Language of document : ECLI:EU:C:2017:109

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

9. Februar 2017(1)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 4 – Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor – Restrukturierung der Universitätsorganisation – Nationale Regelung – Eingliederung der Hochschulprofessoren in den Lehrkörper der Universitätsprofessoren – Voraussetzung – Erlangung des Doktortitels – Umwandlung von Vollzeit- in Halbzeitbeschäftigungen – Anwendung nur auf Lehrkräfte, die als Bedienstete auf Zeit beschäftigt sind – Diskriminierungsverbot“

In der Rechtssache C‑443/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 8 de Madrid (Verwaltungsgericht Nr. 8 Madrid, Spanien) mit Entscheidung vom 21. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2016, in dem Verfahren

Francisco Rodrigo Sanz

gegen

Universidad Politécnica de Madrid

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet und F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Francisco Rodrigo Sanz von der Universidad Politécnica de Madrid (Polytechnische Universität von Madrid, im Folgenden: UPM) wegen deren Entscheidung, durch die Änderung der Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung die Dauer seiner Arbeitszeit herabzusetzen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Nach Art. 1 der Richtlinie 1999/70 soll mit dieser „die zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (EGB, UNICE und CEEP) geschlossene Rahmenvereinbarung … durchgeführt werden“.

4        Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie … nachzukommen, [und haben] alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. …“

5        Gemäß Paragraf 1 der Rahmenvereinbarung hat diese zum Gegenstand, zum einen durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse zu verbessern und zum anderen einen Rahmen zu schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse verhindert.

6        Paragraf 2 („Anwendungsbereich“) der Rahmenvereinbarung sieht in Nr. 1 vor:

„Diese Vereinbarung gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.“

7        Paragraf 3 („Definitionen“) der Rahmenvereinbarung bestimmt:

„Im Sinne dieser Vereinbarung ist:

1.      ,befristet beschäftigter Arbeitnehmer‘ eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird[;]

2.      ,vergleichbarer Dauerbeschäftigter‘ ein Arbeitnehmer desselben Betriebs mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Qualifikationen/Fertigkeiten angemessen zu berücksichtigen sind. Ist in demselben Betrieb kein vergleichbarer Dauerbeschäftigter vorhanden, erfolgt der Vergleich anhand des anwendbaren Tarifvertrags oder in Ermangelung eines solchen gemäß den einzelstaatlichen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten.“

8        Paragraf 4 („Grundsatz der Nichtdiskriminierung“) Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sieht vor:

„Befristet beschäftigte Arbeitnehmer dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.“

 Spanisches Recht

9        Die Zweite Zusatzbestimmung („Über den Lehrkörper der Hochschulprofessoren und die Eingliederung seiner Mitglieder in den Lehrkörper der Universitätsprofessoren“) zur Ley Orgánica 4/2007 por la que se modifica la Ley Orgánica 6/2001, de 21 de diciembre, de universidades (Organgesetz 4/2007 zur Änderung des Organgesetzes 6/2001 vom 21. Dezember 2001 über die Universitäten) vom 12. April 2007 (BOE Nr. 89 vom 13. April 2007, S. 16241) sieht vor:

„(1)      Bei ihrer Eingliederung in den Lehrkörper der Universitätsprofessoren werden die Hochschulprofessoren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes den Titel eines Doktors innehaben oder diesen später erhalten und denen eine besondere Lehrbefugnis erteilt wird …, unmittelbar in den Lehrkörper der Universitätsprofessoren mit einer eigenen Stelle eingegliedert …

(2)      Die Universitäten sehen Programme vor, die darauf abzielen, es den Hochschulprofessoren zu ermöglichen, ihre Lehraufgaben mit der Erlangung des Doktortitels in Einklang zu bringen.

(3)      Personen, die nicht die Qualifikation eines Universitätsprofessors erlangen, bleibt ihre derzeitige Rechtsstellung erhalten, wobei sie sämtliche Rechte behalten und weiterhin uneingeschränkt lehr‑ und gegebenenfalls forschungsberechtigt sind.

