Language of document : ECLI:EU:C:2012:530

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JÁN MAZÁK

vom 6. September 2012(1)

Rechtssache C‑610/10

Europäische Kommission

gegen

Königreich Spanien

„Zeitliche Anwendbarkeit von Art. 260 Abs. 2 AEUV – Zulässigkeit der Klage – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Finanzielle Sanktion“






1.        In der vorliegenden Rechtssache ist von der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien gemäß Art. 260 AEUV Klage wegen Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache Kommission/Spanien(2) (im Folgenden: Urteil von 2002) erhoben worden. In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 249 Abs. 4 EG sowie den Art. 2 und 3 der Entscheidung 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und der Regierungen einiger Autonomer Gemeinschaften Spaniens für MAGEFESA(3), Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten(4), verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen, soweit mit ihr die Indosa, Gursa, Migsa und Cunosa gewährten Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind(5).

2.        Die vorliegende Klage betrifft nur die Nichtdurchführung des Urteils von 2002 in Bezug auf die Beihilfen, die Indosa von der Autonomen Gemeinschaft Baskenland in Form einer Indosa unmittelbar gewährten Bürgschaft für Darlehen von 300 Mio. ESP, einer Bürgschaft für Darlehen von 672 Mio. ESP für die Magefesa-Unternehmen und eines Zinszuschusses von 9 Mio. ESP gewährt wurden. Was Gursa, Migsa und Cunosa ab dem Jahr 2006 anbelangt, ist die Kommission der Ansicht, dass die Entscheidung 91/1 durchgeführt wurde, da diese ihre Tätigkeit beendet hätten und ihre Aktiva zum Marktpreis verkauft worden seien.

I –    Vorverfahren

3.        Seit dem Jahr 2004 führten die Kommission und das Königreich Spanien einen umfangreichen Schriftwechsel hinsichtlich der Durchführung des Urteils von 2002. Angesichts der Vielzahl der ausgetauschten Schriftstücke werde ich nur die wichtigsten Auszüge dieses Schriftwechsels nennen.

4.        Da über das Vermögen von Indosa bereits am 19. April 1994 das Konkursverfahren eröffnet wurde, sie ihre Tätigkeit jedoch über ihre 100%ige Tochtergesellschaft, die Gesellschaft CMD(6), fortsetzte, forderte die Kommission die spanischen Behörden mehrfach auf, Informationen zum Stand der Liquidation von Indosa vorzulegen. Sie forderte diese eindringlich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Liquidation der Aktiva dieses Unternehmens und die Beendigung seiner Tätigkeit abzuschließen.

5.        Die spanischen Behörden teilten mit, dass die Liquidation der Aktiva von Indosa noch nicht abgeschlossen sei, da die mit Beschluss vom 29. September 2004 genehmigte Abwicklungsvereinbarung bezüglich des Verkaufs aller Aktiva, die das Gesellschaftsvermögen ausmachen, und der Beendigung des Unternehmens noch nicht endgültig sei. Erst am 30. Mai 2006 informierten die spanischen Behörden die Kommission darüber, dass diese Vereinbarung am 2. Mai 2006 endgültig geworden war.

6.        In ihrem Schreiben vom 26. Januar 2007 stellte die Kommission fest, dass CMD, als 100%ige Tochtergesellschaft von Indosa, die bezuschusste Tätigkeit fortsetzte, und sie machte die spanischen Behörden darauf aufmerksam, dass die wirksame Durchführung der Entscheidung 91/1 die Rückforderung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen von dem Unternehmen erfordere, dem diese tatsächlich zugutegekommen seien. In Beantwortung dieses Schreibens legten die spanischen Behörden Informationen zum Verkauf des einzigen Vermögenswerts von Indosa vor, nämlich der Aktien von CMD. Mit zwei Schreiben von September 2008 teilten die spanischen Behörden mit, dass kein gültiges Angebot für die Aktien von CMD abgegeben worden sei und die Aktiva von Indosa letztlich nicht übertragen worden seien.

7.        Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 gaben die spanischen Behörden an, dass die in der Entscheidung 91/1 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen zur Insolvenztabelle von Indosa angemeldet worden seien. Im Juli 2008 forderte die Kommission einen Nachweis, der von den spanischen Behörden jedoch nicht vorgelegt wurde.

8.        Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 und 13. November 2008 unterrichteten die spanischen Behörden die Kommission darüber, dass CMD am 30. Juli 2008 Insolvenz angemeldet hatte.

9.        Mit Schreiben vom 18. August 2009, 7. September 2009 und 21. September 2009 forderte die Kommission von den spanischen Behörden die Vorlage erstens eines genauen Zeitplans mit Angaben zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit von CMD und der Liquidation ihrer Aktiva, zweitens von Informationen zum Verfahren des Verkaufs der Aktiva, drittens eines Nachweises, dass dieser Verkauf zu Marktbedingungen erfolgt war, und viertens von Nachweisen, dass die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen als Masseschulden in die Insolvenztabelle von CMD aufgenommen waren.

