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Klage, eingereicht am 6. März 2015 – Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-116/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola, M. Pencheva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Rechtssache mit der unter der Nr. C-14/15 eingetragenen Rechtssache zum gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden;

den Beschluss 2014/911/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Lettland1 für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament stützt seine auf Art. 263 AEUV beruhende Klage auf zwei Klagegründe.

Erstens ist es der Auffassung, der Rat habe für den Erlass des Beschlusses 2014/911/EU eine ungeeignete Rechtsgrundlage herangezogen. Im Rahmen dieses ersten Klagegrundes trägt das Parlament zwei Angriffsmittel vor. Es macht insbesondere geltend, dass der Rat den angefochtenen Beschluss auf die Bestimmungen des AEUV hätte stützen müssen und er für den Erlass des Beschlusses 2011/911/EU in jedem Fall eine rechtswidrige Bestimmung herangezogen habe. Er habe nämlich eine abgeleitete Rechtsgrundlage verwendet, die als solche nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtswidrig sei. Mit diesem Klagegrund macht das Parlament die Rechtswidrigkeit von Art. 25 Abs. 2 des Beschlusses 2008/615/JI2 geltend.

Zweitens wirft das Parlament dem Rat vor, den Beschluss in einem fehlerhaften Verfahren erlassen zu haben. Daher liege ein Verstoß gegen die Verträge und ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften vor.

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1 ABl. L 360, S. 28.

2 ABl. L 210, S. 1.