Language of document : ECLI:EU:T:2017:712

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

10. Oktober 2017(*)

„Dumping – Einfuhr von aus Kambodscha, Pakistan bzw. von den Philippinen versandten Fahrrädern – Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren – Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 – Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Montagevorgänge – Herkunft und Ursprung von Fahrradteilen – Ursprungszeugnisse – Unzureichender Beweiswert – Kosten für die Herstellung der Fahrradteile“

In der Rechtssache T‑435/15

Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd mit Sitz in Karachi (Pakistan), Prozessbevollmächtigter: P. Bentley, QC,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland, M. França und A. Demeneix als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

European Bicycle Manufacturers Association (EBMA), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor,

Streithelferin,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. 2015, L 122, S. 4), soweit sie die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin A. Marcoulli und des Richters A. Kornezov (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2017

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. 1993, L 228, S. 1) führte der Rat der Europäischen Union auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China einen endgültigen Antidumpingzoll von 30,6 % ein.

2        Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) bestätigte der Rat diesen Antidumpingzoll mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 vom 10. Juli 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2000, L 175, S. 39).

3        Nach einer Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 erhöhte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 vom 12. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam und zur Änderung der Verordnung Nr. 1524/2000 (ABl. 2005, L 183, S. 1) den Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf 48,5 %.

4        Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 vom 3. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2011, L 261, S. 2) bestätigte der Rat den geltenden Antidumpingzoll von 48,5 %.

5        Im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der nunmehr geltenden Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22, im Folgenden: Grundverordnung) erließ der Rat im Mai 2013 die Verordnung (EU) Nr. 502/2013 vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 990/2011 (ABl. 2013, L 153, S. 17) und bestätigte den geltenden Antidumpingzoll von 48,5 %, außer für Fahrräder, die von drei Unternehmen ausgeführt wurden, für die unternehmensspezifische Zollsätze festgesetzt wurden.

6        Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung gemäß Art. 13 der Grundverordnung erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. 2013, L 153, S. 1).

7        Nachdem die Europäische Kommission im Jahr 2014 erneut eine Beschwerde erhalten hatte, die dieses Mal die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingzölle durch ausführende Fahrradhersteller mit Sitz in Kambodscha, Pakistan bzw. auf den Philippinen betraf, erließ sie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 938/2014 vom 2. September 2014 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung Nr. 502/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. 2014, L 263, S. 5, Berichtigung ABl. 2014, L 341, S. 31). Im Laufe dieser Untersuchung, die den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. August 2014 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum) umfasste, erhielt die Klägerin, die Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung pakistanischen Rechts, von der Kommission ein „Formular für Unternehmen, die eine Befreiung von einer eventuellen Ausweitung der Zölle beantragen“ (im Folgenden: Formular), das sie ausfüllte und am 17. Oktober 2014 zurückschickte.

8        Nach ihren Angaben in dem Formular erwarb die Klägerin Fahrradteile aus Sri Lanka und China, um Fahrräder in Pakistan zu montieren. Da die Klägerin nicht angegeben hatte, dass sie in Pakistan auch Teile herstellte, ging die Kommission davon aus, dass der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, nicht mehr als 25 % der Herstellungskosten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung betrug.

9        Dem Formular fügte die Klägerin die Tabelle F.2 bei, die sämtliche von ihr im Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 (im Folgenden: Berichtszeitraum) getätigten Käufe von Teilen aufführt. Ausweislich dieser Tabelle hat die Klägerin fünf Gesellschaften als Lieferanten, nämlich die Creative Cycles Pvt Ltd, die Great Cycles Pvt Ltd, die Continental Cycles Pvt Ltd, die Kelani Cycles Pvt Ltd und die Flying Horse Pvt Ltd. In diesem Zusammenhang ist es zwar – wie die Kommission ausführt – zutreffend, dass die Klägerin die Tabellenspalte „verbunden oder nicht verbunden“, mit der etwaige Verbindungen mit ihren Lieferanten ermittelt werden können, nicht ausgefüllt hat. Gleichwohl erwähnte sie, dass zwischen ihr und Great Cycles Verbindungen bestanden, da sie auf Seite 11 des Formulars angab, dass sie und Great Cycles ein und denselben Eigentümer hätten.

10      Am 27. November 2014 wurde die Klägerin auf ihren Antrag hin von der Kommission angehört. Im Laufe dieser Anhörung machte die Klägerin eine Reihe von klarstellenden Angaben und bestätigte ihre Angaben in dem Formular, wonach sie während des Berichtszeitraums Montagevorgänge von Fahrrädern in Pakistan durchgeführt hatte, dass aber weniger als 60 % der hierfür verwendeten Teile aus China kämen und dass ihre Montagevorgänge daher keine Umgehung der geltenden Maßnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung darstellten.

11      Nach dieser Anhörung forderte die Kommission ergänzende Informationen an. Auf diese Anforderung antwortete die Klägerin am 16. Januar 2015 und räumte ein, nicht nur mit Great Cycles, sondern auch mit Creative Cycles und Continental Cycles verbunden zu sein. Dabei führte sie in Nr. 2 ihrer Antwort an, diese beiden Gesellschaften ursprünglich nicht genannt zu haben, weil Erstere „ihre Tätigkeit eingestellt [habe]“ und Letztere „bereits geschlossen“ sei.

12      Am 17. und 18. Februar 2015 wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt. Dieser fand nicht, wie ursprünglich vorgesehen, in den Geschäftsräumen der Klägerin in Karachi (Pakistan) statt, sondern – aus Sicherheitsgründen – mit Einverständnis der Klägerin in Katunayake (Sri Lanka) in den Geschäftsräumen von Great Cycles, wohin die Buchhaltungsunterlagen zum Zweck der Kontrolle verbracht worden waren. Mit der Kontrolle sollte vor allem ermittelt werden, ob der Anteil der Teile aus China unter 60 % des Werts der Gesamtheit der Teile lag, die bei den Montagevorgängen der Klägerin in Pakistan verwendet wurden. Die Kommission beschloss, ihre Untersuchung auf die Angaben zu einem Lieferanten der Klägerin, nämlich Flying Horse, zu konzentrieren, weil die Klägerin von diesem 93 % der bei ihren Montagevorgängen in Pakistan verwendeten Fahrradteile kaufte. Hierzu ging aus den Angaben in Tabelle F.2 hervor, dass dieser Lieferant nicht mit der Klägerin verbunden war. Aus den von der Klägerin bei der Kontrolle vor Ort gemachten Angaben ergab sich ferner, dass dieser Lieferant ein Zwischenhändler war, der Teile beinahe zu gleichen Teilen – in Höhe von 46 % bzw. 47 % aller bei den Montagevorgängen der Klägerin in Pakistan verwendeten Fahrradteile – in China und Sri Lanka einkaufte und an die Klägerin weiterverkaufte. Die restlichen Teile bezog die Klägerin direkt von sri-lankischen und kambodschanischen Lieferanten.

13      Es stellte sich heraus, dass Flying Horse erhebliche Mengen Rahmen, Gabeln, Leichtmetallfelgen und Plastikräder von Great Cycles kaufte, einem – wie oben in Rn. 9 dargestellt – mit der Klägerin verbundenen Hersteller von Fahrradteilen mit Sitz in Sri Lanka. Reifen und Felgenbänder wurden hingegen von Vechenson Limited gekauft, einem mit der Klägerin nicht verbundenen, ebenfalls in Sri Lanka ansässigen Hersteller von Fahrradteilen. Die Kommission bezeichnet Letzteren als „echten Fahrradhersteller“ (Rn. 27 der Klagebeantwortung). Da die Kommission eine Reihe von Unstimmigkeiten aufgedeckt hatte – wie eine von der Klägerin gegenüber ihrem Lieferanten Flying Horse noch nicht beglichene Forderung in Höhe von 5 277 325 US‑Dollar (USD), was mehr als 90 % der von Klägerin in der Europäischen Union im Berichtszeitraum getätigten Verkäufe entsprach, ferner die große Schwankungsbreite des von Flying Horse bei ihren Verkäufen an die Klägerin erzielten Aufschlags, die infolge der ihr selbst von Great Cycles in Rechnung gestellten Preise von einem Verlustverkauf bis zu einem Aufschlag von 20 % reichte, und schließlich das Vorliegen mehrerer Rechnungen, die der Klägerin entweder von Flying Horse oder unmittelbar von Great Cycles ausgestellt worden waren, aber dieselbe Nummer aufwiesen und sich auf dieselben Mengen und Beträge bezogen –, äußerte sie Zweifel an der Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem Lieferanten Flying Horse.