10.      Mit Schreiben vom 21. September 2009 und 13. Oktober 2009 antworteten die spanischen Behörden erstens, dass die Beendigung der Tätigkeit von CMD am 30. Juli 2009 erfolgt sei, zweitens, dass das Insolvenzverfahren vor dem zuständigen nationalen Gericht geführt werde (ohne den von der Kommission verlangten genauen Zeitplan vorzulegen), und drittens, dass ihnen nicht bekannt sei, ob die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen in die Insolvenztabelle von CMD aufgenommen wurden. Am 1. Dezember 2009 übersandten sie das vom zuständigen nationalen Gericht genehmigte abschließende Gläubigerverzeichnis von CMD. Die Autonome Gemeinschaft Baskenland war darin nicht für die in der Entscheidung 91/1 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen eingetragen.

11.      Am 20. November 2009 übersandte die Kommission dem Königreich Spanien ein Mahnschreiben nach Art. 228 Abs. 2 EG, in dem sie mitteilte, dass sie sich das Recht vorbehalte, nach Kenntnisnahme von der Äußerung des betreffenden Mitgliedstaats, oder falls ihr diese Äußerung nicht innerhalb der gesetzten Frist übermittelt werde, gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Art. 228 Abs. 2 EG abzugeben.

12.      In Beantwortung dieses Schreibens teilten die spanischen Behörden der Kommission am 26. Januar 2010 mit, dass die Durchführung des Urteils von 2002 im Gange sei, da Indosa und CMD abgewickelt würden, ihre Mitarbeiter entlassen seien und sie ihre Tätigkeit beendet hätten.

13.      Am 18. März 2010 übersandte die Kommission ein ergänzendes Mahnschreiben, in dem sie das Königreich Spanien gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV aufforderte, sich binnen zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens zu äußern. Die Kommission gab an, dass sie sich vorbehalte, nach Kenntnisnahme von der Äußerung des betreffenden Mitgliedstaats, oder falls ihr diese Äußerung nicht innerhalb der gesetzten Frist übermittelt werde, gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof anzurufen.

14.      Die spanischen Behörden antworteten auf dieses ergänzende Mahnschreiben mit Schreiben vom 2. Juni 2010, 9. Juni 2010 und 29. September 2010, aus denen hervorging, dass die Autonome Gemeinschaft Baskenland nicht unter den Gläubigern von CMD aufgeführt war und dass sie sich dem Insolvenzverfahren anschließen und die Aufnahme ihrer Forderung gegenüber Indosa wegen der in der Entscheidung 91/1 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen in die Forderungstabelle beantragen werde. Mit E‑Mail vom 7. Juli 2010 übersandten die spanischen Behörden den vom nationalen Gericht genehmigten Liquidationsplan von CMD.

15.      Unter diesen Umständen hat die Kommission am 22. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben.

II – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge

16.      Mit ihrer Klage beantragt die Kommission,

–        festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Entscheidung 91/1 und aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus der Durchführung des Urteils von 2002 ergeben;

–        das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld von 131 136 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils von 2002 von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Durchführung des Urteils von 2002 zu zahlen;

–        das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der dem Ergebnis entspricht aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 14 343 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes von der Verkündung des Urteils von 2002 bis zur

–        Rückforderung der mit der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig erklärten Beihilfen durch das Königreich Spanien, falls der Gerichtshof feststellt, dass die Beihilfen tatsächlich vor der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zurückgefordert worden sind, oder

–        Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache, falls das Urteil von 2002 bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig durchgeführt worden ist;

–        dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

17.      Das Königreich Spanien beantragt,

–        die Klage abzuweisen, hilfsweise, ein vierteljährliches Zwangsgeld von 12 269,70 Euro und einen Pauschalbetrag von 44,80 Euro je Tag festzusetzen und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18.      Das Königreich Spanien hat gemäß Art. 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs am 22. März 2011 eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben; der Gerichtshof hat die Entscheidung darüber dem Endurteil vorbehalten.

19.      Mit Beschluss vom 13. Mai 2011 hat der Präsident des Gerichtshofs die Tschechische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Spanien zugelassen. In ihrem Streithilfeschriftsatz hat sich die Tschechische Republik auf die Frage der Zulässigkeit der Klage konzentriert.

III – Würdigung

A –    Zur Einrede der Unzulässigkeit

20.      In seiner Einrede der Unzulässigkeit bestreitet das Königreich Spanien den ordnungsgemäßen Ablauf des Vorverfahrens, da es an einer mit Gründen versehenen Stellungnahme fehle.

21.      Diese Einrede beruht darauf, dass das Verfahren, das einer Klage wegen Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird, zwingend vorausgeht, durch den Vertrag von Lissabon geändert wurde.

22.      Das Königreich Spanien, unterstützt von der Tschechischen Republik, und die Kommission streiten darüber, ob der ordnungsgemäße Ablauf des Vorverfahrens im vorliegenden Fall auf der Grundlage von Art. 228 EG zu beurteilen ist, da es durch das Mahnschreiben vom 20. November 2009, d. h. vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, eingeleitet worden ist, oder auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 2 AEUV, da diese Vorschrift ab dem Inkrafttreten dieses Vertrags angewandt werden sollte, selbst wenn das Vorverfahren vor diesem Zeitpunkt begonnen hat.

23.      Das Königreich Spanien ist der Ansicht, dass die Anwendung von Art. 260 Abs. 2 AEUV rückwirkend wäre und daher gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Verbots der Rückwirkung von Vorschriften, die weniger günstige Sanktionen vorsähen, verstoßen würde.

