 obliegenden Aufgaben die durch Art. 17 der Verordnung anerkannte oder verliehene Befugnis?

Gilt der Grundsatz des Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Fall einer Ausgangsentscheidung nach Art. 17 der Verordnung Nr. 604/2013, so dass eine Klage oder ein gleichwertiger Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung zugelassen werden muss und/oder eine nationale Regelung, die einen Rechtsweg gegen eine Ausgangsentscheidung nach dieser Verordnung vorsieht, dahin auszulegen ist, dass sie die Anfechtung einer Entscheidung nach Art. 17 umfasst?

Hat Art. 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 die Wirkung, dass bei Fehlen jeglichen Beweises, der die Vermutung widerlegen könnte, dass im Interesse des Wohles des Kindes seine Situation als untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden anzusehen ist, der nationale Entscheidungsträger nicht verpflichtet ist, das Wohl des Kindes unabhängig von der Situation der Eltern als eigenständige Frage oder als Ausgangspunkt für die Frage, ob die Überstellung erfolgen soll, zu prüfen?

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1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).