…“

10      Gemäß der Ley 4/2012 de modificación de la Ley de presupuestos generales de la Comunidad de Madrid para el año 2012 y de medidas urgentes de racionalización del gasto público e impulso y agilización de la actividad económica (Gesetz 4/2012 zur Änderung des Gesetzes über die allgemeinen Finanzen der Autonomen Gemeinschaft Madrid für das Jahr 2012 und mit Dringlichkeitsmaßnahmen zur Rationalisierung der öffentlichen Ausgaben sowie zur Förderung und Vereinfachung der Wirtschaftstätigkeit) vom 4. Juli 2012 (BOE Nr. 247 vom 13. Oktober 2012, S. 73244) war insbesondere vorgesehen, die Arbeitszeit der als Bedienstete auf Zeit beschäftigten Lehrkräfte, die über keine besondere Lehrbefugnis im Sinne von Abs. 1 der Zweiten Zusatzbestimmung zum Organgesetz 4/2007 verfügen, abzuändern, indem sie von einer Vollzeitstelle auf eine Halbzeitstelle gesetzt werden.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11      Herr Rodrigo Sanz arbeitet seit 1983 für die UPM, und zwar in der dortigen Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Madrid (Hochschule für Architektur Madrid).

12      Am 7. November 1989 wurde er vollzeitig als Bediensteter auf Zeit zum Hochschulprofessor ernannt (profesor titular de escuela universitaria). Die Beschreibung seiner Aufgaben, seiner Arbeitszeit und seiner Arbeitsstunden wurde seitdem nicht geändert.

13      Zwecks Umstrukturierung der Universitätsorganisation in Spanien sah das Organgesetz 4/2007 die Eingliederung der Hochschulprofessoren in den Lehrkörper der Universitätsprofessoren unter der Voraussetzung vor, dass sie einen Doktortitel besaßen.

14      Im Übrigen beschloss der Verwaltungsrat der UPM im Rahmen der durch das Gesetz 4/2012 auferlegten Haushaltskürzungen die Kürzung der Arbeitszeit der als Bedienstete auf Zeit beschäftigten Lehrkräfte, die nicht berechtigt waren, die Stelle eines befristet beschäftigten Hochschuldozenten (Ayudante Doctor), eines unbefristet beschäftigten Lecturers (Contratado Doctor) oder eines Universitätsprofessors einzunehmen, für die ein Doktortitel erforderlich ist.

15      Herr Rodrigo Sanz, der keinen Doktortitel besaß, wurde am 19. November 2012 über die Änderung seiner Vollzeitbeschäftigung in eine mit einer entsprechenden Gehaltskürzung verbundene Halbzeitbeschäftigung in Kenntnis gesetzt.

16      Herr Rodrigo Sanz erhob gegen diese Entscheidung Nichtigkeitsklage mit der Begründung, dass diese weder auf Erfordernissen der Lehre noch auf Bedürfnissen der Hochschulabteilung, in der er unterrichte, beruhe, sondern einzig und allein auf Überlegungen zur Einschränkung der Ausgaben der Universität. Da sie allein auf Bedienstete auf Zeit anzuwenden sei, führe diese Entscheidung dazu, dass diese weniger günstig als ihre beamteten Kollegen behandelt würden.

17      Die UPM macht geltend, die in Rede stehende Maßnahme stelle eine Qualitätssicherung dar, die es ermögliche, die Lehr‑, Forschungs‑ und Verwaltungstätigkeit des universitären Lehrpersonals zu evaluieren. Angesichts der Befugnis zur Selbstverwaltung, über die die staatlichen Verwaltungen verfügten, handle es sich bei dieser Maßnahme um eine Reaktion auf den Rückgang der Einschreibungen, der in diesen letzten Jahren festgestellt worden sei.

