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Rechtsmittel, eingelegt am 3. Januar 2018 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. Oktober 2017 in der Rechtssache T-26/16, Hellenische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache C-6/18 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, I. Pachi und A. Vasilopoulou)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt, dem Rechtsmittel stattzugeben, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Oktober 2017 in der Rechtssache T-26/16 insoweit aufzuheben, als ihre Klage abgewiesen wurde, ihrer Klage vom 22. Januar 2016 stattzugeben, den Beschluss der Europäischen Kommission 2015/2098 vom 13. November 20151 für nichtig zu erklären, soweit ihr damit im Anschluss an die Kontrollen IR/2009/004/GR und IR/2009/0017/GR punktuelle und pauschale finanzielle Berichtigungen in Höhe von 11 534 827,97 Euro wegen Verzögerungen bei Wiedereinziehungsverfahren, Nichterfassung von Angaben und, allgemein, Mängeln bei den Verfahren zur Verwaltung von Außenständen auferlegt wurden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der sich auf den Teil des Beschlusses bezieht, mit dem ihr eine pauschale finanzielle Berichtigung auferlegt wurde, macht sie geltend, das Gericht habe die Art. 31, 32 und 33 der Verordnung Nr. 1290/20052 falsch ausgelegt und angewandt, die Leitlinien der Kommission für die Anwendung pauschaler Berichtigungen (Dokument 5330/1997) im Fall von Art. 32 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1290/2005 rechtsfehlerhaft angewandt, das Gebot der Rechtssicherheit missachtet und das angefochtene Urteil nicht hinreichend begründet.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf den Teil des Beschlusses bezieht, mit dem ihr eine punktuelle finanzielle Berichtigung auferlegt wurde, macht sie geltend, das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil Art. 32 Abs. 4 und Art. 46 der Verordnung Nr. 1290/2005 falsch ausgelegt und angewandt, das Rückwirkungsverbot und das Rechtssicherheitsgebot missachtet und eine widersprüchliche und unzureichende Begründung gegeben.

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1     Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2098 der Kommission vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2015] 7716) (ABl. 2015, L 303, S. 35).

2     Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1).