Language of document : ECLI:EU:C:2012:449

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

12. Juli 2012(*)

„Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Unternehmensbegriff – Daten eines Gesellschaftsregisters, die in einer Datenbank gespeichert sind – Erfassung und Bereitstellung dieser Daten gegen Entgelt – Auswirkungen der Ablehnung der Hoheitsträger, die Weiterverwendung dieser Daten zu gestatten – ‚Schutzrecht sui generis‘ nach Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG“

In der Rechtssache C‑138/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 28. Februar 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2011, in dem Verfahren

Compass-Datenbank GmbH

gegen

Republik Österreich

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und D. Šváby,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Compass-Datenbank GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt F. Galla,

–        der Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer und G. Kunnert als Bevollmächtigte,

–        des Bundeskartellanwalts, vertreten durch A. Mair als Bevollmächtigten,

–        von Irland, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von P. Dillon Malone, BL,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar und B. Majczyna als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer, R. Sauer und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. April 2012

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 102 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Compass-Datenbank GmbH (im Folgenden: Compass-Datenbank) und der Republik Österreich über die Bereitstellung von Firmenbuchdaten, die in einer Datenbank gespeichert sind.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3         Art. 2 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8), in ihrer durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. L 221, S. 13) geänderten Fassung zählt die Urkunden und Angaben auf, auf die sich die Verpflichtung der Gesellschaften zur Offenlegung erstrecken muss.

4        Art. 3 der Richtlinie 68/151 in ihrer durch die Richtlinie 2003/58 geänderten Fassung bestimmt:

„(1)      In jedem Mitgliedstaat wird entweder bei einem zentralen Register oder bei einem Handels‑ oder Gesellschaftsregister für jede der dort eingetragenen Gesellschaften eine Akte angelegt.

(2)      Alle Urkunden und Angaben, die nach Artikel 2 der Offenlegung unterliegen, sind in dieser Akte zu hinterlegen oder in das Register einzutragen; der Gegenstand der Eintragungen in das Register muss in jedem Fall aus der Akte ersichtlich sein.

(3)      Eine vollständige oder auszugsweise Kopie der in Artikel 2 bezeichneten Urkunden oder Angaben muss auf Antrag erhältlich sein. Spätestens ab dem 1. Januar 2007 können die Anträge bei dem Register wahlweise auf Papier oder in elektronischer Form gestellt werden.

Die Gebühren für die Ausstellung einer vollständigen oder auszugsweisen Kopie der in Artikel 2 bezeichneten Urkunden oder Angaben auf Papier oder in elektronischer Form dürfen die Verwaltungskosten nicht übersteigen.

…“

5        Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) sehen die Mitgliedstaaten „für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist“, ein „Schutzrecht sui generis“ vor, „die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen“.

6        Der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345, S. 90, im Folgenden: PSI‑Richtlinie) lautet:

„Eines der Hauptziele der Errichtung eines Binnenmarkts ist die Schaffung von Bedingungen zur Förderung der Entwicklung gemeinschaftsweiter Dienstleistungen. Informationen des öffentlichen Sektors sind wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste mit digitalen Inhalten und werden angesichts der Entwicklung drahtloser Inhaltsdienste zu einer noch bedeutenderen Inhaltsquelle werden. Dabei ist auch eine breite grenzüberschreitende geografische Flächendeckung von Bedeutung. Umfassendere Möglichkeiten für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollten u. a. die europäischen Unternehmen in die Lage versetzen, deren Potenzial zu nutzen, und zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.“

7        Im neunten Erwägungsgrund der PSI‑Richtlinie heißt es:

„Diese Richtlinie enthält keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, ist Sache der Mitgliedstaaten bzw. der betreffenden öffentlichen Stelle. Diese Richtlinie sollte für Dokumente gelten, die für die Weiterverwendung zugänglich gemacht werden, wenn öffentliche Stellen Lizenzen für Informationen vergeben oder diese verkaufen, verbreiten, austauschen oder herausgeben. …“

8        In Art. 1 Abs. 1 der PSI‑Richtlinie heißt es:

„Diese Richtlinie enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind.“

9        Art. 2 Nr. 4 der PSI‑Richtlinie definiert die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen als „die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden“.