18      Das vorlegende Gericht, der Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 8 de Madrid (Verwaltungsgericht Nr. 8 Madrid, Spanien), weist darauf hin, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere das Verbot vorsehe, befristet beschäftigte Arbeitnehmer allein deswegen, weil sie in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis tätig seien, weniger günstig zu behandeln als unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befänden.

19      Das vorlegende Gericht hebt hervor, die spanische Regelung zur Eingliederung der Hochschulprofessoren in den Lehrkörper der Universitätsprofessoren besage ausdrücklich, dass Personen, die beim Eingliederungsvorgang nicht über eine solche Qualifikation verfügten, ihre derzeitige Rechtsstellung erhalten bleibe und sie ihre Rechte behielten. Jedoch wende die Universitätsverwaltung diese Bestimmung tatsächlich – unter Ausschluss der Bediensteten auf Zeit – nur auf beamtetes Lehrpersonal an, wobei sie zur Begründung den grundlegenden Unterschied zwischen Beamten und Bediensteten auf Zeit anführe, wonach Erstere erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hätten, das zur Schaffung einer Stelle führe, wohingegen die Ernennung der Zweitgenannten allein von dem Erfordernis der Notwendigkeit und der Dringlichkeit bestimmt sei, eine freie Stelle zu besetzen.

20      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sind die Merkmale der besetzten Arbeitsstellen, die Art der Beschäftigung, die übertragenen Aufgaben und die erforderliche Ausbildung bei beiden Kategorien von Lehrpersonen identisch. Im Übrigen sei nachgewiesen, dass der alleinige Grund für die Arbeitszeitverkürzung auf das Bemühen um Kostenbegrenzung zurückzuführen sei, da die Bedürfnisse der betreffenden Abteilung im Unterrichtsbereich unverändert geblieben seien, wobei die jüngsten Aufrufe zur Einreichung von Bewerbungen im Übrigen zeigten, dass nach wie vor die Notwendigkeit bestehe, diese Stelle in Vollzeit zu besetzen.

21      Für das vorlegende Gericht stellt sich daher die Frage, ob die Anwendung einer solchen nationalen Regelung mit der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, wenn diese zu einer Halbierung der Arbeitszeit bei den befristet beschäftigten Lehrkräften führt, sofern diese über keinen Doktortitel verfügen, während die beamteten Lehrkräfte ohne Doktortitel ihre Rechte in vollem Umfang behalten und keinen Nachteil erleiden.

22      Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 8 de Madrid (Verwaltungsgericht Nr. 8 Madrid, Spanien) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass eine Regelung wie die hier beschriebene, nach der eine Verkürzung der Dienstzeit aus dem alleinigen Grund vorgenommen werden darf, dass der Betroffene Bediensteter auf Zeit ist, mit diesem unvereinbar ist?

Sofern diese Frage bejaht wird:

–        Kann die wirtschaftliche Lage, die infolge einer Verminderung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu einer Verringerung der Ausgaben zwingt, als objektiver Grund angesehen werden, der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt?

–        Kann die Befugnis der Verwaltung zur Selbstverwaltung als objektiver Grund angesehen werden, der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt?

2.      Ist Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass die Selbstverwaltungsbefugnis der Verwaltung stets und in jedem Fall im Verbot der Diskriminierung oder der Ungleichbehandlung ihrer Beschäftigten ihre Grenze hat, unabhängig von deren Einordnung als Berufsbeamte oder aber als aushilfsweise, vorübergehend oder befristet beschäftigte Bedienstete?

3.      Verstoßen die Auslegung und die Anwendung von Abs. 3 der Zweiten Zusatzbestimmung der Ley Orgánica 4/2007 insoweit gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung, als er es zulässt, dass den unbefristet ernannten Hochschulprofessoren im Rahmen des Verfahrens ihrer Eingliederung in den Lehrkörper der Universitätsprofessoren sämtliche Rechte und die volle Lehrberechtigung erhalten bleiben, auch wenn sie über keinen Doktortitel verfügen, während dies bei den auf Zeit ernannten Hochschulprofessoren nicht der Fall ist?