14      Darüber hinaus stellte sich die Kommission angesichts dieser Praktiken die Frage, ob die Fahrradteile aus Sri Lanka, die von der Klägerin als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet worden waren, auch tatsächlich von dort stammten. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vorgelegt, die vom Handelsministerium der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka für die zum einen über Flying Horse von Great Cycles und zum anderen von Vechenson gekauften Fahrradteile ausgestellt worden waren. Im Rahmen ihrer Untersuchung verlangte die Kommission, dass ihr auch die Nachweise übermittelt würden, auf die der Antrag auf Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A gestützt worden war. Dem kam die Klägerin ebenfalls nach.

15      Die Klägerin übermittelte der Kommission demgemäß Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und die diesbezüglichen Nachweise. Diese Nachweise betrafen erstens die von Vechenson und zweitens die von Great Cycles vorgenommenen Ausfuhren. Die Kommission akzeptierte die Zeugnisse betreffend Vechenson als Nachweise für den sri-lankischen Ursprung der Fahrradteile, wies jedoch die Great Cycles betreffenden Nachweise zurück. Im Hinblick auf die letztgenannten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A prüfte die Kommission zwei Kostenaufstellungen für die Rahmen und Gabeln, wobei die erste vom 17. Dezember 2012 datierte und die zweite vom 12. Dezember 2013. Auf beiden war der Stempel des Handelsministeriums der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka angebracht. Die Klägerin legte zudem Kostenaufstellungen für die Felgen vom 27. Juni 2014 vor. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission mehrere angebliche Unstimmigkeiten fest: Erstens fehlten für bestimmte Rahmen- und Gabeltypen die erforderlichen Kostenaufstellungen. Zweitens fußten diese Aufstellungen nicht auf den tatsächlichen Herstellungskosten, sondern nur auf einer globalen Prognose der Herstellungskosten, die sich auf eine unbestimmte Produktionsmenge und etwa ein Jahr bezogen. Drittens entsprachen die Größen der auf den Ursprungszeugnissen nach Formblatt A aufgeführten Rahmen und Gabeln nicht denjenigen auf den Kostenaufstellungen. Viertens bestand ein Unterschied zwischen dem Wert „free on board“ (fob, frei an Bord) auf den Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, dem Fob-Wert in der dem Formular beigefügten Tabelle F.2 und dem Wert der verschiedenen im Lauf der Untersuchung geprüften Rechnungen. Fünftens war Flying Horse in den Ursprungszeugnissen nach Formblatt A nicht erwähnt.

16      Unter diesen Umständen bat die Kommission beim Kontrollbesuch die Klägerin um die Beibringung von Nachweisen für die Herstellungskosten der von Great Cycles während des Berichtszeitraums in Sri Lanka bearbeiteten Teile im Format der Tabelle F.4.1 des Formulars. Dem nachkommend legte die Klägerin die geforderten Informationen über die Gesamtherstellungskosten sämtlicher von Great Cycles in diesem Zeitraum in Sri Lanka hergestellter Teile (Rahmen, Gabeln, Leichtmetallfelgen und Plastikräder) im verlangten Format vor. Auf der Grundlage dieser Angaben errechnete die Kommission, dass mehr als 65 % der gesamten Rohstoffe, die für die Herstellung von Fahrradteilen in Sri Lanka verwendet wurden, aus China kamen, hingegen nur 31 % aus Sri Lanka, und dass diesen Rohstoffen beim Herstellungsprozess der Teile in Sri Lanka weniger als 25 % sri-lankischer Wert hinzugefügt wurde. Hieraus zog sie die Schlussfolgerung, dass die Klägerin an Umgehungsvorgängen beteiligt war, und teilte ihr dies am 13. März 2015 mit.

17      Am 23. März 2015 wurde die Klägerin auf ihren Antrag hin vom Anhörungsbeauftragten angehört.

18      In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27. März 2015 zu den Schlussfolgerungen der Kommission machte die Klägerin geltend, dass die Kommission nicht rechtlich befugt gewesen sei, den sri-lankischen Ursprung der Teile, die ihr von Great Cycles geliefert wurden, in Frage zu stellen, da zum einen die vom sri-lankischen Staat ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A diesen Ursprung bestätigten und zum anderen Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung von der Kommission nicht für die Ermittlung des Ursprungs der in Sri Lanka bearbeiteten Teile herangezogen werden dürfe, weil er keine Ursprungsregel darstelle.

19      Am 18. Mai 2015 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. 2015, L 122, S. 4, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

 Angefochtene Verordnung

20      Ausweislich des 13. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung wurde bei der Anhörung der Klägerin durch den Anhörungsbeauftragten am 23. März 2015 insbesondere die Frage der „Beweiskraft“ der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für die von einem verbundenen Unternehmen in Sri Lanka über einen Händler bezogenen Fahrradteile und die „analoge“ Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung auf diese in Sri Lanka gekauften Fahrradteile erörtert.

21      Im 22. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wird ausgeführt, dass die Klägerin während des Berichtszeitraums der einzige Fahrradhersteller in Pakistan war, dass sie das Formular ausfüllte und dass auf ihre Herstellung etwas mehr als 100 % aller Einfuhren von Fahrrädern aus Pakistan in die Union entfielen. Ferner wird dort die oben in Rn. 12 angesprochene Vor-Ort-Kontrolle erwähnt und festgehalten, dass die Klägerin bei der Untersuchung mitarbeitete.

22      In Ziff. 2.5.3 („Pakistan“) der angefochtenen Verordnung befassen sich deren Erwägungsgründe 94 bis 106 mit der Untersuchung der Kommission in Bezug auf die Klägerin. Im 94. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung betont die Kommission vorab die bestehenden Verbindungen zwischen der Klägerin und „[einem] Unternehmen in Sri Lanka …, das bei der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung untersucht wurde und den erweiterten Maßnahmen unterliegt“. Zudem hätten die Anteilseigner dieses Unternehmens ein Unternehmen in Kambodscha gegründet, das ebenfalls an den Ausfuhren von Fahrrädern in die Union beteiligt sei und „bei dieser Untersuchung nicht [mitgearbeitet habe], obwohl es die untersuchte Ware 2013 in die Union [ausgeführt habe]“. Schließlich fügt die Kommission im 94. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hinzu, dass das kambodschanische Unternehmen während des Berichtszeitraums seine Tätigkeit in Kambodscha eingestellt und sie zu dem verbundenen Unternehmen nach Pakistan ausgelagert habe.

23      Im 96. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung stellt die Kommission fest, dass der Untersuchung zufolge kein pakistanisches Unternehmen einen Durchfuhrversand von Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China praktizierte. In den Erwägungsgründen 98 und 99 der Verordnung macht sie Ausführungen zu den oben in den Rn. 13 und 15 genannten Unregelmäßigkeiten, auf die sie bei ebendieser Untersuchung gestoßen war. Sodann widmet sich die Kommission in den Erwägungsgründen 100 und 101 der angefochtenen Verordnung der Frage der Beweiskraft der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sowie dem Anteil der Rohstoffe aus China, die für die Herstellung von Fahrradteilen in Sri Lanka verwendet wurden. Diese Erwägungsgründe haben folgenden Wortlaut:

„(100)      Nach der Unterrichtung widersprach [die Klägerin] der Bewertung der Kommission, dass die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die für die in Sri Lanka gekauften Fahrradteile vorgelegt wurden, nicht als hinreichende Beweise für den Ursprung der Fahrradteile gewertet werden können. Nach Angaben [der Klägerin] seien die Kostenaufstellungen von einer Wirtschaftsprüfergesellschaft ausgestellt worden, und die Einführer sollten sich auf die vom sri-lankischen Handelsministerium ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A verlassen können. [Die Klägerin] bestätigte, dass die Kostenaufstellungen nicht auf den tatsächlichen Herstellungskosten für Teile fußten, sondern nur auf einer Prognose der künftigen Kosten für etwa ein Jahr. Nach Ansicht [der Klägerin] handele es sich bei Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung nicht um eine Ursprungsregel, weshalb der Artikel nicht zur Bewertung des Ursprungs der in Sri Lanka gekauften Fahrradteile herangezogen werden könne.