 Österreichisches Recht

10      Nach § 1 des Firmenbuchgesetzes (FBG) dient das Firmenbuch der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem Gesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind. Einzutragen sind alle in § 2 FBG genannten Rechtsträger, wie Einzelunternehmer und die verschiedenen dort aufgezählten Gesellschaftsformen.

11      Alle diese Rechtsträger müssen bestimmte in § 3 FBG aufgezählte Umstände, wie Firma, Rechtsform, Sitz, Kurzbezeichnung des Geschäftszweigs, allfällige Zweigniederlassungen, Namen und Geburtsdatum der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis, Liquidation oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eintragen lassen.

12      In den §§ 4 bis 7 FBG sind besondere Eintragungserfordernisse normiert. Nach § 10 FBG ist auch die Änderung eingetragener Tatsachen unverzüglich anzumelden. Nach § 24 FBG können Zwangsstrafen verhängt werden, um die vollständige und rechtzeitige Mitteilung der meldepflichtigen Informationen zu gewährleisten.

13      Nach § 34 FBG ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, sofern die technischen und personellen Möglichkeiten es erlauben.

14      Nach den Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes übernimmt, wie sich aus den Erklärungen der Europäischen Kommission ergibt, die Republik Österreich die Haftung für die Richtigkeit der nach dem FBG übermittelten Informationen.

15      Die Gebühren für Einzelabfragen und Sammelabfragen sind in der Firmenbuchdatenbankverordnung (FBDV) festgelegt. Die von den Verrechnungsstellen zu erhebenden und an die Republik Österreich abzuführenden Gebühren werden im Wesentlichen nach der Art der abgefragten Informationen berechnet.

16      § 4 Abs. 2 FBDV sieht vor, dass die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach den §§ 34 ff. FBG über die Abfrage der Daten hinaus kein Verwertungsrecht an diesen Daten verleiht. Dieses bleibt der Republik Österreich als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff. des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vorbehalten, die zur Umsetzung der Richtlinie 96/9 erlassen worden sind. Nach § 4 Abs. 1 FBDV ist die Firmenbuchdatenbank eine geschützte Datenbank im Sinne von § 76c UrhG. Inhaber des Schutzrechts an dieser Datenbank im Sinne von § 76d UrhG ist die Republik Österreich.

17      Das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (IWG) wurde zur Umsetzung der PSI‑Richtlinie erlassen. Es sieht einen privatrechtlichen Anspruch auf Weiterverwendung von Dokumenten gegenüber öffentlichen Stellen vor, sofern diese weiterverwendbare Dokumente bereitstellen. Ferner stellt es Kriterien für die Bemessung der Entgelte auf, die dafür erhoben werden können. Der Zugang zu den Firmenbuchdaten wird von diesem Gesetz jedoch nicht erfasst.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18      Compass-Datenbank ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts, die zur Erbringung von Informationsdienstleistungen eine Wirtschaftsdatenbank unterhält. 1984 begann sie mit der Erstellung einer elektronischen Fassung dieser Datenbank, die auf einer Kartei beruhte, deren Inhalt nach Einsicht in das Firmenbuch überprüft, korrigiert und ergänzt wurde. Als Herausgeberin des Zentralblatts für Eintragungen in das Firmenbuch der Republik Österreich erhielt sie bis 2001 vom Bundesrechenzentrum die fraglichen Daten ohne jede Verwendungsbeschränkung. Sie verwendete diese Daten insbesondere auch für ihre eigene Datenbank.

19      Für die Erbringung ihrer Informationsdienstleistungen benötigt Compass-Datenbank die tägliche und aktuelle Bereitstellung von Firmenbuchauszügen der Unternehmen, die Eintragungen oder Löschungen vornehmen. Die Informationsdienstleistungen selbst beruhen auf den Informationen im Firmenbuch, die durch recherchierte Angaben der eigenen Redaktionsdienste von Compass-Datenbank sowie andere Informationen, wie solchen der Wirtschaftskammern, ergänzt werden.