4.      Kann, soweit der Doktortitel die geltend gemachte objektive Rechtfertigung dafür darstellt, dass den auf Zeit ernannten, nicht promovierten Hochschulprofessoren die Dienstzeit um die Hälfte verkürzt wird – was bei unbefristet ernannten Hochschulprofessoren, die ebenfalls keinen Doktortitel besitzen, jedoch nicht der Fall ist –, dieses Kriterium als diskriminierend und mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung unvereinbar angesehen werden?

 Zu den Vorlagefragen

23      Mit seinen zusammen zu prüfenden Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie jener im Ausgangsrechtsstreit entgegensteht, die im Rahmen von Maßnahmen der Umstrukturierung der Organisation der Universitäten die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ermächtigt, die Arbeitszeit der Hochschullehrkräfte, die als Bedienstete auf Zeit beschäftigt sind, wegen ihres fehlenden Doktortitels um die Hälfte zu verkürzen, wohingegen die Hochschullehrkräfte, die die Eigenschaft von Beamten besitzen, aber ebenso wenig über einen Doktortitel verfügen, keiner derartigen Maßnahme unterliegen.

24      Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

25      Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden. Denn die Antwort auf die Vorlagefragen kann klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden, und zwar insbesondere aus den Urteilen vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C‑307/05, EU:C:2007:509), vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (C‑444/09 und C‑456/09, EU:C:2010:819), vom 8. September 2011, Rosado Santana (C‑177/10, EU:C:2011:557), vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a. (C‑302/11 bis C‑305/11, EU:C:2012:646), vom 12. Dezember 2013, Carratù (C‑361/12, EU:C:2013:830), vom 14. September 2016, de Diego Porras (C‑596/14, EU:C:2016:683), sowie aus dem Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso (C‑631/15, EU:C:2016:725).

26      Dieser Rechtsprechung ist zunächst zu entnehmen, dass die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar sind, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C‑307/05, EU:C:2007:509, Rn. 28, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C‑444/09 und C‑456/09, EU:C:2010:819, Rn. 42, und vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 40, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 27).

27      Die Bestimmungen in der Rahmenvereinbarung sollen somit auf befristete Arbeitsverträge und ‑verhältnisse anwendbar sein, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden (Urteil vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C‑444/09 und C‑456/09, EU:C:2010:819, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 28).

28      Da Herr Rodrigo Sanz auf der Grundlage mehrerer befristeter Einstellungen seit mehr als 30 Jahren verschiedene Lehraufgaben in der UPM als Bediensteter auf Zeit ausgeübt hat, finden auf ihn die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung Anwendung.

29      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung nach ihrem Paragrafen 1 Buchst. a durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern soll. Entsprechend heißt es im dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung, dass diese „den Willen der Sozialpartner deutlich [macht], einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, der durch den Schutz vor Diskriminierung die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen sichert“. Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird hierzu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C‑444/09 und C‑456/09, EU:C:2010:819, Rn. 47, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C‑596/14, EU:C:2016:683, Rn. 25, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 31).

30      Die Rahmenvereinbarung und insbesondere ihr Paragraf 4 bezwecken, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C‑307/05, EU:C:2007:509, Rn. 37, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C‑444/09 und C‑456/09, EU:C:2010:819, Rn. 48, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C‑596/14, EU:C:2016:683, Rn. 26, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 32).

31      In Anbetracht der Ziele der Rahmenvereinbarung ist deren Paragraf 4 somit dahin zu verstehen, dass er einen Grundsatz des Sozialrechts der Union zum Ausdruck bringt, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C‑307/05, EU:C:2007:509, Rn. 38, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C‑444/09 und C‑456/09, EU:C:2010:819, Rn. 49, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C‑596/14, EU:C:2016:683, Rn. 27, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 33).