24.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren wegen Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird, als ein besonderes gerichtliches Verfahren der Durchführung von Urteilen, mit anderen Worten: als ein Vollstreckungsverfahren, anzusehen ist(7). Es soll dafür sorgen und gewährleisten, dass die Wahrung der Rechtmäßigkeit wiederhergestellt wird(8). Der Klageerhebung hat ein Vorverfahren vorauszugehen, dessen ordnungsgemäßer Ablauf eine vom AEU-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür ist, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat(9).

25.      Wie das Vorverfahren, das der Vertragsverletzungsklage vorausgeht, bestand das Vorverfahren einer Klage wegen Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird, nach Art. 228 EG zunächst aus zwei aufeinanderfolgenden Stufen, nämlich einem Mahnschreiben und einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. In diesem Zusammenhang kann ich dem Königreich Spanien nicht zustimmen, wenn es ausführt, dass der Ablauf des Vorverfahrens nur das Ergebnis der Verwaltungspraxis der Kommission gewesen sei. Wie Letztere in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit ausgeführt hat, ergaben sich die Stufen des Vorverfahrens unmittelbar aus Art. 228 EG.

26.      Die mit dem Vertrag von Lissabon vorgenommene Änderung beinhaltet eine Vereinfachung und stellt folglich eine Beschleunigung des Vorverfahrens dar, indem die Stufe der mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft wurde. Daher macht Art. 260 Abs. 2 AEUV die Zulässigkeit einer Klage wegen Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird, nur davon abhängig, dass der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit hatte, sich vor Klageerhebung zu äußern. Meines Erachtens reicht ein Mahnschreiben, in dem der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert wird, sich zur Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs zu äußern, aus, um die Einhaltung dieser Voraussetzung zu gewährleisten.

27.      Es stellt sich die Frage, ob Art. 260 Abs. 2 AEUV nur auf Verfahren anwendbar ist, die nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eingeleitet wurden, so dass das Mahnschreiben dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem 1. Dezember 2009 hätte übersandt werden müssen, oder ob er auch auf Verfahren anwendbar ist, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, so dass der ordnungsgemäße Ablauf des Vorverfahrens für alle nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eingereichten Klagen auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 2 AEUV zu beurteilen wäre.

28.      In diesem Punkt stimme ich der Tschechischen Republik zu, dass die Antwort von der Beurteilung der Frage abhängt, ob Art. 260 Abs. 2 AEUV als eine Verfahrensvorschrift oder als eine materiell-rechtliche Vorschrift anzusehen ist. Entgegen dem Vorbringen der Tschechischen Republik bin ich jedoch nicht der Ansicht, dass diese Vorschrift als solche als eine materiell-rechtliche Vorschrift anzusehen ist.

29.      Meines Erachtens ist Art. 260 Abs. 2 AEUV gemischter Natur. Er ist eine materiell-rechtliche Vorschrift, in der das „Vergehen“ der Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird, definiert wird und finanzielle Sanktionen hierfür vorgesehen werden. Im Hinblick auf das Erfordernis eines Vorverfahrens, in dem sich der betreffende Mitgliedstaat äußern kann, ist er dagegen eine Verfahrensvorschrift, in der die Voraussetzungen für die Ausübung der aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift folgenden Rechte festgelegt werden. Dies gilt auch für das Erfordernis, dass in der Klage die Höhe des Pauschalbetrags oder Zwangsgelds zu benennen ist.

30.      Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass Verfahrensvorschriften im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft treten, anwendbar sind(10).

31.      Anders wäre es, wenn der Vertrag von Lissabon eine Übergangsvorschrift enthielte, nach der Art. 228 Abs. 2 EG zu beachten wäre, wenn das Vorverfahren vor dem 1. Dezember 2009 begonnen hat. Der Vertrag enthält jedoch keine solche Vorschrift.

32.      Daher ist, soweit es um Art. 260 Abs. 2 AEUV geht, der ordnungsgemäße Ablauf des Vorverfahrens für alle nach dem 1. Dezember 2009 erhobenen Klagen auf der Grundlage dieser Vorschrift zu beurteilen, selbst wenn das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wurde, dem betreffenden Mitgliedstaat vor diesem Zeitpunkt übersandt wurde.

33.      Zum Vorbringen des Königreichs Spanien, dass durch die Anwendung von Art. 260 Abs. 2 AEUV im vorliegenden Fall der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt werde, kann ich mich von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz des Vertrauensschutzes inspirieren lassen, nach der dieser Grundsatz nicht so weit ausgedehnt werden darf, dass er die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der früheren Regelung entstanden ist, schlechthin ausschließt(11). Meines Erachtens gilt diese Rechtsprechung für das Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem der sofortigen Anwendung einer Verfahrensvorschrift entsprechend.

34.      In dieser Hinsicht ist auch festzustellen, dass das Königreich Spanien nicht geltend machen kann, dass es ihm wegen der Beurteilung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Vorverfahrens auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 2 AEUV nicht möglich sei, seine Rechte und Pflichten eindeutig zu kennen und sich darauf einstellen zu können, wie der Grundsatz der Rechtssicherheit dies verlangt(12). Die Verpflichtung, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus der Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs ergeben, war nämlich bereits vor dem Vertrag von Lissabon in der Rechtsordnung der Union enthalten, und das Königreich Spanien war aufgrund des ergänzenden Mahnschreibens vom 18. März 2010 darüber unterrichtet, dass die Kommission beabsichtigte, gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof anzurufen, sobald sich das Königreich Spanien geäußert hat.