20      1999 erteilte die Republik Österreich, die das Firmenbuch führt, nach einer Ausschreibung mehreren Unternehmen den Zuschlag für die Errichtung von Verrechnungsstellen für die kostenpflichtige Übermittlung von Firmenbuchdaten (im Folgenden: Verrechnungsstellen). Diese Unternehmen stellen die Verbindung zwischen dem Endkunden und dem Firmenbuch her und erheben Gebühren, die sie an die Republik Österreich abführen. Nach Angaben der Kommission können sie dem Endkunden für ihre Tätigkeiten über diese Gebühren hinaus einen Zuschlag in angemessener Höhe berechnen. Den Verrechnungsstellen und ihren Endkunden ist es verboten, eigene Sammlungen über die Firmenbuchdaten anzulegen, die Daten selbst anzubieten oder dem Inhalt oder der Darstellung der Daten Werbung hinzuzufügen.

21      2001 leitete die Republik Österreich gegen Compass-Datenbank ein Verfahren vor dem Handelsgericht Wien u. a. auf Unterlassung der Verwertung von Firmenbuchdaten einschließlich ihrer Speicherung, Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte ein. Der Rechtsstreit zwischen der Republik Österreich und Compass-Datenbank führte schließlich zu einem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. April 2002, in dem dieser dem Unternehmen auftrug, es vorläufig zu unterlassen, die Firmenbuchdatenbank zur Aktualisierung ihrer eigenen Datenbank zu verwerten, insbesondere Daten daraus zu speichern oder sonst zu vervielfältigen, um sie an Dritte weiterzugeben, für diese zugänglich zu machen oder aus dem Firmenbuch Auskünfte für Dritte zu erteilen, sofern diese Daten nicht gegen ein der Republik Österreich zufließendes Entgelt bezogen worden sind.

22      Dem Vorlagebeschluss lässt sich nicht entnehmen, ob die österreichischen Gerichte anschließend in der Sache über diesen Rechtsstreit entschieden haben.

23      Das andere von Compass-Datenbank eingeleitete Gerichtsverfahren, das zum Ausgangsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof geführt hat, wird im Vorlagebeschluss nicht geschildert; die verschiedenen Abschnitte dieses Gerichtsverfahrens werden aber in den Erklärungen der Republik Österreich dargestellt.

24      Demnach brachte Compass-Datenbank am 21. Dezember 2006 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gegen die Republik Österreich eine Klage ein, mit der sie begehrte, die Republik Österreich möge verpflichtet werden, ihr nach dem IWG bestimmte Dokumente aus dem Firmenbuch gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Konkret begehrte sie Zugang zu Firmenbuchauszügen mit aktuellen Daten zu den darin eingetragenen Rechtsträgern, bei denen sich am Tag vor der Abfrage Eintragungen oder Löschungen ereigneten, sowie zu Firmenbuchauszügen mit historischen Daten.

25      Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies das Klagebegehren von Compass-Datenbank mit Urteil vom 22. Januar 2008 ab. Die Klagsabweisung wurde durch das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 19. Dezember 2008 bestätigt.

26      Auch der mit Rekurs angerufene Oberste Gerichtshof befand in seinem Beschluss vom 14. Juli 2009, dass Compass-Datenbank kein Anspruch nach dem IWG zukomme. Es sprächen jedoch Anhaltspunkte im Vorbringen des Unternehmens dafür, dass sich dieses auf kartellrechtliche Vorschriften unter analoger Anwendung der Entgeltbestimmungen des IWG stützen könnte. Er hob die Vorentscheidungen daher auf und trug dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien auf, mit Compass-Datenbank zu erörtern, ob sie in dem fraglichen Verfahren Ansprüche nach dem IWG oder kartellrechtliche Ansprüche stelle.

27      Daraufhin erklärte Compass-Datenbank vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, dass sie sich ausdrücklich auf kartellrechtliche Vorschriften stütze, wobei die Entgeltbestimmungen des IWG analog anzuwenden seien, und änderte ihr Begehren in diesem Sinne ab. Mit Beschluss vom 17. September 2009 sprach das Gericht seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht.