32      So hat der Gerichtshof entschieden, dass für die Bestimmung, ob eine Maßnahme zu den „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gehört, gerade das Kriterium der Beschäftigung entscheidend ist, d. h. das zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, Carratù, C‑361/12, EU:C:2013:830, Rn. 35, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C‑596/14, EU:C:2016:683, Rn. 28, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 34).

33      Insoweit ist festzustellen, dass sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Aktenstücken ergibt, dass die Halbierung der Arbeitszeit und die daraus folgende Gehaltsminderung in vollem Umfang dem in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses genannten entscheidenden Kriterium genügen und diese daher von dem Begriff der „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung erfasst werden.

34      Schließlich folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung, denen die befristet beschäftigten Arbeitnehmer unterworfen sind, nicht ungünstiger sein dürfen als jene, die für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, gelten, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Kategorien von Arbeitnehmern ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C‑307/05, EU:C:2007:509, Rn. 42 und 47, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C‑444/09 und C‑456/09, EU:C:2010:819, Rn. 53, vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 56, 57 und 64, sowie vom 14. September 2016, de Diego Porras, C‑596/14, EU:C:2016:683, Rn. 34, und Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 40).

35      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die als Bedienstete auf Zeit beschäftigten Universitätslehrkräfte anders behandelt werden als jene, die unter das Beamtenstatut fallen, da allein bei den Erstgenannten eine Halbierung der Arbeitszeit und damit eine Gehaltskürzung vorgenommen wird, und zwar aus dem Grund, dass sie nicht über den Doktortitel verfügen.

36      Angesichts der festgestellten Ungleichheit ist erstens zu prüfen, ob sich die als Bedienstete auf Zeit beschäftigten Hochschullehrkräfte und jene Lehrkräfte, die unter das Beamtenstatut fallen, in einer vergleichbaren Situation befinden.

37      Der Begriff „vergleichbarer Dauerbeschäftigter“ wird in Paragraf 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung dahin definiert, dass er „ein[em] Arbeitnehmer desselben Betriebs mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Qualifikationen/Fertigkeiten angemessen zu berücksichtigen sind“, entspricht (Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 42).

38      Um festzustellen, ob Arbeitnehmer die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach den Paragrafen 3 Nr. 2 und 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C‑302/11 bis C‑305/11, EU:C:2012:646, Rn. 42, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C‑596/14, EU:C:2016:683, Rn. 40, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 43).

39      Auch wenn letztlich das vorlegende Gericht feststellen muss, ob die als Bedienstete auf Zeit beschäftigten Hochschullehrkräfte sich gegenüber den Hochschullehrkräften mit Berufsbeamtenstatus in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 67, vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C‑302/11 bis C‑305/11, EU:C:2012:646, Rn. 43, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C‑596/14, EU:C:2016:683, Rn. 42, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 44), folgt klar aus den Feststellungen in der Vorlageentscheidung, dass bei jeder dieser beiden Kategorien von Lehrkräften die Merkmale der besetzten Arbeitsstellen, die Art der ausgeübten Arbeit, die übertragenen Aufgaben und die erforderliche Ausbildung identisch sind.

40      Es zeigt sich daher, dass das einzige Kriterium, anhand dessen sich die Situation einer als Bediensteter auf Zeit beschäftigten Universitätslehrkraft von jener unterscheiden lässt, in der sich dieselbe Lehrkraft im Berufsbeamtenstatus befindet, in der Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Erstgenannten und ihrem Arbeitgeber zu sehen ist.

41      Da sich diese beiden Kategorien von Lehrkräften in einer vergleichbaren Situation befinden, ist zweitens zu prüfen, ob es im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung einen sachlichen Grund gibt, der die in Rn. 35 des vorliegenden Beschlusses festgestellte unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.

42      Insoweit ergibt sich ein „sachlicher Grund“, der eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigt, nicht allein daraus, dass diese Ungleichbehandlung in einer allgemeinen, abstrakten Regelung des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C‑307/05, EU:C:2007:509, Rn. 57, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C‑444/09 und C‑456/09, EU:C:2010:819, Rn. 54, vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 72, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C‑596/14, EU:C:2016:683, Rn. 46, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 48).