35.      Zum weiteren Vorbringen des Königreichs Spanien, dass die Anwendung von Art. 260 Abs. 2 AEUV gegen den Grundsatz des Verbots der Rückwirkung von Vorschriften, die weniger günstige Sanktionen vorsähen, verstoße, genügt die Feststellung, dass die Sanktionen wegen der Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs durch den Vertrag von Lissabon nicht geändert wurden.

36.      Das Königreich Spanien hatte daher im vorliegenden Fall vor Klageerhebung die Gelegenheit, sich, wie in Art. 260 Abs. 2 AEUV vorgesehen, zu der von der Kommission gerügten Vertragsverletzung zu äußern. Nachweise hierfür sind das Mahnschreiben vom 20. November 2009 und das ergänzende Mahnschreiben vom 18. März 2010, mit denen die Kommission das Königreich Spanien aufgefordert hat, sich zur Nichtdurchführung des Urteils von 2002 zu äußern. Ich bin der Ansicht, dass das Vorverfahren im Einklang mit Art. 260 Abs. 2 AEUV durchgeführt wurde, und schlage dem Gerichtshof daher vor, die vom Königreich Spanien erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

B –    Zur Vertragsverletzung

37.      Im Urteil von 2002 hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 249 Abs. 4 EG sowie den Art. 2 und 3 der Entscheidung 91/1 verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Die Durchführung des Urteils von 2002 setzt also die Durchführung der Entscheidung 91/1 voraus, und die Durchführung dieser Entscheidung setzt die Rückforderung der für rechtswidrig erklärten Beihilfen voraus.

38.      Die Feststellung, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, hängt daher von der Frage ab, ob dieser Mitgliedstaat die mit der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig erklärten Beihilfen von den Begünstigten zurückgefordert hat. Es ist daran zu erinnern, dass die Klage in der vorliegenden Rechtssache nur die Indosa von der Autonomen Gemeinschaft Baskenland gewährten Beihilfen betrifft.

39.      Angesichts der durch den Vertrag von Lissabon erfolgten Änderung des Vorverfahrens, das einer Klage wegen Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird, vorausgeht, ist zunächst der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung neu festzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung zu Art. 228 Abs. 2 EG war dies das Ende der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist(13).

40.      Da die Stufe der mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft wurde, sollte der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 260 Abs. 2 AEUV, in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 228 Abs. 2 EG, das Ende der in dem Mahnschreiben oder gegebenenfalls in dem ergänzenden Mahnschreiben für die Äußerung des betreffenden Mitgliedstaats gesetzten Frist sein. Im vorliegenden Fall ist dies der 22. Mai 2010.

41.      Da über das Vermögen von Indosa und ihrer Tochtergesellschaft, CMD, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sei an die Rechtsprechung zur Rückforderung von Beihilfen von Unternehmen erinnert, die sich im Insolvenzverfahren befinden. Nach dieser Rechtsprechung können die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung der Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Insolvenztabelle erfolgen(14). Mit der Aufnahme der Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle kann die Verpflichtung zur Rückforderung jedoch nur dann erfüllt sein, wenn in dem Fall, dass die staatlichen Behörden die Beihilfen nicht in voller Höhe zurückfordern konnten, das Insolvenzverfahren zur Liquidation des Unternehmens führt, d. h. zur endgültigen Beendigung seiner Tätigkeit, die die staatlichen Behörden in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gläubiger betreiben können(15).

42.      Nach dieser Rechtsprechung müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit die mit der Entscheidung der Kommission für rechtswidrig erklärten Beihilfen als zurückgefordert angesehen werden können. Die erste Voraussetzung ist die Anmeldung der Forderungen auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen als Masseschulden, und die zweite Voraussetzung ist die endgültige Beendigung der mit den betreffenden Beihilfen bezuschussten Tätigkeit.

43.      Hinsichtlich der ersten Voraussetzung ist in der vorliegenden Rechtssache unstreitig, dass die Forderungen auf Rückerstattung der Indosa von der Autonomen Gemeinschaft Baskenland gewährten Beihilfen zum maßgebenden Zeitpunkt, nämlich dem 22. Mai 2010, nicht als Masseschulden im Rahmen des Insolvenzverfahrens von CMD angemeldet waren.

44.      Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Autonome Gemeinschaft Baskenland am 10. Juni 2010 eine erste Forderungsanmeldung in Höhe von 16 828,34 Euro vorgelegt. Außerdem war der angegebene Betrag nicht korrekt. Die neue Forderungsanmeldung, diesmal über 16 498 499 Euro, wurde am 3. Dezember 2010 vorgelegt. Diese Anmeldung wurde mit der Forderungsanmeldung vom 23. Februar 2011 auf 22 469 459 Euro und schließlich mit der Forderungsanmeldung vom 7. Dezember 2011 auf 22 683 745 Euro korrigiert. Wie es in der mündlichen Verhandlung hieß, wurden schließlich aufgrund der Entscheidung des zuständigen nationalen Gerichts vom 4. April 2012 Forderungen in Höhe von 22 683 745 Euro als Masseschulden im Rahmen des Insolvenzverfahrens von CMD angemeldet.