28      Vor dem Oberlandesgericht Wien begehrte Compass-Datenbank im Wesentlichen, der Republik Österreich aufzutragen, ihr tagesaktuelle Dokumente aus dem Firmenbuch, die die gesamten Firmenbuchauszüge der Firmen enthielten, bei denen sich am Tag vor der Zurverfügungstellung Eintragungen oder Löschungen ereignet hätten, zu „angemessenem Entgelt“ zur Verfügung zu stellen. Das Begehren von Compass-Datenbank stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die Republik Österreich als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV nach der sogenannten „Essential-Facilities-Doktrin“ verpflichtet sei, ihr die Firmenbuchdaten zu überlassen.

29      Das Oberlandesgericht Wien wies die Klage von Compass-Datenbank mit Beschluss vom 8. März 2010 ab. Gegen diesen Beschluss erhob das Unternehmen Rekurs an den Obersten Gerichtshof, der im Vorabentscheidungsersuchen darauf hinweist, dass sich das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV an Unternehmen, auch öffentliche Unternehmen, richte, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten. Nach den Urteilen vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien (118/85, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7), und vom 16. März 2004, AOK-Bundesverband u. a. (C‑264/01, C‑306/01, C‑354/01 und C‑355/01, Slg. 2004, I‑2493, Randnr. 58), könne ein Rechtsträger auch nur hinsichtlich eines Teils seiner Tätigkeit als Unternehmen gelten, wenn diese Tätigkeit als wirtschaftlich zu qualifizieren sei, doch sei nach dem Urteil vom 18. März 1997, Diego Calì & Figli (C‑343/95, Slg. 1997, I‑1547), die Unternehmenseigenschaft staatlicher Einrichtungen zu verneinen, wenn und soweit sie als Träger öffentlicher Gewalt handelten.

30      Das vorlegende Gericht stellt fest, dass sich im Ausgangsverfahren als Erstes die Frage stelle, ob eine hoheitliche Tätigkeit auch dann noch vorliege, wenn ein Hoheitsträger kraft Gesetzes zu meldende und offenzulegende Daten durch ihre Verarbeitung in einer sonderrechtlich geschützten Datenbank „monopolisiere“. Gegen eine Wertung als Ausübung hoheitlicher Tätigkeit spreche, dass die Republik Österreich mit der Berufung auf den Schutz des geistigen Eigentums an der im Ausgangsverfahren fraglichen Datenbank Vorschriften in Anspruch nehme, die nicht hoheitlicher, sondern privatrechtlicher Natur seien. Auch nehme die Republik Österreich nicht Interessen der Allgemeinheit wahr, der daran gelegen sein müsse, durch einen Wettbewerb bei Informationsdiensten ein vielfältiges und auch preisgünstiges Angebot zu erhalten.

31      Nach den Erwägungsgründen 5 und 9 der PSI‑Richtlinie seien die öffentlichen Daten ein wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste mit digitalen Inhalten und sollten europäische Unternehmen in die Lage versetzt werden, deren Potenzial umfassend zu nutzen, was für die Anwendung des Wettbewerbsrechts im vorliegenden Fall spreche, auch wenn die Richtlinie keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung von Daten enthalte, sondern diese Entscheidung den Mitgliedstaaten überlasse.

32      Falls die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit der Republik Österreich als wirtschaftliche Tätigkeit zu werten sei, stelle sich die weitere Frage, ob die in den Urteilen vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C‑241/91 P und C‑242/91 P, Slg. 1995, I‑743), und vom 29. April 2004, IMS Health (C‑418/01, Slg. 2004, I‑5039), entwickelten Grundsätze („Essential-Facilities-Doktrin“) auch anzuwenden seien, wenn es keinen „vorgelagerten Markt“ gebe, weil die Erhebung und Speicherung der Daten hoheitlich erfolge. Das vorlegende Gericht führt Argumente für und gegen die Anwendung dieser Doktrin im Ausgangsrechtsstreit an.

33      Der Oberste Gerichtshof hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 102 AEUV dahin auszulegen, dass ein Hoheitsträger unternehmerisch tätig wird, wenn er die von Unternehmen aufgrund von gesetzlichen Meldepflichten gemeldeten Daten in einer Datenbank (Firmenbuch) speichert und gegen Entgelt Einsicht gewährt und/oder Ausdrucke herstellen lässt, darüber hinausgehende Verwertungshandlungen aber untersagt?