(101)      Wie in Erwägungsgrund 98 dargelegt, galten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A nicht als ausreichende Belege für den Ursprung der in Sri Lanka gekauften Fahrradteile, da sie nicht auf der Grundlage tatsächlicher Herstellungskosten, sondern auf einer Prognose der künftigen Herstellungskosten basierte, was aber keine Gewähr dafür bietet, dass die Fahrradteile später tatsächlich zu den veranschlagten Kosten hergestellt wurden. Es ist klarzustellen, dass die Kommission die Methode für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A in Sri Lanka als solche nicht in Frage stellt (dies ist nicht Gegenstand dieser Untersuchung), sondern nur bewertet, ob die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung im vorliegenden Fall erfüllt sind. Zwar handelt es sich bei Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung tatsächlich nicht um eine Ursprungsregel, doch war die Kommission angesichts der Tatsache, dass über 60 % dieser Teile aus chinesischen Rohstoffen hergestellt wurden und die Wertschöpfung unter 25 % der Herstellungskosten lag, zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass diese Teile Ursprungserzeugnisse der VR China waren. Daher wurden alle diese Einwände zurückgewiesen.“

24      Daher vertrat die Kommission im 104. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung die Ansicht, dass die Untersuchung „keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Montage als die Vermeidung der für die betroffene Ware geltenden Maßnahmen [erbracht habe]“.

25      Die Erwägungsgründe 144 bis 147 der angefochtenen Verordnung betreffen die von der Kommission zum Nachweis eines Vorliegens von Dumping verwendete Methode, die in einem ersten Schritt darin bestand, den im Berichtszeitraum verwendeten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis zu ermitteln, und diesen dann in einem zweiten Schritt mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert zu vergleichen. Im Hinblick auf Pakistan kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass „beträchtliche[s] Dumping“ vorliege (147. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

26      Im 163. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, der auf deren 102. Erwägungsgrund verweist, schloss die Kommission die Möglichkeit aus, die Klägerin von etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen zu befreien. Da diese „an den Umgehungspraktiken beteiligt [gewesen sei, habe ihr] nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung keine Befreiung gewährt werden [können]“.

27      Deshalb beschloss die Kommission in Art. 1 der angefochtenen Verordnung, den für die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China geltenden und oben in Rn. 3 genannten endgültigen Antidumpingzoll von 48,5 % auf Einfuhren von u. a. aus Pakistan versandten Fahrrädern auszuweiten, und legte in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung fest, dass „[d]er mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll auf die aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans und der Philippinen angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der [Durchführungsverordnung] Nr. 938/2014 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der [Grundverordnung] zollamtlich erfasst wurden, … vereinnahmt [wird]; ausgenommen davon sind die Einfuhren, die von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden“.

 Verfahren und Anträge der Parteien

28      Mit Klageschrift, die am 29. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

29      Am 12. Oktober 2015 hat die Kommission die Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

30      Mit Schriftsatz, der am 16. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt.

31      Am 7. und 18. Dezember 2015 haben die Kommission und dann die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie gegen die Zulassung der EBMA als Streithelferin keine Einwände hätten.

32      Ebenfalls am 18. Dezember 2015 hat die Kommission an das Gericht einen Antrag auf vertrauliche Behandlung der Klagebeantwortung gerichtet und eine nicht vertrauliche Fassung hiervon vorgelegt. Am gleichen Tag hat die Klägerin ihrerseits einen Antrag auf vertrauliche Behandlung der Anlagen der Klageschrift und der Klagebeantwortung beim Gericht gestellt und diesem Antrag eine nicht vertrauliche Fassung dieser Dokumente beigefügt.

33      Des Weiteren hat die Klägerin am 18. Dezember 2015 eine Erwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

34      Am 25. Januar 2016 hat die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts eine nicht vertrauliche Fassung der Klageschrift eingereicht.

35      Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer vom 9. März 2016 ist die EBMA als Streithelferin zugelassen worden und den Anträgen der Hauptparteien auf vertrauliche Behandlung stattgegeben worden.

36      Am 18. März 2016 hat die Kommission eine Gegenerwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

37      Mit Schreiben, das am 1. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin bestätigt, dass die Gegenerwiderung keine vertraulichen Angaben enthalte.

38      Mit Schreiben, das am 4. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin bestätigt, dass sie keine Einwände gegen die vertrauliche Behandlung der Klage, der Klagebeantwortung und der Erwiderung habe.

39      Mit Schreiben vom 20. April 2016 hat das Gericht die Hauptparteien aufgefordert, zu einer eventuellen Aussetzung des Verfahrens Stellung zu nehmen; der Gerichtshof sei nämlich mit sechs Rechtsmitteln befasst, die für die Beilegung des vorliegenden Rechtsstreits von Interesse sein könnten.

40      Hierauf haben die Kommission und die Klägerin am 26. April bzw. 10. Mai 2016 geantwortet. Die Kommission hat die Auffassung vertreten, dass diese Rechtsmittel die zu beachtende Prüfungsreihenfolge bei der Auslegung und Anwendung von Art. 13 der Grundverordnung sowie die angemessene Beweislastverteilung bei Umgehungsuntersuchungen und damit eine Frage beträfen, die sich im vorliegen Fall nicht stelle. Die Klägerin meint, dass die Rechtsmittel angesichts der angeführten Rechtsmittelgründe für die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache nicht von Belang seien.

41      Am 2. Mai 2016 hat die Streithelferin bei der Kanzlei des Gerichts einen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

42      Am 26. Mai 2016 hat der Präsident der Siebten Kammer entschieden, das Verfahren nicht auszusetzen.

43      Die Kommission und die Klägerin haben am 17. Juni bzw. 8. Juli 2016 ihre jeweiligen Stellungnahmen zum Streithilfeschriftsatz bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

44      Infolge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist die Rechtssache einem neuen Berichterstatter in der Siebten Kammer zugewiesen worden.

45      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

46      Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

47      In der Sitzung vom 17. Mai 2017, die teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat, damit die Hauptparteien zu den Anlagen mit vertraulichen Angaben befragt werden konnten, haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

48      In der Sitzung hat die Streithelferin eine Anmerkung zum Sitzungsbericht gemacht, die im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Klage

49      Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht die Kommission geltend, dass „die Klägerin, wäre sie ein reiner Fahrradhändler, von der Vereinnahmung der in Rede stehenden Zölle ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung nicht individuell betroffen“ wäre. Sie räumt jedoch ein, dass die „Klage unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles zulässig sein könnte, soweit die ausgeweiteten Zölle nicht nur für von der Klägerin versandte sondern auch für von ihr hergestellte Fahrräder“ gälten. Die Klägerin habe „nur in ihrer Eigenschaft als (angeblicher) Fahrradhersteller an der Untersuchung teilgenommen, und ihre Angaben [seien] von der Untersuchungsbehörde im Hinblick darauf verwendet“ worden (Rn. 92 der Klagebeantwortung).

50      Das in Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellte Kriterium, das die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Handlung, deren Adressat sie nicht ist, von der Bedingung abhängig macht, dass diese Person von der Handlung unmittelbar und individuell betroffen ist, stellt eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen die Unionsgerichte jederzeit – auch von Amts wegen – prüfen können (Beschluss vom 5. Juli 2001, Conseil national des professions de l’automobile u. a./Kommission, C‑341/00 P, EU:C:2001:387, Rn. 32, und Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 18).

51      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann.

52      Was erstens die individuelle Betroffenheit der Klägerin betrifft, genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte, wonach gewisse Bestimmungen der Verordnungen zur Einführung oder Ausweitung von Antidumpingzöllen diejenigen Hersteller und Exporteure des betreffenden Produkts, denen auf der Grundlage von Angaben zu ihrer Geschäftstätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, unmittelbar und individuell betreffen können. Dies gilt im Allgemeinen für Herstellungs- und Ausfuhrunternehmen, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission und des Rates genannt worden oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen gewesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 11, und vom 13. September 2013, Huvis/Rat, T‑536/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:432, Rn. 25).