45.      Da die beiden Voraussetzungen für die Feststellung, dass die mit der Entscheidung der Kommission für rechtswidrig erklärten Beihilfen im Fall eines Unternehmens, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zurückgefordert wurden, kumulativ sind und ich dargelegt habe, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, bin ich der Ansicht, dass nicht geprüft zu werden braucht, ob die zweite Voraussetzung für die Feststellung einer Vertragsverletzung des Königreichs Spanien gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV erfüllt ist.

46.      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Entscheidung 91/1 und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nach Ablauf der in dem ergänzenden Mahnschreiben für die Äußerung zu der vorgeworfenen Vertragsverletzung gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus der Durchführung des Urteils von 2002 hinsichtlich der Rückforderung der Beihilfen, die in der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren, ergeben.

C –    Zum Zwangsgeld

47.      Unter Bezugnahme auf die in ihrer Mitteilung SEK(2005) 1658 vom 13. Dezember 2005 über die Anwendung von Art. 228 EG in der durch die Mitteilung SEK(2010) 923 vom 20. Juli 2010 aktualisierten Fassung dargestellte Berechnungsmethode schlägt die Kommission ein Zwangsgeld mit einem Tagessatz von 131 136 Euro vor. Ihrer Ansicht nach ist dieses Zwangsgeld, das auf der Basis eines Grundbetrags von 640 Euro festgesetzt wurde, auf den ein Schwerekoeffizient von 5, ein Dauerkoeffizient von 3 und ein Faktor n von 13,66 angewandt wurde, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, dass einem solchen Zwangsgeld ein Zwangs- und Abschreckungseffekt zukommen soll, der Schwere und der Dauer des Verstoßes angemessen.

48.      Die Kommission hat die Verhängung eines Zwangsgelds damit gerechtfertigt, dass die betreffenden Beihilfen noch nicht zurückgefordert und damit die Entscheidung 91/1 und das Urteil von 2002 noch nicht durchgeführt seien. In ihrer schriftlichen Stellungnahme hat die Kommission drei Voraussetzungen genannt, damit die Beihilfen als zurückgefordert angesehen werden können. Erstens müssen die aus den betreffenden Beihilfen folgenden Mittel als Masseschuld angemeldet sein, zweitens muss die bezuschusste Tätigkeit beendet sein, und drittens müssen die Aktiva von Indosa im Rahmen einer offenen, bedingungsfreien und transparenten Ausschreibung zum Marktpreis verkauft worden sein.

49.      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ihr Vorbringen zu diesem Punkt geändert. Sie hat geltend gemacht, dass die dem Königreich Spanien vorgeworfene Vertragsverletzung, selbst wenn die Forderungen aus den betreffenden Beihilfen letztlich, nämlich am 4. April 2012, als Masseschulden angemeldet worden seien, angedauert habe, da die bezuschusste Tätigkeit nicht beendet worden sei. Die Kommission hat damit die Voraussetzung eines Verkaufs der Aktiva zum Marktpreis aufgegeben.

50.      Das Königreich Spanien ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Verhängung von finanziellen Sanktionen nicht angebracht sei, da die nationalen Behörden alles in ihrer Macht Stehende getan hätten, um die mit der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig erklärten Beihilfen zurückzufordern, und mögliche finanzielle Sanktionen daher bei ihnen keine Verhaltensänderung bewirken könnten. Was insbesondere das Zwangsgeld anbelangt, hat das Königreich Spanien unter Berufung auf das Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien(16), geltend gemacht, dass das Urteil von 2002 wegen der Anmeldung der Forderungen auf Rückzahlung der mit der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig erklärten Beihilfen als Masseschulden im Rahmen des Insolvenzverfahrens von CMD schließlich durchgeführt worden und die Verhängung eines Zwangsgelds daher nicht angebracht sei.

51.      Für den Fall jedoch, dass der Gerichtshof die Verhängung solcher Sanktionen für angebracht halten sollte, schlägt das Königreich Spanien ein vierteljährliches Zwangsgeld von 12 269,70 Euro vor, ausgehend von einem Grundbetrag von 9,98 Euro(17), auf den ein Schwerekoeffizient von 1, ein Dauerkoeffizient von 1, ein Faktor n von 13,66 und, da das Zwangsgeld vierteljährlich ist, ein Faktor von 90 angewandt wurde.

52.      In Anbetracht des oben dargestellten Vorbringens der Parteien ist zunächst zu prüfen, ob die dem Königreich Spanien vorgeworfene Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung des Urteils von 2002 ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, wie die Rechtsprechung dies hinsichtlich der Verhängung eines Zwangsgelds verlangt(18).

53.      Wie ich in diesen Schlussanträgen bereits ausgeführt habe, setzt die Durchführung des Urteils von 2002 die Durchführung der Entscheidung 91/1 voraus und die Durchführung dieser Entscheidung die Rückforderung der für rechtswidrig erklärten Beihilfen.