43      Die Berufung auf den bloß zeitweiligen Charakter der Beschäftigung des Personals der öffentlichen Verwaltung kann somit keinen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellen (Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C‑444/09 und C‑456/09, EU:C:2010:819, Rn. 56, vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 74, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C‑596/14, EU:C:2016:683, Rn. 47, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 49).

44      Eine die Beschäftigungsbedingungen betreffende Ungleichbehandlung zwischen befristet beschäftigten und auf Dauer beschäftigten Arbeitnehmern kann nämlich nicht durch ein Kriterium gerechtfertigt werden, das allgemein und abstrakt auf die Beschäftigungsdauer selbst abstellt. Würde bereits der bloß zeitweilige Charakter eines Arbeitsverhältnisses zur Rechtfertigung einer solchen Ungleichbehandlung ausreichen, verlören die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung ihren Sinn. Anstatt die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse zu verbessern und die durch die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung angestrebte Gleichbehandlung zu fördern, liefe die Anwendung eines solchen Kriteriums auf die Beibehaltung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (Urteil vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C‑444/09 und C‑456/09, EU:C:2010:819, Rn. 57, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 50).

45      Dieser Begriff verlangt, dass die festgestellte Ungleichbehandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien für die Prüfung der Frage kennzeichnen, ob diese Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C‑307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53 und 58, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C‑444/09 und C‑456/09, EU:C:2010:819, Rn. 55, vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 73, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C‑596/14, EU:C:2016:683, Rn. 45, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 51).

46      Im vorliegenden Fall folgt aus der Vorlageentscheidung, dass die Ungleichbehandlung nach Ansicht der UPM durch das Vorliegen von sachlichen Gründen, nämlich durch die Konfrontation der Hochschulen mit budgetären Einschränkungen sowie mit einem Rückgang der Zahl der Einschreibungen bei den Studenten, gerechtfertigt ist, wobei sie diese Gründe zu der Entscheidung ermächtigt hätten, auf der Grundlage der ihr zustehenden Selbstverwaltungsbefugnis die Arbeitszeit des als Bedienstete auf Zeit beschäftigten Lehrpersonals dieser Universität um die Hälfte zu reduzieren.

47      Was das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen angeht, können diese grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, für den Zugang zu bestimmten Beschäftigungen u. a. Voraussetzungen hinsichtlich des Dienstalters vorsehen, den Zugang zu einer internen Beförderung Berufsbeamten vorbehalten und von diesen den Nachweis einer Berufserfahrung verlangen, die der Einstufung unmittelbar unter der ausgeschriebenen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 76, und vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C‑302/11 bis C‑305/11, EU:C:2012:646, Rn. 57, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 53).

48      Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten ungeachtet dieses Ermessens dafür Sorge tragen, dass solche zu einer Ungleichbehandlung führenden Einschränkungen auf der Grundlage sachlicher Gründe in transparenter und nachprüfbarer Weise angewandt werden, um zu verhindern, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer allein wegen der Befristung der Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse, mit denen sie ihre Dienstzeit und ihre Berufserfahrung nachweisen, ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 77, und vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C‑302/11 bis C‑305/11, EU:C:2012:646, Rn. 59, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 54).

49      Ergibt sich bei einem Auswahlverfahren eine solche unterschiedliche Behandlung aus der Notwendigkeit, objektive Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich auf die mit diesem Verfahren ausgeschriebene Beschäftigung beziehen und nichts mit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Bediensteten auf Zeit und seinem Arbeitgeber zu tun haben, so könnte sie im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt sein (Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 79, und vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C‑302/11 bis C‑305/11, EU:C:2012:646, Rn. 61, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 55).