53      Im Licht dieser Rechtsprechung ist nicht nur festzustellen, dass die Klägerin – worauf oben in den Rn. 7 bis 18 hingewiesen worden ist – Gegenstand der Untersuchung war, sondern auch, dass sie im 22. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung als einziger Fahrradhersteller in Pakistan bezeichnet wurde. Darüber hinaus beschreiben zahlreiche weitere Erwägungsgründe der Verordnung die tatsächliche und rechtliche Lage der Klägerin (vgl. oben, Rn. 21 bis 27). Die Klägerin ist daher unbestreitbar von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen, und zwar auch insoweit, als darin die Vereinnahmung des ausgeweiteten Antidumpingzolls ab der zollamtlichen Erfassung angeordnet wird.

54      Zweitens ist die Klägerin von der angefochtenen Verordnung auch unmittelbar betroffen. Hierzu genügt der Hinweis, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Zölle, die mit einer Antidumpingverordnung eingeführt worden sind, vereinnahmen müssen, ohne dass ihnen insoweit ein Ermessen zustünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, BP Products North America/Rat, T‑385/11, EU:T:2014:7, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Da die angefochtene Verordnung die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft, ist die Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung zulässig.

 Zur Zulässigkeit bestimmter „Klagegründe“

56      Die Klägerin führt einen einzigen Klagegrund an, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung rügt. Sie meint, die Kommission habe bei der Anwendung dieser Bestimmung verfahrens- und materiell-rechtliche Fehler begangen und eine widersprüchliche Begründung gegeben. So habe die Kommission

–        Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung auf Herstellungsvorgänge von Fahrradteilen in Sri Lanka angewandt, obwohl die Untersuchung die angebliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen durch Montagevorgänge in Pakistan zum Gegenstand gehabt habe;

–        die genannte Bestimmung als Ursprungsregelung angewandt, was sie jedoch nicht sei;

–        die angeblich unzureichende Beweiskraft der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A nicht schlüssig dargelegt;

–        nichts unternommen, um die in den Zollvorschriften der Union vorgesehenen Ursprungsregelungen anzuwenden.

57      Nach Ansicht der Kommission macht die Klägerin in Wirklichkeit drei „Klagegründe“ geltend, da sie nacheinander die Ablehnung ihres Antrags auf Befreiung, die Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von ihr aus Pakistan versandter Fahrräder und die Vereinnahmung dieses Zolls angreife. Der erste und der dritte dieser „Klagegründe“ seien mangels geeigneter Argumentation unzulässig und in jedem Fall nicht begründet.

58      Der von der Kommission vorgenommenen Auslegung der Klageschrift kann nicht gefolgt werden. Vielmehr stützt die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie geltend macht, dass die Kommission bei der Ausweitung des Antidumpingzolls von 48,5 % auf ihr Unternehmen verschiedene „Verfahrens-, Rechts- und Begründungsfehler“ begangen habe. Die Ablehnung der Befreiung, die Ausweitung des Antidumpingzolls und dessen Vereinnahmung sind jedoch im vorliegenden Fall untrennbar miteinander verbunden, da, wie im oben in Rn. 21 genannten 22. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt wird, „[w]ährend des Berichtszeitraums … ein Unternehmen in Pakistan Fahrräder [herstellte]“ – nämlich die Klägerin –, das für sämtliche Ausfuhren von Fahrrädern von Pakistan in die Union verantwortlich war. Die Ausweitung des ursprünglichen Antidumpingzolls von 48,5 % auf dieses Land war also zum einen eine unvermeidbare Folge der Versagung einer Befreiung für die Klägerin und führte zum anderen unmittelbar zur Vereinnahmung dieses Zolls.

59      Dies zeigt auch der Wortlaut der angefochtenen Verordnung selbst. Ausweislich ihres 163. Erwägungsgrundes, der auf ihren 102. Erwägungsgrund verweist, wurde der Antrag auf Befreiung allein deshalb abgelehnt, weil die Klägerin „an den Umgehungspraktiken“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung „beteiligt“ war. Weiter geht aus dem oben in Rn. 27 wiedergegebenen Art. 1 Abs. 3 der angefochtenen Verordnung hervor, dass sich die Vereinnahmung des endgültigen Antidumpingzolls unmittelbar aus der in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung angeordneten Ausweitung ergab.

60      Daher ist davon auszugehen, dass diese drei „Klagegründe“ nur einen einzigen Klagegrund darstellen, der auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung gerichtet ist, soweit sie die Klägerin betrifft. Folglich ist die von der Kommission vorgebrachte Rüge, dass die beiden oben genannten „Klagegründe“ unzulässig seien, zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

61      Vor der Prüfung der Begründetheit des einzigen Klagegrundes hält das Gericht einige Vorbemerkungen für angebracht.

 Vorbemerkungen

62      Erstens bringt die Kommission vor, dass „die Reihenfolge, in der die Klage aufgebaut ist, nicht die von Art. 13 der Grundverordnung vorgesehene Abfolge beachtet“ (Rn. 60 der Klagebeantwortung), nämlich zunächst den obligatorischen Nachweis, dass die vier Voraussetzungen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung im Hinblick auf das Land erfüllt sind, und sodann die Prüfung der von den ausführenden Herstellern eingereichten Belege für ihren jeweiligen Befreiungsantrag. Allerdings räumt die Kommission ein, dass die in Art. 13 der Grundverordnung angelegte Unterscheidung zwischen seinen ersten beiden Absätzen „dadurch unscharf wird, dass die Klägerin der einzige Monteur von Fahrrädern in Pakistan ist“ (Rn. 66 der Klagebeantwortung).

63      Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin nicht die Reihenfolge beanstandet, in der die Kommission in der angefochtenen Verordnung zunächst Art. 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Grundverordnung hinsichtlich des Bestehens von Umgehungspraktiken in Pakistan angewandt und sodann ihren Antrag auf Befreiung geprüft hat. Zum anderen hat die Kommission – wie vorstehend in Rn. 62 ausgeführt – selbst anerkannt, dass diese Unterscheidung im vorliegenden Fall unscharf sei, und zudem in ihrer oben in Rn. 40 genannten Stellungnahme zu einer eventuellen Aussetzung des Verfahrens ausgeführt, dass sich – anders als in den Rechtssachen, die zum Erlass der Urteile vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia (C‑247/15 P, C‑253/15 P und C‑259/15 P, EU:C:2017:61) und Maxcom/City Cycle Industries (C‑248/15 P, C‑254/15 P und C‑260/15 P, EU:C:2017:62), geführt hatten – die Frage nach der von Art. 13 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung festgelegten Prüfungsreihenfolge in der vorliegenden Rechtssache nicht stelle.

64      Zweitens hat die Streithelferin in ihrem Streithilfeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass der Begriff „Land …, für das Maßnahmen gelten“ in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung dahin zu verstehen sei, dass er sich nicht nur auf China beziehe, sondern auch auf Sri Lanka als das Land, auf das die ursprünglichen Maßnahmen ausgeweitet worden seien.

65      Insoweit ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung nicht auf der von der Streithelferin vorgeschlagenen Auslegung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung beruht und dass diese Auslegung im Rahmen der vorliegenden Rechtssache von der Kommission weder vorgebracht noch aufgegriffen oder kommentiert wurde. Aus einer Gesamtschau dieser Verordnung geht nämlich eindeutig hervor, dass nur China als „Land …, für das Maßnahmen gelten“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung angesehen wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungszeitraum im vorliegenden Fall zum Teil eine Phase umfasste, in der die Antidumpingmaßnahmen für Fahrräder mit Ursprung in China noch nicht auf Fahrräder ausgeweitet waren, die aus Sri Lanka versandt wurden. Dies zeigt, soweit es dessen noch bedarf, dass Sri Lanka in der angefochtenen Verordnung nicht als das „Land …, für das Maßnahmen gelten“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung angesehen werden konnte.

66      Nach ständiger Rechtsprechung darf jedoch das Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2016, PT Musim Mas/Rat, C‑468/15 P, EU:C:2016:803, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T‑210/01, EU:T:2005:456, Rn. 359). Hierzu wäre es jedoch veranlasst, wenn dem Vorbringen der Streithelferin stattgegeben würde. Dieses kann daher nicht durchgreifen.