54.      Wie ich ebenfalls dargelegt habe, stellt die Rechtsprechung bei einem Unternehmen, über dessen Vermögen, wie im vorliegenden Fall, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zwei kumulative Voraussetzungen auf, damit die mit einer Entscheidung der Kommission für rechtswidrig erklärten Beihilfen als zurückgefordert angesehen werden können, nämlich die Anmeldung der Forderungen auf Rückforderung der Beihilfen als Masseschulden und die endgültige Beendigung der mit den betreffenden Beihilfen bezuschussten Tätigkeit(19).

55.      Meines Erachtens werden diese beiden kumulativen Voraussetzungen durch das Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien(20), nicht in Frage gestellt, selbst wenn das Königreich Spanien aus diesem Urteil den Schluss gezogen hat, dass ein Mitgliedstaat die Pflicht zur Rückforderung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfen erfüllt hat, wenn er die betreffenden Beihilfen im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldet hat. Der Gerichtshof hat zwar in diesem Urteil die Pflicht zur Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen nur von der Anmeldung der Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens abhängig gemacht und gleichzeitig die Voraussetzung des Verkaufs der Aktiva des Unternehmens zum Marktpreis ausdrücklich zurückgewiesen(21). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gerichtshof die sich aus der früheren ständigen Rechtsprechung(22) ergebende Voraussetzung, dass die mit den rechtswidrigen staatlichen Beihilfen bezuschusste Tätigkeit beendet sein muss, aufgegeben hat.

56.      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Forderungen in Höhe von 22 683 745 Euro auf Rückerstattung der Indosa von der Autonomen Gemeinschaft Baskenland gewährten Beihilfen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren als Masseschulden im Rahmen des Insolvenzverfahrens von CMD angemeldet waren.

57.      Es stellt sich die Frage, ob die mit den in der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig erklärten Beihilfen bezuschusste Tätigkeit tatsächlich beendet wurde.

58.      Selbst wenn im Jahr 1994 über das Vermögen von Indosa das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wurde die streitige Tätigkeit über CMD fortgesetzt. Über deren Vermögen wurde im Jahr 2008 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet, und nach den Angaben des Königreichs Spanien wurde ihre Tätigkeit mit Beschluss des zuständigen nationalen Gerichts vom 24. Juli 2009 hinsichtlich der Kündigung der Arbeitsverträge ihrer sämtlichen Mitarbeiter endgültig beendet. Das Königreich Spanien hat jedoch in seiner schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs selbst eingeräumt, dass die Tätigkeit in den Betrieben von CMD fortgesetzt wurde, und zwar von der am 3. September 2009 gegründeten Gesellschaft Euskomenaje, die die Betriebe von CMD nutzt, um die Waren herzustellen und zu vermarkten, die zuvor von CMD hergestellt wurden. Dies war möglich, da die Insolvenzverwalter von CMD einer vorläufigen Übertragung von deren Aktiva auf die Gesellschaft Euskomenaje zugestimmt hatten.

59.      Das Königreich Spanien hat zwar nachgewiesen, dass die baskische Regierung Verschiedenes unternommen hat, um eine Fortsetzung der Tätigkeit durch die Gesellschaft Euskomenaje in den Betrieben von CMD zu verhindern. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren hat die Gesellschaft Euskomenaje jedoch in den Betrieben von CMD dieselbe Tätigkeit fortgesetzt. Das Königreich Spanien hat dies in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt.

60.      Meines Erachtens wurde ausreichend nachgewiesen, dass die Voraussetzung der endgültigen Beendigung der mit den rechtswidrigen Beihilfen bezuschussten Tätigkeit im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt war und folglich die mit der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig erklärten staatlichen Beihilfen nicht als zurückgefordert angesehen werden können. Daher ist dem Königreich Spanien ein Zwangsgeld aufzuerlegen, um es zu veranlassen, die vorgeworfene Vertragsverletzung, die ansonsten die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen(23).

61.      Zur Höhe des Zwangsgelds hat der Gerichtshof mehrfach in dem Sinne entschieden, dass das Zwangsgeld so festzusetzen ist, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht. Um den Charakter des Zwangsgelds als Druckmittel im Hinblick auf die einheitliche und wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, sind grundsätzlich die Schwere des Verstoßes, seine Dauer und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats als Grundkriterien heranzuziehen. Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, den betreffenden Mitgliedstaat zu veranlassen, seinen Verpflichtungen nachzukommen(24).

62.      Hinsichtlich des ersten Kriteriums, der Dauer des Verstoßes, sind im vorliegenden Fall seit Verkündung des Urteils von 2002, dessen Nichtdurchführung dem Königreich Spanien vorgeworfen wird, mehr als zehn Jahre vergangen. Dies stellt natürlich einen ganz erheblichen Zeitraum dar. Zudem handelt es sich um den längsten Zeitraum, über den der Gerichtshof in einem Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtdurchführung eines Urteils, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird, zu befinden hatte. Ich stimme daher der Kommission zu, dass hier der höchste Dauerkoeffizient anzuwenden ist, nämlich 3.

63.      Zum zweiten Kriterium, der Schwere des Verstoßes, hat der Gerichtshof bereits die zentrale Stellung der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidung 91/1 und des Urteils von 2002 sind, hervorgehoben. Die Bedeutung der im vorliegenden Fall verletzten Vorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit der Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und dem Empfänger der Vorteil genommen wird, den er gegenüber seinen Konkurrenten besessen hat(25).