50      Dagegen entspricht die Anwendung einer allgemeinen und abstrakten Regel, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, die eine Halbierung der Arbeitszeit der Hochschullehrkräfte allein aus dem Grund vorsieht, dass diese als Bedienstete auf Zeit beschäftigt sind und sie über keinen Doktortitel verfügen, ohne dass andere objektive und transparente Gründe, die insbesondere auf die Natur oder den Gegenstand der betreffenden Beschäftigung abstellen, nicht den Anforderungen der in den vorstehenden Randnummern dieses Beschlusses angeführten Rechtsprechung.

51      Denn die Anwendung einer solchen Regel beruht auf der allgemeinen Prämisse, wonach die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Hochschullehrkräfte als solche eine unterschiedliche Behandlung dieser Kategorie von Lehrkräften gegenüber den in einem Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräften rechtfertigt, obwohl diese beiden Kategorien von Lehrkräften in vergleichbaren Beschäftigungen tätig sind. Eine solche Annahme steht in Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung.

52      Diese Feststellung kann nicht durch das Argument in Frage gestellt werden, wonach eine unterschiedliche Behandlung von Bediensteten auf Zeit sowohl aufgrund von Maßnahmen der Verwaltung des Universitätslehrkörpers als auch von Haushaltseinschränkungen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt sein kann, da der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Haushaltserwägungen einschließlich von Erwägungen, die auf die Notwendigkeit gestützt werden, für eine strikte Personalverwaltung zu sorgen, keine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C‑4/02 und C‑5/02, EU:C:2003:583, Rn. 85, sowie vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C‑486/08, EU:C:2010:215, Rn. 46).

53      Auch wenn nämlich den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats Haushaltserwägungen zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen können, stellen sie doch als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und können daher nicht die Anwendung einer nationalen Regelung, die zu einer Ungleichbehandlung zum Nachteil von befristet beschäftigten Arbeitnehmern führt, rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Oktober 2013, Thiele Meneses, C‑220/12, EU:C:2013:683, Rn. 43, vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 110, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Popescu, C‑614/15, EU:C:2016:726, Rn. 63).

54      Insoweit beruhen auch die von der UPM geltend gemachten Argumente betreffend die Personalverwaltung der Universitäten sowie Haushaltserwägungen nicht auf objektiven und transparenten Kriterien. Überdies werden diese Argumente durch die Tatsachen widerlegt, wie das vorlegende Gericht selbst ausgeführt hat, da der Bedarf der betreffenden Dienststellen unverändert geblieben ist und die jüngsten Stellenausschreibungen für Vollzeitbeschäftigte das Gegenteil beweisen.

55      Schließlich ist noch anzufügen, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung unbedingt und inhaltlich hinreichend genau ist, um von einem Einzelnen vor einem Gericht gegenüber dem Staat geltend gemacht werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C‑444/09 und C‑456/09, EU:C:2010:819, Rn. 78 bis 83, und vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 56, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C‑631/15, EU:C:2016:725, Rn. 59).

56      Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die im Rahmen von Maßnahmen der Umstrukturierung der Organisation der Universitäten die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ermächtigt, die Arbeitszeit der als Bedienstete auf Zeit beschäftigten Hochschullehrkräfte deshalb um die Hälfte zu reduzieren, weil sie nicht über einen Doktortitel verfügen, wohingegen die Hochschullehrkräfte, die Beamte sind, aber ebenfalls nicht über einen Doktortitel verfügen, keiner derartigen Maßnahme unterliegen.

 Kosten

57      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die im Rahmen von Maßnahmen der Umstrukturierung der Organisation der Universitäten die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ermächtigt, die Arbeitszeit der als Bedienstete auf Zeit beschäftigten Universitätslehrkräfte deshalb um die Hälfte zu reduzieren, weil sie nicht über einen Doktortitel verfügen, wohingegen die Hochschullehrkräfte, die Beamte sind, aber ebenfalls nicht über einen Doktortitel verfügen, keiner derartigen Maßnahme unterliegen.

Unterschriften


1 Verfahrenssprache: Spanisch.