67      Drittens hat die Kommission im vorliegenden Fall unstreitig Art. 18 der Grundverordnung über die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht angewendet. Sie hat vielmehr – worauf oben in Rn. 21 hingewiesen worden ist – festgestellt, dass die Klägerin bei der Untersuchung mitgearbeitet habe. Folglich ist das Vorbringen der Streithelferin, wonach die Kommission zur Anwendung dieser Bestimmung berechtigt gewesen wäre, als nicht relevant zurückzuweisen.

68      Viertens hebt die Streithelferin den Umstand hervor, dass Great Cycles und die Klägerin für die Zwecke der Auslegung des Kriteriums der 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung „eine wirtschaftliche Einheit“ darstellten. Allerdings ist entsprechend den Ausführungen oben in Rn. 65 darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verordnung nicht auf dieser Begründung fußt und dass die Behauptung der Streithelferin – unterstellt, sie träfe zu – die von der Kommission in der Verordnung angegebene Begründung nicht ersetzen kann. Daher greift auch dieses hilfsweise geltend gemachte Vorbringen nicht durch.

 Zum einzigen Klagegrund

69      Erstens bringt die Klägerin vor, es ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung als auch aus der Rechtsprechung (Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T‑80/97, EU:T:2000:216, Rn. 88), dass sich diese Bestimmung auf Teile der montierten Ware „aus“ dem Land, für das Maßnahmen gelten, beziehe, ohne dass das Wort „aus“ so auszulegen sei, dass es erfordere, dass die Teile tatsächlich ihren Ursprung in diesem Land hätten. Im vorliegenden Fall reiche daher der Umstand, dass die Teile in Sri Lanka bearbeitet und aus diesem Land nach Pakistan versandt wurden, als Beleg dafür aus, dass sie nicht als Teile „aus“ China im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung anzusehen seien (Rn. 22 und 23 der Klageschrift).

70      Zweitens habe die Klägerin bei der Vor-Ort-Kontrolle vom Handelsministerium der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A als Nachweis dafür vorgelegt, dass die in Sri Lanka hergestellten und von dort nach Pakistan versandten Teile ihren Ursprung in Sri Lanka hätten. Da diese Zeugnisse von den Zollvorschriften der Union vorgesehen seien, dürften sich die Wirtschaftsteilnehmer auf sie verlassen. Etwas anderes gelte nur, wenn sie nach einer offiziellen Untersuchung der Zollbehörden der Union formell für ungültig erklärt würden. Daher habe sie der ihr nach Rn. 88 des Urteils vom 26. September 2000, Starway/Rat (T‑80/97, EU:T:2000:216), obliegenden Beweislast Genüge getan. Den von einer Wirtschaftsprüfergesellschaft ausgestellten Kostenaufstellungen sei eine Verpflichtungserklärung beigefügt worden, mit der sie zugesichert habe, ihre Fabrik für jede Art von Inspektion zu öffnen und weiterhin aktuelle Bücher zu führen. In Rn. 20 ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus, dass es „für ein kleines Land mit beschränkten Ressourcen wie Sri Lanka zweckmäßig sei, ein System einzuführen, mit dem Ursprungszeugnisse nach Formblatt A auf der Grundlage einer einer nachträglichen Prüfung unterliegenden Kostenprognose ausgestellt würden“. Zudem habe Art. 97t der damals geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung zum Zollkodex) ein Verfahren zur nachträglichen Prüfung solcher Ursprungszeugnisse vorgesehen (Rn. 52 bis 54 der Erwiderung). Die Kommission habe in der angefochtenen Verordnung nicht angegeben, aus welchem Grund die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A nicht verlässlich seien (Rn. 53 der Erwiderung), obwohl sie „die Gründe schlüssig darlegen muss, aus denen [sie nicht als gültig angesehen werden können]“ (Rn. 55 a. E. der Erwiderung).

71      Drittens habe die Kommission dadurch Verfahrens-, Rechts- und Begründungsfehler begangen, dass sie Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung auf Herstellungsvorgänge angewendet habe, die in Sri Lanka und nicht in Pakistan stattfanden. Damit habe die Kommission außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Untersuchung gehandelt, da sie diese Bestimmung auf ein anderes Land als Pakistan angewendet habe. Zugleich habe die Kommission, weil die angewendete Bestimmung keine Ursprungsregelung sei, mit dieser nicht die richtige Regelung herangezogen, um darzutun, dass die in Sri Lanka hergestellten Fahrradteile nicht sri-lankischen Ursprungs seien und daher als aus China stammend angesehen werden könnten. Dabei sei die Begründung der Kommission in sich widersprüchlich, da sie zwar richtigerweise anerkenne, dass die in Rede stehende Bestimmung keine Ursprungsregelung sei, sie aber gleichwohl als eine solche auf die betreffenden Fahrradteile angewendet habe.

72      Da die Kommission beabsichtigt habe, die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A als unzureichende Belege zurückzuweisen, wäre jedoch nach den Grundsätzen der guten Verwaltung und der Sorgfalt zumindest eine Überprüfung des Ursprungs der in Rede stehenden Fahrradteile nach den Präferenzursprungsregeln und den Regelungen über den nicht präferenziellen Ursprung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) und nach der Durchführungsverordnung zum Zollkodex erforderlich gewesen. Jedoch seien keine derartigen Überprüfungen durchgeführt worden.

73      Die Kommission macht als Erstes geltend, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung in seiner englischen Fassung keineswegs auf den „Ursprung“ („origin“) der Teile Bezug nehme, sondern lediglich den tatsachenbezogenen Ausdruck „aus“ („from“) verwende. Somit enthalte diese Bestimmung – anders als andere Vorschriften dieser Verordnung, wie etwa Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2, der auf „geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, so dass sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten“, Bezug nehme – keinen Hinweis darauf, dass sie unter Rückgriff auf die Ursprungsregeln der Zollvorschriften der Union angewendet werden müsse. Daher schaffe Art. 13 der Grundverordnung eine gesonderte rechtliche Regelung mit gesonderten Kriterien, die die Vorhersehbarkeit des Vorgehens der Union gegen Umgehungen sicherstellen solle.

74      Als Zweites stellen nach Ansicht der Kommission die von der Klägerin vorgelegten Ursprungszeugnisse aufgrund der oben in Rn. 15 zusammengefassten Indizien keinen ausreichenden Beleg für den sri-lankischen Ursprung dieser Teile dar.

75      Als Drittes sei, weil die Rechtsprechung den Unionsorganen die Möglichkeit zuerkenne, auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zurückzugreifen, Art. 13 der Grundverordnung so auszulegen, dass er die Arten der Beweismittel, auf die sich die mit der Untersuchung befassten Behörden zum Nachweis von Umgehungspraktiken zu stützen berechtigt sind, nicht einschränke.

76      In den Rn. 3 und 42 der Gegenerwiderung bringt die Kommission vor, dass die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung „im Wege der Analogie“ die tragende Grundlage ihrer Feststellungen gewesen sei, sondern nur eine „zusätzliche Prüfung“, die sie nicht hätte durchführen müssen, da „die mangelnde Verlässlichkeit [der Ursprungszeugnisse nach Formblatt] A und das Fehlen von Herstellungsgeräten bereits für den Schluss ausgereicht hätten, zuzulassen, dass die von der Klägerin beigebrachten Informationen nicht glaubhaft seien“. Der Ausdruck „überdies“ („moreover“) im 101. Erwägungsgrund der englischen Fassung der angefochtenen Verordnung bestätige, dass auf diese Bestimmung nur ergänzend zurückgegriffen worden sei.

77      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren der gleichartigen Ware, geringfügig verändert oder nicht, oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden können, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung wird ein Montagevorgang, wie ihn die Klägerin im vorliegenden Fall vorgenommen hat, als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn die unter den Buchst. a bis c aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T‑80/97, EU:T:2000:216, Rn. 78).

78      Insbesondere geht aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und b der Grundverordnung hervor, dass ein Montagevorgang als Umgehung gilt, wenn Teile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, „ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten“ (Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T‑80/97, EU:T:2000:216, Rn. 79).