64.      Hierbei ist meines Erachtens jedoch den nach Erhebung der vorliegenden Klage entstandenen Fortschritten bei der Durchführung der Entscheidung 91/1 und des Urteils von 2002 Rechnung zu tragen. Ich möchte vor allem zwei Punkte hervorheben: Zum einen wurden die Forderungen auf Rückerstattung der Indosa gewährten Beihilfen schließlich als Masseschulden im Rahmen des Insolvenzverfahrens von CMD angemeldet. Zum anderen haben sich die nationalen Behörden um eine endgültige und nicht nur formelle Beendigung der mit den rechtswidrigen staatlichen Beihilfen bezuschussten Tätigkeit bemüht, auch wenn ihre Bemühungen bisher nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben.

65.      Diese beiden Punkte rechtfertigen es meines Erachtens, den von der Kommission vorgeschlagenen Schwerekoeffizienten auf 4 herabzusetzen.

66.      Hinsichtlich des dritten Kriteriums, der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Berechnungsmethode, bei der der Grundbetrag mit einem speziellen, für diesen Mitgliedstaat geltenden Koeffizienten multipliziert wird, ein geeignetes Instrument darstellt, um die Zahlungsfähigkeit dieses Staats unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen(26). Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall für das Königreich Spanien ein Faktor n von 13,66 anzuwenden ist.

67.      Mit den vorgeschlagenen Koeffizienten gelange ich zu einem Zwangsgeld von 104 909 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Entscheidung 91/1 und des Urteils von 2002.

68.      Hinsichtlich des Zeitraums, für den das Zwangsgeld festzusetzen ist, bin ich der Ansicht, dass im vorliegenden Fall ein nach Tagessätzen berechnetes Zwangsgeld am besten geeignet ist, damit die dem Königreich Spanien vorgeworfene Vertragsverletzung so schnell wie möglich abgestellt wird.

D –    Zum Pauschalbetrag

69.      Die Kommission ist der Ansicht, dass in Anbetracht aller rechtlichen und tatsächlichen Umstände der dem Königreich Spanien vorgeworfenen Vertragsverletzung die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordert. Was die Höhe des Pauschalbetrags betrifft, schlägt die Kommission vor, einen Betrag von 14 343 Euro(27) mit der Anzahl der Tage zwischen dem Urteil von 2002 und dem Tag, an dem das Königreich Spanien seine Verpflichtungen erfüllt hat, bzw., falls es hieran fehlt, dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren zu multiplizieren.

70.      Für den Fall, dass der Gerichtshof die Verhängung eines Pauschalbetrags für notwendig hält, schlägt das Königreich Spanien einen Betrag von 44,80 Euro je Tag vor, ausgehend von einem Grundbetrag von 3,28 Euro(28), auf den ein Schwerekoeffizient von 1 und ein Faktor n von 13,66 angewandt wurde.

71.      Was den Pauschalbetrag anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verhängung einer solchen finanziellen Sanktion bei Verstößen gegen die sich aus Art. 260 Abs. 1 AEUV ergebenden Pflichten nicht automatisch erfolgt. Dem Gerichtshof zufolge gewährt ihm diese Bestimmung des AEUV eine weite Wertungsbefugnis bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt(29), unter Berücksichtigung der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der betreffende Mitgliedstaat eingenommen hat(30).

72.      Meiner Ansicht nach spricht im vorliegenden Fall vor allem die Dauer des Verstoßes für die Verhängung eines Pauschalbetrags. Es handelt sich um einen ganz erheblichen Zeitraum, da seit Verkündung des Urteils von 2002, dessen Nichtdurchführung dem Königreich Spanien vorgeworfen wird, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

73.      Der Gerichtshof hat außerdem bereits festgestellt, dass die Wiederholung von Verstößen auf einem Gebiet des Unionsrechts ein Kriterium für die Verhängung eines Pauschalbetrags sein kann(31), was meines Erachtens dem präventiven Charakter der finanziellen Sanktionen entspricht(32). Im Fall des Königreichs Spanien hat der Gerichtshof mehrfach Vertragsverletzungen wegen der Nichtdurchführung von Entscheidungen der Kommission, mit denen staatliche Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, festgestellt, insbesondere in seinen Urteilen vom 20. September 2007, Kommission/Spanien(33), und vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien(34).

74.      Hinsichtlich der Höhe des Pauschalbetrags ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nicht an den Vorschlag der Kommission gebunden ist und die Festlegung der Höhe des Pauschalbetrags in seinem Ermessen steht(35). Der Pauschalbetrag ist so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht. Zu den insoweit maßgebenden Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Dauer des Fortbestands der Vertragsverletzung seit dem Erlass des sie feststellenden Urteils und die Schwere des Verstoßes(36).

75.      Angesichts der in den Nrn. 62 bis 64 der vorliegenden Schlussanträge angestellten Erwägungen zur Dauer und Schwere der dem Königreich Spanien vorgeworfenen Vertragsverletzung halte ich einen Betrag von 20 Mio. Euro für den Umständen des vorliegenden Falls angemessen.