2.      Für den Fall von Verneinung von Frage 1:

Liegt unternehmerisches Handeln vor, wenn der Hoheitsträger unter Berufung auf sein Sui-generis-Schutzrecht als Datenbankhersteller Verwertungshandlungen untersagt, die über die Gewährung von Einsicht und die Erstellung von Ausdrucken hinausgehen?

3.      Für den Fall von Bejahung von Frage 1 oder 2:

Ist Art. 102 AEUV dahin auszulegen, dass die Grundsätze der Entscheidung RTE und ITP/Kommission und der Entscheidung IMS Health („Essential-Facilities-Doktrin“) auch anzuwenden sind, wenn es keinen „vorgelagerten Markt“ gibt, weil die geschützten Daten im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit gesammelt und in einer Datenbank (Firmenbuch) gespeichert werden?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur zweiten Frage

34      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Hoheitsträger, wenn er die von Unternehmen aufgrund von gesetzlichen Meldepflichten gemeldeten Daten in einer Datenbank speichert und interessierten Personen gegen Entgelt Einsicht gewährt und/oder Ausdrucke herstellen lässt, darüber hinausgehende Verwertungshandlungen aber unter Berufung auf sein Sui-generis-Schutzrecht als Hersteller der betreffenden Datenbank untersagt, wirtschaftlich tätig wird, so dass er im Rahmen dieser Tätigkeit als Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen ist.

35      Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des Unionsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, als Unternehmen gilt (Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C‑41/90, Slg. 1991, I‑1979, Randnr. 21, sowie vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre, C‑159/91 und C‑160/91, Slg. 1993, I‑637, Randnr. 17). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C‑82/01 P, Slg. 2002, I‑9297, Randnr. 79, vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, Slg. 2008, I‑4863, Randnr. 22, und vom 3. März 2011, AG2R Prévoyance, C‑437/09, Slg. 2011, I‑973, Randnr. 42). Somit können der Staat selbst oder eine staatliche Einheit als Unternehmen tätig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1985, Italien/Kommission, 41/83, Slg. 1985, 873, Randnrn. 16 bis 20).

36      Dagegen haben Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, keinen wirtschaftlichen Charakter, der die Anwendung der im AEU-Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, 107/84, Slg. 1985, 2655, Randnrn. 14 und 15, vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C‑364/92, Slg. 1994, I‑43, Randnr. 30, und MOTOE, Randnr. 24).

37      Zudem kann ein Rechtsträger, insbesondere eine öffentliche Einheit, in Bezug auf nur einen Teil ihrer Tätigkeiten als Unternehmen anzusehen sein, wenn die diesem Teil entsprechenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind (Urteile Aéroports de Paris/Kommission, Randnr. 74, und MOTOE, Randnr. 25).

38      Soweit eine öffentliche Einheit nämlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, handelt sie in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen; ist die wirtschaftliche Tätigkeit dagegen mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse untrennbar verbunden, bleiben sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C‑113/07 P, Slg. 2009, I‑2207, Randnrn. 72 ff.).

39      Darüber hinaus reicht der Umstand, dass die öffentliche Einheit ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung, die mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse in Zusammenhang stehen, gegen ein gesetzlich vorgesehenes und nicht unmittelbar oder mittelbar von ihr bestimmtes Entgelt liefert bzw. erbringt, für sich genommen nicht aus, um die ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit und die Einheit, die sie ausübt, als Unternehmen einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteile SAT Fluggesellschaft, Randnrn. 28 ff., und Diego Calì & Figli, Randnrn. 22 bis 25).

40      Angesichts dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass eine Erfassung von Unternehmensdaten, die auf der Grundlage einer den Unternehmen obliegenden Meldepflicht und entsprechender Durchsetzungsbefugnisse erfolgt, zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehört. Folglich stellt eine solche Tätigkeit keine wirtschaftliche Tätigkeit dar.

41      Ebenso wenig stellt es eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn in dieser Weise erfasste Daten nach dem anwendbaren nationalen Recht entweder durch die bloße Gewährung von Einsicht oder durch die Erstellung von Ausdrucken der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, da die Führung einer Datenbank mit solchen Daten und deren Offenlegung Tätigkeiten sind, die mit der Erfassung dieser Daten untrennbar verbunden sind. Deren Erfassung wäre ohne die Führung einer Datenbank, in die sie zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit aufgenommen werden, nämlich weitgehend nutzlos.