79      In Anwendung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung haben die Unionsorgane folglich – außer dem Vorliegen der übrigen dort genannten Voraussetzungen – darzutun, dass die Teile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, aus dem Land kommen, für das Maßnahmen gelten. Sie brauchen dagegen nicht nachzuweisen, dass die Teile auch ihren Ursprung in diesem Land haben (Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T‑80/97, EU:T:2000:216, Rn. 84).

80      Weiterhin ergibt sich aus der Grundverordnung und speziell aus deren Art. 13, dass eine Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll ausgeweitet wurde, die Wirksamkeit dieser Maßnahme gewährleisten und insbesondere ihre Umgehung durch Montagevorgänge in der Gemeinschaft oder einem Drittland verhindern soll. Eine Maßnahme zur Ausweitung eines Antidumpingzolls hat somit nur ergänzenden Charakter gegenüber dem Rechtsakt, mit dem dieser Zoll eingeführt wird. Die Erhebung eines Antidumpingzolls, der anfänglich auf die Einfuhr einer Ware mit Ursprung in einem bestimmten Land eingeführt wurde, auf Einfuhren von Teilen dieser Ware aus dem Land, für das Maßnahmen gelten, würde folglich dem Zweck und der allgemeinen Systematik von Art. 13 der Grundverordnung zuwiderlaufen, wenn die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, die die Montage vornehmen, die Gegenstand der Untersuchung der Kommission ist, den Beweis erbringen, dass diese Teile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, ihren Ursprung in einem anderen Land haben. In einem solchen Fall können die Montagevorgänge nämlich nicht als Umgehung des ursprünglichen Antidumpingzolls im Sinne von Art. 13 der Grundverordnung angesehen werden (Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T‑80/97, EU:T:2000:216, Rn. 85).

81      Folglich ist Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung dahin auszulegen, dass ein Montagevorgang in der Union oder in einem Drittland als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen wird, wenn – außer dem Vorliegen der übrigen in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen – Teile, deren Wert 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht, aus dem Land kommen, für das Maßnahmen gelten, es sei denn, der betreffende Wirtschaftsteilnehmer weist den Unionsorganen nach, dass diese Teile ihren Ursprung in einem anderen Land haben (Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T‑80/97, EU:T:2000:216, Rn. 88).

82      Dieser Nachweis kann in verschiedenen Fällen erbracht werden, nicht nur im Fall einer bloßen Durchfuhr (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T‑80/97, EU:T:2000:216, Rn. 87).

83      Zwar reicht es folglich im Allgemeinen aus, für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung nur darauf abzustellen, aus welchem Land die für die Montage des Endprodukts verwendeten Teile kommen. Jedoch kann es im Zweifelsfall erforderlich sein, zu überprüfen, ob die Teile aus einem Drittland ihren Ursprung in Wirklichkeit in einem anderen Land haben.

84      Das in der englischen Fassung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung verwendete Wort „aus“ („from“) wird in dieser Verordnung zwar nicht definiert, jedoch wiederholt verwendet, indem es systematisch dem Begriff „Einfuhr“ beigefügt wird. So findet sich der Ausdruck „Einfuhren aus“ („imports from“) beispielsweise im achten Erwägungsgrund, in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, in Art. 3 Abs. 4, in Art. 9 Abs. 5 und 6 sowie in Art. 13 Abs. 1 der englischen Fassung dieser Verordnung. Darüber hinaus wurde eine Variante dieses Ausdrucks im 54. Erwägungsgrund der englischen Fassung der angefochtenen Verordnung verwendet. Dieser Ausdruck wird zudem in anderen Sprachfassungen dieser Bestimmungen der Grundverordnung im Sinne von „Einfuhren aus“ übersetzt. Dies ist z. B. in der deutschen („Einfuhren aus“), der bulgarischen („внос от“), der kroatischen („uvoza iz“) und der litauischen („importui iš“) Sprachfassung der Fall. Folglich ist das Wort „from“ in der englischen Fassung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung so zu verstehen, dass es sich auf die betreffenden Einfuhren und somit auf die Ausfuhrländer bezieht.

85      Diese Auslegung ist darüber hinaus mit dem Ziel der Art. 13 der Grundverordnung zugrunde liegenden Wirksamkeit der Maßnahmen vereinbar, mit denen Umgehungen bekämpft werden sollen. Sie sieht nämlich eine wirksame und praktische Lösung vor, die es der Kommission ermöglicht, für die Zwecke der Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung bloß darauf abzustellen, woher die für die Montage des Endprodukts verwendeten Teile kommen.

86      Im vorliegenden Fall ergibt sich – was von den Parteien im Übrigen nicht bestritten wird – aus den Akten und insbesondere aus der dem Formular beigefügten Tabelle F.2, dass mindestens 47 % der für die Montage von Fahrrädern in Pakistan verwendeten Teile aus Sri Lanka eingeführt wurden, nachdem sie in diesem Land bearbeitet worden waren. Daher ist im vorliegenden Fall keine bloße Durchfuhr durch dieses Land gegeben. Somit ist festzustellen, dass diese Teile als Teile „aus“ Sri Lanka angesehen werden konnten.

87      Diese Feststellung kann jedoch, wie sich aus der oben in den Rn. 79 bis 82 zusammengefassten Rechtsprechung ergibt, die Kommission nicht daran hindern, im Zweifelsfall zu überprüfen, ob die Teile „aus“ Sri Lanka ihren Ursprung in Wirklichkeit in einem anderen Land haben, etwa in dem Land, für das Maßnahmen gelten, im vorliegenden Fall China.

88      Insoweit ist zum einen festzuhalten, dass das Vorbringen der Kommission, wonach der „Ursprung“ der Teile für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung nicht von Belang sei, der vom Unionsrichter vorgenommenen Auslegung dieser Bestimmung nicht vollständig Rechnung trägt.

89      Zum anderen steht dieses Argument der Kommission im Widerspruch dazu, dass sie selbst den Ursprung der in Rede stehenden Fahrradteile geprüft hat. Erstens ist nämlich nach der Tabelle F.2 des Formulars, auf die die Kommission im Übrigen einen bedeutenden Teil ihrer Prüfung verwandt hat, insbesondere der Ursprung der für die Montagevorgänge in Pakistan verwendeten Fahrradteile anzugeben. Zweitens ergibt sich aus den Erwägungsgründen 98 und 101 der angefochtenen Verordnung, dass die Kommission geprüft hat, ob die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bezüglich der betreffenden Waren ausreichende Belege für den Ursprung der in Rede stehenden Fahrradteile darstellten. Drittens wandte die Kommission, nachdem sie zu der Auffassung gelangt war, dass diese Ursprungszeugnisse keine ausreichenden Belege für den Ursprung der Fahrradteile darstellten, wie sie selbst in der Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten bestätigte und wie dies aus dem Protokoll dieser Sitzung hervorgeht, zur Prüfung des Ursprungs die Kriterien von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung an.

90      Zwar ist aus dem Wortlaut am Ende des 101. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung in ihrer englischen Fassung ersichtlich, dass die Kommission zu dem Schluss kam, dass die in Rede stehenden Fahrradteile aus China kämen („come from China“), da über 60 % dieser Teile aus Rohstoffen aus China hergestellt worden seien und die Wertschöpfung unter 25 % der Herstellungskosten gelegen habe, jedoch ergibt sich aus mehreren – insbesondere aus den oben in Rn. 89 angeführten – Bestandteilen der Akten, dass die Kommission die Kriterien von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung zur Prüfung des Ursprungs dieser Teile angewendet hat. Diese terminologischen Schwankungen zeugen somit von einer gewissen Vermischung der Begriffe „aus“ („from“) und „Ursprung“ („origin“) durch die Kommission.

91      In jedem Fall ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 81 bis 86, dass die betreffenden Fahrradteile im vorliegenden Fall „aus“ Sri Lanka kamen, es aber der Kommission freistand, bei der Klägerin Nachweise dafür anzufordern, dass diese Teile nicht nur „aus“ Sri Lanka kommen, sondern auch ihren Ursprung in diesem Land haben.

92      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Kommission rechtsfehlerfrei zu dem Schluss kommen konnte, dass die Fahrradteile aus Sri Lanka in Wirklichkeit chinesischen Ursprungs waren.

