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Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos (Griechenland), eingereicht am 27. November 2017 – Ellinika Nafpigeia AE/Panagiotis Anagnostopoulos u. a.

(Rechtssache C-644/17)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Areios Pagos

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Ellinika Nafpigeia AE

Rechtsmittelgegner: Panagiotis Anagnostopoulos u. a.

Vorlagefragen

Ist im Rahmen der Prüfung, ob ein Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebs- bzw. Unternehmensteilen im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 98/50/EG1 vorliegt, unter „wirtschaftlicher Einheit“ eine völlig eigenständige Produktionseinheit zu verstehen, die ihr wirtschaftliches Ziel erreichen kann, ohne sich von Dritten (durch Kauf, Kreditaufnahme, Miete usw.) Produktionsfaktoren (Rohstoffe, Arbeitskräfte, Maschinen, Teile des Enderzeugnisses, unterstützende Dienstleistungen, wirtschaftliche Ressourcen usw.) zu beschaffen? Oder reicht es demgegenüber zur Bejahung des Begriffs „wirtschaftliche Einheit“ aus, dass der Gegenstand der Geschäftstätigkeit unterscheidbar ist, dass dieser tatsächlich Ziel wirtschaftlicher Tätigkeit sein kann und dass mit der vorliegenden Organisation der Produktionsfaktoren (Rohstoffe, Maschinen und sonstige Ausrüstung, Arbeitskräfte und unterstützende Dienstleistungen) das betreffende Ziel erreicht werden kann, wobei es nicht darauf ankommt, ob der neue Träger der Tätigkeit Produktionsfaktoren auch außerhalb der wirtschaftlichen Einheit beschafft oder im konkreten Fall das Ziel verfehlt?

Ist im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 98/50/EG das Vorliegen eines Übergangs ausgeschlossen, wenn der Veräußerer oder der Erwerber oder auch beide nicht nur die erfolgreiche Fortführung der Geschäftstätigkeit unter dem neuen Träger beabsichtigen, sondern auch deren künftige Einstellung zum Zweck der Liquidation des betreffenden Unternehmens?

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1     Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. 1998, L 201, S. 88).