42      Was den Umstand betrifft, dass die in einer solchen Datenbank enthaltenen Daten interessierten Personen gegen ein Entgelt bereitgestellt werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der in den Randnrn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Vereinnahmung eines solchen Entgelts als mit der Bereitstellung untrennbar verbunden anzusehen sein kann, sofern die Kosten oder Gebühren für die Offenlegung der betreffenden Informationen nicht unmittelbar oder mittelbar von der öffentlichen Einheit bestimmt werden, sondern gesetzlich vorgesehen sind. Damit kann die Vereinnahmung der Kosten oder Gebühren für die Offenlegung dieser Informationen durch die Republik Österreich an der rechtlichen Einstufung dieser Tätigkeit nichts ändern, so dass diese keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

43      Hierzu ist festzustellen, dass nach den Informationen im Vorlagebeschluss die Republik Österreich das Firmenbuch und die darauf beruhende Datenbank führt, während die Verrechnungsstellen, die im Rahmen einer Ausschreibung ausgewählt werden, die Verbindung zwischen dem Endkunden und dieser Datenbank herstellen und die in der FBDV vorgesehenen Gebühren erheben, die sie an die Republik Österreich abführen. Nach Angaben der Kommission können die Verrechnungsstellen für ihre Tätigkeiten dem Endkunden über diese Gebühren hinaus einen Zuschlag in angemessener Höhe berechnen.

44      Unter diesen Umständen dürfen, wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Tätigkeiten der Republik Österreich selbst nicht mit den Tätigkeiten der Verrechnungsstellen verwechselt werden. Im Ausgangsverfahren geht es nämlich um die Tätigkeiten der Republik Österreich und nicht um die der Verrechnungsstellen.

45      Die Republik Österreich hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Verrechnungsstellen ausschließlich nach qualitativen Kriterien und nicht aufgrund eines finanziellen Angebots ausgewählt würden und ihre Zahl nicht begrenzt sei. Wenn dies der Fall sein sollte, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, besteht das einzige Entgelt, das die Hoheitsträger über die Verrechnungsstellen für das Vorhalten und die Offenlegung der in der im Ausgangsverfahren fraglichen Datenbank enthaltenen Informationen vereinnahmen, in den nach der FBDV vorgesehenen Gebühren.

46      Das vorlegende Gericht stellt dem Gerichtshof auch eine Frage zu der Tätigkeit eines Hoheitsträgers, die darin besteht, Verrechnungsstellen und ihren Endkunden die Weiterverwendung der von ihm erfassten und in die Datenbank eines öffentlichen Registers wie dem Firmenbuch aufgenommenen Daten für die Zwecke ihrer eigenen Auskunftsdienste zu untersagen. Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Hoheitsträger wirtschaftlich tätig wird, wenn er sich auf sein Schutzrecht sui generis beruft, das ihm als Hersteller einer Datenbank nach Art. 7 der Richtlinie 96/9 gewährt wird.

47      Insoweit ist davon auszugehen, dass eine öffentliche Einheit, die eine Datenbank erstellt und sich sodann zum Schutz der in diese Datenbank aufgenommenen Daten auf Rechte des geistigen Eigentums, vor allem das genannte Schutzrecht sui generis, beruft, nicht allein aus diesem Grund unternehmerisch tätig ist. Eine öffentliche Einheit ist nicht verpflichtet, die freie Verwendung der von ihr erfassten und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Daten zu gestatten. Wie die Republik Österreich bemerkt, kann ein Hoheitsträger zu Recht davon ausgehen, dass es erforderlich und nach seinen nationalen Rechtsvorschriften sogar geboten ist, die Weiterverwendung der Daten, die in einer Datenbank wie der des Ausgangsverfahrens enthalten sind, zu untersagen, damit das Interesse, das die Gesellschaften und die sonstigen Rechtsträger, die gesetzlich vorgeschriebene Erklärungen abgeben, daran haben, dass die sie betreffenden Informationen nicht außerhalb dieser Datenbank weiterverwendet werden, gewahrt wird.