93      Hierzu sind zunächst der Beweiswert der von der Klägerin als Nachweis für den sri-lankischen Ursprung der betreffenden Fahrradteile vorgelegten, aber von der Kommission zurückgewiesenen Ursprungszeugnisse nach Formblatt A (im Folgenden: beanstandete Zeugnisse) und sodann die Herstellungskosten dieser Teile zu prüfen, die die Klägerin auf Aufforderung der Kommission mitgeteilt hat und auf die die Kommission Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung im Wege der Analogie angewendet hat.

–       Zum Beweiswert der beanstandeten Zeugnisse

94      Soweit ein Teil des Vorbringens der Klägerin dahin zu verstehen ist, dass sie damit die für die angefochtene Verordnung gegebene Begründung in Frage stellen möchte, die sich auf die Prüfung der Beweiskraft der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A durch die Kommission bezieht, ist festzustellen, dass die Kommission, wie aus den Erwägungsgründen 98, 100 und 101 der angefochtenen Verordnung (vgl. oben, Rn. 23) eindeutig hervorgeht, klar und vollständig die Gründe dargelegt hat, aus denen sie im vorliegenden Fall bestimmten Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die ihr von der Klägerin vorgelegt worden waren, keinen Glauben schenken konnte. Die in der angefochtenen Verordnung enthaltene Begründung erfüllt somit die Anforderung des Art. 296 AEUV.

95      In der Sache ist als Erstes festzuhalten, dass die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A Präferenzbescheinigungen sind, die zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Union durch Art. 97k bis Art. 97u der Durchführungsverordnung zum Zollkodex geregelt wurden und mit denen der Ausführer den Ursprung der von ihm ausgeführten Ware nachweisen konnte. Insoweit ist hervorzuheben, dass es nach Art. 97k Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex jedem begünstigten Land obliegt, die Ursprungsregeln und die Regeln für das Ausfüllen und die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu erfüllen bzw. deren Erfüllung sicherzustellen.

96      Ursprungszeugnisse nach Formblatt A werden daher im internationalen Handel als gängiges Mittel für die Zertifizierung des Ursprungs der darin bezeichneten Waren verwendet. Darüber hinaus verlangen die Unionsorgane oft – auch im Rahmen von Antidumpingverfahren – deren Vorlage, um sich des Ursprungs der betreffenden Waren zu vergewissern. Hiervon zeugt im vorliegenden Fall – wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist –, dass die Kommission die von der Klägerin vorgelegten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A als ausreichenden Nachweis für den sri-lankischen Ursprung der von Vechenson hergestellten Fahrradteile akzeptierte (vgl. oben, Rn. 15).

97      Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Zollbehörden nach Art. 26 der Verordnung Nr. 2913/92 in der hier anwendbaren Fassung im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel verlangen können, um sicherzustellen, dass die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Unionsrechts entspricht. Hierzu sieht Art. 97t der Durchführungsverordnung zum Zollkodex in der hier anwendbaren Fassung ein Verfahren zur nachträglichen Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vor, das stichprobenweise oder immer dann erfolgt, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere haben.

98      Aus diesen Bestimmungen lässt sich folgern, dass Ursprungszeugnisse nach Formblatt A zwar einen Beweiswert für den Ursprung der darin bezeichneten Waren besitzen, aber keinen absoluten. So kann ein solches Zeugnis, das von einem Drittland ausgestellt wurde, für die Behörden der Union hinsichtlich des Warenursprungs nicht in der Weise verbindlich sein, dass es sie daran hinderte, ihn unter Heranziehung anderer Beweismittel zu überprüfen, wenn objektive, ernsthafte und übereinstimmende Indizien bestehen, die Zweifel am tatsächlichen Ursprung der in den Zeugnissen genannten Waren begründen. Insoweit ist in der Rechtsprechung festgestellt worden, dass nachträgliche Kontrollen zu einem großen Teil nutzlos wären, wenn die Verwendung solcher Zeugnisse allein einen Erlass der Zölle rechtfertigen könnte (Urteile vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission, T‑205/99, EU:T:2002:189, Rn. 102, und vom 16. Dezember 2010, Hit Trading und Berkman Forwarding/Kommission, T‑191/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:535, Rn. 97).

99      Als Zweites ergibt sich aus Art. 6 Abs. 8 der Grundverordnung, dass außer unter den in Art. 18 dieser Verordnung über die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit – eine Vorschrift, die, wie oben in Rn. 67 ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kam – genannten Umständen die von interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die die Kommission Feststellungen zu stützen beabsichtigt, so weit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft werden müssen. Folglich begründet auch diese Bestimmung nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht der Kommission, die ihr vorgelegten Dokumente zu überprüfen. Diese Pflicht wird im Antidumpingbereich verständlicherweise unbeschadet der hierfür zugunsten der Zollbehörden vorgesehenen besonderen Verfahren wahrgenommen. Dies gilt umso mehr, als die Kommission im vorliegenden Fall nicht die Gültigkeit der beanstandeten Zeugnisse an sich, sondern nur ihren ausreichenden Beweischarakter in Frage gestellt hat.

100    Im vorliegenden Fall ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die beanstandeten Zeugnisse nicht als ausreichende Belege für den Ursprung der in Rede stehenden Fahrradteile angesehen werden könnten. Dabei stützte sie sich auf eine Reihe von objektiven, ernsthaften und übereinstimmenden Indizien, die im Übrigen von der Klägerin nicht entkräftet wurden.

101    Von der Kommission wurde insoweit zunächst festgestellt, dass die beanstandeten Zeugnisse nicht nach den tatsächlichen Herstellungskosten, sondern nach einer Prognose der zukünftigen Herstellungskosten ausgestellt worden seien, was aber keine Gewähr dafür biete, dass die Fahrradteile später tatsächlich zu den veranschlagten Kosten hergestellt würden. Es handele sich nur um eine globale Prognose der Herstellungskosten, die sich auf eine unbestimmte Produktionsmenge und etwa ein Jahr bezögen, was die Klägerin im Übrigen selbst bestätigt hat (Erwägungsgründe 98 und 101 der angefochtenen Verordnung). Zudem fehlten für bestimmte Rahmen- und Gabeltypen, für die beanstandete Zeugnisse ausgestellt worden seien, die erforderlichen Kostenaufstellungen (98. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung), beispielsweise für Rahmen und Gabeln der Größen 24 und 26 Zoll. Einige dieser Zeugnisse seien ohne die erforderlichen Kostenaufstellungen ausgestellt worden, was insbesondere hinsichtlich der Lenker in der Größe 10 Zoll der Fall sei.

102    Sodann bestätigten die sri-lankischen Behörden gegenüber der Kommission, dass sie diese generelle Methode auf Great Cycles angewendet hätten, ohne eine nachträgliche Prüfung durchzuführen.

103    Ferner hob die Kommission hervor, dass die Kostenaufstellungen, die zur Stützung des Antrags auf Ausstellung der beanstandeten Zeugnisse vorgelegt wurden, nach der Größe von Fahrradteilen – Rahmen, Gabeln, Felgen und Räder – erstellt worden waren, und nicht nach einzelnen Produkten.

104    Schließlich entsprach der auf den beanstandeten Zeugnissen angegebene Fob-Wert nicht dem Wert anderer Angaben der Klägerin, etwa den Angaben in Tabelle F.2 (vgl. oben, Rn. 9 und 12), oder einigen Rechnungen aus den Geschäftsbeziehungen zwischen Great Cycles und der Klägerin, Flying Horse und der Klägerin oder Great Cycles und Flying Horse. Hinsichtlich einiger dieser Rechnungen macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die Bezugnahme auf zehn dieser Rechnungen in der Klagebeantwortung sei unzulässig, weil diese Rechnungen nicht übermittelt worden seien, als die Kommission ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Gesamtherstellungskosten mitgeteilt habe. Aus den Akten ergibt sich hingegen, dass diese Rechnungen der Kommission von der Klägerin selbst bei der Vor-Ort-Kontrolle ausgehändigt worden waren und dass diese Dokumente, auf die in der Tabelle F.2 Bezug genommen wird, Gegenstand der streitigen Erörterungen im Verwaltungsverfahren waren. Daher war die Kommission berechtigt, darauf Bezug zu nehmen, und zwar auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens.

