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Klage, eingereicht am 14. Februar 2018 – Europäische Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-116/18)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Samnadda, L. Nicolae und G. von Rintelen)

Beklagter: Rumänien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt1 verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht bis zum 10. April 2016 erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

Rumänien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU mitzuteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 42 377,60 Euro für jeden Tag des Verzugs ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen;

Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Mitgliedstaaten seien gemäß Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2014/26/EU verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie bis zum 10. April 2016 nachzukommen, und der Kommission diese Maßnahmen mitzuteilen. Somit seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich seien, um eine Richtlinie innerhalb der darin festgelegten Frist in nationales Recht umzusetzen, und der Kommission diese Maßnahmen mitzuteilen.

Die Kommission schlägt außerdem vor, gegen Rumänien wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU mitzuteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 42 377,60 Euro für jeden Tag des Verzugs ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen. Die Höhe dieses Zwangsgeldes sei unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und dessen Dauer sowie der Notwendigkeit, eine abschreckende Wirkung durch das Zwangsgeld zu gewährleisten, entsprechend der Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats bestimmt worden.

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht sei am 10. April 2016 abgelaufen.

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1 ABl. 2014, L 84, S. 72.