48      Aus dem Vorlagebeschluss geht hierzu hervor, dass im österreichischen Recht die Weiterverwendung der Daten des Firmenbuchs gesetzlich beschränkt ist durch Art. 4 Abs. 2 FBDV, der bestimmt, dass die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach den §§ 34 ff. FBG über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen berechtigt.

49      Dass die Bereitstellung der Daten einer Datenbank entgeltlich ist, hat keine Auswirkung auf die Frage, ob ein Verbot der Verwertung dieser Daten wirtschaftlichen Charakter hat, sofern dieses Entgelt nach den Erwägungen in den Randnrn. 39 und 42 des vorliegenden Urteils als solches nicht geeignet ist, die Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit zu rechtfertigen. Soweit das Entgelt für eine Bereitstellung von Daten begrenzt ist und als mit dieser untrennbar verbunden angesehen wird, kann die Berufung auf die Rechte des geistigen Eigentums zum Schutz dieser Daten und insbesondere zur Verhinderung ihrer Weiterverwendung nicht als eine wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Unter diesen Umständen ist die Berufung auf die Rechte des geistigen Eigentums nämlich untrennbar mit der Bereitstellung dieser Daten verbunden.

50      Zur Frage des vorlegenden Gerichts, ob die PSI‑Richtlinie die Antwort auf die erste und die zweite Frage beeinflussen kann, ist schließlich festzustellen, dass diese Richtlinie nach ihrem neunten Erwägungsgrund keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten enthält. Zudem fällt der Zugang zu den Firmenbuchdaten nicht unter das IWG, mit dem die Republik Österreich die PSI‑Richtlinie umgesetzt hat. Daher ist diese Richtlinie für die Frage, ob die Weigerung, eine Weiterverwendung von Daten zu gestatten, im Kontext des vorliegenden Ausgangsverfahrens wirtschaftlichen Charakter hat, irrelevant.

51      Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass ein Hoheitsträger, wenn er die von Unternehmen aufgrund von gesetzlichen Meldepflichten gemeldeten Daten in einer Datenbank speichert und interessierten Personen Einsicht gewährt und/oder Ausdrucke herstellen lässt, nicht wirtschaftlich tätig wird und infolgedessen im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen ist. Dass diese Gewährung von Einsicht und/oder Herstellung von Ausdrucken gegen ein gesetzlich vorgesehenes und nicht unmittelbar oder mittelbar von der betreffenden Einheit bestimmtes Entgelt erfolgt, kann an der rechtlichen Einstufung dieser Tätigkeit nichts ändern. Auch soweit ein solcher Hoheitsträger unter Berufung auf das Schutzrecht sui generis, das ihm als Hersteller der betreffenden Datenbank nach Art. 7 der Richtlinie 96/9 gewährt wird, oder auf ein anderes Recht des geistigen Eigentums darüber hinausgehende Handlungen zur Verwertung der in dieser Weise erfassten und offengelegten Daten untersagt, übt er keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist daher im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen.

 Zur dritten Frage

52      Angesichts der Antwort auf die erste und die zweite Frage und im Hinblick auf den subsidiären Charakter der dritten Frage braucht diese nicht beantwortet zu werden.

 Kosten

53      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Ein Hoheitsträger wird, wenn er die von Unternehmen aufgrund von gesetzlichen Meldepflichten gemeldeten Daten in einer Datenbank speichert und interessierten Personen Einsicht gewährt und/oder Ausdrucke herstellen lässt, nicht wirtschaftlich tätig und ist infolgedessen im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen. Dass diese Gewährung von Einsicht und/oder Herstellung von Ausdrucken gegen ein gesetzlich vorgesehenes und nicht unmittelbar oder mittelbar von der betreffenden Einheit bestimmtes Entgelt erfolgt, kann an der rechtlichen Einstufung dieser Tätigkeit nichts ändern. Auch soweit ein solcher Hoheitsträger unter Berufung auf das Schutzrecht sui generis, das ihm als Hersteller der betreffenden Datenbank nach Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken gewährt wird, oder auf ein anderes Recht des geistigen Eigentums darüber hinausgehende Handlungen zur Verwertung der in dieser Weise erfassten und offengelegten Daten untersagt, übt er keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist daher im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.