105    Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles und angesichts der Gesamtheit der oben in den Rn. 101 bis 104 dargelegten Indizien konnte die Kommission damit zu Recht davon ausgehen, dass die beanstandeten Zeugnisse keine ausreichenden Belege für den Ursprung der Fahrradteile darstellten.

106    Daher ist der Klagegrund in dieser Hinsicht als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zur Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung „im Wege der Analogie“

107    Nachdem sie die beanstandeten Zeugnisse als unzureichende Belege für den sri-lankischen Ursprung der in Rede stehenden Fahrradteile zurückgewiesen hatte, verlangte die Kommission von der Klägerin die Kostenaufstellung für die Herstellung dieser Teile während des Berichtszeitraums im erforderlichen Format. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach. Sodann wandte die Kommission die Kriterien von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung „im Wege der Analogie“ an, um unter Zugrundelegung der Herstellungskosten dieser Teile ihren „Ursprung“ („origin“, so im Protokoll der Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten) zu prüfen oder zu prüfen, wo sie „herkommen“ („come from“, so der Wortlaut am Ende des 101. Erwägungsgrundes der englischen Sprachfassung der angefochtenen Verordnung, vgl. oben, Rn. 89 und 90).

108    Wie jedoch oben in Rn. 86 ausgeführt, kamen die Teile im vorliegenden Fall „aus“ Sri Lanka. Somit bleibt zu prüfen, ob die Kommission Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung hier rechtsfehlerfrei „im Wege der Analogie“ anwenden konnte, um den Ursprung dieser Teile zu prüfen.

109    In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Kommission die von der Klägerin angegebenen Herstellungskosten nicht als unzureichend oder unverlässlich zurückgewiesen hat. Aus den Akten sowie den Erwägungsgründen 13 und 101 der angefochtenen Verordnung geht vielmehr hervor, dass sich die Kommission auf diese Informationen gerade stützte, um Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung „im Wege der Analogie“ anzuwenden.

110    Zum einen hat die Kommission durch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung „im Wege der Analogie“ jedoch in Wirklichkeit geprüft, ob die Herstellung von Fahrradteilen in Sri Lanka die für Fahrräder mit Ursprung in China erlassenen Antidumpingmaßnahmen umging, was indessen nicht Gegenstand der Untersuchung war, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hatte.

111    Nach seinem Wortlaut findet Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung nämlich auf „Montage“ Anwendung, womit die in dieser Vorschrift genannte 60%‑Regelung für den Gesamtwert der Teile der „montierten Ware“ gilt. Im vorliegenden Fall ist jedoch unstreitig, dass die Untersuchung weder „Montagevorgänge“ von Fahrrädern in Sri Lanka zum Gegenstand hatte, noch in irgendeiner Weise auf in diesem Land „montierte“ Fahrräder abzielte.

112    Zum anderen stellt Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung keine Ursprungsregel dar, wie im Übrigen die Kommission selbst im 101. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung einräumt und in ihren Schriftsätzen bestätigt hat. Diese Vorschrift kann daher nicht „im Wege der Analogie“ angewendet werden, um den Ursprung einer Ware zu ermitteln, zumal sich die in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung festgelegten Kriterien substanziell von denjenigen in Ursprungsregelungen unterscheiden. Sollte jedoch festgestellt werden, dass mehr als 40 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware aus Teilen mit Ursprung in einem anderen Land als dem Land bestehen, für das Maßnahmen gelten, könnten die Montagevorgänge nicht als Umgehung des ursprünglichen Antidumpingzolls im Sinne von Art. 13 der Grundverordnung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T‑80/97, EU:T:2000:216, Rn. 85).

113    Darüber hinaus sieht Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung vor, dass „[b]esondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung [Nr. 2913/92] enthalten sind, … gemäß dieser Verordnung festgelegt werden [können]“. Jedoch ist unstreitig, dass vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung keine solchen Regelungen erlassen worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T‑80/97, EU:T:2000:216, Rn. 108).

114    Somit hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung „im Wege der Analogie“ auf die in Sri Lanka gekauften Fahrradteile angewendet hat, um ihren Ursprung im Rahmen von Montagevorgängen in Pakistan zu überprüfen.

115    Dieses Ergebnis wird durch keines der von der Kommission vorgebrachten Argumente in Frage gestellt. Erstens ist hinsichtlich des in der Gegenerwiderung geltend gemachten Arguments, wonach die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, andere Beweismittel zu prüfen, da sie aufgrund des Fehlens eines ausreichenden Beweischarakters der beanstandeten Zeugnisse den Antrag auf Befreiung allein auf dieser Grundlage habe ablehnen können, festzustellen, dass aus keiner Bestimmung der angefochtenen Verordnung hervorgeht, dass die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung auf die in Sri Lanka gekauften Fahrradteile „im Wege der Analogie“ nur der Vollständigkeit halber erfolgte. Vielmehr ergibt sich aus mehreren Erwägungsgründen der angefochtenen Verordnung, etwa aus den Erwägungsgründen 13, 98, 100 und 101, dass dieser Gesichtspunkt einen wesentlichen Bestandteil der von der Kommission vorgenommenen Prüfung darstellte, der außerdem während des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hatte, aufgegriffen und erörtert worden war. Insoweit kann die Kommission auch kein ernsthaftes Argument aus dem Gebrauch des Wortes „überdies“ („moreover“) im 101. Erwägungsgrund der englischen Sprachfassung der angefochtenen Verordnung herleiten, da dieser Gesichtspunkt in mehreren anderen Erwägungsgründen genannt ist, wo dieses Wort lediglich auf die Hinzufügung eines Arguments hinweist, ohne zu implizieren, dass diese Hinzufügung entbehrlich wäre.

116    Zweitens erkennt die Kommission selbst an, dass die Umstände des vorliegenden Falles, wenngleich zweifelhaft, als solche nicht ausreichen, „um schlüssig nachzuweisen, dass die Klägerin während des Berichtszeitraums an Umgehungspraktiken in Pakistan beteiligt war“ (Rn. 11 der Gegenerwiderung). Somit konnte sich die Kommission nicht darauf beschränken, ein „Indizienbündel“ anzuführen, ohne nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung erfüllt waren, zumal die Klägerin – wie oben in Rn. 21 ausgeführt worden ist – bei der Untersuchung mitgearbeitet hatte.

117    Drittens und in jedem Fall muss die Kommission nach der Rechtsprechung die ihr im Rahmen einer Untersuchung vom betroffenen Wirtschaftsteilnehmer übergebenen Unterlagen nicht nur summarisch, sondern sorgfältig und unparteiisch prüfen, um die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat, T‑80/97, EU:T:2000:216, Rn. 115). Die Kommission kann demgemäß von der Klägerin als Nachweis des Ursprungs der in Rede stehenden Fahrradteile vorgelegte Informationen nicht unter dem Vorwand außer Acht lassen, dass eine solche Prüfung nicht erforderlich sei. Dies gilt umso mehr, als sich die Kommission, um Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung „im Wege der Analogie“ anzuwenden, selbst auf die aus der Tabelle F.4.1 hervorgehenden Informationen stützte, ohne ihre Verlässlichkeit in Frage zu stellen.

118    Schließlich ist der Umstand, dass die Überprüfung der Herstellungskosten der in Rede stehenden Teile „auf dem Papier“ durchgeführt wurde, da die Herstellungsgeräte an einen anderen Standort verlegt worden waren, nicht ausschlaggebend, da die Kommission nicht in Abrede stellt, dass die in Rede stehenden Teile während des Berichtszeitraums in Sri Lanka bearbeitet wurden. In jedem Fall kann dieser Umstand allein den von der Kommission begangenen Rechtsfehler nicht heilen.

119    Nach alledem ist der einzige Klagegrund stichhaltig. Der Klage ist daher stattzugeben und folglich die angefochtene Verordnung aufzuheben, soweit sie die Klägerin betrifft.

 Kosten

120    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

121    Da die Kommission im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

122    Die Streithelferin trägt nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht, wird für nichtig erklärt, soweit sie die Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd betrifft.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Kolachi Raj Industrial (Private).

3.      Die European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) trägt ihre eigenen Kosten.

Tomljenović

Marcoulli

Kornezov

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Oktober 2017.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.