IV – Ergebnis

76.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

–        festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Entscheidung 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und der Regierungen einiger Autonomer Gemeinschaften Spaniens für MAGEFESA, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten, und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nach Ablauf der in dem ergänzenden Mahnschreiben für die Äußerung zu der vorgeworfenen Vertragsverletzung gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C‑499/99), hinsichtlich der Rückforderung der Beihilfen ergeben, die in dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren;

–        das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld von 104 909 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um das vorgenannte Urteil vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, durchzuführen, beginnend einen Monat nach der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 2. Juli 2002;

–        das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 20 Mio. Euro zu zahlen;

–        dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 –      C‑499/99, Slg. 2002, I‑6031.


3 – Magefesa ist eine spanische Holdinggesellschaft, zu der im Wesentlichen vier Industrieunternehmen gehören: Industrias Domésticas, SA (im Folgenden: Indosa), Manufacturas Gur, SA (im Folgenden: Gursa), Manufacturas Inoxidables Gibraltar. SA (im Folgenden: Migsa) und Cubertera del Norte, SA (im Folgenden: Cunosa).


4 –      ABl. 1991, L 5, S. 18.


5 – In dem Urteil von 2002 hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. L 198, S. 15) verstoßen hat. Die vorliegende Klage richtet sich jedoch nur gegen den Vorwurf der Nichtdurchführung des Urteils von 2002 in Bezug auf die Entscheidung 91/1.


6 – Die Gesellschaft CMD war im Jahr 1994 vom Konkursverwalter von Indosa gegründet worden, um die Produktion des Unternehmens zu vermarkten. Die Aktien von CMD waren der einzige Vermögenswert von Indosa.


7 –      Vgl. hierzu Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C‑304/02, Slg. 2005, I‑6263, Randnr. 92).


8 –      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 93).


9 –      Vgl. hierzu Urteil vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande (C‑508/10, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat dieses Merkmal zwar für die Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV entwickelt, ich bin jedoch der Ansicht, dass es auch für eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 260 Abs. 2 AEUV wegen Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird, gilt.


10 – Vgl. Urteile vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, Slg. 2011, I‑2239, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C‑352/09 P, Slg. 2011, I‑2359, Randnr. 88), und vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C‑17/10, Randnr. 47).


11 –      Urteil vom 27. Januar 2011, Flos (C‑168/09, Slg. 2011, I‑181, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).


12 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 81).


13 –      Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C‑496/09, Slg. 2011, I‑11483, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).


14 –      Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (oben in Fn. 13 angeführt, Randnr. 73).


15 –      Urteil vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien (C‑454/09, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).


16 –      Oben in Fn. 13 angeführt.


17 – Der vom Königreich Spanien vorgeschlagene Grundbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des in der Mitteilung SEK(2005) 1658 vom 13. Dezember 2005 festgesetzten einheitlichen Grundbetrags von 640 Euro mit 25 % (da die vorgeworfene Vertragsverletzung nur eine von vier Magefesa-Gesellschaften betreffe, die die mit der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig erklärten Beihilfen erhalten habe) und mit 6,24 % (da die vorgeworfene Vertragsverletzung eine Beihilfe betreffe, die von der Regierung einer Region gewährt worden sei, die 6,24 % des spanischen Bruttoinlandsprodukts entspreche).


18 –      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (oben in Fn. 13 angeführt, Randnr. 42).


19 –      Siehe Nrn. 40 und 41 dieser Schlussanträge.


20 –      Oben in Fn. 13 angeführt.


21 –      Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (oben in Fn. 13 angeführt, Randnrn. 74 f.).


22 –      Urteil vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).


23 –      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C‑121/07, Slg. 2008, I‑9159, Randnr. 58).


24 –      Vgl. Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C‑369/07, Slg. 2009, I‑5703, Randnrn. 114 f.).


25 –      Vgl. Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (oben in Fn. 24 angeführt, Randnrn. 118 und 120).


26 –      Vgl. Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (oben in Fn. 13 angeführt, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).


27 – Der Betrag von 14 343 Euro ergibt sich aus der Multiplikation eines Grundbetrags von 210 Euro mit einem Schwerekoeffizienten von 5 und einem Faktor n von 13,66.


28 – Wie beim Grundbetrag im Fall eines Zwangsgelds ergibt sich der vom Königreich Spanien für den Pauschalbetrag vorgeschlagene Grundbetrag aus der Multiplikation des in der Mitteilung SEK(2005) 1658 der Kommission vom 13. Dezember 2005 festgesetzten einheitlichen Grundbetrags von 210 Euro mit 25 % und mit 6,24 %.


29 –      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 63), und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 144).


30 –      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 62), vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C‑568/07, Slg. 2009, I‑4505, Randnr. 44), vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C‑109/08, Slg. 2009, I‑4657, Randnr. 51), und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C‑369/07, oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 144).


31 –      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 67), und vom 17. November 2011, Kommission/Italien (oben in Fn. 13 angeführt, Randnr. 91).


32 – Zum präventiven Charakter vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 59).


33 –      C‑177/06, Slg. 2007, I‑7689.


34 – C‑485/03 bis 490/03, Slg. 2006, I‑11887.


35 –      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 64).


36 –      Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (oben in Fn. 13 angeführt, Randnrn. 93 f.).